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Im Namen des Volkes...


Clown

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Zu Inges Link: Nicht zwingend rechtsmittelfest. :angry:

 

Ist der nun wech von der Straße für eine Woche, oder nicht?

 

 

:D

Für zehn Monate. Wobei ich nicht weiß, wann Strafantritt ist und ob die zweite Instanz auch "beschleunigt" ist.

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Ist der nun wech von der Straße für eine Woche, oder nicht?

 

:angry:

Für zehn Monate. Wobei ich nicht weiß, wann Strafantritt ist und ob die zweite Instanz auch "beschleunigt" ist.

Ich hoffe, das der Strafantritt beim Austritt aus dem Gerichtssaal beginnt.

 

 

Aber ich bin neugierig. Das wüsste ich wirklich gern.

bearbeitet von pmn
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Zu Inges Link: Nicht zwingend rechtsmittelfest. :angry:

Nichts ist "zwingend rechtmittelfest", das ist ja das Schöne am Rechtsstaat.

 

Ich find's nur ein wenig merkwürdig, dass sich ein Verfahren wegen der klaren Beweislage zum beschleunigten Verfahren eignet (§ 417 StPO), wenn sich zwei Zeugen widersprechen. Das Berufungsverfahren ist m. E. übrigens wieder im normalen Verfahren (§ 417 StPO e contrario).

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Zu Inges Link: Nicht zwingend rechtsmittelfest. :angry:

Nichts ist "zwingend rechtmittelfest", das ist ja das Schöne am Rechtsstaat.

 

Ich find's nur ein wenig merkwürdig, dass sich ein Verfahren wegen der klaren Beweislage zum beschleunigten Verfahren eignet (§ 417 StPO), wenn sich zwei Zeugen widersprechen.

 

Wieso "wegen der klaren Beweislage"? Ich hab das in dem link nicht gefunden.

 

Das Berufungsverfahren ist m. E. übrigens wieder im normalen Verfahren (§ 417 StPO e contrario).

Ich denke, es folgt direkt aus § 312 StPO.

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Zu Inges Link: Nicht zwingend rechtsmittelfest. :angry:

Nichts ist "zwingend rechtmittelfest", das ist ja das Schöne am Rechtsstaat.

 

Ich find's nur ein wenig merkwürdig, dass sich ein Verfahren wegen der klaren Beweislage zum beschleunigten Verfahren eignet (§ 417 StPO), wenn sich zwei Zeugen widersprechen.

 

Wieso "wegen der klaren Beweislage"? Ich hab das in dem link nicht gefunden.

 

Es könnte natürlich auch wegen des einfachen Sachverhalts sein, aber auch das ist ja nicht unstreitig, denn ob der SV so einfach war, dass man vom normalen Beweisverfahren absehen konnte? Ich habe generell ein wenig Unbehagen beim beschleunigten Verfahren und besonders dann, wenn sich der Verdacht einer Abstrafung zwecks Abschreckung so aufdrängt.

 

Das Berufungsverfahren ist m. E. übrigens wieder im normalen Verfahren (§ 417 StPO e contrario).

Ich denke, es folgt direkt aus § 312 StPO.

 

Es ist letztlich ein Streit um des Kaisers Bart, was ich aber sagen will, ist: ein beschleunigtes Verfahren gibt es nur dann, wenn das Gesetz es vorsieht. In der Berufung sieht es das im § 417 nicht vor, ergo gibt es das auch nicht. Ob das jetzt methodisch richtig über 312 oder über 417 ec geht, weiß ich jetzt nicht.

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was ich aber sagen will, ist: ein beschleunigtes Verfahren gibt es nur dann, wenn das Gesetz es vorsieht. In der Berufung sieht es das im § 417 nicht vor, ergo gibt es das auch nicht. Ob das jetzt methodisch richtig über 312 oder über 417 ec geht, weiß ich jetzt nicht.

Wohin geht denn die Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters? Wenn die zum Schöffengericht geht, wäre nämlich dennoch § 417 StPO einschlägig. Während § 312 StPO die Berufung sowohl gegen Urteile des Strafrichters als auch des Schöffengerichts betrifft.

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was ich aber sagen will, ist: ein beschleunigtes Verfahren gibt es nur dann, wenn das Gesetz es vorsieht. In der Berufung sieht es das im § 417 nicht vor, ergo gibt es das auch nicht. Ob das jetzt methodisch richtig über 312 oder über 417 ec geht, weiß ich jetzt nicht.

Wohin geht denn die Berufung gegen ein Urteil des Strafrichters? Wenn die zum Schöffengericht geht, wäre nämlich dennoch § 417 StPO einschlägig. Während § 312 StPO die Berufung sowohl gegen Urteile des Strafrichters als auch des Schöffengerichts betrifft.

 

Sorry, da bist du mir zu schnell, ich komme gerade nicht mit. Das Schöffengericht ist doch die Variante beim Amtsgericht, die zuständig sind, wenn es sich um ein zu erwartendes Strafmaß zwischen 2-4 Jahren handelt, oder? Und eine Berufung sowohl gegen den Strafrichter als auch gegen das Schöffengericht geht doch zur kleinen Strafkammer oder? Und da § 417 die kleine Strafkammer für das beschleunigte Verfahren nicht vorsieht, gibt es das doch in der Berufung auch nicht. Oder? :angry:

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Ok, vielen Dank (ich wusste das echt nicht mehr ... :angry: ). Damit ist der Fall klar: Einschlägig ist § 312 StPO, denn der betrifft die Berufung gegen "Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts", und nicht § 417 StPO, denn der betrifft das Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht, und um ein solches handelt es sich bei einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil eines solchen, wie du sehr richtig ausgeführt hast, gerade nicht.

 

Also: Nicht aus § 417 "e contrario", sondern aus § 417 "diretissimo" folgt seine nicht-Einschlägigkeit für die Berufung.. :D

bearbeitet von Inge
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Ok, vielen Dank (ich wusste das echt nicht mehr ... :angry: ). Damit ist der Fall klar: Einschlägig ist § 312 StPO, denn der betrifft die Berufung gegen "Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts", und nicht § 417 StPO, denn der betrifft das Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht, und um ein solches handelt es sich bei einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil eines solchen, wie du sehr richtig ausgeführt hast, gerade nicht.

 

Also: Nicht aus § 417 "e contrario", sondern aus § 417 "diretissimo" folgt seine nicht-Einschlägigkeit für die Berufung.. :D

 

Langsam wird das hier zum Gratis-Repetitorium. Bloß für wen? Grüße, KAM

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Ok, vielen Dank (ich wusste das echt nicht mehr ... :angry: ). Damit ist der Fall klar: Einschlägig ist § 312 StPO, denn der betrifft die Berufung gegen "Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts", und nicht § 417 StPO, denn der betrifft das Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht, und um ein solches handelt es sich bei einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil eines solchen, wie du sehr richtig ausgeführt hast, gerade nicht.

 

Also: Nicht aus § 417 "e contrario", sondern aus § 417 "diretissimo" folgt seine nicht-Einschlägigkeit für die Berufung.. :)

 

Langsam wird das hier zum Gratis-Repetitorium. Bloß für wen? Grüße, KAM

 

Ist das nicht offensichtlich? :D

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Ok, vielen Dank (ich wusste das echt nicht mehr ... :angry: ). Damit ist der Fall klar: Einschlägig ist § 312 StPO, denn der betrifft die Berufung gegen "Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts", und nicht § 417 StPO, denn der betrifft das Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht, und um ein solches handelt es sich bei einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil eines solchen, wie du sehr richtig ausgeführt hast, gerade nicht.

 

Also: Nicht aus § 417 "e contrario", sondern aus § 417 "diretissimo" folgt seine nicht-Einschlägigkeit für die Berufung.. :)

 

Langsam wird das hier zum Gratis-Repetitorium. Bloß für wen? Grüße, KAM

 

Ist das nicht offensichtlich? :D

 

Offensichtlich hast du keine Intention, es zum "Kavalier alter Schule" zu bringen. Grüße, KAM

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Ok, vielen Dank (ich wusste das echt nicht mehr ... :angry: ). Damit ist der Fall klar: Einschlägig ist § 312 StPO, denn der betrifft die Berufung gegen "Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts", und nicht § 417 StPO, denn der betrifft das Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht, und um ein solches handelt es sich bei einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil eines solchen, wie du sehr richtig ausgeführt hast, gerade nicht.

 

Also: Nicht aus § 417 "e contrario", sondern aus § 417 "diretissimo" folgt seine nicht-Einschlägigkeit für die Berufung.. :)

 

Langsam wird das hier zum Gratis-Repetitorium. Bloß für wen? Grüße, KAM

 

Ist das nicht offensichtlich? :D

 

Offensichtlich hast du keine Intention, es zum "Kavalier alter Schule" zu bringen. Grüße, KAM

 

Ich kann dir nicht mal ansatzweise folgen ...

 

Edit: meine einzige Erklärung, die mir aber nicht wirklich einleuchtet, weil vollkommen sinnfrei, ist, dass du glaubtest, der von dir zitierte Beitrag sei auf Inge gemünzt. Ich meinte eigentlich eher mich selbst, da es ja forumsbekannt ist, dass ich Inge seit Beginn meiner Mitgliedschaft und alle anderen Juristen dieses Forums spätestens seit dem Beginn meines Studiums mit irgendwelchen juristischen Problemen belästige und konfrontiere.

bearbeitet von Clown
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Clown, kam hat halt gemerkt, dass du bei mir eine echte Wissenslücke geschlossen hattest. Ich stehe aber zu meiner Abneigung gegen Strafprozessrecht und daraus folgender grassierender Unwissenheit. :angry:

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So, Kardinal Sterzinsky will nun laut einer Meldung der FAZ im Verbund mit der EKD und Bischof Huber Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Ladenschlussgesetz einlegen, da dieses nach Darstellung der - baldigen - Beschwerdeführer diese in ihrem "Grundrecht" auf einen arbeitsfreien Sonntag verletzt.

 

Würde eine interessante Klausur machen.

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So, Kardinal Sterzinsky will nun laut einer Meldung der FAZ im Verbund mit der EKD und Bischof Huber Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Ladenschlussgesetz einlegen, da dieses nach Darstellung der - baldigen - Beschwerdeführer diese in ihrem "Grundrecht" auf einen arbeitsfreien Sonntag verletzt.

 

Würde eine interessante Klausur machen.

 

Art. 139 WV i.V.m. Art 140 GG gewährt kein Grundrecht. Aber es ist eine Ausfüllung von Art. 4 und da gibts ein Grundrecht, das hier auch der öff.-rechtl. Körperschaft Kirche zusteht. Alles längst geklärt und damit langweilig. Grüße, KAM

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So, Kardinal Sterzinsky will nun laut einer Meldung der FAZ im Verbund mit der EKD und Bischof Huber Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Ladenschlussgesetz einlegen, da dieses nach Darstellung der - baldigen - Beschwerdeführer diese in ihrem "Grundrecht" auf einen arbeitsfreien Sonntag verletzt.

 

Würde eine interessante Klausur machen.

 

Art. 139 WV i.V.m. Art 140 GG gewährt kein Grundrecht. Aber es ist eine Ausfüllung von Art. 4 und da gibts ein Grundrecht, das hier auch der öff.-rechtl. Körperschaft Kirche zusteht. Alles längst geklärt und damit langweilig. Grüße, KAM

 

Die Frage ist, ob speziell 139 einen subjektiv-rechtlichen Gehalt hat oder eine rein objektiv-rechtliche Norm ist. Daran schließt sich die Folgefrage an, ob die Freigabe von 10 Sonntage im Jahr schon eine Verletzung sind, ich denke man muss da dem Gesetzgeber einen weitreichenden Ausgestaltungsfreiraum geben (vgl. Sachs, Grundrechte II B 4 Rn 45).

 

Interessanter als die Zensur der Schülerzeitung ist es allemal.

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So, Kardinal Sterzinsky will nun laut einer Meldung der FAZ im Verbund mit der EKD und Bischof Huber Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Ladenschlussgesetz einlegen, da dieses nach Darstellung der - baldigen - Beschwerdeführer diese in ihrem "Grundrecht" auf einen arbeitsfreien Sonntag verletzt.

 

Würde eine interessante Klausur machen.

 

Art. 139 WV i.V.m. Art 140 GG gewährt kein Grundrecht. Aber es ist eine Ausfüllung von Art. 4 und da gibts ein Grundrecht, das hier auch der öff.-rechtl. Körperschaft Kirche zusteht. Alles längst geklärt und damit langweilig. Grüße, KAM

 

Die Frage ist, ob speziell 139 einen subjektiv-rechtlichen Gehalt hat oder eine rein objektiv-rechtliche Norm ist. Daran schließt sich die Folgefrage an, ob die Freigabe von 10 Sonntage im Jahr schon eine Verletzung sind, ich denke man muss da dem Gesetzgeber einen weitreichenden Ausgestaltungsfreiraum geben (vgl. Sachs, Grundrechte II B 4 Rn 45).

 

Interessanter als die Zensur der Schülerzeitung ist es allemal.

 

Das ist aber eine andere Ebene der Diskussion. Da würd ich dir ja recht geben. Auch in viel katholischeren Ländern waren schon immer sonntags die Läden offen. Grüße, KAM

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So, Kardinal Sterzinsky will nun laut einer Meldung der FAZ im Verbund mit der EKD und Bischof Huber Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Ladenschlussgesetz einlegen, da dieses nach Darstellung der - baldigen - Beschwerdeführer diese in ihrem "Grundrecht" auf einen arbeitsfreien Sonntag verletzt.

 

Würde eine interessante Klausur machen.

 

Art. 139 WV i.V.m. Art 140 GG gewährt kein Grundrecht. Aber es ist eine Ausfüllung von Art. 4 und da gibts ein Grundrecht, das hier auch der öff.-rechtl. Körperschaft Kirche zusteht. Alles längst geklärt und damit langweilig. Grüße, KAM

 

Die Frage ist, ob speziell 139 einen subjektiv-rechtlichen Gehalt hat oder eine rein objektiv-rechtliche Norm ist. Daran schließt sich die Folgefrage an, ob die Freigabe von 10 Sonntage im Jahr schon eine Verletzung sind, ich denke man muss da dem Gesetzgeber einen weitreichenden Ausgestaltungsfreiraum geben (vgl. Sachs, Grundrechte II B 4 Rn 45).

 

Interessanter als die Zensur der Schülerzeitung ist es allemal.

 

Das ist aber eine andere Ebene der Diskussion. Da würd ich dir ja recht geben. Auch in viel katholischeren Ländern waren schon immer sonntags die Läden offen. Grüße, KAM

 

Ich würde aber schon (wenn auch nicht in der Klausur, um mir nicht Probleme abzuschneiden) die subjektiv-rechtliche Komponente des Art. 140 GG iVm 139 WRV bestreiten.

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Art. 139 WV i.V.m. Art 140 GG gewährt kein Grundrecht. Aber es ist eine Ausfüllung von Art. 4 und da gibts ein Grundrecht, das hier auch der öff.-rechtl. Körperschaft Kirche zusteht. Alles längst geklärt und damit langweilig. Grüße, KAM

Wieso stehen einer KdöR überhaupt Grundrechte zu? Scheint mir nicht zwingend erforderlich zu sein. Das ist wohl wieder dieses merkwürdige Staatskirchenrecht.

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Art. 139 WV i.V.m. Art 140 GG gewährt kein Grundrecht. Aber es ist eine Ausfüllung von Art. 4 und da gibts ein Grundrecht, das hier auch der öff.-rechtl. Körperschaft Kirche zusteht. Alles längst geklärt und damit langweilig. Grüße, KAM

Wieso stehen einer KdöR überhaupt Grundrechte zu? Scheint mir nicht zwingend erforderlich zu sein. Das ist wohl wieder dieses merkwürdige Staatskirchenrecht.

 

Da sie nur formal Teil der Staatsverwaltung sind, unterscheiden sie sich materiell kaum von juristischen Personen des Privatrechts, sodass sie grundrechtsberechtigt sind, soweit diese dem Wesen nach anwendbar sind. Es wäre ja auch unbillig, ihnen erst dieses Konstrukt KdÖR nach 140 GG aufzuzwingen und ihnen dann beim Grundrechtsschutz 'ne lange Nase zu zeigen.

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Es wäre ja auch unbillig, ihnen erst dieses Konstrukt KdÖR nach 140 GG aufzuzwingen und ihnen dann beim Grundrechtsschutz 'ne lange Nase zu zeigen.

Ist ihnen das aufgezwungen worden? Das war mir neu. Beschwerden darüber habe ich aber noch nicht gehört.

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Es wäre ja auch unbillig, ihnen erst dieses Konstrukt KdÖR nach 140 GG aufzuzwingen und ihnen dann beim Grundrechtsschutz 'ne lange Nase zu zeigen.

Ist ihnen das aufgezwungen worden? Das war mir neu. Beschwerden darüber habe ich aber noch nicht gehört.

 

Die großen Kirchen wurden ja vor dem Krieg KdÖR als es noch keine Verfassungsgerichtsbarkeit gab und wurden durch die Inkorporation durch den 140 als solche in die BRD übernommen, sie wurden vll. freiwillig KdÖR, das weiß ich nicht, aber damals hat ja noch niemand über Grundrechtsberechtigungen nachgedacht.

Die Kirchen üben ja im Regelfall keine Staatsgewalt aus, daher wäre es bloßer Formalismus ihnen die Grundrechtsträgerschaft zu verwehren.

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Ich brauche mal nen praktischen Tip wegen des Abschlusses einer Vermieterrechtsschutzversicherung. Wir haben ein altes Dreifamilienhaus gekauft und wollen einem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen. (Voraussetzungen liegen vor). Obschon er sich im Erstgespräch verständig anhörte, weiß man ja nie...

Ich wollte jetzt eine RS-Versicherung abschließen, die aber alle 3 Monate Wartezeit haben. Diese decken in der Regel nach drei Monaten die Kosten für streitige Verfahren ab, die aus Willenserklärungen resultieren, die nach Policierung abgegeben wurden. Wenn ich heute policieren lasse, morgen die Kündigung ausspreche, der Mieter aber nach einem Monat Kündigungsschutzklage erhebt, habe ich Pech, oder?

Die Haus - und Grundeigentümervereine bieten nur Beratungsrechtsschutz (wie ich z.B. die Kündigung formuliere, wäre auch schon mal sinnvoll). Die RS-Policen bieten das glaube ich nicht an.

Vielleicht hat einer von Euch eine Idee, wie ich das Kostenrisiko in den Griff bekomme. 3 Monate bis zur Kündigung zu warten wäre die schlechteste Alternative.

 

Gruß

Ben

bearbeitet von benedetto
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... daher wäre es bloßer Formalismus ihnen die Grundrechtsträgerschaft zu verwehren.

Ich bin da skeptisch. Privatrechtlich Jur. Personen sind i.d.R. entstanden aus einem Zusammenschluß von Privatpersonen und meist mit weitreichenden Befugnissen ihrer Mitglieder gegenüber den Leitungsgremien ausgestattet (Möglichkeit der Abwahl usw.). Insofern wirkt die Grundrechtsfähigkeit der jur. Personen wie eine Verstärkung der Grundrechte ihrer Mitglieder. Bei den KdÖRen ist die Mitwirkung der Mitglieder an der Leitung der Körperschaft dagegen (diesen Eindruck habe ich zumindest) geringer ausgeprägt. Auf mich wirken sie zumindest intransparenter. Dementsprechend sehe ich hier keinen so starken Bedarf nach Grundrechten wie bei den privatrechtlichen jur. Personen.

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Ich bin da skeptisch. Privatrechtlich Jur. Personen sind i.d.R. entstanden aus einem Zusammenschluß von Privatpersonen und meist mit weitreichenden Befugnissen ihrer Mitglieder gegenüber den Leitungsgremien ausgestattet (Möglichkeit der Abwahl usw.). Insofern wirkt die Grundrechtsfähigkeit der jur. Personen wie eine Verstärkung der Grundrechte ihrer Mitglieder.

 

Naja, das ist auch ein sehr romantisierendes Bild der juristischen Person des Privatrechts.

 

Bei den KdÖRen ist die Mitwirkung der Mitglieder an der Leitung der Körperschaft dagegen (diesen Eindruck habe ich zumindest) geringer ausgeprägt. Auf mich wirken sie zumindest intransparenter. Dementsprechend sehe ich hier keinen so starken Bedarf nach Grundrechten wie bei den privatrechtlichen jur. Personen.

 

Teil der Religionsfreiheit ist auch ein Selbstbestimmungsrecht in eigenen Angelegenheiten, Religionsgemeinschaften müssen nicht demokratisch organisiert sein! Auch ist allein schon dadurch, dass die Organisation der Religionsgemeinschaft der Pflege und Ausübung des Glaubens ihrer Mitglieder dient, ihre Grundrechtsträgerschaft eine Verstärkung der Grundrechte ihrer Mitglieder.

bearbeitet von Clown
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