Dale Earnhardt Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 (bearbeitet) Wundern täte mich das nicht. haben wir doch eine Justiz, die sich in erster Linie der Täter annimmt. Das Opfer kann ja froh sein, dass es nicht noch in Regress genommen wird für all das Ungemach( Untersuchungshaft, Gerichtsverhandlung, etc ) das der arme Täter erleiden musste. ganz bewusst polemisch argumentierend..........tribald Polemik ist das eine. Dummheit das andere. Der geht über die Grenze. Es ist keineswegs dumm, wenn man alle Details des Strafgesetzbuches samt Kommentaren nicht kennt. Und es ist schon gar nicht dumm, wenn man ein Gerechtigkeitsempfinden hat, das von der geltenden und angewandten Rechtssprechung abweicht. Das habe ich auch. Ich bin da ganz bei tribald. Dieses A******** (dieser Verurteilte, nicht tribald!!!) hat einen Menschen fast tot geschlagen und muss dafür nicht einmal ins Gefängnis. Das ist ein schlechter Witz. Da finde ich es eher dumm, wenn man die Paragrafen rausholt und damit rumwedelt. Es mag ja sein, dass du noch in dem dem Stadium des Studiums bist, wo du alles toll findest, was du da an der Uni lernst. Aber das wird sich legen. Und was den Alkohol angeht, da bin ich in der Bewertung ganz bei GH. Es leuchtet mir sowas von nicht ein, dass Alkoholgenuss strafmindernd wirkt. Ich wäre im Fall von Alkoholmißbrauch für eine Regelung, die eine massive Strafverschärfung vorsieht. Wer Alkohol trinkt, der weiß, dass er womöglich die Kontrolle verliert. Er weiß das in dem Zustand, in dem er noch nüchtern ist. Dale bearbeitet 20. September 2011 von Dale Earnhardt 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Wundern täte mich das nicht. haben wir doch eine Justiz, die sich in erster Linie der Täter annimmt. Das Opfer kann ja froh sein, dass es nicht noch in Regress genommen wird für all das Ungemach( Untersuchungshaft, Gerichtsverhandlung, etc ) das der arme Täter erleiden musste. ganz bewusst polemisch argumentierend..........tribald Polemik ist das eine. Dummheit das andere. Der geht über die Grenze. Es ist keineswegs dumm, wenn man alle Details des Strafgesetzbuches samt Kommentaren nicht kennt. Und es ist schon gar nicht dumm, wenn man ein Gerechtigkeitsempfinden hat, das von der geltenden und angewandten Rechtssprechung abweicht. Das habe ich auch. Ich bin da ganz bei tribald. Dieses A******** (dieser Verurteilte, nicht tribald!!!) hat einen Menschen fast tot geschlagen und muss dafür nicht einmal ins Gefängnis. Das ist ein schlechter Witz. Nein, das ist eure falsche, verkürzende und in der zutage tretenden Unbelehrbarkeit auch dumme Interpretation. Natürlich muss er ins Gefängnis, aber erst, wenn er rechtskräftig verurteilt ist, wie sich das im Rechtsstaat nunmal gehört. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Dale Earnhardt Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Das Opfer ist allenfalls Zeuge. Wenn es überlebt hat. Oder wenn es wenigstens gesundheitlich noch imstande ist, eine Aussage zu machen. Dale Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Und was den Alkohol angeht, da bin ich in der Bewertung ganz bei GH. Es leuchtet mir sowas von nicht ein, dass Alkoholgenuss strafmindernd wirkt. Ich wäre im Fall von Alkoholmißbrauch für eine Regelung, die eine massive Strafverschärfung vorsieht. Wer Alkohol trinkt, der weiß, dass er womöglich die Kontrolle verliert. Er weiß das in dem Zustand, in dem er noch nüchtern ist. Sogenannte "actio libera in causa". In der Tat: Wurde der Rausch mit Blick auf die Rauschtat vorsätzlich herbeigeführt, dann wird wegen der Rauschtat verurteuilt, und ohne Strafmilderung. Das ist bereits geltendes Recht, also auch hier kein Grund, den Empörten zu mimen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Dale Earnhardt Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 (bearbeitet) Nein, das ist eure falsche, verkürzende und in der zutage tretenden Unbelehrbarkeit auch dumme Interpretation. Natürlich muss er ins Gefängnis, aber erst, wenn er rechtskräftig verurteilt ist, wie sich das im Rechtsstaat nunmal gehört. Liebe Inge, auch ich kann lesen. Der Typ hat jemanden fast tot geschlagen und vermutlich ist das "fast" nur auf den Umstand zurück zu führen, dass jemand beherzt und mutig eingegriffen hat, sonst wäre das Opfer TOT. Und dieser Täter war bisher nicht einmal im Knast. Und im Falle einer rechtkräftigen Verurteilung hat er beste Chancen, in den offenen Vollzug zu kommen, wo er nach ein paar Monaten gegen irgendwelche Bewährungsauflagen frei gelassen wird. Ich wiederhole noch einmal: Der junge Mann hat einen anderen Menschen fast TOT geschlagen!! Und ja, das empört mich. Ich mime den Empörten nicht, ich bin empört! Dale Ach so: Der Täter ist dabei gefilmt worden, wie er einen Menschen fast TOT geschlagen hat. Das bedeutet, es waren nicht wirklich komplizierte Ermittlungen notwendig, die die Schuld des Täters nachweisen mussten. ES WAR ALLES AUF VIDEO! bearbeitet 20. September 2011 von Dale Earnhardt Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
GermanHeretic Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Sogenannte "actio libera in causa". In der Tat: Wurde der Rausch mit Blick auf die Rauschtat vorsätzlich herbeigeführt, dann wird wegen der Rauschtat verurteuilt, und ohne Strafmilderung. Das ist bereits geltendes Recht, also auch hier kein Grund, den Empörten zu mimen. Ok, wieviele Rauschtaten werden denn so begangen, bei denen der Rausch nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde? Sprich, wo jemand gezwungen oder hereingelegt worden ist, eine größere Menge Alkohol zu konsumieren, als er verträgt. Seine Grenze nicht zu kennen, ist keine Entschuldigung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Nein, das ist eure falsche, verkürzende und in der zutage tretenden Unbelehrbarkeit auch dumme Interpretation. Natürlich muss er ins Gefängnis, aber erst, wenn er rechtskräftig verurteilt ist, wie sich das im Rechtsstaat nunmal gehört. Nein Inge, da irrst du dich. Wie es aussieht, muss er eben nicht ins Gefängnis - auch nicht nach Rechtskraft des Urteils. Clown hat dargelegt, dass solche Weicheiereien offenbar die Regel sind bei der Berliner Justiz. Und vielleicht muss man sich als Jurist daran gewöhnenund das in Ordnung finden, damit man an seiner Arbeit nicht verzweifelt. Ich kann mich dieser Ansicht nicht anschließen. Ich bin der Meinung, es verhöhnt das Opfer, wenn der Dreckpatz, der es fast totgeschlagen hat, nun grinsend aus dem Gericht läuft und letztlich keinerlei Konsequenzen zu tragen hat. Ich denke, es wird Zeit, "dass die Berliner Justiz endlich die abschreckende Wirkung konsequenter Rechtsprechung erkennt." (wie es das Hamburger Abendblatt formuliert hat). Die nächsten U-Bahn-Totschläger stehen ja schon wieder in der Schlange, und freuen sich darauf, von einem Berliner Gericht laufen gelassen zu werden. 2 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Ich fände es gut, wenn wir das an einem Beispiel diskutieren könnten. Nach meiner Erinerung ist die Strafe für "Vollrausch" maximal fünf Jahre. Wurde dieser Vollrausch allerdings vorsätzlich oder fahrlässig mit Blick auf die im Rausch begangene Tat herbeigeführt, dann ist der Strafrahmen stattdessen dem Straftatbestand für diese Tat zu entnehmen. Dieser mag unter oder über diesen fünf Jahren liegen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Sogenannte "actio libera in causa". In der Tat: Wurde der Rausch mit Blick auf die Rauschtat vorsätzlich herbeigeführt, dann wird wegen der Rauschtat verurteuilt, und ohne Strafmilderung. Das ist bereits geltendes Recht, also auch hier kein Grund, den Empörten zu mimen. Gilt das Prinzip auch für Autofahrer, oder nur für Totschläger? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Sogenannte "actio libera in causa". In der Tat: Wurde der Rausch mit Blick auf die Rauschtat vorsätzlich herbeigeführt, dann wird wegen der Rauschtat verurteuilt, und ohne Strafmilderung. Das ist bereits geltendes Recht, also auch hier kein Grund, den Empörten zu mimen. Gilt das Prinzip auch für Autofahrer, oder nur für Totschläger? Das gilt nach meiner Kenntnis für jede Straftat, ob mit oder ohne Auto. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Das gilt nach meiner Kenntnis für jede Straftat, ob mit oder ohne Auto. Aber nach meiner Kenntnis wird jemand, der einen im Rausch totgefahren hat, schärfer bestraft, als wenn er das nüchtern getan hat. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
GermanHeretic Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Ich fände es gut, wenn wir das an einem Beispiel diskutieren könnten. Nehmen wir doch dieses Beispiel. Der Typ hat gesoffen, bis er so blau war, daß er angeblich nicht mehr wußte, wie sehr er zutreten kann und hat letzteres ausgiebig auf dem Kopf eines Opfers getan. Strafmildernd oder strafverschärfend oder scheißegal? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Dale Earnhardt Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Ich fände es gut, wenn wir das an einem Beispiel diskutieren könnten. Nehmen wir doch dieses Beispiel. Der Typ hat gesoffen, bis er so blau war, daß er angeblich nicht mehr wußte, wie sehr er zutreten kann und hat letzteres ausgiebig auf dem Kopf eines Opfers getan. Strafmildernd oder strafverschärfend oder scheißegal? Da bin ich auf Inges Antwort gespannt! Dale Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Das gilt nach meiner Kenntnis für jede Straftat, ob mit oder ohne Auto. Aber nach meiner Kenntnis wird jemand, der einen im Rausch totgefahren hat, schärfer bestraft, als wenn er das nüchtern getan hat. Naja, in dem Fall kommt ja mindestens noch die schwere Gefährdung des Straßenverkehrs dazu, also die Rauschfahrt selbst als zusätzliches Unrecht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Ich fände es gut, wenn wir das an einem Beispiel diskutieren könnten. Nehmen wir doch dieses Beispiel. Der Typ hat gesoffen, bis er so blau war, daß er angeblich nicht mehr wußte, wie sehr er zutreten kann und hat letzteres ausgiebig auf dem Kopf eines Opfers getan. Strafmildernd oder strafverschärfend oder scheißegal? Könntest du bitte noch die erforderlichen Angaben zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit mit Blick auf dieses Zutreten ergänzen? Und bitte ohne Relativierungen wie "angeblich". Das Gericht muss sich schon eine begründete Überzeugung davon bilden, ob er nun wusste, wie sehr er zutreten kann, oder nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Beutelschneider Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Ich fände es gut, wenn wir das an einem Beispiel diskutieren könnten. Nehmen wir doch dieses Beispiel. Der Typ hat gesoffen, bis er so blau war, daß er angeblich nicht mehr wußte, wie sehr er zutreten kann und hat letzteres ausgiebig auf dem Kopf eines Opfers getan. Strafmildernd oder strafverschärfend oder scheißegal? Könntest du bitte noch die erforderlichen Angaben zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit mit Blick auf dieses Zutreten ergänzen? Und bitte ohne Relativierungen wie "angeblich". Das Gericht muss sich schon eine begründete Überzeugung davon bilden, ob er nun wusste, wie sehr er zutreten kann, oder nicht. Meinst Du das in etwas so: Wer besoffen einen Stepptanz aufführt und dabei aus Versehen einem am Boden Liegenden auf den Kopf tritt verdient eine geringere Strafe als einer der absichtlich zutriff? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Dale Earnhardt Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Ich fände es gut, wenn wir das an einem Beispiel diskutieren könnten. Nehmen wir doch dieses Beispiel. Der Typ hat gesoffen, bis er so blau war, daß er angeblich nicht mehr wußte, wie sehr er zutreten kann und hat letzteres ausgiebig auf dem Kopf eines Opfers getan. Strafmildernd oder strafverschärfend oder scheißegal? Könntest du bitte noch die erforderlichen Angaben zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit mit Blick auf dieses Zutreten ergänzen? Und bitte ohne Relativierungen wie "angeblich". Das Gericht muss sich schon eine begründete Überzeugung davon bilden, ob er nun wusste, wie sehr er zutreten kann, oder nicht. Juristen halt! Dale Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 20. September 2011 Autor Melden Share Geschrieben 20. September 2011 (bearbeitet) Der geht über die Grenze. Es ist keineswegs dumm, wenn man alle Details des Strafgesetzbuches samt Kommentaren nicht kennt. Und es ist schon gar nicht dumm, wenn man ein Gerechtigkeitsempfinden hat, das von der geltenden und angewandten Rechtssprechung abweicht. Das habe ich auch. Ich bin da ganz bei tribald. Dieses A******** (dieser Verurteilte, nicht tribald!!!) hat einen Menschen fast tot geschlagen und muss dafür nicht einmal ins Gefängnis. Das ist ein schlechter Witz. Da finde ich es eher dumm, wenn man die Paragrafen rausholt und damit rumwedelt. Es mag ja sein, dass du noch in dem dem Stadium des Studiums bist, wo du alles toll findest, was du da an der Uni lernst. Aber das wird sich legen. Und was den Alkohol angeht, da bin ich in der Bewertung ganz bei GH. Es leuchtet mir sowas von nicht ein, dass Alkoholgenuss strafmindernd wirkt. Ich wäre im Fall von Alkoholmißbrauch für eine Regelung, die eine massive Strafverschärfung vorsieht. Wer Alkohol trinkt, der weiß, dass er womöglich die Kontrolle verliert. Er weiß das in dem Zustand, in dem er noch nüchtern ist. Dale Über die Grenze geht es m. E., dass in diesem Thread Sachkenntnis als etwas Anstößiges gilt, weil sie der von einigen erwarteten Haltung, nämlich der vorbehaltlosen Verdammung des Urteils, des Angeklagten und des Rechtsstaates überhaupt im Wege steht. Dass man vom deutschen Straf- und Strafprozessrecht nur eine rudimentäre Kenntnis hat, wenn man sich nicht häufiger damit befasst oder befassen muss, ist natürlich völlig in Ordnung. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass man kräftige und harte Werturteile abgibt, ohne sich vorher in allen Einzelheiten zu informieren, denn in einer Demokratie ist die Bewertung von Rechtsentscheiden nicht nur Experten vorbehalten. Über die Grenze geht es aber m. E., wenn man sich Richtigstellungen bewusst verschließt und Unkenntnis und Ignoranz als Teil des richtigen Volksempfindens preist. In der Sache ist dein Beitrag übrigens auch falsch, weil das Urteil, wenn es so rechtskräftig wird, gerade vorsieht, dass P. ins Gefängnis geht. Das deutsche Strafprozessrecht kennt allerdings - völlig zurecht - keine vorläufige Vollstreckbarkeit von Strafurteilen und deshalb hat es bis zur Entscheidung des BGH mit den Meldeauflagen sein Bewenden. In anderen Ländern ist es übrigens so, dass Alkoholkonsum strafschärfend gewertet wird. Ganz nachvollziehen kann ich das jedoch nicht: es leuchtet mir ja noch ein, dass man sagt, Alkoholkonsum solle nicht strafmildernd berücksichtigt werden; wieso aber der Betrunkene, der die Kontrolle verliert, schlimmer sein soll als der kaltblütig-berechnende Nüchterne erschließt sich mir nicht im Ansatz. Das gilt nach meiner Kenntnis für jede Straftat, ob mit oder ohne Auto. Das ist nicht mehr richtig. Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung erkannt, dass die actio libera in causa nur noch bei reinen Erfolgsdelikten in Betracht kommt. Bei verhaltensgebundenen Delikten wie § 315c StGB kommt "nur" eine Strafbarkeit wegen Vollrausches gem. § 323a StGB in Betracht. Das liegt daran, dass das Betrinken nicht als "Führen eines Kraftfahrzeugs" verstanden werden kann, wohingegen bei Erfolgsdelikten ja jede ursächliche Herbeiführung ausreichend ist. Aber nach meiner Kenntnis wird jemand, der einen im Rausch totgefahren hat, schärfer bestraft, als wenn er das nüchtern getan hat. Das liegt daran, dass das fahrlässige Herbeiführen des Todes eines anderen Menschen durch § 222 StGB erfasst wird, bei Alkoholfahrten im Straßenverkehr mit Fremdgefährdung (oder -verletzung) aber tateinheitlich § 315c StGB hinzu tritt. Wenn man zwei Delikte gleichzeitig verwirklicht, führt das in aller Regel aber zu einer höheren Strafe. bearbeitet 20. September 2011 von Clown 3 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
GermanHeretic Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Könntest du bitte noch die erforderlichen Angaben zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit mit Blick auf dieses Zutreten ergänzen? Und bitte ohne Relativierungen wie "angeblich". An meinen telepathischen Fähigkeiten übe ich noch. Daher weiß ich nicht genug über das, was der Täter wußte, als daß mehr als ein "angeblich" gerechtfertigt wäre. Bitte verzeih, wenn ich damit gegen eine juristische Sprachkonvention verstoßen haben sollte. Das Gericht muss sich schon eine begründete Überzeugung davon bilden, ob er nun wusste, wie sehr er zutreten kann, oder nicht. Aber darum geht es ja. Warum sollte es relevant sein, ob er durch den Alkoholeinfluß nicht mehr wußte, was er da tut, wo er doch weiß, was Alkohol mit ihm anrichtet und er sich den Alkohol höchst selbst in sich hingekippt hat? Es war kein Unfall, kein Versehen, keine schicksalhafte Verkettung von Umständen, an denen er keine Schuld trägt. Er hat zugetreten, niemand sonst. Er war nicht er selbst durch den Alkohol? Schwachsinn, und selbst wenn, ist das a] keine Entschuldigung und b] hat er diesen Zustand, wie gesagt, selbst herbeigeführt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Könntest du bitte noch die erforderlichen Angaben zu Vorsatz oder Fahrlässigkeit mit Blick auf dieses Zutreten ergänzen? Und bitte ohne Relativierungen wie "angeblich". An meinen telepathischen Fähigkeiten übe ich noch. Daher weiß ich nicht genug über das, was der Täter wußte, als daß mehr als ein "angeblich" gerechtfertigt wäre. Bitte verzeih, wenn ich damit gegen eine juristische Sprachkonvention verstoßen haben sollte. Dieser Punkt zeigt das Problem, das jeder Strafpropzess hat: Sich über die sogenannte "innere Tatseite", also das Wissen, die Absichten und die Vorstellungen des Täters eine hinreichend tragfähige Überzeugung zu bilden. Mit "angeblich" kommt eine hilflose Entwertung des Tätervortrages zum Ausdruck, im Prozess muss man aber über diesen Punkt hinauskommen und zu tragfähigen Überzeugen gelangen. Das Gericht muss sich schon eine begründete Überzeugung davon bilden, ob er nun wusste, wie sehr er zutreten kann, oder nicht. Aber darum geht es ja. Warum sollte es relevant sein, ob er durch den Alkoholeinfluß nicht mehr wußte, was er da tut, wo er doch weiß, was Alkohol mit ihm anrichtet und er sich den Alkohol höchst selbst in sich hingekippt hat? Es war kein Unfall, kein Versehen, keine schicksalhafte Verkettung von Umständen, an denen er keine Schuld trägt. Er hat zugetreten, niemand sonst. Er war nicht er selbst durch den Alkohol? Schwachsinn, und selbst wenn, ist das a] keine Entschuldigung und b] hat er diesen Zustand, wie gesagt, selbst herbeigeführt. Genau darum geht es. Weiß der Täter, dass er im Rausch zu Gewalttätigkeiten neigt, kommst du bei diesem Sachverhalt in Richtung fahrlässige schwere Körperverletzung bis hin zur fahrlässigen Tötung. Betrinkt sich der Täter bereits mit der Absicht, im Rausch jemanden zu töten oder zu verletzen, dann kommst du zu entsprechenden Vorsatztaten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 20. September 2011 Autor Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Daneben kommt übrigens immer ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Vollrausch gem. § 323a StGB in Betracht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Dale Earnhardt Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Über die Grenze geht es m. E., dass in diesem Thread Sachkenntnis als etwas Anstößiges gilt, weil sie der von einigen erwarteten Haltung, nämlich der vorbehaltlosen Verdammung des Urteils, des Angeklagten und des Rechtsstaates überhaupt im Wege steht. Dass man vom deutschen Straf- und Strafprozessrecht nur eine rudimentäre Kenntnis hat, wenn man sich nicht häufiger damit befasst oder befassen muss, ist natürlich völlig in Ordnung. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass man kräftige und harte Werturteile abgibt, ohne sich vorher in allen Einzelheiten zu informieren, denn in einer Demokratie ist die Bewertung von Rechtsentscheiden nicht nur Experten vorbehalten. Über die Grenze geht es aber m. E., wenn man sich Richtigstellungen bewusst verschließt und Unkenntnis und Ignoranz als Teil des richtigen Volksempfindens preist. In der Sache ist dein Beitrag übrigens auch falsch, weil das Urteil, wenn es so rechtskräftig wird, gerade vorsieht, dass P. ins Gefängnis geht. Das deutsche Strafprozessrecht kennt allerdings - völlig zurecht - keine vorläufige Vollstreckbarkeit von Strafurteilen und deshalb hat es bis zur Entscheidung des BGH mit den Meldeauflagen sein Bewenden. In anderen Ländern ist es übrigens so, dass Alkoholkonsum strafschärfend gewertet wird. Ganz nachvollziehen kann ich das jedoch nicht: es leuchtet mir ja noch ein, dass man sagt, Alkoholkonsum solle nicht strafmildernd berücksichtigt werden; wieso aber der Betrunkene, der die Kontrolle verliert, schlimmer sein soll als der kaltblütig-berechnende Nüchterne erschließt sich mir nicht im Ansatz. Okay, Sachkenntnis gilt selbstverständlich nicht als anstößig. Und ich habe dir schon mehrfach rückgemeldet, dass deine hier verbreitete Sachkenntnis für Leute wie mich i.d.R. instruktiv ist. Im StGB z.B. kenne ich mich aufgrund völlig fehlender Erfahrung überhaupt nicht aus. Und das soll so bleiben. Ich rede von der fehlenden Erfahrung. Zusätzliche Sachkenntnis kann man immer gebrauchen. Mit dem Foranten tribald, den ich nicht persönlich kenne, verbinden mich mehrere Eigenschaften. Zwei davon sind Emotionalität und Spontaneität. So sind unsere Beiträge zu bewerten. So haben sie auch ihren Wert. Einen Unterhaltungswert nämlich. Und wenn dann jemand wie du in diesem Fall mit Sachkenntnis konterst, dann ist, wie ich finde, die Idee eines Forums auf wunderbare Weise realisiert. Da benötigt man i.d.R. keine Beleidigungen. Tribald ist ohne Zweifel nicht dumm. Er ist kein Jurist. Und dennoch hat er Ansichten, auch die Jurisprudenz betreffend. Aber ich verstehe dich schon. Ich arbeite auch in einer Branche, zu der jeder eine Meinung hat, selten aber die dazu nötige Sachkenntnis. Und ja, manchmal sage ich auch, dass manche Kritiker dumm sind. Aber nie persönlich. Und meine obige Aussage trifft auch auf meine Aussage der Bewertung des Alkoholmissbrauchs zu. Tatsächlich sehe ich spontan auch keinen Grund, warum Alkoholgenuss strafverschärfend sein sollte. Da war ich wohl etwas zu emotional. Dale Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Aristippos Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 In der Sache ist dein Beitrag übrigens auch falsch, weil das Urteil, wenn es so rechtskräftig wird, gerade vorsieht, dass P. ins Gefängnis geht. Das deutsche Strafprozessrecht kennt allerdings - völlig zurecht - keine vorläufige Vollstreckbarkeit von Strafurteilen und deshalb hat es bis zur Entscheidung des BGH mit den Meldeauflagen sein Bewenden. Und willst du darauf wetten, dass er nach der BGH-Entscheidung ins Gefängnis kommt? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 20. September 2011 Autor Melden Share Geschrieben 20. September 2011 In der Sache ist dein Beitrag übrigens auch falsch, weil das Urteil, wenn es so rechtskräftig wird, gerade vorsieht, dass P. ins Gefängnis geht. Das deutsche Strafprozessrecht kennt allerdings - völlig zurecht - keine vorläufige Vollstreckbarkeit von Strafurteilen und deshalb hat es bis zur Entscheidung des BGH mit den Meldeauflagen sein Bewenden. Und willst du darauf wetten, dass er nach der BGH-Entscheidung ins Gefängnis kommt? Den Erfolg der Revision des Angeklagten vorherzusagen, ist extrem schwierig, da diese maßgeblich von der Qualität des angegriffenen schriftlichen Urteils abhängt. Wenn aber der BGH die Revision verwirft, wird der Angeklagte ins Gefängnis gehen. Was sollte dem auch entgegenstehen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
GermanHeretic Geschrieben 20. September 2011 Melden Share Geschrieben 20. September 2011 Genau darum geht es. Weiß der Täter, dass er im Rausch zu Gewalttätigkeiten neigt, kommst du bei diesem Sachverhalt in Richtung fahrlässige schwere Körperverletzung bis hin zur fahrlässigen Tötung. Betrinkt sich der Täter bereits mit der Absicht, im Rausch jemanden zu töten oder zu verletzen, dann kommst du zu entsprechenden Vorsatztaten. Ich finde, darum sollte es gerade nicht gehen. Jeder weiß, daß Alkoholgenuß zu Rauschzuständen führt und daß man im Rausch andere Überlegungen anstellt, die zu anderem Handeln führen, als wenn man den Alk aus dem Kopf ließe. Und wer das nicht weiß und sich dennoch betrinkt - da schützt Unwissenheit wie üblich nicht vor Strafe. Wie die Überlegungen und das Handeln im Detail mit dem Wissen des Täters darüber in einer konkreten Situation zusammenhängen, soltle belanglos sein und nur das Ergebnis zählen. In diesem Falle ein halbtot getretener Mensch. Und gleich vorweg, bevor einer anmerkt, daß die Motivation ja auch entscheidend sei: Motivation war hier zwar nicht erwerbsmäßiges Töten, psychotisches Massenmorden, aber auch kein Versehen, kein Unfall oder ein "Ausrutscher". Motivation war allein, wegen nix einen Unbekannten auf offener Straße kaputtzutreten. Ob diese Motivation rauschinduziert oder wohlüberlegt war, spielt keine m.E. nach keine Rolle. Daß unsere Gesellschaft das anders sehen mag, sehe ich ganz unbescheiden als Makel der Gesellschaft nicht meiner Ansichten. Apropos, da kleine Kinder und Besoffene sprichwörtlich immer die Wahrheit sagen, sagen die Handlungen unter Alkoholeinfluß wegen der Enthemmung ja vielleicht mehr über den Charakter eines Menschen aus als alles andere. Manche Besoffene werden melancholisch, andere lustig, wieder andere unangenehm, manche pennen einfach nur ein und der richtige Abschaum wird gewalttätig. Kleiner, nicht bierernst gemeinter Denkanstoß. 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.