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Geschrieben

 

Haben die überhaupt auf den tacho geschaut oder war ihnen die Geschwindigkeit gar nicht bewußt?

Also auf vierspurigen Ausfallstraßen bin ich durchaus schon mal unbewusst 70 gefahren, obwohl ich von Rechts wegen noch innerorts war.

Aber 160 bin ich selbst auf der Autobahn noch nicht unbewusst gefahren.

 

Werner

 

Können wir uns vielleicht darauf einigen, dass es nichts bringt, Dein Fahrverhalten als Benchmark festzusetzen?

Natürlich ist 160 km/h auf dem Kudamm völlig außerhalb jeder Vorstellung. Aber ich frage da erst mal nach der Zurechnungsfähigkeit, bevor ich auf ein Mordmerkmal komme.

Geschrieben

aber raser, besoffene autofahrer und dgl. werden bei tödlichen unfällen praktisch immer wegen mord (second degree) verurteilt,

Bei Euch gibt es eine eigene Systematik für "vehicular homicide". Maximalstrafe im Normalfall 14 Jahre, in besonders schweren Fällen (z.B. wenn der Tod durch Fahrerflucht begünstigt wurde), lebenslang. Allerdings kann man eine Begnadigung nach 7 Jahren beantragen, wenn man eine Tötung - auch First Degree - im Straßenverkehr zu verantworten hat. Ob man die dann bekommt, ist nochmals eine andere Frage.

 

Insofern gilt - bei deutlich höheren Strafandrohungen - auch eine Art Privilegierung für Tötungsdelikte im Straßenverkehr.

Geschrieben

 

Aber ich frage da erst mal nach der Zurechnungsfähigkeit, bevor ich auf ein Mordmerkmal komme.

 

Danach hat das Gericht auch gefragt. Die beiden Helden wurden psychologisch begutachtet und für zurechnungsfähig befunden. Ich sehe keine Gründe, daran zu zweifeln.

Geschrieben

 

 

Haben die überhaupt auf den tacho geschaut oder war ihnen die Geschwindigkeit gar nicht bewußt?

Also auf vierspurigen Ausfallstraßen bin ich durchaus schon mal unbewusst 70 gefahren, obwohl ich von Rechts wegen noch innerorts war.

Aber 160 bin ich selbst auf der Autobahn noch nicht unbewusst gefahren.

 

Werner

 

Können wir uns vielleicht darauf einigen, dass es nichts bringt, Dein Fahrverhalten als Benchmark festzusetzen?

Natürlich ist 160 km/h auf dem Kudamm völlig außerhalb jeder Vorstellung. Aber ich frage da erst mal nach der Zurechnungsfähigkeit, bevor ich auf ein Mordmerkmal komme.

 

Ja, das wäre auch eine Möglichkeit, die ich Erwägung ziehen würde. Psychiatrie.

 

Werner

Geschrieben

 

 


warum muss sich der vorsatz aufs töten beziehen? warum genügt es nicht, den vorsatz zum rasen nachzuweisen

Weil nach deutschem Recht aus dem Vorsatz zum Rasen eben noch kein Vorsatz zum Töten gefolgert werden kann (ich weiß nicht, ob das bei euch anders ist). Dabei muss die Grenze zwischen „bedingtem Vorsatz“ und „bewusster Fahrlässigkeit“ vom Gericht streng gezogen und gut begründet werden. Ersteres ist "vorsätzliche Tötung" ("Totschlag" oder "Mord", je nach Merkmalen), zweiteres ist "fahrlässige Tötung". Vom diesem zweiten Befund führt kein Weg zum "Mord".

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgs-eintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da die Grenzen dieser beiden Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.

Quelle

Geschrieben

 

 

 

So einfach ist es natürlich nicht. Und mathematisch kann man sein Urteil schon gleich gar nicht begründen.

Womit willst du das beurteilen können? Du hast ja nicht einmal meinen Beitrag verstanden.

 

Es wird immer dann besonders peinlich, wenn Fachidioten sich auch noch für fremde Ressorts für zuständig erachten.

Dein Beitrag ist eine mögliche Herleitung. Aber er hat keinen Anspruch auf alleingültige Lösung.

 

Wenn wir schon bei "peinlich" sind: Mein Beitrag enthielt weder eine "Herleitung" noch eine "Lösung".

 

Erstaunlich, dass Du trotzdem vorausgeschickt hast, wie geeignet Du als Mathematiker bist, den Irrtum eines Juristen zu erklären. Denn ob der Jurist überhaupt irrt, kannst Du ja gar nicht wissen.
Geschrieben

 

 


Erstaunlich, dass Du trotzdem vorausgeschickt hast, wie geeignet Du als Mathematiker bist, den Irrtum eines Juristen zu erklären. Denn ob der Jurist überhaupt irrt, kannst Du ja gar nicht wissen.

Tja. Auch gegen dieses Erstaunen würde sinnerfassendes Lesen helfen.

Geschrieben

Der Smiley hätte mich interessiert. Wo kann man den sehen?

Das wäre ein Smiley aus der mykath-Liste gewesen.
Geschrieben (bearbeitet)

 

aber raser, besoffene autofahrer und dgl. werden bei tödlichen unfällen praktisch immer wegen mord (second degree) verurteilt,

Bei Euch gibt es eine eigene Systematik für "vehicular homicide". Maximalstrafe im Normalfall 14 Jahre, in besonders schweren Fällen (z.B. wenn der Tod durch Fahrerflucht begünstigt wurde), lebenslang. Allerdings kann man eine Begnadigung nach 7 Jahren beantragen, wenn man eine Tötung - auch First Degree - im Straßenverkehr zu verantworten hat. Ob man die dann bekommt, ist nochmals eine andere Frage.

 

Insofern gilt - bei deutlich höheren Strafandrohungen - auch eine Art Privilegierung für Tötungsdelikte im Straßenverkehr.

 

das sind US gesetze. gibts hier nicht. wir haben dinge wie street racing causing death, dangereous driving causing death oder impaired driving causing death deren strafen etwa denen von 2nd degree murder entsprechen (können niedriger aber auch höher sein, es gibt einen ermessens-spielraum für die richter)[1]. insofern ist meine vorherige aussage falsch, das urteil lautet nicht mord-2 sondern eins der og. delikte, mit ähnlich schwerer strafe. aufgrund dieser positionierung im strafenkatalog kann man mmn schlussfolgern dass hier bei rasen uä mindestens ein eventual-vorsatz abgeleitet wird, sonst müssten die strafen kürzer sein.

 

[1]Nachtrag: richtig giftig werden sie vor allem bei fahrerflucht, wie du geschrieben hast, dann wenn das opfer uu hätte gerettet werden können sofern der fahrer unverzüglich polizei und ambulanz gerufen hätte. da hagelte es glaub ich auch schon mal lebenslang, also min. 10 jahre auf sicher. ist auch richtig so mmn.

bearbeitet von phyllis
Geschrieben

Erstaunlich, warum manche Leute das BVerfG behelligen:

Da zieht eine TV-Moderatorin nach Karlsruhe, nachdem sie vor einem OLG in einem doofen Beleidigungsverfahren in der Sache Recht bekommen hat, aber der Meinung ist, sie müsse unbedingt auch Geld bekommen. Interessant wohl nur deshalb, weil es Herr Broder war, der hier zurückgekeilt hatte, mit einer Unterlassungserklärung sein Unrecht auch anerkannte, was der empfindsamen Dame jedoch zu wenig war.

Wer austeilt, muss aber auch einstecken können, die Folge hat die Emanzipation, leider!

(Früher hätte man eine Dame natürlich nicht so angesprochen.)

Dale Earnhardt
Geschrieben

 

 

Die Hand abhacken hätte vielleicht mehr gebracht.

 

total böse seiend.................tribald

 

Damit du dich beschweren kannst, dass die Scharia in Deutschland eingeführt worden ist? :P

 

Du verstehst die Scharia nicht. Kuffar-Frauen in den Schritt zu fassen, ist von der Scharia nicht strafbewehrt.

Dale

Geschrieben

 

Hab ich das richtig verstanden: Der Richter hat es bedauert, dass er eine so schwere Strafe aussprechen musste, aber das Gesetz sei nun mal leider so?

 

Eine Bemerkung wie "das Strafmaß ist schon exorbitant" ist unprofessionell bis dämlich. Wenn der Richter den Strafrahmen zu hoch findet, mag er einen entsprechenden Fachaufsatz schreiben und dies vernünftig begründen, aber in einer Urteilserläuterung hat dies nichts zu suchen.

Geschrieben

Gegen Ende des Kuppeleiparagraphen gab es ähnliche Urteile.

Meiner Ansicht nach rechtfertigt eine derartige Aussage eine Ablehnung wegen Befangenheit im nächsten Verfahren zu diesem Delikt.

Geschrieben

 

Gegen Ende des Kuppeleiparagraphen gab es ähnliche Urteile.

Meiner Ansicht nach rechtfertigt eine derartige Aussage eine Ablehnung wegen Befangenheit im nächsten Verfahren zu diesem Delikt.

 

Das mit Sicherheit.

Geschrieben

 

 

Gegen Ende des Kuppeleiparagraphen gab es ähnliche Urteile.

Meiner Ansicht nach rechtfertigt eine derartige Aussage eine Ablehnung wegen Befangenheit im nächsten Verfahren zu diesem Delikt.

 

Das mit Sicherheit.

 

Wer sollte ihn ablehnen? Der Staatsanwalt? Er hat doch die vier Monate ausgeurteilt. Ein Verteidiger? Weil der Richter das Strafmaß für zu hoch hielt?

Geschrieben

Ich würde meinen die Klägerin im nächsten Prozess, da sie davon ausgehen muss, daß dieser Richter ihre Klage nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit betrachtet sondern vielmehr "wider Willen" einen Bagatellprozess aufbauschen muss.

Geschrieben

Ich würde meinen die Klägerin im nächsten Prozess, da sie davon ausgehen muss, daß dieser Richter ihre Klage nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit betrachtet sondern vielmehr "wider Willen" einen Bagatellprozess aufbauschen muss.

Das war ein Strafprozeß. Wenn du über Justizfragen mitreden willst, wäre es nicht schlecht, die Basics zu kennen. Du kannst dich nicht ein Leben lang auf deine schlechte Schulbildung (SPD-bedingt) herausreden.

Geschrieben

Kann eine Nebenklagepartei keinen Befangenheitsantrag stellen?

 

Werner

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