kurwenal56 Geschrieben 18. Dezember 2005 Melden Share Geschrieben 18. Dezember 2005 (bearbeitet) Dieser Thread wurde nicht von kurvenal eröffnet, sondern von mir gesplittet. Gabriele Huch, diese WebSite hatte ich doch schon vor 8 Jahren gemacht ... http://www.kath.de/bistum/info/ Huch, aber auf dieser Seite steht viel Unsinn, z.B.: Ein Kirchenaustritt schränkt die Teilnahme am kirchlichen Leben stark ein. Dies ist vielen nicht bewußt, da bei der Austrittserklärung vor dem Amtsgericht die kirchlichen Konsequenzen nicht zur Sprache kommen. Wer sich offiziell von der Kirche lossagt, befreit sich nicht nur von bestimmten kirchlichen Pflichten - also z.B. von der Pflicht, in Form der Kirchensteuer die vielfältigen Aufgaben der Kirche mitzutragen. Zugleich verliert man auch fast alle Rechte der Kirchengliedschaft: etwa das Recht zum Empfang von Sakramenten oder das Recht, Ämter und Dienste in der Kirche zu übernehmen und auszuüben (z.B. das Patenamt bei Taufe und Firmung oder liturgische Aufgaben im Gottesdienst). Auch die Kinder können davon betroffen sein: Wenn nämlich beide Eltern aus der Kirche ausgetreten sind, kann ihr Kind in der Regel nur dann getauft werden, wenn ein katholischer Christ (z.B. aus der erwandtschaft) sich verpflichtet, das Kind in den Glauben einzuführen und darin zu begleiten. Schließlich ist für Ausgetretene auch ein kirchliches Begräbnis nicht möglich, wenn nicht vor dem Tod ein Zeichen der Reue gegeben wurde. Das ist überhaupt kein Automatismus! Auch wenn er oft so behauptet und gelebt wird Der Austritt aus der Kirche ist LEDIGLICH ein staatsrechtlicher Austritt und hat für sich allein KEINERLEI Auswirkung innerkirchlicher Art, da man durch die Taufe ein unauslöschliches Prägemal erhält und auf ewig der Kirche Jesu Christi verbunden ist. Ich will nicht abstreiten, dass sehr oft zuvor ein kirchlicher Straftatbestand wie Häresie, Schisma oder Apostatasie eingetreten ist. Aber das wäre - um die hier auf dieser Seite angedrohten Konsequenzen zu rechtfertigen - im Einzelfall erstmal nachzuweisen. Darauf verzichten die Deutschen Bischöfe und unterstellen allen - unzulässig und gegen das Kirchenrecht - dass dem einfach so ist. Nicht in Ordnung und eigentlich ein Skandal, der aber komischerweise niemand ernsthaft stört. Interessant ist auch, dass der CIC für diese Verletzung der Solidaritätspflicht keine eigene Strafe, schon gar nicht die Tatstrafe der Exkommuikation vorsieht!!! Sondern lediglich sagt, dass der Bischof im Einzelfall eine angemessene Strafe verhängen kann. Besonderer Unsinn ist die Drohbotschaft zu den Kindern: Die Taufe ist nach der Lehre der Kirche heilsnotwendig, man darf also gar nicht einem Kind die Taufe verweigern! Auch wenn umgekehrt es natürlich schon Sinn macht sich zu bemühen, dass das Kind dann später christlich erzogen wird. bearbeitet 19. Dezember 2005 von Gabriele Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Siri Geschrieben 19. Dezember 2005 Melden Share Geschrieben 19. Dezember 2005 (bearbeitet) doch den der kirchenaustritt ist eine Sünde die die automatische exkomunikation nach sich zieht d.h. alle gespendeten <Sakramente sind ungültig was die Taufe von Kindern betrifft kann der Pfarrer zur Aufassung gelangen daß eine christliche erzehung nich gegeben ist und daher das sakrament verweigern wie das im nackonziliaren cic geregelt ist weiß ich nicht der ist für mich ja auch ohne belang bearbeitet 19. Dezember 2005 von Siri Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gabriele Geschrieben 19. Dezember 2005 Melden Share Geschrieben 19. Dezember 2005 Auch wenn er oft so behauptet und gelebt wird Der Austritt aus der Kirche ist LEDIGLICH ein staatsrechtlicher Austritt und hat für sich allein KEINERLEI Auswirkung innerkirchlicher Art, da man durch die Taufe ein unauslöschliches Prägemal erhält und auf ewig der Kirche Jesu Christi verbunden ist. Ich will nicht abstreiten, dass sehr oft zuvor ein kirchlicher Straftatbestand wie Häresie, Schisma oder Apostatasie eingetreten ist. Aber das wäre - um die hier auf dieser Seite angedrohten Konsequenzen zu rechtfertigen - im Einzelfall erstmal nachzuweisen. Das ist eine interessante Frage: Welche Konsequenzen hat ein Kirchenaustritt? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 19. Dezember 2005 Melden Share Geschrieben 19. Dezember 2005 Welche Konsequenzen hat ein Kirchenaustritt?staatsrechtlich? kirchenrechtlich? persönlich? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
pmn Geschrieben 19. Dezember 2005 Melden Share Geschrieben 19. Dezember 2005 deutsches Problem zur Steuer. irre! Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Petrus Geschrieben 19. Dezember 2005 Melden Share Geschrieben 19. Dezember 2005 (bearbeitet) "Da im CIC kein Kanon existiert, der den Kirchenaustritt als Straftatbestand thematisiert, schaffen die Kirchenjuristen eine fragwürdige Lösung, um den Kirchenaustritt als Straftatbestand im CIC ausweisen zu können" aus: Der "Kirchenaustritt": Eine kirchenrechtliche Kontroverse bearbeitet 19. Dezember 2005 von Petrus Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 19. Dezember 2005 Melden Share Geschrieben 19. Dezember 2005 Auch wenn er oft so behauptet und gelebt wird Der Austritt aus der Kirche ist LEDIGLICH ein staatsrechtlicher Austritt und hat für sich allein KEINERLEI Auswirkung innerkirchlicher Art, da man durch die Taufe ein unauslöschliches Prägemal erhält und auf ewig der Kirche Jesu Christi verbunden ist. Ich will nicht abstreiten, dass sehr oft zuvor ein kirchlicher Straftatbestand wie Häresie, Schisma oder Apostatasie eingetreten ist. Aber das wäre - um die hier auf dieser Seite angedrohten Konsequenzen zu rechtfertigen - im Einzelfall erstmal nachzuweisen. Das ist eine interessante Frage: Welche Konsequenzen hat ein Kirchenaustritt? Das dürfte im Wesentlichen mit den Gründen zusammenhängen. Da die in jedem Fall andere sein können, lässt sich die Frage wohl nicht pauschal beantworten. Es existiert jedenfalls ein offizielles Schreiben aus dem Vatikan an den Bischof von Rottenburg dem auf Anfrage beschieden wurde, daß die Austrittserklärung vor einer deutschen zivilen Behörde grundsätzlich nicht als formaler Akt des Abfalls gemäß CIC angesehen werden kann und darf. Das Schreiben samt Quellenangabe wurde vor einiger Zeit mal auf kath.net zitiert und die Authentizität dort auch nicht in Frage gestellt, so daß man getrost davon ausgehen kann, daß das auch so ist. Werner Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 19. Dezember 2005 Melden Share Geschrieben 19. Dezember 2005 Auch wenn er oft so behauptet und gelebt wird Der Austritt aus der Kirche ist LEDIGLICH ein staatsrechtlicher Austritt und hat für sich allein KEINERLEI Auswirkung innerkirchlicher Art, da man durch die Taufe ein unauslöschliches Prägemal erhält und auf ewig der Kirche Jesu Christi verbunden ist. Ich will nicht abstreiten, dass sehr oft zuvor ein kirchlicher Straftatbestand wie Häresie, Schisma oder Apostatasie eingetreten ist. Aber das wäre - um die hier auf dieser Seite angedrohten Konsequenzen zu rechtfertigen - im Einzelfall erstmal nachzuweisen. Das ist eine interessante Frage: Welche Konsequenzen hat ein Kirchenaustritt? Das dürfte im Wesentlichen mit den Gründen zusammenhängen. Da die in jedem Fall andere sein können, lässt sich die Frage wohl nicht pauschal beantworten. Es existiert jedenfalls ein offizielles Schreiben aus dem Vatikan an den Bischof von Rottenburg dem auf Anfrage beschieden wurde, daß die Austrittserklärung vor einer deutschen zivilen Behörde grundsätzlich nicht als formaler Akt des Abfalls gemäß CIC angesehen werden kann und darf. Das Schreiben samt Quellenangabe wurde vor einiger Zeit mal auf kath.net zitiert und die Authentizität dort auch nicht in Frage gestellt, so daß man getrost davon ausgehen kann, daß das auch so ist. Werner Nachtrag: Als Begründung hieß es (aus dem Gedächtnis sinngemäß zitiert) daß ein Akt mit so schwerwiegenden Folgen wie ein formaler Glaubensabfall niemals vor einer staatlichen Behörde sondern nur vor einer kirchlichen Autorität erklärt werden könne. Werner Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kurwenal56 Geschrieben 20. Dezember 2005 Autor Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2005 Es existiert jedenfalls ein offizielles Schreiben aus dem Vatikan an den Bischof von Rottenburg dem auf Anfrage beschieden wurde, daß die Austrittserklärung vor einer deutschen zivilen Behörde grundsätzlich nicht als formaler Akt des Abfalls gemäß CIC angesehen werden kann und darf. Das Schreiben samt Quellenangabe wurde vor einiger Zeit mal auf kath.net zitiert und die Authentizität dort auch nicht in Frage gestellt, so daß man getrost davon ausgehen kann, daß das auch so ist. Werner das ist ja interessant, dann sollte man den Bischof von Rottenburg mal fragen, wie er es mit dem Beschluss der Erklärung der Diözesanbischöfe zu Fragen des kirchlichen Finanzwesens vom 7. Januar 1970 hält: "Der Austritt hat nicht nur Wirkungen im staatlichen Bereich, sondern auch in der Kirche. Die Ausübung der Grundrechte eines katholischen Christen ist untrennbar von der Erfüllung seiner Grundpflichten. Wenn also ein Katholik seinen Austritt aus der Kirche erklärt - aus welchen Gründen auch immer -, so stellt dies eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft dar. Er kann daher am sakramentalen Leben erst wieder teilnehmen, wenn er bereit ist, seine Austrittserklärung rückgängig zu machen und seinen Pflichten auch in bezug auf die Kirchensteuer wieder nachzukommen." Wie schon ausgeführt halte ich diese Erklärung und ihre Umsetzung kirchenrechtswidrig. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 20. Dezember 2005 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2005 Es existiert jedenfalls ein offizielles Schreiben aus dem Vatikan an den Bischof von Rottenburg dem auf Anfrage beschieden wurde, daß die Austrittserklärung vor einer deutschen zivilen Behörde grundsätzlich nicht als formaler Akt des Abfalls gemäß CIC angesehen werden kann und darf. Das Schreiben samt Quellenangabe wurde vor einiger Zeit mal auf kath.net zitiert und die Authentizität dort auch nicht in Frage gestellt, so daß man getrost davon ausgehen kann, daß das auch so ist. Werner das ist ja interessant, dann sollte man den Bischof von Rottenburg mal fragen, wie er es mit dem Beschluss der Erklärung der Diözesanbischöfe zu Fragen des kirchlichen Finanzwesens vom 7. Januar 1970 hält: "Der Austritt hat nicht nur Wirkungen im staatlichen Bereich, sondern auch in der Kirche. Die Ausübung der Grundrechte eines katholischen Christen ist untrennbar von der Erfüllung seiner Grundpflichten. Wenn also ein Katholik seinen Austritt aus der Kirche erklärt - aus welchen Gründen auch immer -, so stellt dies eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft dar. Er kann daher am sakramentalen Leben erst wieder teilnehmen, wenn er bereit ist, seine Austrittserklärung rückgängig zu machen und seinen Pflichten auch in bezug auf die Kirchensteuer wieder nachzukommen." Wie schon ausgeführt halte ich diese Erklärung und ihre Umsetzung kirchenrechtswidrig. Besagtes römisches Schreiben ist neueren Datums. Ich vermute mal, daß die Anfrage gerade wegen Zweifeln an der Rechtmässigkeit der Erklärung von 1970 eingereicht wurde. Werner Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 20. Dezember 2005 Melden Share Geschrieben 20. Dezember 2005 In diesem Thread wird das Schreiben zitiert. Auszüge: Das Verlassen der Kirche oder die Trennung von ihr muß sich, um gültig als actus formalis mit den Wirkungen des c. 1117 CIC betrachtet zu werden, in folgenden Elementen konkretisieren: a) die innere Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen. (...) Äußere Setzung und Kundmachung dieser Entscheidung. Die formelle oder materielle Häresie, das Schisma und die Apostasie stellen für sich nicht einen formalen Akt des Abfalls von der Kirche dar, wenn sie nicht äußerlich konkretisiert und der zuständigen kirchlichen Autorität in der vorgeschriebenen Weise kundgetan sind (...) c) Direkte Annahme dieser Entscheidung seitens der zuständigen kirchlichen Autorität. Es ist erforderlich, daß der Akt durch den Betroffenen persönlich vor der zuständigen kirchlichen Autorität (eigener Ordinarius oder Pfarrer) kundgetan wird, der allein es zusteht zu beurteilen, ob ein Willensakt gegeben ist, und ihn mit Unterschrift zu bestätigen. (...) Ich hoffe das Zitat ist nicht zu lange um irgendwelche Urheberrechte zu verletzen! Werner Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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