Gallowglas Geschrieben 5. Dezember 2011 Melden Share Geschrieben 5. Dezember 2011 Und wenn man sich in Erinnerung ruft, wie wir z.T. angefeindet wurden, als wir in Regensburg für Presse- und Meinungsfreiheit auf die Straße gegangen sind, freut einen das Urteil jetzt gleich doppelt Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 8. Dezember 2011 Autor Melden Share Geschrieben 8. Dezember 2011 Alle Drohungen und Gekeife von der Kanzel haben nichts geholfen. Der Zensurversuch des Bistums Regensburg gegen die Presse ist gescheitert. Keine Revision zugelassen! Urteilsbegründung im Rechtsstreit mit Diözese Regensburg Guter Tenor, aber ein ziemlich dahingesudelter Tatbestand. Man darf auch in Urteilen die Lesbarkeit durch Formatierung erhöhen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gallowglas Geschrieben 8. Dezember 2011 Melden Share Geschrieben 8. Dezember 2011 Alle Drohungen und Gekeife von der Kanzel haben nichts geholfen. Der Zensurversuch des Bistums Regensburg gegen die Presse ist gescheitert. Keine Revision zugelassen! Urteilsbegründung im Rechtsstreit mit Diözese Regensburg Guter Tenor, aber ein ziemlich dahingesudelter Tatbestand. Man darf auch in Urteilen die Lesbarkeit durch Formatierung erhöhen. Du findest doch immer was zu quengeln Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 8. Dezember 2011 Melden Share Geschrieben 8. Dezember 2011 Bei diesem Urteil verwirrt halt, dass der Tatbestand unvermittelt mit einem langen Zitat der umstrittenen Formulierungen anfängt, das man überhaupt erst versteht, wenn man den einen Absatz später geschilderten Sachverhalt kennt. Muss ein Urteil in Äußerungsangelegenheiten eigentlich zwingend am Anfang die streitige Äußerung wiedergeben? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 8. Dezember 2011 Melden Share Geschrieben 8. Dezember 2011 Alle Drohungen und Gekeife von der Kanzel haben nichts geholfen. Der Zensurversuch des Bistums Regensburg gegen die Presse ist gescheitert. Keine Revision zugelassen! Urteilsbegründung im Rechtsstreit mit Diözese Regensburg Guter Tenor, aber ein ziemlich dahingesudelter Tatbestand. Man darf auch in Urteilen die Lesbarkeit durch Formatierung erhöhen. Aber ist man dazu verpflichtet? Es war schwierig genug, das Urteil zu fällen, warum sollte es leicht sein, es zu verstehen. Da verliert der Bürger ja den Respekt vor dem Gericht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 8. Dezember 2011 Melden Share Geschrieben 8. Dezember 2011 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 8. Dezember 2011 Melden Share Geschrieben 8. Dezember 2011 Apropos "Respekt vor dem Gericht". So sieht der Richter aus, der all die komischen Medienurteile am Landgericht fällt (die jetzt in 2. Instanz wieder aufgehoben wurden). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 8. Dezember 2011 Autor Melden Share Geschrieben 8. Dezember 2011 Da es in Deutschland keine Richterperücken aus Rosshaar gibt, muss der würdebewusste Richter halt wachsen lassen. Bewundernswerte Initiative zeigt der Mann! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 8. Dezember 2011 Melden Share Geschrieben 8. Dezember 2011 Schade eigentlich Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 22. Dezember 2011 Melden Share Geschrieben 22. Dezember 2011 Islamkritikerin wegen Beleidigung verurteilt: http://derstandard.at/1324170300225/FPOe-Islam-Seminar-Urteil-zur-Geldstrafe-bestaetigt-Sabaditsch-Wolff-will-kaempfen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 12. Januar 2012 Autor Melden Share Geschrieben 12. Januar 2012 Das OLG Koblenz hat auf die Revision eines Lehrer (u. a. für katholische Religion) diesen vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen freigesprochen. Das Gericht sah anders als das Berufungsgericht kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 StGB, da der Lehrer lediglich im Vorfeld der angeklagten Taten einmal Vertretungslehrer der betroffenen Schülerin war. http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,808611,00.html Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 12. Januar 2012 Melden Share Geschrieben 12. Januar 2012 Das OLG Koblenz hat auf die Revision eines Lehrer (u. a. für katholische Religion) diesen vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen freigesprochen. Das Gericht sah anders als das Berufungsgericht kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 StGB, da der Lehrer lediglich im Vorfeld der angeklagten Taten einmal Vertretungslehrer der betroffenen Schülerin war. http://www.spiegel.de/schulspiegel/0,1518,808611,00.html Die Voraussetzungen, die das OLG für das Bestehen eines Obhutsverhältnisses aufstellt, scheinen mir nicht auf die Schulwirklichkeit zu passen. Das Lehrerkollegium hat doch insgesamt eine pädagogische Verantwortung, es kommt nicht darauf an, ob man gerade aktuell einen Schüler in seiner Klasse hat. Zumal sich das ja idR von Schuljahr zu Schuljahr ändert. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 12. Januar 2012 Autor Melden Share Geschrieben 12. Januar 2012 Die Voraussetzungen, die das OLG für das Bestehen eines Obhutsverhältnisses aufstellt, scheinen mir nicht auf die Schulwirklichkeit zu passen. Das Lehrerkollegium hat doch insgesamt eine pädagogische Verantwortung, es kommt nicht darauf an, ob man gerade aktuell einen Schüler in seiner Klasse hat. Zumal sich das ja idR von Schuljahr zu Schuljahr ändert. Das hieße dann ja, dass einem Lehrer an großen Schulen mehrere tausende Personen "anvertraut" wären. Das wäre eine sehr weitgehende Auslegung. Die jetzige - potenziell weite - Fassung des Tatbestands, die auf die Strafrechtsangleichungsverordnung von 1943 zurückgeht, ist mE restriktiv auszulegen, ansonsten drohen zB in Großbetrieben unübersehbare "Obhutsverhältnisse" im Sinne dieser Norm. Auch dein Argument, dass sich die Lehrer einer Klasse laufend ändern würden, ist mE kein Gegenargument, denn das Obhutsverhältnis ist ja nichts notwendig auf Dauer angelegtes. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 12. Januar 2012 Melden Share Geschrieben 12. Januar 2012 Die Voraussetzungen, die das OLG für das Bestehen eines Obhutsverhältnisses aufstellt, scheinen mir nicht auf die Schulwirklichkeit zu passen. Das Lehrerkollegium hat doch insgesamt eine pädagogische Verantwortung, es kommt nicht darauf an, ob man gerade aktuell einen Schüler in seiner Klasse hat. Zumal sich das ja idR von Schuljahr zu Schuljahr ändert. Das hieße dann ja, dass einem Lehrer an großen Schulen mehrere tausende Personen "anvertraut" wären. Das wäre eine sehr weitgehende Auslegung. Die jetzige - potenziell weite - Fassung des Tatbestands, die auf die Strafrechtsangleichungsverordnung von 1943 zurückgeht, ist mE restriktiv auszulegen, ansonsten drohen zB in Großbetrieben unübersehbare "Obhutsverhältnisse" im Sinne dieser Norm. Auch dein Argument, dass sich die Lehrer einer Klasse laufend ändern würden, ist mE kein Gegenargument, denn das Obhutsverhältnis ist ja nichts notwendig auf Dauer angelegtes. Das ist sicher ein Problem. (Ich halte Schulen von über 1.000 Schülern deshalb auch pädagogisch für ein Unding.) Nur hier gab es ja zusätzlich den Umstand, daß der Lehrer das Kind auf einer Klassenfahrt, die er betreute, anbaggerte und es dann später poppte. Pädagogisch ist er jedenfalls ungeeignet, ich kann aber mit einer bloßen Entlassung auch leben. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 12. Januar 2012 Autor Melden Share Geschrieben 12. Januar 2012 Das ist sicher ein Problem. (Ich halte Schulen von über 1.000 Schülern deshalb auch pädagogisch für ein Unding.) Nur hier gab es ja zusätzlich den Umstand, daß der Lehrer das Kind auf einer Klassenfahrt, die er betreute, anbaggerte und es dann später poppte. Pädagogisch ist er jedenfalls ungeeignet, ich kann aber mit einer bloßen Entlassung auch leben. Nach den Feststellungen lagen die sexuellen Handlungen aber mehrere Monate nach der Klassenfahrt (auf der war die Schülerin dem Lehrer auch anvertraut iSd § 174 StGB). § 174 I Nr. 1 StGB verlangt aber, dass die sexuellen Handlungen während der Dauer des Obhutsverhältnisses vorgenommen werden. Eine erweiternde Deutung dahingehend, dass schon das Anbahnen eines sexuellen Kontaktes während des Obhutsverhältnisses ausreiche, wäre m. E. mit dem Analogieverbot unvereinbar. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 12. Januar 2012 Melden Share Geschrieben 12. Januar 2012 Eine erweiternde Deutung dahingehend, dass schon das Anbahnen eines sexuellen Kontaktes während des Obhutsverhältnisses ausreiche, wäre m. E. mit dem Analogieverbot unvereinbar. Ja, strafrechtlich argumentiert hast du völlig recht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 20. Januar 2012 Autor Melden Share Geschrieben 20. Januar 2012 Der Beschluss des OLG Koblenz ist veröffentlicht: http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1567.htm Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
phyllis Geschrieben 30. Januar 2012 Melden Share Geschrieben 30. Januar 2012 in kanada sind das heute die schlagzeilen. bitterer sieg für die gerechtigkeit. 3 schandmörder(Innen!) wurden schuldig gesprochen und kriegten für ihren 4-fachen 1st degree mord lebenslang. das verbrechen wurde als unfall vorgetäuscht aber leider wurde in der berichterstattung mmn viel zu wenig auf die belastenden indizien und viel zu stark auf den patriarchisch-islamischen kulturhintergrund fokussiert. das mörderpack stammt aus afghanistan und lebte an meinem wohnort Montreal. es waren etliche jedoch ansich nicht-zwingende indizien die in der summe den ausschlag gaben. zudem lügten die angeklagten sobald sie den mund aufmachten (pardon PC heisst es wohl “sie verwickelten sich in widersprüche”). aber es gab keinen “killerbeweis” oder wie es hier heisst, keinen “smoking gun”. was mir dabei nicht ganz klar ist (hallo juristen ) - kulturzugehörigkeit ist doch kein indiz und darf nicht zu einer vorverurteilung führen. aber in kombination mit anderen belastenden indizien darf es berücksichtigt werden? also weil ein gewisses mordmotiv in meiner sozialen gruppe verbreitet ist mach ich mich stärker verdächtig als wenn nicht? (alle übrigen indizien gleichbleibend). ist dieses abwägen zulässig? das versteh ich nicht ganz. über die motivation von schandmördern (guter artikel!) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 30. Januar 2012 Autor Melden Share Geschrieben 30. Januar 2012 kulturzugehörigkeit ist doch kein indiz und darf nicht zu einer vorverurteilung führen. aber in kombination mit anderen belastenden indizien darf es berücksichtigt werden? also weil ein gewisses mordmotiv in meiner sozialen gruppe verbreitet ist mach ich mich stärker verdächtig als wenn nicht? (alle übrigen indizien gleichbleibend). ist dieses abwägen zulässig? das versteh ich nicht ganz. Du wirst hier keine detaillierte Kenntnis des kanadischen Beweisrechts erwarten können. Dennoch wäre die Kulturzugehörigkeit m. E. nicht verwertbar und das nicht aus ethischen oder menschenrechtlichen Gründen, sondern aus statistischen. Denn es mag sein, dass Ehrenmorde im Kulturkreis der Angeklagten häufiger vorkommen. Aber was soll dieser statistische Umstand zur Frage beitragen, ob drei Menschen ermordet wurden oder bei einem Autounfall starben? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 7. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 7. Februar 2012 EGMR: BILD erhält 50.000 Euro Schadensersatz wegen Behinderung der Berichterstattung durch deutsche Gerichte: http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/promis-und-pressefreiheit-prinzessin-caroline-wollte-ihre-freiheit-vor-paparazzi-erkaempfen-und-hat-verloren/6178642.html Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Elrond Geschrieben 7. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 7. Februar 2012 (bearbeitet) Man kann einer entgangenen Story einen Wert zumessen? Wie ermittelt man den? bearbeitet 7. Februar 2012 von Elrond Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 7. Februar 2012 Autor Melden Share Geschrieben 7. Februar 2012 Man kann einer entgangenen Story einen Wert zumessen? Wie ermittelt man den? Indem man den Gewinn pro Ausgabe auf die entgangene Story runterbricht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Aristippos Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Man kann in Großbritannien offenbar für 9 Jahre in den Knast kommen, ohne dass auch nur Anklage gegen einen erhoben wird. Erstaunlich. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 14. Februar 2012 Autor Melden Share Geschrieben 14. Februar 2012 Das Professorengericht ist der Auffassung, dass die W-Besoldung mit dem Prinzip der amtsangemessenen Besoldung unvereinbar ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Marcellinus Geschrieben 14. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 14. Februar 2012 Das Professorengericht ist der Auffassung, dass die W-Besoldung mit dem Prinzip der amtsangemessenen Besoldung unvereinbar ist. Wie war das mit der Befangenheit? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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