Frank Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 So ein überzeugendes Argument habe ich schon lange nicht mehr gehört. Nun ja, es stellt sich aber trotz allem die Frage, welches Mordmerkmmal erfüllt ist. Die Aufzählung ist abschließend. Eventuell "Gemeingefährlichkeit"? "Heimtücke"? Fallgruppen 1 und 3 scheiden ja irgendwie aus. Totschlag mit Eventualvorsatz - vorstellbar. Aber Mord? Wie das denn? Die Berliner Richter gingen von "gemeingefährlichen Mitteln" aus. Das ist durchaus konsequent. - Gleichwohl bleibe ich bei der Auffassung, daß es sich hier um eine Fahrlässige Tötung handelt. - Zwischen dieser Tat und dem Terroranschlag von Anis Amri sollte kein strafrechtlicher Unterschied gemacht werden? Das versteh ich jetzt nicht. Das waren doch zwei komplett unterschiedliche Taten Die Berliner Raser wollten Spass haben. Das war ein Kräftemessen, wer fährt, unter Missachtung aller Verkehrsregeln am schnellsten von A nach B. Gefahr eines Unfalls gehört zum Thrill und wenn dabei einer drauf geht - Pech gehabt. Alleine wegen der hirnverbrannten Blödheit auf solche Ideen zu kommen gehören die Bestraft. Aber das ist der Unterschied zu Anis Amri. Der wollte so viel Menschen wie möglich in den Tod reissen. Das war nicht Blödheit sondern rational durchkalkuliert. War den Berlinern Rasern der Tod von Menschen in kauf (in Kauf?) genommener Kollateralschaden, war es beim Terror-Trucker das erklärte Ziel das Menschen zu Tode kommen. Ich versteh nicht wie man das strafrechtlich gleich behandeln kann. Gut, so gesehen müsste man - wenn man noch könnte - Anis Amri wohl eher wegen Mord belangen als die Raser. Aber Totschlag oder fahrlässige Tötung werden ja auch hart bestraft. Also selbst wenn der BGH das Urteil über die Berliner Raser aufhebt werden die nicht mit einem "Du Du Du" davon kommen. Du hast das Fragezeichen übersehen. - Der Raser wird auf jeden Fall wegen fahrlässiger Tötung bestraft werden, Strafmaß immerhin auch maximal 5 Jahre. Stimmt - Asche auf mein Haupt - aus mir unerklärlichen Gründen hab ich das Fragezeichen überlesen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rince Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 (bearbeitet) Kanacken dürfen uns als Köterrasse titulieren. Interessante Sache das. https://www.welt.de/regionales/hamburg/article162442610/Deutsche-duerfen-ungestraft-Koeterrasse-genannt-werden.html bearbeitet 28. Februar 2017 von rince Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
tribald Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Ja! Aber Mord war es nach geltendem Recht sicher nicht. Ich hab mal kurz einen Rechtsanwalt in Sachen Verkehr gefragt (wir kennen uns persönlich) und der hat auch Zweifel an diesem Urteil. So ein überzeugendes Argument habe ich schon lange nicht mehr gehört. ich kenne einen Rechtsanwalt, der ist noch dicker. den hier fehlenden smiley konnte ich nicht einfügen. Fehlermeldung: "Es ist dir nicht erlaubt, diese Bildformat in dieser Community zu verwenden." Nö, der Anwalt ist nicht dicker. Aber für einen Laien wie mich sicher nicht verkehrt als Nachfragestelle. Und dass du so ein Argument noch nie gehört hast, liegt wohl eher nicht an dieser Art Argumente., sondern an der bekannten Realitätsblindheit mancher Juristen. Der Smiley hätte mich interessiert. Wo kann man den sehen? klarstellend...................tribald Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Kanacken dürfen uns als Köterrasse titulieren. Interessante Sache das. https://www.welt.de/regionales/hamburg/article162442610/Deutsche-duerfen-ungestraft-Koeterrasse-genannt-werden.html Die Begründung ist interessant. Mit dieser Begründung müsste man auch ungestraft sagen dürfen "Türken sind Ziegenf*", weil sich dort unten ja ebenfalls "Türke nicht als unterscheidbarer Teil der Gesamtheit der Bevölkerung abgrenzen lässt." Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rince Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Oder dass Juden Kindermörder sind. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Und mit der Logik haben sie es bei der Staatsanwaltschaft Hamburg auch nicht so sehr: "Bei allen Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft handelt es sich um die Bevölkerungsmehrheit und daher nicht um einen Teil der Bevölkerung“ Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Wer mit derartiger Geschwindigkeit innerorts tatsächlich ohne Tötungsabsicht unterwegs ist, weil er meint, die Sache unter Kontrolle zu haben (so ja die Strategie der Verteidigung), der müsste mMn alternativ in eine geschlossene Anstalt verbracht werdenJa! Aber Mord war es nach geltendem Recht sicher nicht. Ich hab mal kurz einen Rechtsanwalt in Sachen Verkehr gefragt (wir kennen uns persönlich) und der hat auch Zweifel an diesem Urteil. Ich bin zwar kein Jurist, sondern Mathematiker, das ist allerdings verwandt, deshalb kann ich dir erklären, was der Herr Verkehrsanwalt womöglich nicht verstanden hat: Um auf Mord zu erkennen braucht es zwei Dinge: Erstens muss die Tötung vorsätzlich erfolgt sein und zweitens muss mindestens ein sogenanntes Mordmerkmal erfüllt sein. Das wäre ein Ansatzpunkt, bei dem du bei dem RA nachhaken solltest: Bezweifelt er den Vorsatz, oder bezweifelt er die zusätzlichen Mordmerkmale? Wenn er den Vorsatz bezweifelt, dann wäre es nicht einmal Totschlag. Allerdings kennt das Strafrecht den Begriff des "bedingten Vorsatzes, bei dem der Beschuldigte den Erfolg des Tatbestands – den Tod des Opfers – zumindest für möglich hält und dabei auch billigend in Kauf nimmt. Das hat das urteilende Gericht offenbar getan. Wenn dieser Teil des Urteils bei der Revision durchfällt, können die Drecksäcke nur wegen "fahrlässiger Tötung" verurteilt werden, nicht wegen Totschlag. Das Mordmerkmal scheint mir dagegen relativ leicht nachzuweisen, wenn der Vorsatz erst einmal erkannt ist: Als Mordmerkmal gilt u.a. die "Benutzung gemeingefährlicher Mittel". Das ist trivialerweise erfüllt, wenn man mit einem Auto mit 160 km/h durch die Stadt fährt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
phyllis Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 (bearbeitet) im §211 steht überhaupt nix von vorsatz. krusty hat mir sinngemäss mal gesagt das spiele auch keine rolle. begriffen hab ich es nie so recht. im angelsächsischen recht jedenfalls ist es gerade der vorsatz der ins gewicht fällt bei der unterscheidung zwischen mord und totschlag. dieser, resp. die absicht und die planung des mordes, muss nachgewiesen werden (wobei zb das laden einer waffe bei einem banküberfall ausreicht). bei meinem wörtlichem (logo laienhaften) verständnis des §211 spielt es aber keine rolle, der raser konnte durchaus wegen mordes verurteilt werden. das gericht wird sich ja auch was gedacht haben dabei. bearbeitet 28. Februar 2017 von phyllis Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
tribald Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Erstens muss die Tötung vorsätzlich erfolgt sein und zweitens muss mindestens ein sogenanntes Mordmerkmal erfüllt sein. Das wäre ein Ansatzpunkt, bei dem du bei dem RA nachhaken solltest: Bezweifelt er den Vorsatz, oder bezweifelt er die zusätzlichen Mordmerkmale? Wenn er den Vorsatz bezweifelt, dann wäre es nicht einmal Totschlag. Die Tötung ist sicher nicht vorsätzlich erfolgt. Zum Unterschied zu den Fällen mit den LKWs. Die beiden Vollidioten waren, so kann man jedenfalls annehmen, nicht mit einem Tötungsvorsatz unterwegs. Das einzig stichhaltige Mordmerkmal wäre wohl der niedrige Beweggrund. Ob aber Angebertum und Großmannssucht dafür ausreichen, genau das bezweifelt mein Bekannter. Ich verstehe ja, dass man da zu recht mal ein Exempel statuieren wollte. Nur, nach geltendem Gesetz, jedenfalls habe ich das schon unzähliche Male so gelesen und gehört, kann es kein Mord sein. Nur darum geht es mir. Ich habe nichts dagegen, dieses Pack für immer aus dem Verkehr zu ziehen. Wirklich nicht. Nur sollte man dann halt die Gesetzeslage entsprechend anpassen. kurz erwidernd................tribald Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Erstens muss die Tötung vorsätzlich erfolgt sein und zweitens muss mindestens ein sogenanntes Mordmerkmal erfüllt sein. Das wäre ein Ansatzpunkt, bei dem du bei dem RA nachhaken solltest: Bezweifelt er den Vorsatz, oder bezweifelt er die zusätzlichen Mordmerkmale? Wenn er den Vorsatz bezweifelt, dann wäre es nicht einmal Totschlag. Die Tötung ist sicher nicht vorsätzlich erfolgt. Zum Unterschied zu den Fällen mit den LKWs. Die beiden Vollidioten waren, so kann man jedenfalls annehmen, nicht mit einem Tötungsvorsatz unterwegs. Das einzig stichhaltige Mordmerkmal wäre wohl der niedrige Beweggrund. Ob aber Angebertum und Großmannssucht dafür ausreichen, genau das bezweifelt mein Bekannter. Ich verstehe ja, dass man da zu recht mal ein Exempel statuieren wollte. Nur, nach geltendem Gesetz, jedenfalls habe ich das schon unzähliche Male so gelesen und gehört, kann es kein Mord sein. Nur darum geht es mir. Ich habe nichts dagegen, dieses Pack für immer aus dem Verkehr zu ziehen. Wirklich nicht. Nur sollte man dann halt die Gesetzeslage entsprechend anpassen. kurz erwidernd................tribald Ich frage mich schon, warum ich überhaupt was erkläre. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rince Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Und mit der Logik haben sie es bei der Staatsanwaltschaft Hamburg auch nicht so sehr: "Bei allen Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft handelt es sich um die Bevölkerungsmehrheit und daher nicht um einen Teil der Bevölkerung“ Werner Juristen. Zu blöde, um Mengenlehre verstehen zu können Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Und mit der Logik haben sie es bei der Staatsanwaltschaft Hamburg auch nicht so sehr: "Bei allen Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft handelt es sich um die Bevölkerungsmehrheit und daher nicht um einen Teil der Bevölkerung“ Werner Juristen. Zu blöde, um Mengenlehre verstehen zu können Ja, wenn die Mehrheit von X kein Teil von X ist, dann gilt: Wenn die Mehrheit der Staatsanwaltschaft doof ist, ist die Staatsanwaltschaft nicht doof, weil die doofe Mehrheit der Staatsanwaltschaft ja kein Teil der Staatsanwaltschaft ist. Noch Fragen? Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Aristippos Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 (bearbeitet) im §211 steht überhaupt nix von vorsatz. krusty hat mir sinngemäss mal gesagt das spiele auch keine rolle. begriffen hab ich es nie so recht. Ich bin mir sicher, dass Krusty dazu auch §15 StGB zitiert hat. In D wird generell nur vorsätzliches Handeln bestraft. Die strafbaren Fahrlässigkeitsdelikte sind Ausnahmen und dünn gesät (ich glaube, nur fahrlässige Tötung und fahrlässige Brandstiftung - aber vielleicht gibt es noch etwas). EDIT: Es gibt noch fahrlässige Körperverletzung und fahrlässigen Meineid. Das war's aber. im angelsächsischen recht jedenfalls ist es gerade der vorsatz der ins gewicht fällt bei der unterscheidung zwischen mord und totschlag. Das ist bei uns völlig anders. Kapieren viele Leute nicht, die amerikanische Krimis gucken. Mord und Totschlag sind bei uns ganz anders definiert als bei den Angelsachsen. bearbeitet 28. Februar 2017 von Aristippos Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Aristippos Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Zwischen dieser Tat und dem Terroranschlag von Anis Amri sollte kein strafrechtlicher Unterschied gemacht werden? Das ist nun ein ziemlich billiger roter Hering. Es wird auch kein strafrechtlicher Unterschied gemacht, ob jemand in der Fußgängerzone ein bisschen mit der Pistole in die Luft schießt, um zu sehen, was passiert (und dabei mit einem Querschläger jemanden tötet), oder ein kleines Kind entführt und bei lebendigem Leib häutet. Beides ist Mord. Sollte da etwa kein strafrechtlicher Unterschied gemacht werden? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Thofrock Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Wer mit derartiger Geschwindigkeit innerorts tatsächlich ohne Tötungsabsicht unterwegs ist, weil er meint, die Sache unter Kontrolle zu haben (so ja die Strategie der Verteidigung), der müsste mMn alternativ in eine geschlossene Anstalt verbracht werdenJa! Aber Mord war es nach geltendem Recht sicher nicht. Ich hab mal kurz einen Rechtsanwalt in Sachen Verkehr gefragt (wir kennen uns persönlich) und der hat auch Zweifel an diesem Urteil. Ich bin zwar kein Jurist, sondern Mathematiker, das ist allerdings verwandt, deshalb kann ich dir erklären, was der Herr Verkehrsanwalt womöglich nicht verstanden hat: Um auf Mord zu erkennen braucht es zwei Dinge: Erstens muss die Tötung vorsätzlich erfolgt sein und zweitens muss mindestens ein sogenanntes Mordmerkmal erfüllt sein. Das wäre ein Ansatzpunkt, bei dem du bei dem RA nachhaken solltest: Bezweifelt er den Vorsatz, oder bezweifelt er die zusätzlichen Mordmerkmale? Wenn er den Vorsatz bezweifelt, dann wäre es nicht einmal Totschlag. Allerdings kennt das Strafrecht den Begriff des "bedingten Vorsatzes, bei dem der Beschuldigte den Erfolg des Tatbestands – den Tod des Opfers – zumindest für möglich hält und dabei auch billigend in Kauf nimmt. Das hat das urteilende Gericht offenbar getan. Wenn dieser Teil des Urteils bei der Revision durchfällt, können die Drecksäcke nur wegen "fahrlässiger Tötung" verurteilt werden, nicht wegen Totschlag. Das Mordmerkmal scheint mir dagegen relativ leicht nachzuweisen, wenn der Vorsatz erst einmal erkannt ist: Als Mordmerkmal gilt u.a. die "Benutzung gemeingefährlicher Mittel". Das ist trivialerweise erfüllt, wenn man mit einem Auto mit 160 km/h durch die Stadt fährt. So einfach ist es natürlich nicht. Und mathematisch kann man sein Urteil schon gleich gar nicht begründen. Die kontroverse Diskussion vor- und nachher ergibt sich ja eben aus dem grenzfall, ob man aus der Teilnahme an einem Autorennen einen Tötungsvorsatz konstruieren kann. Denn natürlich sind die nicht ins Auto gestiegen mit dem Vorsatz, wir fahren jetzt wen tot. Der Vorsatz muss also schon etwas weiter ausgelegt werden. Und diese Auslegung lässt sich offenbar in beide Richtungen schlüssig begründen. Aber wie soll das ein Mathematiker begreifen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Aristippos Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Die kontroverse Diskussion vor- und nachher ergibt sich ja eben aus dem grenzfall, ob man aus der Teilnahme an einem Autorennen einen Tötungsvorsatz konstruieren kann. Denn natürlich sind die nicht ins Auto gestiegen mit dem Vorsatz, wir fahren jetzt wen tot. Der Vorsatz muss also schon etwas weiter ausgelegt werden. Und diese Auslegung lässt sich offenbar in beide Richtungen schlüssig begründen. Aber wie soll das ein Mathematiker begreifen? Es geht nicht um die Teilnahme an einem Rennen. Es geht darum, mit 160 Sachen mitten durch die Stadt zu brettern und dabei rote Ampeln zu überfahren. Wie das kein Eventualvorsatz sein soll, ist mir schleierhaft. Nachts auf einer verlassenen Waldpiste mit zufällig umgefahrenem Förster wäre das sicher anders zu bewerten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 (bearbeitet) So einfach ist es natürlich nicht. Und mathematisch kann man sein Urteil schon gleich gar nicht begründen. Womit willst du das beurteilen können? Du hast ja nicht einmal meinen Beitrag verstanden. bearbeitet 28. Februar 2017 von Sokrates Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
phyllis Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 im §211 steht überhaupt nix von vorsatz. krusty hat mir sinngemäss mal gesagt das spiele auch keine rolle. begriffen hab ich es nie so recht.Ich bin mir sicher, dass Krusty dazu auch §15 StGB zitiert hat. ja das leuchtet ein, danke. gerast sind sie aber sicher mit vorsatz. imho ausreichend für ein mordurteil. im angelsächsischen recht jedenfalls ist es gerade der vorsatz der ins gewicht fällt bei der unterscheidung zwischen mord und totschlag. Das ist bei uns völlig anders. Kapieren viele Leute nicht, die amerikanische Krimis gucken. Mord und Totschlag sind bei uns ganz anders definiert als bei den Angelsachsen. stimmt. hier alle details. http://laws-lois.justice.gc.ca/eng/acts/C-46/section-231.html homicide (also tötung) ist nur dann kein mord wenn es in "heat of passion" begangen wurde. extrem sexistisch mmn. es gibt dem unbeherrschten agressiven bully strafrabatt während eine frau die opfer häuslicher gewalt ist und sich mit list und tücke (also vorsatz) ihres peinigers entledigt (anders gehts ja aus physikalischen gründen nicht) den vollen strafhammer zu spüren bekommt. aber raser, besoffene autofahrer und dgl. werden bei tödlichen unfällen praktisch immer wegen mord (second degree) verurteilt, und zz ist das strafmass mw. 10 jahre minimum dafür, tendenz eher steigend. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Thofrock Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Die kontroverse Diskussion vor- und nachher ergibt sich ja eben aus dem grenzfall, ob man aus der Teilnahme an einem Autorennen einen Tötungsvorsatz konstruieren kann. Denn natürlich sind die nicht ins Auto gestiegen mit dem Vorsatz, wir fahren jetzt wen tot. Der Vorsatz muss also schon etwas weiter ausgelegt werden. Und diese Auslegung lässt sich offenbar in beide Richtungen schlüssig begründen. Aber wie soll das ein Mathematiker begreifen?Es geht nicht um die Teilnahme an einem Rennen. Es geht darum, mit 160 Sachen mitten durch die Stadt zu brettern und dabei rote Ampeln zu überfahren. Wie das kein Eventualvorsatz sein soll, ist mir schleierhaft. Nachts auf einer verlassenen Waldpiste mit zufällig umgefahrenem Förster wäre das sicher anders zu bewerten. Bevor hier der Eindruck entsteht, ich hielte das Urteil für falsch möchte ich klarstellen, dass ich mir kein Urteil erlaube. Eben weil ich von einem Grenzfall ausgehe. Aber die hier so oft verwendeten "160 Sachen" sind ein Beispiel, dass es sich Einige hier zu leicht machen. Wo ist denn die Grenze zum Vorsatz? Bei 150?, 120?, 90?, 70? Haben die überhaupt auf den tacho geschaut oder war ihnen die Geschwindigkeit gar nicht bewußt? Und wie viele rote Ampeln darf man überfahren, bis man einen Tötungsvorsatz erwirbt? Bist Du noch nie bei Rot über eine Ampel? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 gerast sind sie aber sicher mit vorsatz. imho ausreichend für ein mordurteil. Allerdings ist deine "opinion" genau das, was du sagst: Humble. Ich habe weiter oben beschrieben, was das deutsche Recht dazu sagt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Thofrock Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 So einfach ist es natürlich nicht. Und mathematisch kann man sein Urteil schon gleich gar nicht begründen.Womit willst du das beurteilen können? Du hast ja nicht einmal meinen Beitrag verstanden. Es wird immer dann besonders peinlich, wenn Fachidioten sich auch noch für fremde Ressorts für zuständig erachten. Dein Beitrag ist eine mögliche Herleitung. Aber er hat keinen Anspruch auf alleingültige Lösung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
phyllis Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 gerast sind sie aber sicher mit vorsatz. imho ausreichend für ein mordurteil.Allerdings ist deine "opinion" genau das, was du sagst: Humble. Ich habe weiter oben beschrieben, was das deutsche Recht dazu sagt. ja die floskel wählte ich bewusst. ich habe deinen beitrag auch verstanden und erachte ihn als richtig. ich hinterfrage halt immer die ethik. denn warum muss sich der vorsatz aufs töten beziehen? warum genügt es nicht, den vorsatz zum rasen nachzuweisen, und dann fallen halt automatisch alle folgen dieser handlung unter die entsprechende strafe? mmn fair. analog banküberfall eben. oh, ich habe die knarre zwar geladen, man weiss ja nie ob man auf dem weg zur bank von halunken überfallen wird. aber schiessen tat ich aus versehen. sowas ist doch chancenlos, oder? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Haben die überhaupt auf den tacho geschaut oder war ihnen die Geschwindigkeit gar nicht bewußt? Also auf vierspurigen Ausfallstraßen bin ich durchaus schon mal unbewusst 70 gefahren, obwohl ich von Rechts wegen noch innerorts war. Aber 160 bin ich selbst auf der Autobahn noch nicht unbewusst gefahren. Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 So einfach ist es natürlich nicht. Und mathematisch kann man sein Urteil schon gleich gar nicht begründen.Womit willst du das beurteilen können? Du hast ja nicht einmal meinen Beitrag verstanden. Es wird immer dann besonders peinlich, wenn Fachidioten sich auch noch für fremde Ressorts für zuständig erachten.Dein Beitrag ist eine mögliche Herleitung. Aber er hat keinen Anspruch auf alleingültige Lösung. Wenn wir schon bei "peinlich" sind: Mein Beitrag enthielt weder eine "Herleitung" noch eine "Lösung". Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rince Geschrieben 28. Februar 2017 Melden Share Geschrieben 28. Februar 2017 Die kontroverse Diskussion vor- und nachher ergibt sich ja eben aus dem grenzfall, ob man aus der Teilnahme an einem Autorennen einen Tötungsvorsatz konstruieren kann. Denn natürlich sind die nicht ins Auto gestiegen mit dem Vorsatz, wir fahren jetzt wen tot. Der Vorsatz muss also schon etwas weiter ausgelegt werden. Und diese Auslegung lässt sich offenbar in beide Richtungen schlüssig begründen. Aber wie soll das ein Mathematiker begreifen?Es geht nicht um die Teilnahme an einem Rennen. Es geht darum, mit 160 Sachen mitten durch die Stadt zu brettern und dabei rote Ampeln zu überfahren. Wie das kein Eventualvorsatz sein soll, ist mir schleierhaft. Nachts auf einer verlassenen Waldpiste mit zufällig umgefahrenem Förster wäre das sicher anders zu bewerten. Bevor hier der Eindruck entsteht, ich hielte das Urteil für falsch möchte ich klarstellen, dass ich mir kein Urteil erlaube. Eben weil ich von einem Grenzfall ausgehe. Grenzfälle mag es geben, das hier wäre für mich keiner. Aber die hier so oft verwendeten "160 Sachen" sind ein Beispiel, dass es sich Einige hier zu leicht machen. Wo ist denn die Grenze zum Vorsatz? Bei 150?, 120?, 90?, 70? Haben die überhaupt auf den tacho geschaut oder war ihnen die Geschwindigkeit gar nicht bewußt? Ah. Logisch. Bei einem Wettrennen ist man sich nicht bewusst, dass man schnell fährt. Logisch. Und nen Vorsatz gibt es bei einem verabredeten Wettrennen mal überhaupt gar nicht Und wie viele rote Ampeln darf man überfahren, bis man einen Tötungsvorsatz erwirbt? Bist Du noch nie bei Rot über eine Ampel? Mit 170 Sachen? Da genügt eine einzige. Nein, ich bin noch nie innerorts mit 170 Sachen über eine rote Ampel gefahren. Ohne Geschwindigkeitsübertretung eine Rote Ampel mit Gefährdung zu überfahren, die schon länger als 1 Sekunde rot zeigt, gibt übrigens Führerscheinentzug und ggf. bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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