Jump to content

Im Namen des Volkes...


Clown

Recommended Posts

Genau darum geht es. Weiß der Täter, dass er im Rausch zu Gewalttätigkeiten neigt, kommst du bei diesem Sachverhalt in Richtung fahrlässige schwere Körperverletzung bis hin zur fahrlässigen Tötung. Betrinkt sich der Täter bereits mit der Absicht, im Rausch jemanden zu töten oder zu verletzen, dann kommst du zu entsprechenden Vorsatztaten.

Ich finde, darum sollte es gerade nicht gehen. Jeder weiß, daß Alkoholgenuß zu Rauschzuständen führt und daß man im Rausch andere Überlegungen anstellt, die zu anderem Handeln führen, als wenn man den Alk aus dem Kopf ließe. Und wer das nicht weiß und sich dennoch betrinkt - da schützt Unwissenheit wie üblich nicht vor Strafe. Wie die Überlegungen und das Handeln im Detail mit dem Wissen des Täters darüber in einer konkreten Situation zusammenhängen, soltle belanglos sein und nur das Ergebnis zählen. In diesem Falle ein halbtot getretener Mensch.

Und gleich vorweg, bevor einer anmerkt, daß die Motivation ja auch entscheidend sei: Motivation war hier zwar nicht erwerbsmäßiges Töten, psychotisches Massenmorden, aber auch kein Versehen, kein Unfall oder ein "Ausrutscher". Motivation war allein, wegen nix einen Unbekannten auf offener Straße kaputtzutreten. Ob diese Motivation rauschinduziert oder wohlüberlegt war, spielt keine m.E. nach keine Rolle. Daß unsere Gesellschaft das anders sehen mag, sehe ich ganz unbescheiden als Makel der Gesellschaft nicht meiner Ansichten.

 

Apropos, da kleine Kinder und Besoffene sprichwörtlich immer die Wahrheit sagen, sagen die Handlungen unter Alkoholeinfluß wegen der Enthemmung ja vielleicht mehr über den Charakter eines Menschen aus als alles andere. Manche Besoffene werden melancholisch, andere lustig, wieder andere unangenehm, manche pennen einfach nur ein und der richtige Abschaum wird gewalttätig. Kleiner, nicht bierernst gemeinter Denkanstoß.

 

Es geht ja nicht um "strafbar" oder "nicht strafbar".

 

Es geht darum, ob der Betreffende für die im Rausch begangene Tat bestraft wird oder "nur" für den Vollrausch.

 

Der Vollrauschtatbestand lautet sinngemäß: Wenn jemand im Vollrausch eine Tat begeht, für die er wegen des Rausches nicht bestraft werden kann, dann wird er wenigstens für den Rausch selbst bestraft, und zwar mit bis zu fünf Jahren Knast.

 

Finde ich eine sinnvolle Lösung!

 

Nur muss man halt zunächst auseinanderklamüsern, ob er trotz Rausch für die Tat selbst bestraft werden kann. Das setzt halt voraus, dass er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, und zwar bevor er sich betrunken hat, aber eben nicht mit Blick auf den Rausch, sondern mit Blick auf die im Rausch begangene Tat.

bearbeitet von Inge
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist m. E. angemessen und setzt die Vorgabe von §§ 17 und 18 JGG gut um. Auch wenn das hier einigen Krakeelern nicht gefällt: der offene Vollzug ist in Berlin im Jugendstrafvollzug der Regelvollzug (§ 13 JStVollzG Bln). Das ist auch sinnvoll, denn nach den zwingenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ( - 2 BvR 1673/04 u. a. - Tz. 50) gilt hier:

4. a) Die Ausgangsbedingungen und Folgen strafrechtlicher Zurechnung sind bei Jugendlichen in wesentlichen Hinsichten andere als bei Erwachsenen (vgl. Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2004, §§ 1 - 4; Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht, 14. Aufl. 2002, § 1; Eisenberg, JGG, 11. Aufl. 2006, Einl. Rn. 5, jew. m.w.N.). Jugendliche befinden sich biologisch, psychisch und sozial in einem Stadium des Übergangs, das typischerweise mit Spannungen, Unsicherheiten und Anpassungsschwierigkeiten, häufig auch in der Aneignung von Verhaltensnormen, verbunden ist. Zudem steht der Jugendliche noch in einem Alter, in dem nicht nur er selbst, sondern auch andere für seine Entwicklung verantwortlich sind. Die Fehlentwicklung, die sich in gravierenden Straftaten eines Jugendlichen äußert, steht in besonders dichtem und oft auch besonders offensichtlichem Zusammenhang mit einem Umfeld und Umständen, die ihn geprägt haben. Für das Jugendstrafrecht und den Jugendstrafvollzug gewinnt daher der Grundsatz, dass Strafe nur als letztes Mittel (vgl. BVerfGE 90, 145 <201>) und nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel (vgl. BVerfGE 45, 187 <238>; 64, 261 <272 f.>) verhängt und vollzogen werden darf, eine besondere Bedeutung.

 

Dass hier einige User meinen, ein offener Vollzug werde von einem Jugendlichen nicht als Strafübel empfunden, kann ich mir nur mit völliger Unkenntnis von den Gegebenheiten des (Jugend-)Strafvollzugs und fehlendem Einfühlungsvermögen in die Situation eines Jugendlichen erklären.

Stimmt, in so ein A********, um das es geht, will ich mich gar nicht einfühlen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

 

Es geht ja nicht um "strafbar" oder "nicht strafbar".

 

Es geht darum, ob der Betreffende für die im Rausch begangene Tat bestraft wird oder "nur" für den Vollrausch.

 

Der Vollrauschtatbestand lautet sinngemäß: Wenn jemand im Vollrausch eine Tat begeht, für die er wegen des Rausches nicht bestraft werden kann, dann wird er wenigstens für den Rausch selbst bestraft, und zwar mit bis zu fünf Jahren Knast.

 

Finde ich eine sinnvolle Lösung!

 

Nur muss man halt zunächst auseinanderklamüsern, ob er trotz Rausch für die Tat selbst bestraft werden kann. Das setzt halt voraus, dass er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, und zwar bevor er sich betrunken hat, aber eben nicht mit Blick auf den Rausch, sondern mit Blick auf die im Rausch begangene Tat.

Ich halte das keineswegs für eine sinnvolle Lösung, Warum kann er für eine Tat im Vollrausch wegen eben dieses Rausches nicht bestraft werden?? Das leuchtet mir sowas von überhaupt nicht ein. Wenn jemand nüchtern ist und das erste Glas Alkohol freiwillig trinkt, dann übernimmt er damit die Verantwortung für sämtliche durch den Alkohol bedingten Wesensveränderungen, die u.U. auch zu strafbaren Handlungen führen können.

Dale

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Stimmt, in so ein A********, um das es geht, will ich mich gar nicht einfühlen.
Aber Jugendlicher warst du schon irgendwann mal?
War ich auch schon mal. Allerdings habe ich mich in meinem Leben gerade zweimal wirklich betrunken und selbst dabei noch nicht den Rauschgrad dieses Täters erreicht.

 

Geschweigedenn, daß ich mal jemanden halbtot geprügelt hätte.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Stimmt, in so ein A********, um das es geht, will ich mich gar nicht einfühlen.

 

Aber Jugendlicher warst du schon irgendwann mal?

Und ich vermute sogar, dass rince viel Scheiß gebaut hat. Aber der junge Mann, um den es hier geht, der hat grundlos einen Menschen fast ZU TODE getreten!

Dale

bearbeitet von Dale Earnhardt
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn jemand nüchtern ist und das erste Glas Alkohol freiwillig trinkt, dann übernimmt er damit die Verantwortung für sämtliche durch den Alkohol bedingten Wesensveränderungen, die u.U. auch zu strafbaren Handlungen führen können.

 

Das hat der Gesetzgeber genauso gesehen und deshalb § 323a StGB geschaffen. Was du und GH aber offenbar wollen, nämlich dass es für die Bestrafung der Rauschtat irrelevant ist, ob jemand selbstverschuldet betrunken oder nüchtern war, scheitert nach geltendem Recht am Koinzidenzprinzip, das verlangt, dass alle strafbarkeitsbegründenden Umstände bei Begehung der Tat vorhanden sind.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und ich vermute sogar, dass rince viel Scheiß gebaut. Aber der junge Mann, um den es hier geht, der hat grundlos einen Menschen fast ZU TODE getreten!

Dale

 

Deshalb wird der "junge Mann" aller Voraussicht nach eine Jugendstrafe verbüßen, etwas, das rince erspart geblieben ist. Mir geht es auch nicht darum, dass man nachempfinden sollte, wie man zu einem solchen Verbrechen gelangt; das wird den meisten hier nicht gelingen, denn die allermeisten stehen fassungslos vor so einem sinnlosen Ausbruch der Gewalt. Mir geht es darum, dass hier einige behaupten, Offener Vollzug sei keine wirkliche Strafe. Um nachzuempfinden, dass auch der Offene Jugendstrafvollzug eine Strafe ist, braucht man sich nur in den Verurteilten hineinfühlen, nicht aber in die Tat.

 

Mir scheint, bei einigen hier ist mehr ein Reflex durchgegangen als sie "Täter" und "nachempfinden" im selben Satz gelesen haben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

 

Es geht ja nicht um "strafbar" oder "nicht strafbar".

 

Es geht darum, ob der Betreffende für die im Rausch begangene Tat bestraft wird oder "nur" für den Vollrausch.

 

Der Vollrauschtatbestand lautet sinngemäß: Wenn jemand im Vollrausch eine Tat begeht, für die er wegen des Rausches nicht bestraft werden kann, dann wird er wenigstens für den Rausch selbst bestraft, und zwar mit bis zu fünf Jahren Knast.

 

Finde ich eine sinnvolle Lösung!

 

Nur muss man halt zunächst auseinanderklamüsern, ob er trotz Rausch für die Tat selbst bestraft werden kann. Das setzt halt voraus, dass er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, und zwar bevor er sich betrunken hat, aber eben nicht mit Blick auf den Rausch, sondern mit Blick auf die im Rausch begangene Tat.

Ich halte das keineswegs für eine sinnvolle Lösung, Warum kann er für eine Tat im Vollrausch wegen eben dieses Rausches nicht bestraft werden?? Das leuchtet mir sowas von überhaupt nicht ein. Wenn jemand nüchtern ist und das erste Glas Alkohol freiwillig trinkt, dann übernimmt er damit die Verantwortung für sämtliche durch den Alkohol bedingten Wesensveränderungen, die u.U. auch zu strafbaren Handlungen führen können.

Dale

Deswegen wird er ja bestraft, der Tatbestand heißt "Vollrausch".

 

Was genau gefällt dir denn an dieser Lösung nicht?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es geht ja nicht um "strafbar" oder "nicht strafbar".

 

Es geht darum, ob der Betreffende für die im Rausch begangene Tat bestraft wird oder "nur" für den Vollrausch.

Es geht zunächst darum, ob er für seine Tat verantwortlich ist oder nicht. Die Verantwortung wird da gerne an den Schnaps delegiert. Das sehe ich anders.

 

Aus der Verantwortung kommt die Schuld und daraus die Strafe.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Deswegen wird er ja bestraft, der Tatbestand heißt "Vollrausch".

 

Was genau gefällt dir denn an dieser Lösung nicht?

Weil Vollrausch als Tatbestand Blödsinn ist. Das Treten ist hier die Tat.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der Vollrauschtatbestand lautet sinngemäß: Wenn jemand im Vollrausch eine Tat begeht, für die er wegen des Rausches nicht bestraft werden kann, dann wird er wenigstens für den Rausch selbst bestraft, und zwar mit bis zu fünf Jahren Knast.
und sowas nennt sich rechtsstaat. :facepalm: wer seine erbtante umlegen will muss sich vorher einfach besaufen und es bleibt bei 5 jahren? säuferschutz vom feinsten. mich wundert langsam gar nix mehr.

 

ich glaubte jedoch, für raser gibt es sowas wie “eventualvorsatz”. dies ermöglicht es dem gericht den nüchternen raser im falle eines tödlichen “únfalls” härter zu bestrafen als dies durch blosse fahrlässigkeit möglich wäre. ich sehe nicht ein warum das für säufer nicht auch anwendbar sein sollte. auch hier liegt ein “eventualvorsatz” vor denn nach ein paar abstürzen weiss jeder wie er auf übermässigen alkoholkonsum reagiert.

 

Ob diese Motivation rauschinduziert oder wohlüberlegt war, spielt keine m.E. nach keine Rolle.
doch die differenzierung zwischen absicht, eventualvorsatz (oder wie das genau heisst) und fahrlässigkeit ist schon sinnvoll. das problem ist die rücksichtsnahme auf die persönlichen lebensumstände des verbrechers. ob der nun sein abi macht oder nicht ist sowas von irrelevant. hier wird sein verbrechen beurteilt und sonst gar nix. oder sollte wenigstens so sein. und genau das ist wohl die ursache solcher opferverhöhnenden urteile. wascht den verbrecher aber macht ihn nicht nass. :angry:
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

und sowas nennt sich rechtsstaat. :facepalm: wer seine erbtante umlegen will muss sich vorher einfach besaufen und es bleibt bei 5 jahren? säuferschutz vom feinsten. mich wundert langsam gar nix mehr.

 

Inge hatte die actio libera in causa doch schon erklärt ...

ich glaubte jedoch, für raser gibt es sowas wie "eventualvorsatz". dies ermöglicht es dem gericht den nüchternen raser im falle eines tödlichen "únfalls" härter zu bestrafen als dies durch blosse fahrlässigkeit möglich wäre. ich sehe nicht ein warum das für säufer nicht auch anwendbar sein sollte. auch hier liegt ein "eventualvorsatz" vor denn nach ein paar abstürzen weiss jeder wie er auf übermässigen alkoholkonsum reagiert.

 

 

Du hast da irgendetwas falsch verstanden. Eventualvorsatz meint etwas ganz anderes.

 

das problem ist die rücksichtsnahme auf die persönlichen lebensumstände des verbrechers. ob der nun sein abi macht oder nicht ist sowas von irrelevant. hier wird sein verbrechen beurteilt und sonst gar nix. oder sollte wenigstens so sein. und genau das ist wohl die ursache solcher opferverhöhnenden urteile. wascht den verbrecher aber macht ihn nicht nass. :angry:

 

 

Ich hatte in diesem Thread schon auf §§ 17 und 18 JGG verlinkt. Der deutsche Gesetzgeber sieht die Berücksichtigung der persönlichen Umstände des angeklagten Jugendlichen gerade vor, die Strafe dient primär der Resozialisierung. Insofern ist es schon relevant, ob er sein Abi macht oder nicht. Das kannst du richtig finden oder auch nicht; deine Beschimpfungen sind unangebracht.

bearbeitet von Clown
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was du und GH aber offenbar wollen, nämlich dass es für die Bestrafung der Rauschtat irrelevant ist, ob jemand selbstverschuldet betrunken oder nüchtern war, scheitert nach geltendem Recht am Koinzidenzprinzip, das verlangt, dass alle strafbarkeitsbegründenden Umstände bei Begehung der Tat vorhanden sind.

Das bestreitet ja niemand. Daß es nach geltendem Recht so ist.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

und sowas nennt sich rechtsstaat. :facepalm: wer seine erbtante umlegen will muss sich vorher einfach besaufen und es bleibt bei 5 jahren? säuferschutz vom feinsten. mich wundert langsam gar nix mehr.
Inge hatte die actio libera in causa doch schon erklärt ...
sie schrieb:
Sogenannte "actio libera in causa". In der Tat: Wurde der Rausch mit Blick auf die Rauschtat vorsätzlich herbeigeführt, dann wird wegen der Rauschtat verurteuilt, und ohne Strafmilderung.

aber in deinem link steht:

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
irgendwie passt das nicht.
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

und sowas nennt sich rechtsstaat. :facepalm: wer seine erbtante umlegen will muss sich vorher einfach besaufen und es bleibt bei 5 jahren? säuferschutz vom feinsten. mich wundert langsam gar nix mehr.
Inge hatte die actio libera in causa doch schon erklärt ...
sie schrieb:
Sogenannte "actio libera in causa". In der Tat: Wurde der Rausch mit Blick auf die Rauschtat vorsätzlich herbeigeführt, dann wird wegen der Rauschtat verurteuilt, und ohne Strafmilderung.

aber in deinem link steht:

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
irgendwie passt das nicht.

 

Das verstehe ich nicht. Wenn du dich betrinkst, um danach deine Erbtante zu ermorden, wirst du wegen § 211 StGB i. V. m. den Grundsätzen der a. l. i. c. wegen Mordes bestraft. Wenn du dich hingegen betrinkst und dann jemanden tötest, wirst du wegen Vollrausches gem. § 323a StGB bestraft. Die alic ist keine Umschreibung des § 323a StGB, sondern etwas anderes, nämlich eine - in meinen Augen verfassungswidrige - Zurechnungsfigur trotz Volltrunkenheit.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und ich vermute sogar, dass rince viel Scheiß gebaut. Aber der junge Mann, um den es hier geht, der hat grundlos einen Menschen fast ZU TODE getreten!

Dale

 

Deshalb wird der "junge Mann" aller Voraussicht nach eine Jugendstrafe verbüßen, etwas, das rince erspart geblieben ist. Mir geht es auch nicht darum, dass man nachempfinden sollte, wie man zu einem solchen Verbrechen gelangt; das wird den meisten hier nicht gelingen, denn die allermeisten stehen fassungslos vor so einem sinnlosen Ausbruch der Gewalt. Mir geht es darum, dass hier einige behaupten, Offener Vollzug sei keine wirkliche Strafe. Um nachzuempfinden, dass auch der Offene Jugendstrafvollzug eine Strafe ist, braucht man sich nur in den Verurteilten hineinfühlen, nicht aber in die Tat.

 

Mir scheint, bei einigen hier ist mehr ein Reflex durchgegangen als sie "Täter" und "nachempfinden" im selben Satz gelesen haben.

 

Kannst Du bitte auf eine allgemeinveständliche Seite verlinken, wo dargestellt ist was man sich unter "offenem Vollzug" und unter "normalem Vollzug" in Deutschland konkret verstellen kann. Ich denke den meisten hier fehlt es wie mir an persönlichen Erfahrungen. Danke!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich hatte in diesem Thread schon auf §§ 17 und 18 JGG verlinkt. Der deutsche Gesetzgeber sieht die Berücksichtigung der persönlichen Umstände des angeklagten Jugendlichen gerade vor, die Strafe dient primär der Resozialisierung. Insofern ist es schon relevant, ob er sein Abi macht oder nicht.

Und wie ist das mit der Gleichheit vor dem Gesetz vereinbar?

 

Wenn der Hauptschulabbrecher mit Alkoholikereltern einen besoffen halbtot prügelt, wird er also anders "resozialisiert" als der nette Junge vom katholischen Gymnasium, der sich dasselbe leistet?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wundern täte mich das nicht. haben wir doch eine Justiz, die sich in erster Linie der Täter annimmt. Das Opfer kann ja froh sein, dass es nicht noch in Regress genommen wird für all das Ungemach( Untersuchungshaft, Gerichtsverhandlung, etc ) das der arme Täter erleiden musste.

 

ganz bewusst polemisch argumentierend..........tribald

 

Polemik ist das eine. Dummheit das andere.

Der geht über die Grenze. Es ist keineswegs dumm, wenn man alle Details des Strafgesetzbuches samt Kommentaren nicht kennt. Und es ist schon gar nicht dumm, wenn man ein Gerechtigkeitsempfinden hat, das von der geltenden und angewandten Rechtssprechung abweicht. Das habe ich auch. Ich bin da ganz bei tribald. Dieses A******** (dieser Verurteilte, nicht tribald!!!) hat einen Menschen fast tot geschlagen und muss dafür nicht einmal ins Gefängnis. Das ist ein schlechter Witz.

 

Nein, das ist eure falsche, verkürzende und in der zutage tretenden Unbelehrbarkeit auch dumme Interpretation. Natürlich muss er ins Gefängnis, aber erst, wenn er rechtskräftig verurteilt ist, wie sich das im Rechtsstaat nunmal gehört. :angry:

 

Werte Inge,

 

es ging in meinem Beitrag ( von mir ausdrücklich als Polemik gekennzeichnet ) nicht um Paragraphen. Es ging mir um den unhaltbaren Zustand des Bevorteilens der Täter gegenüber den Opfern. Und das ist leider einfach so.

Der unerzogene junge Mann hätte mir ohne weiteres mangelndes Wissen über die bestehende Gesetzeslage vorwerfen können. Damit hätte er sogar recht. Ich kenn mich da nicht groß aus. Aber wie meistens, wenn er sich angegriffen fühlt, greift er zu Beleidigungen. Gesetzestexte nicht zu kennen hat nichts mit Dummheit zu tun.

Außerdem ist ein Gesetz ja nicht sakrosankt. Gesetze, die gegen elementare Gerechtigkeit verstoßen, gehören gekippt.

Man komme mir jetzt nicht mit der Todesstrafe. Darum geht es nicht. Ein Rechtsstaat, der um die Täter ein unvergleichliches Brimborium macht und die Opfer mit einem Achselzucken links liegen lässt, ist keiner. Und da bin ich in der Tat unbelehrbar. Zweieinhalb Jahre für ein fast tot treten sind ein Witz. Und es ist ja keineswegs ausgemacht, dass er wirklich in den Knast muss. Es gibt ja noch den offenen Vollzug. Da muss er nur zum Schlafen in den Bau. Und bei guter Führung......wie will man sich im Knast schlecht führen?.......kommt er nach noch kürzerer Zeit raus. Und sein Opfer hat ein Leben lang unter seinem Tun zu leiden. Toll.

Heute in meiner Tageszeitung: wegen mehrfachen Raub von Halsketten wird ein Mann zu 6 Jahren und 9 Monaten Knast verurteilt.

Sechs Jahre und neun Monate wegen Kettenraub, gegen Zwei Jahre und 8 Monate wegen fast Todschlag. Das sagt alles aus.

Und alles was euch Juristen dazu einfällt, unsereinem Dummheit zu unterstellen, weil wir die entsprechenden Paragraphen, die diese Urteile rechtfertigen, nicht kennen. DAS ist schwach.

Ich frage mich da, wer ist da der wirklich Dumme?

 

nochmal etwas länger dazu Stellung nehmend.........tribald

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Du hast da irgendetwas falsch verstanden. Eventualvorsatz meint etwas ganz anderes.

 

das problem ist die rücksichtsnahme auf die persönlichen lebensumstände des verbrechers. ob der nun sein abi macht oder nicht ist sowas von irrelevant. hier wird sein verbrechen beurteilt und sonst gar nix. oder sollte wenigstens so sein. und genau das ist wohl die ursache solcher opferverhöhnenden urteile. wascht den verbrecher aber macht ihn nicht nass. :angry:

 

 

Ich hatte

Ohne jetzt Vorsatz oder Vollrausch unterstellen zu wollen - aber das habe ich nicht gesagt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und wie ist das mit der Gleichheit vor dem Gesetz vereinbar?

 

 

Wenn der Hauptschulabbrecher mit Alkoholikereltern einen besoffen halbtot prügelt, wird er also anders "resozialisiert" als der nette Junge vom katholischen Gymnasium, der sich dasselbe leistet?

 

Formal ist das überhaupt kein Gleichheitsproblem, denn schon Anatole France wusste von der majestätischen Gleichheit des Gesetzes, das Reichen wie Armen verbietet, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln und Brot zu stehlen.

Im Übrigen ist das auch materiell kein Gleichheitsproblem, denn wenn die Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG nach dem Erziehungsbedarf zu bemessen ist, dann kann dabei bei gleicher Tatschuld unterschiedliche Strafhöhe resultieren, einfach weil ein Täter mehr Erziehung benötigt als ein anderer mit günstigerem Umfeld.

Es gibt eine Strömung in der deutschen Strafrechtswissenschaft, die - vor allem im Erwachsenenstrafrecht - solche Überlegungen bekämpft und für ein tatproportionales Strafzumessungsrecht eintritt, das allein auf die Tat und nicht auf den Täter abstellt. Das hat sich bisher aber rechtspolitisch nicht durchgesetzt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Du hast da irgendetwas falsch verstanden. Eventualvorsatz meint etwas ganz anderes.

 

das problem ist die rücksichtsnahme auf die persönlichen lebensumstände des verbrechers. ob der nun sein abi macht oder nicht ist sowas von irrelevant. hier wird sein verbrechen beurteilt und sonst gar nix. oder sollte wenigstens so sein. und genau das ist wohl die ursache solcher opferverhöhnenden urteile. wascht den verbrecher aber macht ihn nicht nass. :angry:

 

 

Ich hatte

Ohne jetzt Vorsatz oder Vollrausch unterstellen zu wollen - aber das habe ich nicht gesagt.

 

Da hast du völlig recht. Ich bitte um Entschuldigung, ich hab es editiert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

und sowas nennt sich rechtsstaat. :facepalm: wer seine erbtante umlegen will muss sich vorher einfach besaufen und es bleibt bei 5 jahren? säuferschutz vom feinsten. mich wundert langsam gar nix mehr.
Inge hatte die actio libera in causa doch schon erklärt ...
sie schrieb:
Sogenannte "actio libera in causa". In der Tat: Wurde der Rausch mit Blick auf die Rauschtat vorsätzlich herbeigeführt, dann wird wegen der Rauschtat verurteuilt, und ohne Strafmilderung.

aber in deinem link steht:

Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
irgendwie passt das nicht.

 

Das sind eben zwei verschiedene Fälle.

 

Wer seine Erbtante umlegen will, wird - wenn er dies tut - wegen Mord bestraft, ob er sich nun vorher besäuft oder nicht. Sogenannte "actio libera in causa".

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es geht ja nicht um "strafbar" oder "nicht strafbar".

 

Es geht darum, ob der Betreffende für die im Rausch begangene Tat bestraft wird oder "nur" für den Vollrausch.

Es geht zunächst darum, ob er für seine Tat verantwortlich ist oder nicht. Die Verantwortung wird da gerne an den Schnaps delegiert. Das sehe ich anders.

 

Aus der Verantwortung kommt die Schuld und daraus die Strafe.

Genau!

Dale

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Deswegen wird er ja bestraft, der Tatbestand heißt "Vollrausch".

 

Was genau gefällt dir denn an dieser Lösung nicht?

Weil Vollrausch als Tatbestand Blödsinn ist. Das Treten ist hier die Tat.

Genau!

Dale

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Join the conversation

You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Only 75 emoji are allowed.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Clear editor

×   You cannot paste images directly. Upload or insert images from URL.

×
×
  • Neu erstellen...