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Rechtsfrage


Fabianus

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Hallo!

 

Vielleicht kann mir einer der Juristen/-innen o.ä. hier im Forum weiterhelfen:

 

Und zwar bin ich gestern, als ich, wie häufig, mit dem Fahrrad unterwegs war, wieder einmal extrem eng von einem Auto überholt worden, d.h. der Abstand zwischen meinem linken Bein und der rechten Seite des KFZ betrug geschätzte 30 cm. Grund dafür war wohl, daß dieser feine Herr nicht bereit war, einige Meter eine Einbahnstraße hinter mir herzufahren, bis am rechten Straßenrand keine Fahrzeuge mehr abgestellt sind und er problemlos überholen kann. Auch wenn mir nichts passiert ist, bin ich darüber doch stinkensauer und der Ansicht, daß ein solcher Autofahrer, der dies vermutlich nicht zum ersten oder letzten Mal getan hat, eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Leider habe ich mir das amtl. Kennzeichen nicht gemerkt (ich weiß nur noch, daß es mit HER anfing, was irgendwie paßte), doch damit ich gewappnet bin, falls mir sowas nochmal passieren sollte, meine Frage:

 

Hat es Aussicht auf Erfolg, gegen den Führer des Kfz eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 315c StGB zu erstatten? Oder gibt es andere einschlägige Rechtsnormen?

Oder handelt es sich "nur" um einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO, also um eine Ordnungswidrigkeit? Kann ich dann als Betroffener auf die Ahndung dieser hinwirken?

 

Grüße, Fabianus

bearbeitet von Fabianus
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Ein Zeuge wäre gut. Wenn der Fahrer einen Anhörungsbogen bekommt, und zum Vorwurf der Nötigung Stellung nehmen soll, wird er sich vermutlich an nichts erinnern.

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falls mir sowas nochmal passieren sollte,

 

Das hoffe ich, daß es das nicht tut! Immerhin kann das auch anders ausgehen.

 

Ich bin auch sehr häufig mit dem Rad unterwegs und handle ziemlich konsequent um solchen Vorfällen vorzubeugen:

 

Solange ich nicht ausweichen kann, weil ich von parkenden Autos oder sonstigen Verkehrssituationen eingeengt werde, fahre ich nicht am Rand sondern eher noch einen Meter in die Mitte, wenn ich merke, das ein Auto hinter mir fährt. So kann der Autofahrer erst gar nicht in Versuchung kommen, mich zu überholen.

In der nächsten Bucht weiche ich selbstverständlich aus.

Das gab - übrigens in den seltensten Fällen - einen gervten Stups auf die Hupe, dies ist für beide Seiten aber allemal gesünder als ein verletzter Radfahrer.

 

viele Grüße

Karo

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Hat es Aussicht auf Erfolg, gegen den Führer des Kfz eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 315c StGB zu erstatten?

Kommt auf die näheren Umstände an.

Am besten reden wir nochmal drüber, wenn der konkrete Fall eingetreten ist. Eine abstrakt-theoretische Darlegung ist mir zu aufwendig.

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Hat es Aussicht auf Erfolg, gegen den Führer des Kfz eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen § 315c StGB zu erstatten?

Kommt auf die näheren Umstände an.

Am besten reden wir nochmal drüber, wenn der konkrete Fall eingetreten ist. Eine abstrakt-theoretische Darlegung ist mir zu aufwendig.

Mir ging es bei der Frage etwa um den von mir geschilderten Fall. D.h., wenn ich mir das Kennzeichen gemerkt hätte und damit zur Polizei gehe, was wäre dann zu erwarten?

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falls mir sowas nochmal passieren sollte,

 

Das hoffe ich, daß es das nicht tut! Immerhin kann das auch anders ausgehen.

 

Ich bin auch sehr häufig mit dem Rad unterwegs und handle ziemlich konsequent um solchen Vorfällen vorzubeugen:

 

Solange ich nicht ausweichen kann, weil ich von parkenden Autos oder sonstigen Verkehrssituationen eingeengt werde, fahre ich nicht am Rand sondern eher noch einen Meter in die Mitte, wenn ich merke, das ein Auto hinter mir fährt. So kann der Autofahrer erst gar nicht in Versuchung kommen, mich zu überholen.

In der nächsten Bucht weiche ich selbstverständlich aus.

Das gab - übrigens in den seltensten Fällen - einen gervten Stups auf die Hupe, dies ist für beide Seiten aber allemal gesünder als ein verletzter Radfahrer.

 

viele Grüße

Karo

Das halte ich eigentlich auch so, d.h. wenn die Straße etwas breiter gewesen wäre, wäre ich wohl mehr in der Mitte gefahren. Die war aber so eng, daß es mir nahezu unmöglich erschien, da zu überholen; als der Fahrer es trotzdem tat, dachte ich erst, ich spinne.

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Mir ging es bei der Frage etwa um den von mir geschilderten Fall. D.h., wenn ich mir das Kennzeichen gemerkt hätte und damit zur Polizei gehe, was wäre dann zu erwarten?

Ohne Zeugen nicht viel.

Das Problem bei § 315c besteht darin, daß es zu einer konkreten Gefährdung für Leib oder Leben gekommen sein muß. Das ist bei der Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands nicht zwangsläufig der Fall.

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Ich kenne aus Münster so nette "Abstandshalter", die man sich hinten ans Fahrrad montieren kann: In Form einer orangen Kelle mit einem Katzenauge, dass man bei nicht Benutzung auch einklappen kann. Ausgeklappt ragt das Teil dann etwa 20cm auf die Fahrbahn. Dadurch wahren Autofahrer dann doch etwas mehr Distanz.

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Ich kenne aus Münster so nette "Abstandshalter", die man sich hinten ans Fahrrad montieren kann: In Form einer orangen Kelle mit einem Katzenauge, dass man bei nicht Benutzung auch einklappen kann. Ausgeklappt ragt das Teil dann etwa 20cm auf die Fahrbahn. Dadurch wahren Autofahrer dann doch etwas mehr Distanz.

Ich kenne die Dinger wohl auch, dachte aber bisher, die wären eigentlich nur für Kinder bzw. deren Fahrräder. Zumindest habe ich noch nie jemanden in deutlich zweistelligem Alter damit gesehen.

 

Übrigens nett, hier im Forum noch einen Münsteraner zu treffen. Oder warst Du im schönen Münster nur zu Gast oder hast dort früher einmal gewohnt?

 

Das fahrradfahrtechnische Problem in Münster sind ja nach meiner Erfahrung v.a. auswärtige Autofahrer, die einheimischen sind meist recht rücksichtsvoll. Und bei ersteren fallen die aus COE, BOR u.ä. v.a. durch Unfähigkeit und weniger durch grobe Rücksichtslosigkeit auf. Insofern paßte HER in meinem Fall recht gut; mir ist das Ruhrgebiet etwas vertraut und Fahrradfahren macht da echt (zumindest in den dortigen Großstädten) keinen Spaß. Im Vergleich damit und auch generell kann man ja als Radfahrer in Münster, gerade was Radwege u.ä. angeht, nur wenig klagen.

 

Fabianus

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Ich kenne aus Münster so nette "Abstandshalter", die man sich hinten ans Fahrrad montieren kann: In Form einer orangen Kelle mit einem Katzenauge, dass man bei nicht Benutzung auch einklappen kann. Ausgeklappt ragt das Teil dann etwa 20cm auf die Fahrbahn. Dadurch wahren Autofahrer dann doch etwas mehr Distanz.

Ich kenne die Dinger wohl auch, dachte aber bisher, die wären eigentlich nur für Kinder bzw. deren Fahrräder. Zumindest habe ich noch nie jemanden in deutlich zweistelligem Alter damit gesehen.

 

Übrigens nett, hier im Forum noch einen Münsteraner zu treffen. Oder warst Du im schönen Münster nur zu Gast oder hast dort früher einmal gewohnt?

 

Das fahrradfahrtechnische Problem in Münster sind ja nach meiner Erfahrung v.a. auswärtige Autofahrer, die einheimischen sind meist recht rücksichtsvoll. Und bei ersteren fallen die aus COE, BOR u.ä. v.a. durch Unfähigkeit und weniger durch grobe Rücksichtslosigkeit auf. Insofern paßte HER in meinem Fall recht gut; mir ist das Ruhrgebiet etwas vertraut und Fahrradfahren macht da echt (zumindest in den dortigen Großstädten) keinen Spaß. Im Vergleich damit und auch generell kann man ja als Radfahrer in Münster, gerade was Radwege u.ä. angeht, nur wenig klagen.

 

Fabianus

Ich habe die ersten 31 Jahre meines jungen Lebens in Münster verbracht. Bin also mit einem Fahrrad unterm Hintern geboren worden :lol:

 

Danach hat mich die Arbeit halt an die Schweizer Grenze gebracht. Aber ich habe mich bislang noch nicht getraut, das Basler Fahrradwegenetz zu benutzen. Dazu bin ich dann doch zu feige. Die Verantwortlichen der hiesigen Streckenführung haben wohl zuviel schlechten Käse ins Fondue getan.

 

Und dass die Chaoten ohne Erbarmen (COE) nicht autofahren können, ist ja ein offenes Geheimnis *ggg*

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Endlich mal eine Frage, zu der ich etwas beitragen kann, ohne mich zuvor in seitenlange Threads einzulesen...

 

1. Cano hat recht. § 315 c StGB ist nicht. Dazu müsste es in Deinem Fall zu einer konkreten Gefährdung gekommen sein, sprich: es ist zu einem Unfall gekommen - oder nur aufgrund besonders glücklicher Umstände nur um Haaresbreite nicht. Letzteres ist kaum nachzuweisen, weshalb es zu Verurteilungen wegen § 315 c Abs. 2 StGB fast nur kommt, wenn es wirklich gekracht hat.

 

Um zu theoretisieren: erschrickst Du etwa durch ein zu dicht vorbeifahrendes Auto und kommst ins Schlingern, so dass Du vor einen entgegenkommenden Bus fällst, der nur im letzten Moment noch anhalten kann, während Du schon die Details seines Reifenprofils begutachtest, wäre § 315c Abs. 2 StGB wohl einschlägig. Wenn Du Dir bei der Gelegenheit aber auch noch das Kennzeichen merkst, solltest Du ob Deiner Kaltblütigkeit die Karriere bei einer Sondereinheit ins Auge fassen.

 

2. Du kannst eine Ordnungswidrigkeit anzeigen, aber hast keine Möglichkeit, auf eine Ahndung hinzuwirken - außer den zuständigen Behörden auf den Wecker zu gehen, wovon ich aber abrate. Die haben genug um die Ohren, außerdem führt Nerverei gelegentlich auch zu besonderer Aufmerksamkeit dererseits, was Dein Fahrverhalten betrifft. Ordnungswidrigkeiten schützen grundsätzlich keine individuellen Rechtsgüter, sondern (daher auch der Name) die „Ordnung“, und deshalb liegt es auch im Ermessen der Behörden, ob sie sie verfolgen.

 

3. Thofrocks Tip dagegen geht in die Wicken. Nötigung ist nur, wenn Dich jemand zu etwas zwingen will und dazu droht oder Gewalt ausübt. Mit einem Auto dicht aufzufahren, kann durchaus Drohung und sogar Gewalt sein - nur am „zu etwas“ fehlt es. Dem Autofahrer war es schließlich wohl völlig wurscht, was Du tust - einschließlich, unter seine Räder zu geraten.

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3. Thofrocks Tip dagegen geht in die Wicken. Nötigung ist nur, wenn Dich jemand zu etwas zwingen will und dazu droht oder Gewalt ausübt. Mit einem Auto dicht aufzufahren, kann durchaus Drohung und sogar Gewalt sein - nur am „zu etwas“ fehlt es. Dem Autofahrer war es schließlich wohl völlig wurscht, was Du tust - einschließlich, unter seine Räder zu geraten.

Grrr. Juristen sind was Entsetzliches. Die prüfen solange an Grundeigenschaften herum, bis sie eine haben, die nicht ins Bild paßt.

dabei erinnere ich mich genau, daß Dr. Wolinski in irgendeiner Drombuschfolge wegen Nötigung angeklagt wurde, weil er durch seine Fahrweise jemand anders in den Graben genötigt hat, ohne ihn dabei zu berühren. Und da es kein Vorsatz war, gab es da auch kein "zu etwas".

 

 

:lol: Aber einlesen klingt sehr gut. :)

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Franciscus non papa
Endlich mal .....

ist sven wieder hier - hurra!

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Sven, danke für Deine Antwort!

 

Ich habe mich zwischenzeitlich auch etwas umgeschaut, der SK StGB (Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch) ist, was die Gefährdung angeht, auch ziemlich zurückhaltend:

 

[...] in konkrete Gefahr geraten ist. Die Rspr glaubt, die Situation einer konkreten Gefahr nur einzelfallbezogen  [...] beurteilen zu sollen [...] Dabei läßt sich die Rspr von der zunächst gut nachvollziehbaren Überlegung leiten, daß die Anforderungen an die Konkretheit des Gefahrerfolges um so geringer sein können, je gefahrenträchtiger schon die diesen bedingende Handlung ist, weil ja sonst "Gefahr" immer schon "Verletzung" hieße [...]. Allerdings muß man sich davor hüten, die konkrete Gefahr [...] auf ein schlichtes Gefahr"gefühl" zu reduzieren [...] Schließlich muß die konkrete Gefahr [...] ein bestimmtes Rechtsgut in eine tatsächliche Existenzkrise geführt haben [...]  Deshalb ist zusätzlich begriffskonstitutiv der Gesichtspunkt des zufälligen, unerklärlichen Ausbleibens einer Verletzung [...]

 

SK StGB, § 315 c Rn 19, Hervorhebungen im Original

 

Eine Ordnungswidrigkeit war wohl allemal gegeben:

 

Wer als Kf einen Radf überholt, muß je nach dessen Fahrweise und seiner eigenen Fahrgeschwindigkeit ausreichenden Seitenabstand einhalten, mindestens 1,5-2 m [...] Ein Seitenabstand des überholenden Pkw zum Radf von nur 60 cm ist zu gering [...]

 

Hentschel, Straßenverkehrsrecht,  § 5 StVO Rn 55, Hervorhebung im Original

bearbeitet von Fabianus
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Hallo, ihr Mandantenversteher :lol:

 

Ich vermute mal, dass ein solches Verfahren ohnehin eingestellt und an die Bußgeldbehörde abgegeben würde. Die stellt es dann ebenfalls ein, weil die Sache in der Zwischenzeit verjährt ist.

bearbeitet von Squire
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