Inge Geschrieben 2. April 2009 Melden Share Geschrieben 2. April 2009 Das Sichverschaffen von Kinderpornographie ist daher leichten Kriminalität zuzuordnen. Es sei denn, es geschieht zum Zwecke der Verbreitung oder Weitergabe. Nix mit "Bagatelldelikt". Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 2. April 2009 Melden Share Geschrieben 2. April 2009 Du konstruierst da was rein, was in meiner Aussage gar nicht drin ist. Ich habe "Kinderpornographie" geschrieben, weil es nunmal um Kinderpornographie ging. Wäre es um Mord gegangen, hätte ich "Mord" geschrieben. Hättest du auch geschrieben, bei Datenveränderung (§ 303a StGB) oder strafbaren Urheberrechtsverletzung (bspw. § 106 Abs. 1 UrhG höre es auf? Nö. Das harrt aber einer schlüssigen Begründung, denn die Mikado-Betroffenen waren ja allesamt Privatkonsumenten, die sich die Kinderpornographie nicht zum Zweck der Weiterverbreitung, sondern zur eigenen Betrachtung gekauft haben, daher geht dein Einwand fehl: Es sei denn, es geschieht zum Zwecke der Verbreitung oder Weitergabe. Nix mit "Bagatelldelikt". Die Tat, der die Mikado-Betroffenen verdächtig waren, ist also strafrechtlich ebenso wie eine Datenveränderung und milder als eine Urheberrechtsverletzung einzuordnen. Das ist natürlich eine Grobeinteilung, da sie nur eine abstrakte Wertung umfasst, aber es sind in den konkreten Umständen keine Anhaltspunkte dafür, dass etwa durch die Menge des Materials eine besonders schwere Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB vorgelegen hätte. Ferner hast du in den vorherigen Beiträgen vom Besitzverschaffen geredet: Außerdem sehe ich das mit dem "Bagatelldelikt" noch nicht. Besitzverschaffung von Kinderpornographie wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft, Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Das ist aber eine Tatalternative, die im § 184b Abs. 1 StGB gar nicht auftaucht. Dort ist nur vom Beziehen die Rede, was aber nicht identisch mit der Besitzverschaffung ist (Beziehen ist nur abgeleiteter Besitzerwerb). Besitzverschaffung taucht nur in den Abs. 2 und 4 auf. Ich vermute, dass du die auch gemeint hast, beweisen kann ich es freilich nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 2. April 2009 Melden Share Geschrieben 2. April 2009 Du konstruierst da was rein, was in meiner Aussage gar nicht drin ist. Ich habe "Kinderpornographie" geschrieben, weil es nunmal um Kinderpornographie ging. Wäre es um Mord gegangen, hätte ich "Mord" geschrieben. Hättest du auch geschrieben, bei Datenveränderung (§ 303a StGB) oder strafbaren Urheberrechtsverletzung (bspw. § 106 Abs. 1 UrhG höre es auf? Nö. Das harrt aber einer schlüssigen Begründung, denn die Mikado-Betroffenen waren ja allesamt Privatkonsumenten, die sich die Kinderpornographie nicht zum Zweck der Weiterverbreitung, sondern zur eigenen Betrachtung gekauft haben, daher geht dein Einwand fehl: Es sei denn, es geschieht zum Zwecke der Verbreitung oder Weitergabe. Nix mit "Bagatelldelikt". Aha? Woher beziehst du dieses dein überlegenes Wissen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 2. April 2009 Melden Share Geschrieben 2. April 2009 Aha? Woher beziehst du dieses dein überlegenes Wissen? Wissen können wir hier nicht haben. Zu fragen ist also, welche Überlegungen die Fakten rechtfertigen. Fakt ist, dass die Betreffenden einen bestimmten Geldbetrag bezahlt haben. Mutmaßlicherweise, um Zugang zu kinderpornographischen Schriften zu erhalten. Daraus kannst du aber vernünftigerweise nicht schließen, dass diese Personen bei Bezug der KiPo die Absicht hatte, diese zu verbreiten oder öffentlich auszustellen. Das gibt der Sachverhalt einfach nicht her (im Studentenjargon heißt sowas Sachverhaltsquetsche, was nicht passt wird passend gemacht). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 2. April 2009 Melden Share Geschrieben 2. April 2009 Aha? Woher beziehst du dieses dein überlegenes Wissen? Wissen können wir hier nicht haben. Zu fragen ist also, welche Überlegungen die Fakten rechtfertigen. Fakt ist, dass die Betreffenden einen bestimmten Geldbetrag bezahlt haben. Mutmaßlicherweise, um Zugang zu kinderpornographischen Schriften zu erhalten. Daraus kannst du aber vernünftigerweise nicht schließen, dass diese Personen bei Bezug der KiPo die Absicht hatte, diese zu verbreiten oder öffentlich auszustellen. Das gibt der Sachverhalt einfach nicht her (im Studentenjargon heißt sowas Sachverhaltsquetsche, was nicht passt wird passend gemacht). Mein Gutester, du vergisst, dass die StA sich noch im Ermittlungsstadium befand. Der Sachverhalt befand sich also noch im Werden und Wachsen; eine grundsätzlich andere Situation als diejenige der studentischen Klausur oder Hausarbeit. Die StA kann die Verbreitungsabsicht weder ausschließen noch sie einfach unterstellen, sie kann aber gleichwohl in diese Richtung ermitteln. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Mein Gutester, du vergisst, dass die StA sich noch im Ermittlungsstadium befand. Der Sachverhalt befand sich also noch im Werden und Wachsen; eine grundsätzlich andere Situation als diejenige der studentischen Klausur oder Hausarbeit. Die StA kann die Verbreitungsabsicht weder ausschließen noch sie einfach unterstellen, sie kann aber gleichwohl in diese Richtung ermitteln. Der Hinweis ist richtig (übrigens gibt es mittlerweile auch studentische Klausuren, die sich mit der staatsanwaltlichen Abschlussverfügung befassen und daher auch tatsächliche Würdigungen abverlangen), aber wir können uns wohl darauf einigen, dass nur solche Straftaten als "Gegengewicht" der Abwägung eingestellt werden können, für die es zumindest einen Anfangsverdacht gibt, oder? Und tatsächliche Anhaltspunkte für die Absicht des Verbreitens sind mE nicht ersichtlich. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Mein Gutester, du vergisst, dass die StA sich noch im Ermittlungsstadium befand. Der Sachverhalt befand sich also noch im Werden und Wachsen; eine grundsätzlich andere Situation als diejenige der studentischen Klausur oder Hausarbeit. Die StA kann die Verbreitungsabsicht weder ausschließen noch sie einfach unterstellen, sie kann aber gleichwohl in diese Richtung ermitteln. Der Hinweis ist richtig (übrigens gibt es mittlerweile auch studentische Klausuren, die sich mit der staatsanwaltlichen Abschlussverfügung befassen und daher auch tatsächliche Würdigungen abverlangen), aber wir können uns wohl darauf einigen, dass nur solche Straftaten als "Gegengewicht" der Abwägung eingestellt werden können, für die es zumindest einen Anfangsverdacht gibt, oder? Und tatsächliche Anhaltspunkte für die Absicht des Verbreitens sind mE nicht ersichtlich. Du bist wirklich putzig. Es geht doch erstmal darum, überhaupt die Personen zu kennen, die das Zeug gekauft haben. Mit deren Daten wird es dann auch eher möglich sein, weiterzuverfolgen, was die damit gemacht haben. Ich denke, wer im Internet für knapp 80 Euro Kinderpornos bestellt, ist jedenfalls nicht über jeden Verdacht erhaben, das Zeug anschließend weiterzugeben. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Du bist wirklich putzig. Es geht doch erstmal darum, überhaupt die Personen zu kennen, die das Zeug gekauft haben. Mit deren Daten wird es dann auch eher möglich sein, weiterzuverfolgen, was die damit gemacht haben. Ich denke, wer im Internet für knapp 80 Euro Kinderpornos bestellt, ist jedenfalls nicht über jeden Verdacht erhaben, das Zeug anschließend weiterzugeben. Eben das halte ich für einen völlig verfehlten Maßstab. Es gibt ja in der StPO dutzende Eingriffe, die nur beim Verdacht bestimmter Delikte zulässig sind. Wenn wir jetzt hingehen und als Tat immer das gerade noch denkbare Delikt auswählen, dann ist die Eingrenzungsfunktion dieser Kataloge dahin. Wenn die StA also auch außerhalb solcher gebundenen Entscheidungen eine Abwägung zwischen Grundrechtseingriffen und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung vornimmt, muss sie sich mE an dem orientieren, was vernünftigerweise am Ende auch rauskommen wird. Und die Absicht der Verbreitung wirst du in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle am Ende nicht beweisen können (beweisen kannst du es eh nur, wenn auch verbreitet wurde und dann ist mE die Nr. 3 eh subsidiär). Als niedrigst denkbarer Maßstab ist also ein Anfangsverdacht hinsichtlich der Anlasstat zu verlangen. Den seh ich hier typischerweise eher nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 (bearbeitet) Du bist wirklich putzig. Es geht doch erstmal darum, überhaupt die Personen zu kennen, die das Zeug gekauft haben. Mit deren Daten wird es dann auch eher möglich sein, weiterzuverfolgen, was die damit gemacht haben. Ich denke, wer im Internet für knapp 80 Euro Kinderpornos bestellt, ist jedenfalls nicht über jeden Verdacht erhaben, das Zeug anschließend weiterzugeben. Eben das halte ich für einen völlig verfehlten Maßstab. Es gibt ja in der StPO dutzende Eingriffe, die nur beim Verdacht bestimmter Delikte zulässig sind. Wenn wir jetzt hingehen und als Tat immer das gerade noch denkbare Delikt auswählen, dann ist die Eingrenzungsfunktion dieser Kataloge dahin. Wenn die StA also auch außerhalb solcher gebundenen Entscheidungen eine Abwägung zwischen Grundrechtseingriffen und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung vornimmt, muss sie sich mE an dem orientieren, was vernünftigerweise am Ende auch rauskommen wird. Und die Absicht der Verbreitung wirst du in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle am Ende nicht beweisen können (beweisen kannst du es eh nur, wenn auch verbreitet wurde und dann ist mE die Nr. 3 eh subsidiär). Als niedrigst denkbarer Maßstab ist also ein Anfangsverdacht hinsichtlich der Anlasstat zu verlangen. Den seh ich hier typischerweise eher nicht. Und wieder die Frage: Was weißt du denn über die Handelswege bei Kinderpornographie, dass du das hier nicht zu sehen meinst? Und selbst wenn: Warum soll die einfache Besitzverschaffung von Kinderpornographie nicht die Weitergabe von Kreditkartendaten rechtfertigen? (Bitte argumentiere auf dieses Delikt bezogen). bearbeitet 3. April 2009 von Inge Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Und wieder die Frage: Was weißt du denn über die Handelswege bei Kinderpornographie, dass du das hier nicht zu sehen meinst? Ist es nicht ander herum: Um einen Anfangsverdacht zu konstituieren, müsste ein stark korrellierter Zusammenhang zwischen dem reinen Besitz von Kinderpornos und dem Handel damit vorliegen. Und selbst wenn: Warum soll die einfache Besitzverschaffung von Kinderpornographie nicht die Weitergabe von Kreditkartendaten rechtfertigen? (Bitte argumentiere auf dieses Delikt bezogen). Weil man mit der gleichen Argumentation, die man dann auch Besteller von kleinen Mengen Joints in Holland oder Käufer von verschreibungspflichtigen Medikamenten in Polen aufspüren könnte. Ich habe schon manchmal den Eindruck, hinter dem Umgang mit dem Besitz von Kinderpornograhie steckt letztlich die (nicht offen eingestandene ) Meinung: "Wer sich an kleinen Kindern aufgeilt, ist ein solches Schwein, der hat sein Anrecht auf Schutz durch unsere Grundrechte verwirkt". Irgendwann darf man die dann auch foltern oder kastrieren. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Und wieder die Frage: Was weißt du denn über die Handelswege bei Kinderpornographie, dass du das hier nicht zu sehen meinst? Nach den Medienberichten hat es sich um eine Aktion gegen Konsumenten von KiPo gehandelt. Auch ansonsten halte ich es eher für konsumententypisch KiPo für 80 EUR zu erwerben, das ist keine Menge, bei der man davon ausgehen könnte, es handle sich um gewerbsmäßiges Handeln. Ansonsten sind Motive für die Konsumente, das Material weiterverbreiten zu wollen, nicht unmittelbar erkennbar. Und selbst wenn: Warum soll die einfache Besitzverschaffung von Kinderpornographie nicht die Weitergabe von Kreditkartendaten rechtfertigen? (Bitte argumentiere auf dieses Delikt bezogen). Ich halte den Datenabgleich für einen rasterfahndungsähnliche Maßnahme. Als solche ist sie am Maßstab des § 98a StPO zu messen. Dieser ermächtigt aber nur zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung. Das ist der Erwerb von KiPo für 80 EUR aber nicht (anders wäre es beim Verbreiter der KiPo, den hat man sich davon aber nicht zu ergreifen erhofft). An dich die Frage: wieso sollte ein Datenabgleich bei der einfachen Besitzverschaffung von KiPo zulässig sein, bei Urheberrechtsverstößen, die ein schwereres Delikt darstellen, jedoch nicht? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Ich habe schon manchmal den Eindruck, hinter dem Umgang mit dem Besitz von Kinderpornograhie steckt letztlich die (nicht offen eingestandene ) Meinung: "Wer sich an kleinen Kindern aufgeilt, ist ein solches Schwein, der hat sein Anrecht auf Schutz durch unsere Grundrechte verwirkt". Irgendwann darf man die dann auch foltern oder kastrieren. Genau das habe ich hinter dem Satz "bei KiPo höre es auf" vermutet. Darauf will ich hinaus. Denn rechtlich ist die Besitzverschaffung von KiPo nunmal ein Bagatelldelikt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 (bearbeitet) Ich habe schon manchmal den Eindruck, hinter dem Umgang mit dem Besitz von Kinderpornograhie steckt letztlich die (nicht offen eingestandene ) Meinung: "Wer sich an kleinen Kindern aufgeilt, ist ein solches Schwein, der hat sein Anrecht auf Schutz durch unsere Grundrechte verwirkt". Irgendwann darf man die dann auch foltern oder kastrieren. Genau das habe ich hinter dem Satz "bei KiPo höre es auf" vermutet. Darauf will ich hinaus. Denn rechtlich ist die Besitzverschaffung von KiPo nunmal ein Bagatelldelikt. Selbst wenn: Wo steht, dass die StA bei Bagatelldelikten nicht ermittelt? Es wäre schön, wenn ihr hier ohne Dammbruch-Theorien nach dem Motto "Wenn dies geht, geht bald auch noch das" auskämt, die beeindrucken mich nämlich nicht. Ich diskutiere gerne über genau das, worum es geht (Schutz von Bankdaten in einem Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie). bearbeitet 3. April 2009 von Inge Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Selbst wenn: Wo steht, dass die StA bei Bagatelldelikten nicht ermittelt? Du hast hier geschrieben, dass bei zB Datenveränderung "nicht aufhöre": Du konstruierst da was rein, was in meiner Aussage gar nicht drin ist. Ich habe "Kinderpornographie" geschrieben, weil es nunmal um Kinderpornographie ging. Wäre es um Mord gegangen, hätte ich "Mord" geschrieben. Hättest du auch geschrieben, bei Datenveränderung (§ 303a StGB) oder strafbaren Urheberrechtsverletzung (bspw. § 106 Abs. 1 UrhG höre es auf? Nö. Ich will seit gestern eigentlich nur wissen warum. Eine rechtliche Begründung gibt es hierfür nämlich nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Selbst wenn: Wo steht, dass die StA bei Bagatelldelikten nicht ermittelt? Du hast hier geschrieben, dass bei zB Datenveränderung "nicht aufhöre": Du konstruierst da was rein, was in meiner Aussage gar nicht drin ist. Ich habe "Kinderpornographie" geschrieben, weil es nunmal um Kinderpornographie ging. Wäre es um Mord gegangen, hätte ich "Mord" geschrieben. Hättest du auch geschrieben, bei Datenveränderung (§ 303a StGB) oder strafbaren Urheberrechtsverletzung (bspw. § 106 Abs. 1 UrhG höre es auf? Nö. Ich will seit gestern eigentlich nur wissen warum. Eine rechtliche Begründung gibt es hierfür nämlich nicht. Ich bin dir doch keine Rechenschaft schuldig, was ich geschrieben hätte, wenn die Dinge anders lägen. Wie gesagt, ich möchte den Fall diskutieren und nicht alle möglichen Nebengleise auch nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Ich bin dir doch keine Rechenschaft schuldig, was ich geschrieben hätte, wenn die Dinge anders lägen. Wie gesagt, ich möchte den Fall diskutieren und nicht alle möglichen Nebengleise auch nicht. Du bist mir selbstredend keine Rechenschaft schuldig. Warum auch? Aber ich kann nichts unanständiges darin sehen, wenn ich, um deine Haltung zu verstehen, dich befrage. Ob du antwortest oder nicht, bleibt ja dir überlassen. Wenn du dich angegriffen fühlst, obwohl mir nicht vorstellen kann wodurch, sollten wir das vielleicht besser abbrechen. Mir ging es nur den Punkt, den Sokrates ausgemacht hat, herauszuarbeiten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Ich bin dir doch keine Rechenschaft schuldig, was ich geschrieben hätte, wenn die Dinge anders lägen. Wie gesagt, ich möchte den Fall diskutieren und nicht alle möglichen Nebengleise auch nicht. Du bist mir selbstredend keine Rechenschaft schuldig. Warum auch? Aber ich kann nichts unanständiges darin sehen, wenn ich, um deine Haltung zu verstehen, dich befrage. Ob du antwortest oder nicht, bleibt ja dir überlassen. Wenn du dich angegriffen fühlst, obwohl mir nicht vorstellen kann wodurch, sollten wir das vielleicht besser abbrechen. Mir ging es nur den Punkt, den Sokrates ausgemacht hat, herauszuarbeiten. Sokrates hat doch wieder nur die Dammbruchtheorie vertreten: Wenn Käufer von Kinderpornographie der StA gemeldet dürfen, dürfen wir sie morgen foltern und übermorgen kastrieren. Das stimmt eben nicht und es ist auch nicht die richtige Ebene. Das BVerfG hat zutreffend das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen gegen das Ermittlungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden. Und als Mittel stand hier eben die Weitergabe einschlägiger Kontodaten in Rede, nicht Folter oder Kastration. Ich könnte mir vorstellen, dass auch bei strafbaren Urheberrechtsverletzungen Kontodaten weitergegeben werden. Es handelt sich nunmal um das mildeste und geeignetste Mitel. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Sokrates hat doch wieder nur die Dammbruchtheorie vertreten: Wenn Käufer von Kinderpornographie der StA gemeldet dürfen, dürfen wir sie morgen foltern und übermorgen kastrieren. Nein, Sokrates hat mE zutreffend darauf hingewiesen, dass bei KiPo die rechtliche und emotionale Seiten häufig durcheinander gehen. Das sieht man mE schon am Verfolgungswillen der StA; bei strafbaren Urheberrechtsverletzungen wird mW kein so hoher Ermittlungsaufwand betrieben, um "kleine Fische" zu fangen wie bei KiPo. Ich nehme mich davon ja nicht aus, auch ich empfinde das Erwerben von KiPo emotional mit zwei Jahren zu mild bestraft. Rational kann ich hierfür keinen Grund angeben; ja wenn ich meine sonstigen strafrechtlichen Überzeugungen übertrüge, müsste ich für die Straflosigkeit des Erwerbs von KiPo eintreten. Das BVerfG hat zutreffend das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen gegen das Ermittlungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden. Und als Mittel stand hier eben die Weitergabe einschlägiger Kontodaten in Rede, nicht Folter oder Kastration. Ich hatte die Entscheidung eher so verstanden, dass das BVerfG beim bloßen Abgleich noch keine grundrechtliche Relevanz sieht. Das finde ich unabhängig vom Ergebnis kritikwürdig. Ich könnte mir vorstellen, dass auch bei strafbaren Urheberrechtsverletzungen Kontodaten weitergegeben werden. Es handelt sich nunmal um das mildeste und geeignetste Mitel. Hältst du es auch für angemessen (verhältnismäßig ieS)? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Sokrates hat doch wieder nur die Dammbruchtheorie vertreten: Wenn Käufer von Kinderpornographie der StA gemeldet dürfen, dürfen wir sie morgen foltern und übermorgen kastrieren. Nein, Sokrates hat mE zutreffend darauf hingewiesen, dass bei KiPo die rechtliche und emotionale Seiten häufig durcheinander gehen. Das sieht man mE schon am Verfolgungswillen der StA; bei strafbaren Urheberrechtsverletzungen wird mW kein so hoher Ermittlungsaufwand betrieben, um "kleine Fische" zu fangen wie bei KiPo. Es gibt keine emotionslose Strafverfolgung. Und? Was folgt daraus? Das BVerfG hat zutreffend das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen gegen das Ermittlungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden. Und als Mittel stand hier eben die Weitergabe einschlägiger Kontodaten in Rede, nicht Folter oder Kastration. Ich hatte die Entscheidung eher so verstanden, dass das BVerfG beim bloßen Abgleich noch keine grundrechtliche Relevanz sieht. Das finde ich unabhängig vom Ergebnis kritikwürdig. Beim Abgleich ist der Kläger gerade durchs Raster gefallen, seine Daten sind nicht an die StA weitergegeben worden. Wo siehst du die grundrechtliche Relevanz? Außerdem sagt das BVerfG, dass der Abgleich auch von der StA hätte vorgenommen werden dürfen. Dann wäre die informationelle Selbstbestimmung betroffen gewesen, hätte aber nach Auffassung des BVerfG - die ich teile - hinter dem Strafverfolgungsinteresse zurückstehen müssen. Ich könnte mir vorstellen, dass auch bei strafbaren Urheberrechtsverletzungen Kontodaten weitergegeben werden. Es handelt sich nunmal um das mildeste und geeignetste Mitel. Hältst du es auch für angemessen (verhältnismäßig ieS)? Ja. Das Bankgeheimnis ist keine heilige Kuh. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Es gibt keine emotionslose Strafverfolgung. Und? Was folgt daraus? Dass man die Emotionalität bestimmter strafrechtlicher Komplexe reflektieren sollte, um zu verhindern, dass ein zu emotionales Vorgehen die Erreichung der präventiven Ziele eines rationalen Strafrechts vereitelt. Beim Abgleich ist der Kläger gerade durchs Raster gefallen, seine Daten sind nicht an die StA weitergegeben worden. Wo siehst du die grundrechtliche Relevanz? Außerdem sagt das BVerfG, dass der Abgleich auch von der StA hätte vorgenommen werden dürfen. Dann wäre die informationelle Selbstbestimmung betroffen gewesen, hätte aber nach Auffassung des BVerfG - die ich teile - hinter dem Strafverfolgungsinteresse zurückstehen müssen. Ich finde, ob jetzt die StA selbst abgleicht oder ein Dritter ist nur von untergeordneter Bedeutung. Auch um zu verhindern, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu leicht ausgehebelt wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 (bearbeitet) ... bearbeitet 3. April 2009 von Flo77 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Ich finde, ob jetzt die StA selbst abgleicht oder ein Dritter ist nur von untergeordneter Bedeutung. Auch um zu verhindern, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu leicht ausgehebelt wird. Ahem. Wie ich schon damals ausgeführt hatte, ist die Bank kein "Dritter", sondern ihr liegen die Daten ohnehin vor. Was soll da "leicht ausgehebelt" werden? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Es gibt keine emotionslose Strafverfolgung. Und? Was folgt daraus? Dass man die Emotionalität bestimmter strafrechtlicher Komplexe reflektieren sollte, um zu verhindern, dass ein zu emotionales Vorgehen die Erreichung der präventiven Ziele eines rationalen Strafrechts vereitelt. Das Gleiche gilt aber auch umgekehrt. Ich habe bei Dir und Soki den Eindruck, dass die Emotionen ebenfalls mit euch durchgehen, nur in umgekehrter Richtung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Das Gleiche gilt aber auch umgekehrt. Ich habe bei Dir und Soki den Eindruck, dass die Emotionen ebenfalls mit euch durchgehen, nur in umgekehrter Richtung. Das ist grundsätzlich richtig. Woran machst du das denn fest (man wird bei sowas ja leicht betriebsblind)? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 Das Gleiche gilt aber auch umgekehrt. Ich habe bei Dir und Soki den Eindruck, dass die Emotionen ebenfalls mit euch durchgehen, nur in umgekehrter Richtung. Das ist grundsätzlich richtig. Woran machst du das denn fest (man wird bei sowas ja leicht betriebsblind)? Bei Soki ist es dieses reflexhafte "wenn heute dies geht, geht morgen das und übermorgen jenes, deshalb bin ich heute schon gegen dies". Bei dir habe ich den Eindruck, dass du eine sehr akademische prinzipielle Auffassung von "Strafzweck" gebildet hast, die darauf rausläuft, so wenig und so selten wie möglich überhaupt zu strafen. So dass das Strafverfolgungs-/Ermittlungsinteresse bei dir in der Bewertungsskala soweit hinten rangiert, dass kein Staatsanwalt noch vernünftig wird ermitteln können. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.