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Geschrieben (bearbeitet)

 

Ich kenn mich im Zivilverfahrensrecht nicht aus, aber eine Sprungrevision erscheint mir angebracht. Objektiv kommt das Rechtsbeugung verdächtig nahe...

 

Edit: Natürlich unter dem Vorbehalt, dass der Artikel zutreffend und umfassend den SV dargestellt hat.

bearbeitet von Clown99
Geschrieben
eine Sprungrevision erscheint mir angebracht.

Hielte ich für unklug. Aus dem Artikel geht hervor, dass auch die Sachverhaltswürdigung wohl zu wünschen übrig ließ, und das ist ein Fall für das Berufungsgericht. Das Revisionsgericht ist an den Urteilstatbestand gebunden, das Berufungsgericht nicht.

Geschrieben

eine Sprungrevision erscheint mir angebracht.

Hielte ich für unklug. Aus dem Artikel geht hervor, dass auch die Sachverhaltswürdigung wohl zu wünschen übrig ließ, und das ist ein Fall für das Berufungsgericht. Das Revisionsgericht ist an den Urteilstatbestand gebunden, das Berufungsgericht nicht.

 

Gut, da hast du natürlich recht. Aber hier geht es der Antragstellerin ja auch um Zeit, ein neues Erkenntnisverfahren wäre da wohlmöglich noch weiter belastend. Und dass das Gericht die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte über die Generalklauseln so krass missachtet, müsste allein schon ausreichen. Aber ich hab ja (noch) keine Ahnung vom Verfahrensrecht...

Dass das Urteil kassiert wird, ist ziemlich sicher, schlimm ist aber, dass die arme Frau wegen einer so stümperhaften und skandalösen Rechtsfindung hingehalten wird.

Geschrieben
eine Sprungrevision erscheint mir angebracht.
Ich habe bisher Clown 99 für einen Studenten der Rechtswissenschaft gehalten. Aber nun? Sprungrevision im Zivilrecht?
Geschrieben
Sprungrevision im Zivilrecht?

Ja warum denn nicht?

Geschrieben (bearbeitet)

 

Ich kenn mich im Zivilverfahrensrecht nicht aus, aber eine Sprungrevision erscheint mir angebracht. Objektiv kommt das Rechtsbeugung verdächtig nahe...

 

Edit: Natürlich unter dem Vorbehalt, dass der Artikel zutreffend und umfassend den SV dargestellt hat.

eine Sprungrevision erscheint mir angebracht.

Aber ich hab ja (noch) keine Ahnung vom Verfahrensrecht...

Ich habe bisher Clown 99 für einen Studenten der Rechtswissenschaft gehalten. Aber nun? Sprungrevision im Zivilrecht?

 

Bei einer Gesamtwürdigung meines Beitrags...

Ist es überhaupt möglich, eine zweite Erkenntnisinstanz im Zivilverfahrensrecht zu haben? Oder richtet sich eine Beschwerde/Berufung/Revision sowieso immer nur gegen die rechtliche Würdigung? Da du dich mokiert hast, kannst du mich ja wenigstens schlau machen... <_<

bearbeitet von Clown99
Geschrieben

§ 566 ZPO sieht die Sprungrevision im Zivilprozess vor, normalerweise hat man (streitwertabhängig) eine zweite Tatsacheninstanz.

Geschrieben

Wie sieht es eigentlich aus, wenn man Sprungrevision einlegt, diese nicht zugelassen wird und die Berufungseinlegungsfrist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision inzwischen abgelaufen ist. Hat man dann beide Rechtsmittel verloren?

Geschrieben

eine Sprungrevision erscheint mir angebracht.

Ich habe bisher Clown 99 für einen Studenten der Rechtswissenschaft gehalten. Aber nun? Sprungrevision im Zivilrecht?

 

Ich danke für den Hinweis auf § 566 ZPO der bisher -mea culpa, mea culpa- spurlos an mir vorübergegangen ist und entschuldige mich bei Clown99 für meine Zweifel an seinen juristischen Fähigkeiten.

Geschrieben

eine Sprungrevision erscheint mir angebracht.

Ich habe bisher Clown 99 für einen Studenten der Rechtswissenschaft gehalten. Aber nun? Sprungrevision im Zivilrecht?

 

Ich danke für den Hinweis auf § 566 ZPO der bisher -mea culpa, mea culpa- spurlos an mir vorübergegangen ist und entschuldige mich bei Clown99 für meine Zweifel an seinen juristischen Fähigkeiten.

 

Die Zweifel sind aber durchaus begründet, ich habe - wie gesagt - keine Ahnung vom Zivilverfahrensrecht.

Geschrieben

http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/25/0,3...5257657,00.html

 

Der Betreiber eines Internetforums ist mitverantwortlich für beleidigende Einträge Dritter und muss sie nach Aufforderung des Geschädigten löschen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe.

 

Demnach besteht diese Pflicht des Forum-Betreibers auch dann, wenn der Autor des ehrverletzenden Beitrags namentlich bekannt ist und der Geschädigte ihn direkt auf Unterlassung verklagen könnte. (AZ: VI ZR 101/06)

Geschrieben
Wieso zu spät? Der Stern-Artikel empfiehlt doch eine Rückforderung.
Hatte ich natürlich prompt überlesen.

 

Wenn das Ding rechtskräftig ist werde ich das mal versuchen.

Geschrieben (bearbeitet)
Wenn das Ding rechtskräftig ist werde ich das mal versuchen.

Das musst Du gleich machen, Du Esel! Sonst könnte es sein, dass Deine Ansprüche verjähren.

 

PS. Entschuldige bitte das harte Wort "Ansprüche". :angry:

bearbeitet von Sokrates
Geschrieben

Wäre folgender Mustertext geeignet?

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit Ihrem Schreiben vom XX.XX.XXXX wurden uns X€ als Gebühr für die Erstellung eines Wertermittlungsgutachten in Rechnung gestellt.

 

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart AZ: 20 O 9/07 fordern wir diese hiermit zurück und bitten um Überweisung des Betrags X auf unser Konto xxxxxx, Bank XY, BLZ XXXXXXXXX oder um Stellungnahme.

 

Mit freundlichem Rhabarber

 

XY

Geschrieben
Wäre folgender Mustertext geeignet?

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit Ihrem Schreiben vom XX.XX.XXXX wurden uns X€ als Gebühr für die Erstellung eines Wertermittlungsgutachten in Rechnung gestellt.

 

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart AZ: 20 O 9/07 fordern wir diese hiermit zurück und bitten um Überweisung des Betrags X auf unser Konto xxxxxx, Bank XY, BLZ XXXXXXXXX oder um Stellungnahme.

 

Mit freundlichem Rhabarber

 

XY

 

Nö, die Alternative einer Stellungnahme würde ich dem KI erst garnicht aktiv anbieten: Was würdest Du antworten, wenn Dir einer schreibt, gib mir Geld zurück oder schreib mir einen netten Brief - vielleicht wird das sogar noch als Verzichgt interpretiert ;-) Die Stellungnahme geben die Dir sowieso, wahrscheinlich mit der Begründung, bei dem in Rede stehenden Urteil handele es sich um einen Einzelfall, nämlich die BSK Wüstenrot, der mit der geübten Praxis in der XYZ-Bank nicht vergleichbar wäre... oder man wartet ein höchstrichterliches Urteil ab. Vernünftige Mustertexte stellt bestimmt in Kürze Stiftung Warentest/Finanztest zur Verfügung.

Geschrieben
Wäre folgender Mustertext geeignet?

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

mit Ihrem Schreiben vom XX.XX.XXXX wurden uns X€ als Gebühr für die Erstellung eines Wertermittlungsgutachten in Rechnung gestellt.

 

Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart AZ: 20 O 9/07 fordern wir diese hiermit zurück und bitten um Überweisung des Betrags X auf unser Konto xxxxxx, Bank XY, BLZ XXXXXXXXX oder um Stellungnahme.

 

Mit freundlichem Rhabarber

 

XY

 

Abgesehen davon, daß man es auch freundlicher formulieren könnte...(bitte ich zu prüfen, ob Sie eine Rückerstattung vornehmen können) Grüße, KAM

Geschrieben
Abgesehen davon, daß man es auch freundlicher formulieren könnte...(bitte ich zu prüfen, ob Sie eine Rückerstattung vornehmen können) Grüße, KAM

Bloß nicht! Wieso können - wenn es keinen Rechtsgrund für die Belastung gibt.

Geschrieben

 

Abgesehen davon, daß man es auch freundlicher formulieren könnte...(bitte ich zu prüfen, ob Sie eine Rückerstattung vornehmen können) Grüße, KAM

Bloß nicht! Wieso können - wenn es keinen Rechtsgrund für die Belastung gibt.

 

Zunächst mal gibt es einen Rechtsgrund, nämlich einen Vertrag. Möglicherweise ist darin eine Klausel unwirksam. Der Sachbearbeiter kann dafür nichts. Höflich und freundlich kommt man immer weiter im Leben. Du scheinst zu übersehen, daß das Vertragsverhältnis über das Bauspardarlehen ziemlich lange läuft und es könnte ja gut sein, daß man irgendwann diesen Sachbearbeiter mal als verständnisvollen Partner braucht. Grüße, KAM

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