gouvernante Geschrieben 3. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 3. Februar 2014 Das Landgericht Koeln hat entschieden, dass es das Urheberrecht verletzt, direkt auf ein Bild zu verlinken ohne den Urheber zu nennen http://www.golem.de/news/landgericht-koeln-direkte-urls-zu-bildern-koennen-lizenzrechte-verletzen-1402-104335.html Vertrackt, wenn man das Bild nicht bearbeiten darf, man müßte dann einen transparenten Container gleicher Größe mit den nötigen Angaben drüberlegen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Elrond Geschrieben 4. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 4. Februar 2014 Habe ich das richtig verstanden, dass es um Links auf die Ursprungsseite des Bildes geht? Also keine Kaffee-Bilder-Links mehr im Mykath-Café? So verstehe ich das momentan. Aber mal abwarten, das man sonst noch so darueber liest.. Oder bezieht sich das nur auf Bilder , die von einem Server auf den eigenen Webserver heruntergeladen werden? Verlinkung, noch nicht mal Einbettung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Elrond Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 http://www.golem.de/news/bildrechte-pixelio-haelt-urteil-des-lg-koeln-fuer-falsch-1402-104367.html Der Fotoplattform ist es das Urteil auch unheimlich. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 http://www.golem.de/...402-104367.html Der Fotoplattform ist es das Urteil auch unheimlich. Es ist noch nicht rechtskräftig. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann ja auch anders gewahrt werden. Etwa wenn ich hier vor den Link schreibe: Bild von xy. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 http://www.golem.de/...402-104367.html Der Fotoplattform ist es das Urteil auch unheimlich. Es ist noch nicht rechtskräftig. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann ja auch anders gewahrt werden. Etwa wenn ich hier vor den Link schreibe: Bild von xy. Kann ich dann eigentlich auch jemanden wegen Urheberrechtsverletzung verklagen, der bei mir zu Besuch ist, und sich Fotos ansieht, die an der Wand hängen? Das ist ja ungefähr das gleiche. Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
mbo Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 http://www.golem.de/...402-104367.html Der Fotoplattform ist es das Urteil auch unheimlich. Es ist noch nicht rechtskräftig. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann ja auch anders gewahrt werden. Etwa wenn ich hier vor den Link schreibe: Bild von xy. Kann ich dann eigentlich auch jemanden wegen Urheberrechtsverletzung verklagen, der bei mir zu Besuch ist, und sich Fotos ansieht, die an der Wand hängen? Das ist ja ungefähr das gleiche. Werner Vmtl. kannst du nur den Nachbarn von gegenüber verklagen, wenn er seinen Besucher darauf hinweist, dass drüben bei dir schöne Bilder an der Wand hängen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 http://www.golem.de/...402-104367.html Der Fotoplattform ist es das Urteil auch unheimlich. Es ist noch nicht rechtskräftig. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann ja auch anders gewahrt werden. Etwa wenn ich hier vor den Link schreibe: Bild von xy. Kann ich dann eigentlich auch jemanden wegen Urheberrechtsverletzung verklagen, der bei mir zu Besuch ist, und sich Fotos ansieht, die an der Wand hängen? Das ist ja ungefähr das gleiche. Werner Das ist keine Veröffentlichung des Werks. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Elrond Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 (bearbeitet) Das ist keine Veröffentlichung des Werks. Das reine Verlinken auf das Bild ist irgendwie auch keine Veroeffentlichung. bearbeitet 5. Februar 2014 von Elrond Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 Das ist keine Veröffentlichung des Werks. Das reine Verlinken auf das Bild ist irgendwie auch keine Veroeffentlichung. Das Verlinken auf ein Bild ist so, als wenn ich zu jemandem sage "geh mal ins Museum, da gibt es tolle Bilder anzusehen". Wer nicht will, dass dass man seine Bilder ansieht, der hängt sie nicht ins Museum. Und wer nicht will, dass man seine Bilder im Internet ansieht, der sollte sie nicht so ins Internet stellen, dass jeder drauf verlinken kann. Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 Das ist keine Veröffentlichung des Werks. Das reine Verlinken auf das Bild ist irgendwie auch keine Veroeffentlichung. Das ist wohl juristisch noch nicht abschließend klar. Wenn ich einen Zugang zu einem elektronisch publizierten Werk schaffe, der so beschaffen ist, daß der in der Ursprungspublikation enthaltene Urhebervermerk nicht sichtbar wird, scheint mir darin schon eine Rechtsverletzung zu liegen. Unklar scheint mir auch zu sein, ob die Verlinkung von Bildern und Texten überhaupt geduldet werden muß. Der Urheber hat schließlich das Recht, die Art und Weise der Veröffentlichung zu bestimmen. Wenn zB das Werk eines Fotografen von einer Neonazi-Seite aus verlinkt wird, muß der das mE nicht dulden, auch wenn er anderen Seiten die Verlinkung gestattet. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Moriz Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 Das ist keine Veröffentlichung des Werks. Das reine Verlinken auf das Bild ist irgendwie auch keine Veroeffentlichung. Das ist wohl juristisch noch nicht abschließend klar. Wenn ich einen Zugang zu einem elektronisch publizierten Werk schaffe, der so beschaffen ist, daß der in der Ursprungspublikation enthaltene Urhebervermerk nicht sichtbar wird, scheint mir darin schon eine Rechtsverletzung zu liegen. Unklar scheint mir auch zu sein, ob die Verlinkung von Bildern und Texten überhaupt geduldet werden muß. Der Urheber hat schließlich das Recht, die Art und Weise der Veröffentlichung zu bestimmen. Wenn zB das Werk eines Fotografen von einer Neonazi-Seite aus verlinkt wird, muß der das mE nicht dulden, auch wenn er anderen Seiten die Verlinkung gestattet. Niemand muß im www veröffentlichen. Nun ist die Verlinkung nun aber das Wesen des www. Ohne diese könnte man sich die Browser sparen (pop, ftp, VoIP etc. würden dann reichen). Wer das verbieten will ist verdammt weltfremd und hat vom Internet nichts verstanden. Das könnte man dann nämlich gleich zumachen. Was macht eigentlich ein Journalist, auf dessen Artikel in einer Nazi-Postille hingewiesen wird? Oder noch schlimmer: Ein Wissenschaftler, dessen Artikel in einer moralisch äußerst fragwürdigen Dissertation zitiert wird? Haben die auch ein Widerspruchsrecht? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 Das ist keine Veröffentlichung des Werks. Das reine Verlinken auf das Bild ist irgendwie auch keine Veroeffentlichung. Das ist wohl juristisch noch nicht abschließend klar. Wenn ich einen Zugang zu einem elektronisch publizierten Werk schaffe, der so beschaffen ist, daß der in der Ursprungspublikation enthaltene Urhebervermerk nicht sichtbar wird, scheint mir darin schon eine Rechtsverletzung zu liegen. Unklar scheint mir auch zu sein, ob die Verlinkung von Bildern und Texten überhaupt geduldet werden muß. Der Urheber hat schließlich das Recht, die Art und Weise der Veröffentlichung zu bestimmen. Wenn zB das Werk eines Fotografen von einer Neonazi-Seite aus verlinkt wird, muß der das mE nicht dulden, auch wenn er anderen Seiten die Verlinkung gestattet. Niemand muß im www veröffentlichen. Nun ist die Verlinkung nun aber das Wesen des www. Ohne diese könnte man sich die Browser sparen (pop, ftp, VoIP etc. würden dann reichen). Wer das verbieten will ist verdammt weltfremd und hat vom Internet nichts verstanden. Das könnte man dann nämlich gleich zumachen. Was macht eigentlich ein Journalist, auf dessen Artikel in einer Nazi-Postille hingewiesen wird? Oder noch schlimmer: Ein Wissenschaftler, dessen Artikel in einer moralisch äußerst fragwürdigen Dissertation zitiert wird? Haben die auch ein Widerspruchsrecht? Die Omertà ist auch Bestandteil des Wesens der Mafia, daraus ergibt sich kein Argument für die Legalität. Bei Drucksachen, in den zitiert wird, gibt es ja klare Regeln, wie auf den Verfasser hingewiesen werden muß. Das LG Köln will ja nur diese Zitationsregeln im Internet durchsetzen. Bei einem Bild in einer Druckschrift muß die Übernahme vom Rechteinhaber ausdrücklich genehmigt werden. Gleiches gilt bei der Übernahme großer Zitate oder ganzer Texte. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 Bei einem Bild in einer Druckschrift muß die Übernahme vom Rechteinhaber ausdrücklich genehmigt werden. Wobei nach dem hier diskutierten Urteil bereits das Ausschneiden des Bildes und Aushängens desselben zu einem Problem werden könnte. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 Bei einem Bild in einer Druckschrift muß die Übernahme vom Rechteinhaber ausdrücklich genehmigt werden. Wobei nach dem hier diskutierten Urteil bereits das Ausschneiden des Bildes und Aushängens desselben zu einem Problem werden könnte. Wenn man es öffentlich aushängt, ja freilich. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 Bei einem Bild in einer Druckschrift muß die Übernahme vom Rechteinhaber ausdrücklich genehmigt werden. Wobei nach dem hier diskutierten Urteil bereits das Ausschneiden des Bildes und Aushängens desselben zu einem Problem werden könnte. Wenn man es öffentlich aushängt, ja freilich. Dann fangen wir mal an, Schulen wegen aushängender Kollagen abzumahnen. Und auch in vielen öffentlichen Gebäuden hängen Bilder von Amtsträgern, ohne dass dabei der Rechteinhaber genannt werden würde. Ich halte das Urteil schlicht für absurd. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 Bei einem Bild in einer Druckschrift muß die Übernahme vom Rechteinhaber ausdrücklich genehmigt werden. Wobei nach dem hier diskutierten Urteil bereits das Ausschneiden des Bildes und Aushängens desselben zu einem Problem werden könnte. Wenn man es öffentlich aushängt, ja freilich. Dann fangen wir mal an, Schulen wegen aushängender Kollagen abzumahnen. Und auch in vielen öffentlichen Gebäuden hängen Bilder von Amtsträgern, ohne dass dabei der Rechteinhaber genannt werden würde. Ich halte das Urteil schlicht für absurd. Eine Collage ist eine Bearbeitung, das kann zulässig sein, zu nennen wäre dann der Urheber der Collage. Innerhalb einer Anstalt könnte man auch privaten Gebrauch annehmen. Wenn ein Fotograf einen Amtsträger porträtiert, wird er seine Einwilligung zur Verwendung dieser Fotos auch ohne Urhebernennung mindestens konkludent eingeräumt haben. Urheberrecht ist schon ziemlich komplex. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Moriz Geschrieben 5. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 5. Februar 2014 Bei Drucksachen, in den zitiert wird, gibt es ja klare Regeln, wie auf den Verfasser hingewiesen werden muß. Das LG Köln will ja nur diese Zitationsregeln im Internet durchsetzen. Bei einem Bild in einer Druckschrift muß die Übernahme vom Rechteinhaber ausdrücklich genehmigt werden. Gleiches gilt bei der Übernahme großer Zitate oder ganzer Texte. Wenn ich auf eine Drucksache hinweise (nichts anderes ist ein Link) muß ich aber den Autor nicht fragen, ob ich auf ihn verweisen darf. Ein solcher Verweis ist ein Link aber schon vom Wesen her. Ein Zitat ist nicht mit einem Link, sondern mit einer Kopie (auf dem eigenen Server) zu vergleichen. Wem das nicht reicht, der kann ja einen Copyright-Hinweis in sein Bild einbauen. Hab ich schon oft genug gesehen. Einen Link um eine zusätzliche Quellenangabe zu ergänzen ist Unsinn. Ein Link IST eine Quellenangabe. Ich gebe aber zu, daß die gegenwärtige Rechslage noch nicht ganz im Internetzeitalter angekommen zu sein scheint. Eine vernünftige Rechtsentwicklung braucht halt seine Zeit. Hoffen wir auf vernünftige Richter. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 6. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 6. Februar 2014 Bei Drucksachen, in den zitiert wird, gibt es ja klare Regeln, wie auf den Verfasser hingewiesen werden muß. Das LG Köln will ja nur diese Zitationsregeln im Internet durchsetzen. Bei einem Bild in einer Druckschrift muß die Übernahme vom Rechteinhaber ausdrücklich genehmigt werden. Gleiches gilt bei der Übernahme großer Zitate oder ganzer Texte. Wenn ich auf eine Drucksache hinweise (nichts anderes ist ein Link) muß ich aber den Autor nicht fragen, ob ich auf ihn verweisen darf. Ein solcher Verweis ist ein Link aber schon vom Wesen her. Ein Zitat ist nicht mit einem Link, sondern mit einer Kopie (auf dem eigenen Server) zu vergleichen. Wem das nicht reicht, der kann ja einen Copyright-Hinweis in sein Bild einbauen. Hab ich schon oft genug gesehen. Einen Link um eine zusätzliche Quellenangabe zu ergänzen ist Unsinn. Ein Link IST eine Quellenangabe. Ich gebe aber zu, daß die gegenwärtige Rechslage noch nicht ganz im Internetzeitalter angekommen zu sein scheint. Eine vernünftige Rechtsentwicklung braucht halt seine Zeit. Hoffen wir auf vernünftige Richter. Du verwechselst Quellen- und Urheberangabe, das überschneidet sich öfter, ist aber nicht das selbe, gerade bei Bildwerken. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 6. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 6. Februar 2014 Bei einem Bild in einer Druckschrift muß die Übernahme vom Rechteinhaber ausdrücklich genehmigt werden. Wobei nach dem hier diskutierten Urteil bereits das Ausschneiden des Bildes und Aushängens desselben zu einem Problem werden könnte. Wenn man es öffentlich aushängt, ja freilich. Dann fangen wir mal an, Schulen wegen aushängender Kollagen abzumahnen. Und auch in vielen öffentlichen Gebäuden hängen Bilder von Amtsträgern, ohne dass dabei der Rechteinhaber genannt werden würde. Ich halte das Urteil schlicht für absurd. Und Schwarze Bretter! Alle illegal! Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Elrond Geschrieben 6. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 6. Februar 2014 http://www.golem.de/news/bundesgerichtshof-screenshots-eines-videos-sind-urheberrechtlich-geschuetzt-1402-104420.html Fuer Einzelbilder eines Films gilt das Leistungsschutzrecht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
rince Geschrieben 6. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 6. Februar 2014 Das ist keine Veröffentlichung des Werks. Das reine Verlinken auf das Bild ist irgendwie auch keine Veroeffentlichung. Das Verlinken auf ein Bild ist so, als wenn ich zu jemandem sage "geh mal ins Museum, da gibt es tolle Bilder anzusehen". Wer nicht will, dass dass man seine Bilder ansieht, der hängt sie nicht ins Museum. Und wer nicht will, dass man seine Bilder im Internet ansieht, der sollte sie nicht so ins Internet stellen, dass jeder drauf verlinken kann. Werner Rechtssprechung und Gesetzte haben aber nicht zwingend was mit Logik zu tun... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 7. Februar 2014 Autor Melden Share Geschrieben 7. Februar 2014 (bearbeitet) Das OLG Köln hat die Revision Norbert W., der Dietrich Bonhoeffer als Landesverräter bezeichnete, gegen seine Verurteilung wegen Verunglimpfung Verstorbener als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Damit ist das Urteil des Landgericht Bonns rechtskräftig. bearbeitet 7. Februar 2014 von Clown Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Xamanoth Geschrieben 10. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 10. Februar 2014 Das OLG Köln hat die Revision Norbert W., der Dietrich Bonhoeffer als Landesverräter bezeichnete, gegen seine Verurteilung wegen Verunglimpfung Verstorbener als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Damit ist das Urteil des Landgericht Bonns rechtskräftig. *gefällt mir* Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 10. Februar 2014 Autor Melden Share Geschrieben 10. Februar 2014 Das OLG Köln hat die Revision Norbert W., der Dietrich Bonhoeffer als Landesverräter bezeichnete, gegen seine Verurteilung wegen Verunglimpfung Verstorbener als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Damit ist das Urteil des Landgericht Bonns rechtskräftig. *gefällt mir* Wobei die Begründung des Landgericht Bonns, soweit sie mir über Pressemitteilungen bekannt ist, gruselig war. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Soulman Geschrieben 14. Februar 2014 Melden Share Geschrieben 14. Februar 2014 (bearbeitet) Hi, ich hätte da mal ne Frage...... Letztens habe ich mir ein paar Jahre Fegefeuer erspart und der Arbeitskollegin meiner Liebsten bei der Umstellung von Telekom auf Unitymedia geholfen. T. Router und Settopbox abgebaut und den neuen Kram angeschlossen und in Betrieb genommen. Funktioniert alles tadellos. Kurze Zeit später kommt Post von der Telekom mit Retourenschein und der Aufforderung den geleasten Krempel zurückzugeben. Die Postkosten von 6,95€ werden dann in der Abschlussrechnung aufgeführt (nicht verrechnet!). Soweit fast alles in Ordnung. Ich flugs die Sachen sortiert und in Karton gepackt, Rückgabeprotokoll (mit KN und AN) geschrieben, und zum Telekom Store in der Stadt gebracht, weil ich eh in die Richtung musste. Dort wurde die Annahme verweigert, weil in den AGBs stehen würde, dass die Rückgabe nur per Post zu Lasten des Kunden erfolgt. Ich hab noch einen schönen Konkurs gewünscht und bin gegangen. Das kann doch wohl nicht rechtens sein, oder? Entweder die bezahlen die Musik (Postversand), wenn sie sie bestellen, oder sie müssen auf Kosten ausserhalb der AGBs hinweisen. Ich weiss natürlich, dass 6,95€ nicht die Welt sind, aber die Nummer ist doch jenseits der Verarschungsgrenze. In dem Schreiben stand dann auch noch, dass sie die Postkosten übernehmen würden, sollte man im T-Shop etwas kaufen. Gruss, Martin bearbeitet 14. Februar 2014 von Soulman Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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