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Taufpate, welche Pflichten im Todesfall den Eltern?


Charline

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Hallo zusammen,

 

wir möchten unseren Sohn im Sommer taufen.

Dazu habe ich eine Frage: rechtlich gesehen, welche Pflichte haben die Taufpate im Fall, daß beide Eltern sterben?

Diese Frage beschäftigt mich sehr, weil ich meine ganze Familie in Frankreich habe.

Meine Schwester könnte meine 2 Kinder übernehmen aber sie hat selbst 3 Kinder und jenachdem, wie alt meine Kinder wären, wenn uns was passieren sollte, fande ich es schlimm, daß sie hier alles aufgeben müßten, um nach Frankreich zu ziehen. Für meine Schwester wäre es auch eine große Belastung.

Ich möchte nicht - und mein Mann auch nicht - aus diverse Gründe - daß meine Kinder bei meiner Schwiegermutter oder Schwägerin kämen, wenn uns was passieren sollte.

Wir haben an unseren Nachbarn als Pate gedacht. Wir sind enge Freunde und sie haben Kinder im gleichen Alter wie unsere haben. Unsere Kinder wachsen praktisch zusammen groß. Für sie hat Pate sein, auch die Bedeutung, daß sie im Fall eines Falles, den Patenkind übernehmen wurden. Sie wurden auch beide Kinder nehmen, damit sie nicht getrennt werden.

Darum meine Frage: wer wurde die Kinder bekommen?

Ich danke euch für eure Hilfe.

Charline

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Hallo Charline,

 

die Vormundschaft über Kinder beim Tod beider Eltern geht auf jeden Fall zuerst an das Jugendamt über. Falls die Eltern für den Fall ihres Todes eine Verfügung getroffen haben, wer die Kinder aufnehmen und erziehen soll, müssen diese Personen die Vormundschaft beim Vormundschaftsgericht beantragen. Wenn das Jugendamt nach einer Überprüfung der Lebenssituation dieser Personen keine Einwände erhebt, wird das Vormundschaftsgericht dem Wunsch der verstorbenen Eltern entsprechen.

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Hallo Charline,

 

die Vormundschaft über Kinder beim Tod beider Eltern geht auf jeden Fall zuerst an das Jugendamt über. Falls die Eltern für den Fall ihres Todes eine Verfügung getroffen haben, wer die Kinder aufnehmen und erziehen soll, müssen diese Personen die Vormundschaft beim Vormundschaftsgericht beantragen. Wenn das Jugendamt nach einer Überprüfung der Lebenssituation dieser Personen keine Einwände erhebt, wird das Vormundschaftsgericht dem Wunsch der verstorbenen Eltern entsprechen.

 

Daher ist es ratsam (wenn man so sicher gehen will wie möglich), bereits beim Jugendamt selber ein diesbezügliches "Testament" zu hinterlegen. Auf diese Weise müssen die auserkorenen Personen nicht erst nachweisen, daß es tatsächlich dem Wunsch der verstorbenen Eltern entspricht, daß sie das das Sorgerecht für deren Kinder erhalten.

 

Mit Taufpaten hat das ganze wenig zu tun, aber es spricht selbstverständlich nichts dagegen, daß Taufpaten und Personen, denen die Eltern ihre Kinder im Todesfall "überlassen" wollen, identisch sind.

 

Ich habe mich auch mal kurz mit diesem Szenario (beide Eltern tot) beschäftigt und mir wurde versichert, daß der Wille der Eltern für das Jugendamt relativ bindend ist, sofern nichts gravierendes gegen die gewünschten Personen spricht.

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