tk0815 Geschrieben 27. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 27. Oktober 2005 Ergänzende Frage zum Thema "Scheidung auf Katholisch" Ich denke zu diesem Thema stellt sich auch die Frage, was überhaupt eine Ehe nach katholischem Recht ist. Zählt nur eine Ehe, die "kirchlich" geschlossen wurde und wie verhält es sich, wenn nur eine "weltliche" Ehe vor dem Standesamt geschlossen wurde. wie4 wird diese von der Kirche eingestuft? Kann also z.B. ein nur weltlich verheirtateter sich scheiden lassen und danach Pfarrer oder Ordensamnn werden? Wie steht es bei "Mischehen" mit anderen Konfessionen oder gar Unkonfessionellen? Sehr viele Fragen. Wie steht die kirchliche Rechtsprechung und das Kirchenrecht hierzu? Vielleicht muss man erst die katholische Ehe genau deffinieren, bevor man sich Fragen über die katholische Scheidung stellen kann. Viele Grüße Tobias Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 27. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 27. Oktober 2005 (bearbeitet) Was suchst Du jetzt? Eine Definition was eine Katholische Ehe ist oder ihre kirchenrechtlichen Wirkungen und Voraussetzungen? Hier hatte ich was ganz brauchbares gefunden. KKK ff. bearbeitet 27. Oktober 2005 von Flo77 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
tk0815 Geschrieben 27. Oktober 2005 Autor Melden Share Geschrieben 27. Oktober 2005 Ich suche einfach antworten auf viele Fragen. Wenn ich nach dem CIC gehe, ist eine rein weltlich geschlossene Ehe zwischen einem Katholiken und einem ungetauften Partner also keine katholische Ehe. Can. 1086 — § 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist. § 2. Von diesem Hindernis darf nur dispensiert werden, wenn die Bedingungen der cann. 1125 und 1126 erfüllt sind. Can. 1125 — Eine solche Erlaubnis kann der Ortsordinarius gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt; er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden; 2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß; 3° beiden Partnern sind die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen. Can. 1126 — Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, sowohl die Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen und Versprechen, die in jedem Falle erforderlich sind, abgegeben werden müssen, als auch zu bestimmen, auf welche Weise diese sowohl im äußeren Bereich feststehen als auch dem nichtkatholischen Partner zur Kenntnis gebracht werden sollen. Der katholische Partner einer solchen Ehe ist also nach katholischem Eherecht noch ledig. Oder habe ich da was falsch verstanden? Demnach kann eine solche Ehe weltlich geschieden werden und der katholische Partner, da katholisch ledig, kann eine katholische Ehe schliesen oder z.B. sogar zur Pristerweihe zugelassen werden. ???? Tobias Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 27. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 27. Oktober 2005 Der katholische Partner einer solchen Ehe ist also nach katholischem Eherecht noch ledig. Oder habe ich da was falsch verstanden?Demnach kann eine solche Ehe weltlich geschieden werden und der katholische Partner, da katholisch ledig, kann eine katholische Ehe schliesen oder z.B. sogar zur Pristerweihe zugelassen werden. ???? So ist es. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 27. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 27. Oktober 2005 (bearbeitet) Das Ganze ist ja nochmal komplizierter. In einem anderen Forum wurde aus einem Schreiben der zuständigen Stellen in Rom zitiert, die auf Anfrage dem Bischof von Rottenburg im Jahr 2003 erklärten, daß der sogenannte "Kirchenaustritt" gemäß deutschem Zivilrecht allein keinen "formalen Akt des Kirchenabfalls" im Sinne des CIC darstellt. Dazu gehörte in jedem Fall auch der Wille, sich von der Kirche und dem Glauben loszusagen, der nur gegenüber dem zuständigen kirchlichen Vertreter (Bischof oder Gemeindepreister), nicht aber gegenüber einer staatlichen Behörde erklärt werden könne. Die Praxis, den Austritt als "Akt des Abfalls von der Kirche" zu interpretieren ist somit falsch. Damit dürfte sich für die eine oder andere ehe eine Gültigkeitsfrage ergeben, denn damit unterliegen auch ausgetretene Katholiken der Formpflicht. Werner PS: Interessant ist, daß diese Antwort nie an die große Glocke gehängt wurde, obwohl sie für ausgetretene Katholiken ja eine große Bedeutung hat. bearbeitet 27. Oktober 2005 von Werner001 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 27. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 27. Oktober 2005 Wobei die Bistümer Köln und Trier den Austritt immer noch als formalen Abfall werten ... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 27. Oktober 2005 Melden Share Geschrieben 27. Oktober 2005 Wobei die Bistümer Köln und Trier den Austritt immer noch als formalen Abfall werten ... Zu Unrecht, wie es aussieht. Werner Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
tk0815 Geschrieben 31. Oktober 2005 Autor Melden Share Geschrieben 31. Oktober 2005 Vom Theologischen Institut der Uni Freiburg bekam ich auf Anfrage diese Mitteilung: "Der Katholik in der von Ihnen beschriebenen Konstellation [ein Partner katholisch, ein Partner nicht getauft] ist auf jeden Fall formpflichtig. Insofern spielt das Hindernis der Religionszugehörigkeit für die Frage der Gültigkeit der Ehe keine Rolle, da die Ehe schon aufgrund des Verstoßes gegen die Formpflicht ungültig ist. Aus der Perspektive des katholischen Eherechtes leben die beiden in einer ungültigen Ehe. Weltlich geschieden werden kann sie selbstverständlich, wie aber eine kirchenrechtlich gültige auch. Da die Betreffenden noch nicht in einer kirchenrechtlich gültigen Ehe verheiratet waren, können sie nach der Scheidung eine kirchliche Ehe eingehen. Rein weltliche Heirat mit anschließender Scheidung ist kein kanonisches Hindernis für den Empfang der Weihe. Der kirchliche Status dieses Zusammenlebens ist wie oben bereits gesagt der einer ungültigen Ehe. Zum Status der Kinder ist zu beachten, dass diese nach kirchlichem Verständnis nur dann legitim sind, wenn sie aus einer gültigen Ehe (eine solche ist ja nicht gegeben) oder aus einer Putativehe hervorgehen (c. 1137). Eine Putativehe liegt dann vor, wenn sie von mindestens einem der Partner in gutem Glauben geschlossen wurde (c. 1061 § 3). Dies wäre in unserem Beispiel dann gegeben, wenn einer der beiden beteiligten Partner der Überzeugung ist, dass durch diese Zivilehe eine kirchlich anerkannte Ehe begründet wird. In diesem Fall wären die Kinder legitime Nachkommen. Ist die Ehe ungültig und sind die Voraussetzungen für eine Putativehe (also mit anderen Worten eine objektiv ungültige Ehe, die aber subjektiv für gültig gehalten wird) auch nicht erfüllt, dann handelt es sich nicht um legitime Nachkommen. Dies hat jedoch keine weiteren Rechtswirkungen. Früher waren illegitime Nachkommen von der Priesterweihe ausgeschlossen. Nach geltendem Recht erwachsen den Kindern keinerlei Nachteile durch den Status der Illegitimität. Isabella Sachs Wiss. Mitarbeiterin AB Kirchenrecht" Nur als kleiner Abschluss zu diesem Thema Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Recommended Posts