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Im Namen des Volkes...


Clown

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3. Ich sehe nicht, woher die von euch behaupteten riesigen Forderungen der Eltern gegen Gäfgen herkommen sollten. Ein Angehörigenschmerzensgeld gibt es nicht, daher kommt allein ein deliktischer Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten in Betracht.

Ich dachte mehr an die psychitherapeutische Betreuung der Eltern. Denn sie werden sie nötig gehabt haben, und billig ist das nicht.

 

Dafür müsste allerdings dargetan werden, dass die Eltern eine Gesundheitsbeschädigung infolge der Nachricht von der Ermordung ihres Kindes erlitten haben, die einmal medizinisch fassbar ist und über die übliche Beeinträchtigung naher Angehöriger hinausgeht (vgl. BGH NJW 1971, 1883 ff.). Diese Darlegung ist regelmäßig nicht zu führen.

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Hier geht mE einiges durcheinander:

 

(...)

 

Wie gut, dass wir dich zum Studieren geschickt haben! *Leseperlevergeb*

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Bei der Verletzung der Menschenwürde ordnet § 253 BGB verfassungskonform gelesen, einen Schmerzensgeldanspruch an.

Das ließt sich einleuchtend, ist mir aber ehrlich gesagt neu.

Hast Du dafür eine Quelle? (was kein Zweifel an deiner Aussage sein soll, ich würde das nur gerne nachlesen)

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Hi,

 

da wird nix aufgerechnet meint und begründet RA Vetter vom Lawblog. (genau wie Clown in seinem hervorragenden Posting zuvor)

 

Link

 

Wie siehts eigentlich privatrechtlich aus? Kann/Könnte der Gäfgen den Möchtegernfolterknecht direkt auf Schmerzensgeld verklagen? Und hat er einen Bruder, der den Patrick in GZSZ spielt?

 

Gruss, Martin

bearbeitet von Soulman
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Bei der Verletzung der Menschenwürde ordnet § 253 BGB verfassungskonform gelesen, einen Schmerzensgeldanspruch an.

Das ließt sich einleuchtend, ist mir aber ehrlich gesagt neu.

Hast Du dafür eine Quelle? (was kein Zweifel an deiner Aussage sein soll, ich würde das nur gerne nachlesen)

 

Die erste Aussage von mir war offenbar nicht ganz korrekt. Der BGH sieht den Anspruch wegen Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG als Ausgleichsanspruch eigener Art an - die Rspr ist allerdings noch zu § 847 BGB a. F. ergangen.

 

Aus BGH NJW 2005, 58, 59, einem Urteil zu menschenunwürdiger Haftunterbringung:

 

a) Der geltend gemachte Schaden des Kl. ist einerseits kein Vermögensschaden, andererseits jedoch auch kein (bloßes) Schmerzensgeld im Sinne des hier noch anwendbaren § 847 BGB a.F. Es geht vielmehr um den Ausgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 I 1 GG) und des aus Art. 1 und Art. 2 I GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kl. Für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB a.F. (jetzt:§ 253 II BGB n.F.) handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 I GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGHZ 128, 1 [15] = NJW 1995, 861 m.w. Nachw.; BVerfG, NJW 2000, 2187).

 

Wie siehts eigentlich privatrechtlich aus? Kann/Könnte der Gäfgen den Möchtegernfolterknecht direkt auf Schmerzensgeld verklagen?

 

Nein, Art. 34 GG leitet die Haftung des Beamten auf den Staat über. Einen Anspruch gegen den Amtsträger gibt es nicht.

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Bei der Verletzung der Menschenwürde ordnet § 253 BGB verfassungskonform gelesen, einen Schmerzensgeldanspruch an.

Das ließt sich einleuchtend, ist mir aber ehrlich gesagt neu.

Hast Du dafür eine Quelle? (was kein Zweifel an deiner Aussage sein soll, ich würde das nur gerne nachlesen)

 

Die erste Aussage von mir war offenbar nicht ganz korrekt. Der BGH sieht den Anspruch wegen Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG als Ausgleichsanspruch eigener Art an - die Rspr ist allerdings noch zu § 847 BGB a. F. ergangen.

 

Aus BGH NJW 2005, 58, 59, einem Urteil zu menschenunwürdiger Haftunterbringung:

 

a) Der geltend gemachte Schaden des Kl. ist einerseits kein Vermögensschaden, andererseits jedoch auch kein (bloßes) Schmerzensgeld im Sinne des hier noch anwendbaren § 847 BGB a.F. Es geht vielmehr um den Ausgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 I 1 GG) und des aus Art. 1 und Art. 2 I GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kl. Für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB a.F. (jetzt:§ 253 II BGB n.F.) handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 I GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGHZ 128, 1 [15] = NJW 1995, 861 m.w. Nachw.; BVerfG, NJW 2000, 2187).

 

 

Demnach war meine Vermutung richtig, dass diese Rechtsprechungslinie der bei Verletzungen es allgemeinen Persönlichkeitsrechts entspricht (wobei ich weniger an Haftbedingungen als beispielsweise entwürdigende Falschmeldungen gedacht habe)? Mein Denken war wohl insofern blockiert, als ich jenes eher mit dem Begriff der "Ehre" verbunden habe, nicht mit dem damit in Zusammenhang stehenden, aber nicht deckungsgleichen Begriff der "Würde".

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Weiss jemand, warum das Problem der Verjährung nicht problematisiert wurde? Die Drohung mit Folter war ja schon im Jahr 2003.

 

Ich vermute mal, weil G. sich ja seit 2005/2006 um PKH bemüht hatte, was gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB bereits die Verjährung zu hemmen vermochte.

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Weiss jemand, warum das Problem der Verjährung nicht problematisiert wurde? Die Drohung mit Folter war ja schon im Jahr 2003.

Ich vermute mal, weil G. sich ja seit 2005/2006 um PKH bemüht hatte, was gem. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB bereits die Verjährung zu hemmen vermochte.
Danke, daran dürfte es liegen.
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BGH: "Eine kurze Ablenkung vom Kochvorgang - hier durch ein Fernsehgerät - stellt ein Augenblicksversagen dar. Ist der Schadensverursacher als Hausmann unerfahren, dann ist das unbeaufsichtigte Zurücklassen eines mit Fett gefüllten Kochtopfs als lediglich einfach fahrlässiges Verhalten einzuordnen." (Leitsatz lt. NJW)

 

(Der Mann wollte um 4 Uhr früh Kartoffelröllchen fritieren, erhitzte das Fett und ging nebenan fernsehen. Das Fett entzündete sich, es kam zum Großfeuer. Der Mann, der "erst seit kurzer Zeit eigene Erfahrungen mit der Essenszubereitung gesammelt habe", muß jetzt den Schaden von 150.000 Euro nicht bezahlen.)

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@Clown: Vielen Dank für den Link, ich habe es gelesen und stimme dir zu. Wie kann man als Argument, jemanden nicht zu vereidigen, u.a. verwenden, es sei kein Grund denkbar, warum der Zeuge gelogen haben sollte?

 

@kam: Man(n) fasst es nicht!!

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Kann nur ein des Kochens unkundiger, insgesamt des Haushaltens gänzlich ungeübtes Mannsbild sein.

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... fritieren, erhitzte das Fett und ging nebenan fernsehen...

 

Mein Bruder (au´ch Kategorie "unerfahren in Essenszubereitung") hat sich neulich ein paar Hähnchenschlegel in dem im Backofen integrierten Grill machen wollen. Dann ging er nebenan fernsehen, ist sanft eingeschlummert und nach viereinhalb Stunden wieder aufgewacht - es roch so komisch... :rolleyes:

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Wer kommt morgens um 4 auf die Idee Kroketten frittieren zu wollen???

Wer kommt auf die Idee, dass morgens um 4 was sehenswertes im Fernsehen läuft?

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Kann nur ein des Kochens unkundiger, insgesamt des Haushaltens gänzlich ungeübtes Mannsbild sein.

 

Wer? Die Mitglieder des VI. Zivilsenates?

 

Die vermutlich auch.

 

Normalerweise müsste man ja den Moment der Fahrlässigkeit dann vorverlagern: Wenn ich doch weiß, dass ich mich mit den Dingen nicht so auskenne, müsste ich doch erst recht daneben stehen bleiben und schauen, was sich entwickelt, statt nach nebenan zur Glotze zu schlurfen. Es sei denn, man hat dafür gar kein Bewusstsein, weil man sich für normal hält, wie dies offenbar auch die Richter für normal angesehen haben.

bearbeitet von Inge
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Franciscus non papa

naja, ich denke, ich bin ziemlich fit, was kochen und backen angeht. aber ich steh auch nicht neben dem rohr, wenn ich einen kochen backe und - ja, ich hab auch schon mal einen kochen vergessen und den dann verbrennen lassen.

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Aber wenn du einen Topf mit egal was drin auf die heiße Platte gestellt hast, bleibst du schon im Raum, oder?

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Aber wenn du einen Topf mit egal was drin auf die heiße Platte gestellt hast, bleibst du schon im Raum, oder?

Nicht zwangsläufig.

 

Der Preis dafür war allerdings, daß mir vor einigen Wochen tatsächlich zum bisher ersten und einzigen Mal in meinem Leben Wasser angebrannt ist (ich wollte Eier kochen und irgendwie...)

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Kann nur ein des Kochens unkundiger, insgesamt des Haushaltens gänzlich ungeübtes Mannsbild sein.

 

Wer? Die Mitglieder des VI. Zivilsenates?

 

Die vermutlich auch.

 

Normalerweise müsste man ja den Moment der Fahrlässigkeit dann vorverlagern: Wenn ich doch weiß, dass ich mich mit den Dingen nicht so auskenne, müsste ich doch erst recht daneben stehen bleiben und schauen, was sich entwickelt, statt nach nebenan zur Glotze zu schlurfen. Es sei denn, man hat dafür gar kein Bewusstsein, weil man sich für normal hält, wie dies offenbar auch die Richter für normal angesehen haben.

Einlassungsfahrlässigkeit.

 

Konsequent wäre also: Wer auf glatter Fahrbahn mit relativ überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Sicherheitsabstand dahinbraust und deswegen einen Unfall verursacht, ist nicht schadenersatzpflichtig, wenn er ein ungeübter Autofahrer ist und den Führerschein erst vor kurzem erworben hat. :facepalm:

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