Inge Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Ich war da großzügug und habe den Passus wenn jemand zur flasche greift im wissen wie er auf starken alkoholkonsum reagiert. und das weiss jeder nach ein paar abstürzen, entweder durch spuren am körper oder durch berichte von dritten. er weiss also dass er sich dadurch unzurechnungsfähig macht, aber das und die allfälligen folgen sind ihm egal als Begründung des vorverlagerten bedingten Vorsatzes durchgehen lassen. Da wäre ich nicht so großzügig. Selbst wenn man die a. l. i. c. akzeptiert, muss der Vorsatz einen bestimmten Bezugspunkt haben. Die Befürchtung, irgendwelche rechtswidrigen Taten im Rausch zu begehen, reicht da gerade nicht aus; dem Täter muss beim Berauschen eine wenigstens den Grundzügen nach bestimmte Tat vorgeschwebt haben. Richtig. Für alle anderen bleiben bis zu fünf Jahre Kanst wegen Vollrausch. Also straflos bleibt dieses unverantwortliche Verhalten so oder so nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Soulman Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 (bearbeitet) Ich war da großzügug und habe den Passus wenn jemand zur flasche greift im wissen wie er auf starken alkoholkonsum reagiert. und das weiss jeder nach ein paar abstürzen, entweder durch spuren am körper oder durch berichte von dritten. er weiss also dass er sich dadurch unzurechnungsfähig macht, aber das und die allfälligen folgen sind ihm egal als Begründung des vorverlagerten bedingten Vorsatzes durchgehen lassen. Da wäre ich nicht so großzügig. Selbst wenn man die a. l. i. c. akzeptiert, muss der Vorsatz einen bestimmten Bezugspunkt haben. Die Befürchtung, irgendwelche rechtswidrigen Taten im Rausch zu begehen, reicht da gerade nicht aus; dem Täter muss beim Berauschen eine wenigstens den Grundzügen nach bestimmte Tat vorgeschwebt haben. optimalerweise, wenn es ihm schon vorher einmal passiert ist. Gruss, Martin bearbeitet 23. September 2011 von Soulman Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Julian A. Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 (bearbeitet) Nach meinem Gerechtigkeitsempfinden übernimmt jemand, der sich wissentlich und willentlich in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt, ipso facto die Verantwortung für alles, was er im Zustand der Unzurechungsfähigkeit tut. Es ist dabei nicht nötig, dass die Handlungen schon im nüchternen Zustand beabsichtigt waren. Vielleicht könnte man das vergleichen mit dem absichtlichen Freilassen einer wilden Bestie. Wenn die Bestie dann einen Menschen tötet, ist man ja auch verantwortlich, sofern die Freilassung absichtlich und im Wissen um das Risiko geschah. Nur meine 2 Cent. bearbeitet 23. September 2011 von Julian A. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Nach meinem Gerechtigkeitsempfinden übernimmt jemand, der sich wissentlich und willentlich in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt, ipso facto die Verantwortung für alles, was er im Zustand der Unzurechungsfähigkeit tut. Es ist dabei nicht nötig, dass die Handlungen schon im nüchternen Zustand beabsichtigt waren. Vielleicht könnte man das vergleichen mit dem absichtlichen Freilassen einer wilden Bestie. Wenn die Bestie dann einen Menschen tötet, ist man ja auch verantwortlich, sofern die Freilassung absichtlich und im Wissen um das Risiko geschah. Nur meine 2 Cent. Ich wäre dir zutiefst verbunden, wenn du noch 1 Cent drauflegtest und dich dazu äußertest, ob diesem deinem Gerechtigkeitsempfinden mit dem Vollrauschtatbestand Genüge getan ist und, sollte dies nicht der Fall sein, was daran zu ändern wäre. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Julian A. Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 (bearbeitet) Nach meinem Gerechtigkeitsempfinden übernimmt jemand, der sich wissentlich und willentlich in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt, ipso facto die Verantwortung für alles, was er im Zustand der Unzurechungsfähigkeit tut. Es ist dabei nicht nötig, dass die Handlungen schon im nüchternen Zustand beabsichtigt waren. Vielleicht könnte man das vergleichen mit dem absichtlichen Freilassen einer wilden Bestie. Wenn die Bestie dann einen Menschen tötet, ist man ja auch verantwortlich, sofern die Freilassung absichtlich und im Wissen um das Risiko geschah. Nur meine 2 Cent. Ich wäre dir zutiefst verbunden, wenn du noch 1 Cent drauflegtest und dich dazu äußertest, ob diesem deinem Gerechtigkeitsempfinden mit dem Vollrauschtatbestand Genüge getan ist und, sollte dies nicht der Fall sein, was daran zu ändern wäre. Naja, ich finde es etwas obskur, dass der Vollrausch selbst bereits als Straftatbestand bezeichnet wird. Denn wenn die Schuld im Vollrausch "an sich" liegen würde, dann hätte jemand, der im Vollrausch seine Frau umbringt, nicht mehr Schuld als jemand, der im Vollrausch im Park schlafen geht. Ich betrachte das Sich-Berauschen eher als eine Art implizite Verantwortungsübernahme. Indem man sich selbst in den berauschten Zustand versetzt, wird man verantwortlich für das, was man in diesem Zustand tut. Wenn man im Rausch nichts tut, hat man Glück gehabt und bleibt unschuldig, ansonsten wird man schuldig. Das Ganze hat natürlich ein bisschen was von einer "penal lottery". Aber das gibt es ja auch sonst: Wenn zwei Menschen mit 120 durch eine Siedlung brettern, dann tun sie dasselbe; aber wenn der eine das Pech hat, dass in dem Augenblick ein Kind auf der Straße spielt, das von ihm überfahren wird, dann hat er größere Schuld als der andere. Oder: Ich stecke nur eine Patrone in einen Revolver, drehe die Kammer wie beim Russischen Roulette, und schieße auf dich. Je nachdem, ob dabei zufällig die Kammer mit der Kugel vor dem Lauf war oder nicht, ist meine Schuld eine ganz andere. Und das, obwohl die Handlung so oder so dieselbe ist. bearbeitet 23. September 2011 von Julian A. 1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Nach meinem Gerechtigkeitsempfinden übernimmt jemand, der sich wissentlich und willentlich in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt, ipso facto die Verantwortung für alles, was er im Zustand der Unzurechungsfähigkeit tut. Es ist dabei nicht nötig, dass die Handlungen schon im nüchternen Zustand beabsichtigt waren. Vielleicht könnte man das vergleichen mit dem absichtlichen Freilassen einer wilden Bestie. Wenn die Bestie dann einen Menschen tötet, ist man ja auch verantwortlich, sofern die Freilassung absichtlich und im Wissen um das Risiko geschah. Nur meine 2 Cent. Ich wäre dir zutiefst verbunden, wenn du noch 1 Cent drauflegtest und dich dazu äußertest, ob diesem deinem Gerechtigkeitsempfinden mit dem Vollrauschtatbestand Genüge getan ist und, sollte dies nicht der Fall sein, was daran zu ändern wäre. Naja, ich finde es etwas obskur, dass der Vollrausch selbst bereits als Straftatbestand bezeichnet wird. Please try again. Der Vollrauschtatbestand geht so: § 323a Vollrausch (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Julian A. Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Nach meinem Gerechtigkeitsempfinden übernimmt jemand, der sich wissentlich und willentlich in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt, ipso facto die Verantwortung für alles, was er im Zustand der Unzurechungsfähigkeit tut. Es ist dabei nicht nötig, dass die Handlungen schon im nüchternen Zustand beabsichtigt waren. Vielleicht könnte man das vergleichen mit dem absichtlichen Freilassen einer wilden Bestie. Wenn die Bestie dann einen Menschen tötet, ist man ja auch verantwortlich, sofern die Freilassung absichtlich und im Wissen um das Risiko geschah. Nur meine 2 Cent. Ich wäre dir zutiefst verbunden, wenn du noch 1 Cent drauflegtest und dich dazu äußertest, ob diesem deinem Gerechtigkeitsempfinden mit dem Vollrauschtatbestand Genüge getan ist und, sollte dies nicht der Fall sein, was daran zu ändern wäre. Naja, ich finde es etwas obskur, dass der Vollrausch selbst bereits als Straftatbestand bezeichnet wird. Please try again. Der Vollrauschtatbestand geht so: § 323a Vollrausch (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Aber trotz dieser Einschränkung klingt es so, als wäre der Rausch "an sich" bereits die Straftat. Und das finde ich komisch. Entweder das Berauschen an sich ist moralisch/rechtlich neutral, dann kann es nicht nachträglich wegen einer im Rausch begangenen Handlung zu einer Straftat werden. Oder bereits das Sich-Berauschen ist eine Straftat, dann müssten auch Menschen bestraft werden, die sich besaufen, ohne danach etwas anzustellen. Darum finde ich die Idee besser, dass man mit dem Sich-Berauschen freiwillig die Verantwortung übernimmt für das, was das unmündige Selbst in den nächsten Stunden tun wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Nach meinem Gerechtigkeitsempfinden übernimmt jemand, der sich wissentlich und willentlich in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit versetzt, ipso facto die Verantwortung für alles, was er im Zustand der Unzurechungsfähigkeit tut. Es ist dabei nicht nötig, dass die Handlungen schon im nüchternen Zustand beabsichtigt waren. Vielleicht könnte man das vergleichen mit dem absichtlichen Freilassen einer wilden Bestie. Wenn die Bestie dann einen Menschen tötet, ist man ja auch verantwortlich, sofern die Freilassung absichtlich und im Wissen um das Risiko geschah. Nur meine 2 Cent. Ich wäre dir zutiefst verbunden, wenn du noch 1 Cent drauflegtest und dich dazu äußertest, ob diesem deinem Gerechtigkeitsempfinden mit dem Vollrauschtatbestand Genüge getan ist und, sollte dies nicht der Fall sein, was daran zu ändern wäre. Naja, ich finde es etwas obskur, dass der Vollrausch selbst bereits als Straftatbestand bezeichnet wird. Please try again. Der Vollrauschtatbestand geht so: § 323a Vollrausch (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist. Aber trotz dieser Einschränkung klingt es so, als wäre der Rausch "an sich" bereits die Straftat. Weder klingt es so noch ist es so. Darum finde ich die Idee besser, dass man mit dem Sich-Berauschen freiwillig die Verantwortung übernimmt für das, was das unmündige Selbst in den nächsten Stunden tun wird. Also praktisch so wie im Wehrstrafgesetz, nur halt für alle im Rausch begangenen Straftaten? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Marcellinus Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Also praktisch so wie im Wehrstrafgesetz, nur halt für alle im Rausch begangenen Straftaten? Genau! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Ich könnte dem durchaus was abgewinnen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Julian A. Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Weder klingt es so noch ist es so. Es klingt wohl so. Die Idee ist doch: Wir können den Kerl nicht für das bestrafen, was er im Vollrausch begangen hat, darum bestrafen wir ihn für die Herstellung des Vollrauschs. So steht bei Wikipedia: "Unter Strafe gestellt ist nach § 323a StGB nicht direkt das Verhalten des Schuldunfähigen (die Rauschtat), sondern das Verhalten, welches zur Schuldunfähigkeit geführt hat (das Sich-Berauschen). (...) Unter dieser Bedingung ist sowohl das vorsätzliche als auch das fahrlässige Sich-Berauschen unter Strafe gestellt." Da hast du's. Bestraft wird das Sich-Berauschen. Und das finde ich unlogisch, denn wenn jemand im Rausch nichts tut, dann ist er ganz unschuldig. Ob ich Unrecht tue, indem ich mich berausche, kann aber doch nicht von dem abhängen, was ich tue, wenn die Handlung des Berauschens bereits abgeschlossen ist. Darum lautet mein exquisiter Gesetzesvorschlag: Das Berauschen selbst ist keine strafbare Handlung, sondern eine implizite, freiwillige Übernahme der Verantwortung für das, was das berauschte Selbst in den folgenden Stunden tut. Also praktisch so wie im Wehrstrafgesetz, nur halt für alle im Rausch begangenen Straftaten? Ja. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 wenn jemand im Rausch nichts tut, dann ist er ganz unschuldig. Eben. So sagt es auch § 323a StGB, denn ohne Rauschtat ist der Tatbestand nunmal nicht erfüllt, ergo ist man unschuldig. Was Du oder Wiki sich noch dazu denken, ist euch natürlich freigestellt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 23. September 2011 Autor Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Aber trotz dieser Einschränkung klingt es so, als wäre der Rausch "an sich" bereits die Straftat. Und das finde ich komisch. Entweder das Berauschen an sich ist moralisch/rechtlich neutral, dann kann es nicht nachträglich wegen einer im Rausch begangenen Handlung zu einer Straftat werden. Oder bereits das Sich-Berauschen ist eine Straftat, dann müssten auch Menschen bestraft werden, die sich besaufen, ohne danach etwas anzustellen. Das ist das Wesen einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit. So ist die bloße Beteiligung an einer Schlägerei normalerweise auch nicht strafbar (man muss dir vielmehr einzelne Körperverletzungshandlungen nachweisen), tritt jedoch eine schwere Folge ein (Tod oder schwere Körperverletzung), sieht das anders aus (§ 231 StGB). Anderes Beispiel: als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ist es dir natürlich nicht verwehrt, auch in kritischer Lage mit dem Unternehmensvermögen ins Casino zu gehen und das Geld dort zu verzocken (mal Kapitalerhaltungsregeln außen vor). Gehst du dann aber tatsächlich pleite, wirst du aus § 283 StGB bestraft. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Julian A. Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 wenn jemand im Rausch nichts tut, dann ist er ganz unschuldig. Eben. So sagt es auch § 323a StGB, denn ohne Rauschtat ist der Tatbestand nunmal nicht erfüllt, ergo ist man unschuldig. Seufz. Trotzdem sagt der Paragraph, dass die Straftat das Sich-Berauschen ist. Und ich finde es unlogisch, dass meine Leerung einer Whisky-Flasche zu einer Straftat wird durch Ereignisse, die erst geschehen, nachdem die Handlung bereits abgeschlossen war. Ob ich mit dem Austrinken der Whiskyflasche ein Unrecht begehe oder nicht, muss doch spätestens nach dem letzten Schluck entscheidbar sein. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Julian A. Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Aber trotz dieser Einschränkung klingt es so, als wäre der Rausch "an sich" bereits die Straftat. Und das finde ich komisch. Entweder das Berauschen an sich ist moralisch/rechtlich neutral, dann kann es nicht nachträglich wegen einer im Rausch begangenen Handlung zu einer Straftat werden. Oder bereits das Sich-Berauschen ist eine Straftat, dann müssten auch Menschen bestraft werden, die sich besaufen, ohne danach etwas anzustellen. Das ist das Wesen einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit. So ist die bloße Beteiligung an einer Schlägerei normalerweise auch nicht strafbar (man muss dir vielmehr einzelne Körperverletzungshandlungen nachweisen), tritt jedoch eine schwere Folge ein (Tod oder schwere Körperverletzung), sieht das anders aus (§ 231 StGB). Anderes Beispiel: als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH ist es dir natürlich nicht verwehrt, auch in kritischer Lage mit dem Unternehmensvermögen ins Casino zu gehen und das Geld dort zu verzocken (mal Kapitalerhaltungsregeln außen vor). Gehst du dann aber tatsächlich pleite, wirst du aus § 283 StGB bestraft. Na schön. Das Strafrecht ist eben nicht frei vom Konzept des "moralischen Glücks". Wirklich logisch ist das nicht, aber was soll's. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 wenn jemand im Rausch nichts tut, dann ist er ganz unschuldig. Eben. So sagt es auch § 323a StGB, denn ohne Rauschtat ist der Tatbestand nunmal nicht erfüllt, ergo ist man unschuldig. Seufz. Trotzdem sagt der Paragraph, dass die Straftat das Sich-Berauschen ist. Und ich finde es unlogisch, dass meine Leerung einer Whisky-Flasche zu einer Straftat wird durch Ereignisse, die erst geschehen, nachdem die Handlung bereits abgeschlossen war. Ob ich mit dem Austrinken der Whiskyflasche ein Unrecht begehe oder nicht, muss doch spätestens nach dem letzten Schluck entscheidbar sein. Nö. Du kannst auch unachtsam ein Döschen Zynkali umkippen. Zur Brunnenvergiftung wird das erst,wenn das Gift ins Grundwasser gelangt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Julian A. Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 wenn jemand im Rausch nichts tut, dann ist er ganz unschuldig. Eben. So sagt es auch § 323a StGB, denn ohne Rauschtat ist der Tatbestand nunmal nicht erfüllt, ergo ist man unschuldig. Seufz. Trotzdem sagt der Paragraph, dass die Straftat das Sich-Berauschen ist. Und ich finde es unlogisch, dass meine Leerung einer Whisky-Flasche zu einer Straftat wird durch Ereignisse, die erst geschehen, nachdem die Handlung bereits abgeschlossen war. Ob ich mit dem Austrinken der Whiskyflasche ein Unrecht begehe oder nicht, muss doch spätestens nach dem letzten Schluck entscheidbar sein. Nö. Du kannst auch unachtsam ein Döschen Zynkali umkippen. Zur Brunnenvergiftung wird das erst,wenn das Gift ins Grundwasser gelangt. Jaja, vermutlich geht es in der Rechtsprechung nicht ohne "moralisches Glück". Unlogisch ist das trotzdem, denn eigentlich würde man doch sagen: Identisches Verhalten (aus identischen Motiven) = identische Schuld. Der weitere, kontingente Weltverlauf kann die Schuld an sich nicht größer oder kleiner machen. Wenn ich auf dich schieße und die Pistole hat zufällig Ladehemmungen, dann ist meine Tat nicht weniger übel als in einem Paralleluniversum, wo die Pistole keine Ladehemmungen hat. Aber ich gebe zu, dass wir damit vom Thema abkommen... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 23. September 2011 Autor Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Jaja, vermutlich geht es in der Rechtsprechung nicht ohne "moralisches Glück". Unlogisch ist das trotzdem, denn eigentlich würde man doch sagen: Identisches Verhalten (aus identischen Motiven) = identische Schuld. Der weitere, kontingente Weltverlauf kann die Schuld an sich nicht größer oder kleiner machen. Wenn ich auf dich schieße und die Pistole hat zufällig Ladehemmungen, dann ist meine Tat nicht weniger übel als in einem Paralleluniversum, wo die Pistole keine Ladehemmungen hat. Aber ich gebe zu, dass wir damit vom Thema abkommen... Die Frage, ob objektive Strafbarkeitsbedingungen sinnvoll sind, lässt sich nicht losgelöst von der Frage nach den Strafzwecken beantworten. Wenn man mit dir davon ausginge, das Strafrecht habe das Ziel alle "üble" Handlungen zu bestrafen, dann tritt da tatsächlich ein Wertungswiderspruch zutage. So deutet aber kaum jemand das Strafrecht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 wenn jemand im Rausch nichts tut, dann ist er ganz unschuldig. Eben. So sagt es auch § 323a StGB, denn ohne Rauschtat ist der Tatbestand nunmal nicht erfüllt, ergo ist man unschuldig. Seufz. Trotzdem sagt der Paragraph, dass die Straftat das Sich-Berauschen ist. Und ich finde es unlogisch, dass meine Leerung einer Whisky-Flasche zu einer Straftat wird durch Ereignisse, die erst geschehen, nachdem die Handlung bereits abgeschlossen war. Ob ich mit dem Austrinken der Whiskyflasche ein Unrecht begehe oder nicht, muss doch spätestens nach dem letzten Schluck entscheidbar sein. Nö. Du kannst auch unachtsam ein Döschen Zynkali umkippen. Zur Brunnenvergiftung wird das erst,wenn das Gift ins Grundwasser gelangt. Jaja, vermutlich geht es in der Rechtsprechung nicht ohne "moralisches Glück". Unlogisch ist das trotzdem, denn eigentlich würde man doch sagen: Identisches Verhalten (aus identischen Motiven) = identische Schuld. Der weitere, kontingente Weltverlauf kann die Schuld an sich nicht größer oder kleiner machen. Wenn ich auf dich schieße und die Pistole hat zufällig Ladehemmungen, dann ist meine Tat nicht weniger übel als in einem Paralleluniversum, wo die Pistole keine Ladehemmungen hat. Aber ich gebe zu, dass wir damit vom Thema abkommen... Wenn du auf mich schießt und die Pistole hat Ladehemmung, bist du immer noch wegen versuchten Totschlags dran. Das mit dem "moralischen Glück" ist halt der Punkt bei Fahrlässigkeitsdelikten: Wenn ich die Autotüre aufmache und mich nicht vergewissere, ob von hinten ein Radler kommt, habe ich schlicht Glück, wenn der ausbleibt. Kommt einer und verletzt sich, bin ich halt wegen fahrlässiger Körperverletzung dran. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
phyllis Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 (bearbeitet) Darum finde ich die Idee besser, dass man mit dem Sich-Berauschen freiwillig die Verantwortung übernimmt für das, was das unmündige Selbst in den nächsten Stunden tun wird.Also praktisch so wie im Wehrstrafgesetz, nur halt für alle im Rausch begangenen Straftaten?da haben wirs doch. einfach sinngemäss ins strafrecht übernehmen, und bingo. bearbeitet 23. September 2011 von phyllis Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Dale Earnhardt Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Darum finde ich die Idee besser, dass man mit dem Sich-Berauschen freiwillig die Verantwortung übernimmt für das, was das unmündige Selbst in den nächsten Stunden tun wird.Also praktisch so wie im Wehrstrafgesetz, nur halt für alle im Rausch begangenen Straftaten?da haben wirs doch. einfach sinngemäss ins strafrecht übernehmen, und bingo. Damit haben wir in diesem Thread doch schon mal eine deutliche Mehrheit, oder??! Dale Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Soulman Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Darum finde ich die Idee besser, dass man mit dem Sich-Berauschen freiwillig die Verantwortung übernimmt für das, was das unmündige Selbst in den nächsten Stunden tun wird.Also praktisch so wie im Wehrstrafgesetz, nur halt für alle im Rausch begangenen Straftaten?da haben wirs doch. einfach sinngemäss ins strafrecht übernehmen, und bingo. Damit haben wir in diesem Thread doch schon mal eine deutliche Mehrheit, oder??! Dale Hi, Das geht aber nicht. Unter Soldaten kann man davon ausgehen, dass die gerade so viel disziplin haben, dass man ihnen eine Waffe in die Hand drücken kann. In der freien Wildbahn möchte das Strafrecht immer in die Köpfe der Täter reinschauen, bevor die Schuld gefunden wird und da das bei besoffenen Köpfen kaum möglich ist ohne selber bekloppt zu werden, ist dann ausnahmsweise die eigentlich erlaubte Tat des Abschüttens verboten. Damit hat man den Humanismus gerettetet und alle sind wieder glücklich. Das eigentliche Problem sehe ich darin, dass ich so etwas nur Menschen vermitteln könnte, die genug im Hirn haben um sich eh nicht bis zum vollständigen Kontrollverlust die Kante geben. Irgendwie also ziemlich paradox, denn die Alkoholsteuer für den Vollrausch nimmt der Staat ja trotzdem gerne. Gruss, Martin Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Soulman Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 (bearbeitet) Darum finde ich die Idee besser, dass man mit dem Sich-Berauschen freiwillig die Verantwortung übernimmt für das, was das unmündige Selbst in den nächsten Stunden tun wird.Also praktisch so wie im Wehrstrafgesetz, nur halt für alle im Rausch begangenen Straftaten?da haben wirs doch. einfach sinngemäss ins strafrecht übernehmen, und bingo. Damit haben wir in diesem Thread doch schon mal eine deutliche Mehrheit, oder??! Dale Hi, Das geht aber nicht. Unter Soldaten kann man davon ausgehen, dass die genug Disziplin haben, so dass man ihnen eine Waffe in die Hand drücken kann. In der freien Wildbahn möchte das Strafrecht immer erst in die Köpfe der Täter reinschauen, bevor die Schuld gefunden wird und da das bei besoffenen Köpfen kaum möglich ist ohne selber bekloppt zu werden, ist dann ausnahmsweise die eigentlich erlaubte Tat des Abschüttens vor Straftaten verboten. Damit hat man den Humanismus gerettetet und alle sind wieder glücklich. Das eigentliche Problem sehe ich darin, dass ich so etwas nur Menschen vermitteln könnte, die genug im Hirn haben und sich sowieso nicht bis zum vollständigen Kontrollverlust die Kante geben. Irgendwie also ziemlich paradox, denn die Alkoholsteuer für den Vollrausch nimmt der Staat ja trotzdem gerne. Gruss, Martin bearbeitet 23. September 2011 von Soulman Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Marcellinus Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Unter Soldaten kann man davon ausgehen, dass die genug Disziplin haben, so dass man ihnen eine Waffe in die Hand drücken kann. Woher hast du das denn? Disziplin wird Soldaten in der Regel erst beigebracht, und zwar nicht auf die freundliche... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Soulman Geschrieben 23. September 2011 Melden Share Geschrieben 23. September 2011 Unter Soldaten kann man davon ausgehen, dass die genug Disziplin haben, so dass man ihnen eine Waffe in die Hand drücken kann. Woher hast du das denn? Disziplin wird Soldaten in der Regel erst beigebracht, und zwar nicht auf die freundliche... Ja, und wenn sie dann eine Waffe bekommen haben sie verinnerlicht, dass sie sich betrinken dürfen oder jemanden erschiessen, aber niemals beides gleichzeitig. Gruss, Martin Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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