Angelina92 Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Hallo, mein Zukünftiger ist katholisch und ich evangelisch und wir lassen uns im Juni evangelisch trauen. Er war schon einmal katholisch verheiratet, aber die Frau ist fremdgegangen und dann kam die Trennung. Meine Frage nun, da ich es oft gelesen habe, aber nirgends etwas direktes finde. Welche katholischen Kirchenrechte verliert er durch die evangelische Trauung??? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Hallo, mein Zukünftiger ist katholisch und ich evangelisch und wir lassen uns im Juni evangelisch trauen. Er war schon einmal katholisch verheiratet, aber die Frau ist fremdgegangen und dann kam die Trennung. Meine Frage nun, da ich es oft gelesen habe, aber nirgends etwas direktes finde. Welche katholischen Kirchenrechte verliert er durch die evangelische Trauung??? Die evangelische Trauung spielt keine Rolle. Aus katholischer Sicht ist er noch verheiratet und müßte vor einer neuen Eheschließung die Nichtigkeit der ersten Ehe feststellen lassen. Sonst darf er nicht zur Kommunion gehen und keine kirchlichen Ämter ausüben. (Allerdings wird diese allgemeine Regel im seelsorglich begründeten Einzelfall nicht überall angewandt.) Ein Eheverständnis, nach dem ein Fremdgehen des Partners unentschuldbar ist und zur Trennung führt, könnte als mangelnde Einsicht in das Wesen der Ehe in einem Ehenichtigkeitsverfahren eine Rolle spielen. Grüße, KAM Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Petrus Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Hallo, mein Zukünftiger ist katholisch und ich evangelisch und wir lassen uns im Juni evangelisch trauen. Er war schon einmal katholisch verheiratet, aber die Frau ist fremdgegangen und dann kam die Trennung. Meine Frage nun, da ich es oft gelesen habe, aber nirgends etwas direktes finde. Welche katholischen Kirchenrechte verliert er durch die evangelische Trauung??? hallo Angelina92, du schreibst, "wir lassen uns im Juni evangelisch trauen". Was hat denn die evangelische Pfarrerin/der evangelische Pfarrer (die/der Euch wohl trauen wird) gemeint zu der Tatsache, daß Dein Zukünftiger schon einmal verheiratet war? du schreibst, "und dann kam die Trennung". einfach so auseinandergegangen, oder nach deutschem Recht geschieden, oder Ehenichtigkeit festgestellt (katholisch)? und noch, Frage von mir (ich einfach nur neugierig, hat eher mit Deinem Anliegen nichts zu tun:) warum wollt Ihr euch evangelisch trauen lassen? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
tomlo Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Ein Eheverständnis, nach dem ein Fremdgehen des Partners unentschuldbar ist und zur Trennung führt, könnte als mangelnde Einsicht in das Wesen der Ehe in einem Ehenichtigkeitsverfahren eine Rolle spielen. Grüße, KAM Hallo Kam, ist es nicht so, dass wenn es zur Einsicht der ehebrecherischen Person kommt, diese Ehe dann weiterhin gültig ist. Wäre dann ein Ehenichtigkeitsverfahren in diesen Fall überhaupt sinnvoll? grüße, tomlo Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Petrus Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Hallo Kam, ich warte da lieber auf iudex. iudex kennt sich aus Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Ein Eheverständnis, nach dem ein Fremdgehen des Partners unentschuldbar ist und zur Trennung führt, könnte als mangelnde Einsicht in das Wesen der Ehe in einem Ehenichtigkeitsverfahren eine Rolle spielen. Grüße, KAM Hallo Kam, ist es nicht so, dass wenn es zur Einsicht der ehebrecherischen Person kommt, diese Ehe dann weiterhin gültig ist. Wäre dann ein Ehenichtigkeitsverfahren in diesen Fall überhaupt sinnvoll? grüße, tomlo Ein irrtumsbedingter Willensmangel bei Eingehung der Ehe könnte nicht so ohne weiteres durch einseitige spätere Einsicht allein geheilt werden. Aber der Sachverhalt gibt da kaum etwas her. Mir war nur das Signal wichtig, daß es auch einen Weg gibt, die Dinge u.U. ins Lot zu bringen. Ich habe nämlich festgestellt, daß auch bei Katholiken meist keine oder wenn dann nur sehr wilde Vorstellungen vom kirchlichen Eherecht vorliegen. Grüße, KAM Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Iudex Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 So wie ich den Beitrag von Angelina92 verstehe, ist ihr jetziger Partner bereits zivil geschieden oder die Scheidung steht zumindest kurz bevor. Denn vor der evangelischen Trauung im Juni 2007 steht ja erstmal eine zivile Eheschließung. Und die geht ja bekanntlich nur, wenn beide Partner nicht (mehr) verheiratet sind. Dann, so jedenfalls mein Eindruck, steht der Hochzeitstermin bereits fest. Ein Ehenichtigkeitsverfahren ist in drei Monaten nicht durchzuführen, jedenfalls nicht wenn es sich um ein normales Verfahren handelt, das durch zwei Instanzen geht. Von daher dürfte das gar keine Option sein, die das Brautpaar ernsthaft in Erwägung zieht. Daher halte ich wenig davon, hier mögliche Nichtigkeitsgründe zu diskutieren. Falls doch, hilft eine persönliche Beratung bei einem kirchlichen Gericht. Dass ein Ehenichtigkeitsverfahren bereits durchgeführt wurde, kann ich mir nicht vorstellen. Dann wäre nämlich eine evangelische Trauung mit Dispens von der Formpflicht möglich und der katholische Partner behielte alle Rechte. Und nun zu Deiner Frage Angelina92: Als Wiederverheiratet Geschiedener wäre Dein Partner nicht exkommuniziert, aber er ist gehalten, die Eucharistie nicht mehr zu empfangen. Dass die Praxis hier vielfältig ist, weiß ich auch. Weitere Rechtsminderungen sehe ich nicht. @Petrus: Danke für Dein Vertrauen. Hoffe, dass sich das Warten auf meine Antwort auch gelohnt hat Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Mal die interessierte Frage eines Laien: Macht die kirchliche Nichtigkeitserklärung eine Ehe nichtig oder hat sie lediglich deklaratorischen Charakter, dass diese Ehe von vorneherein nichtig ist? Und falls letzteres, was ist, wenn das kirchliche Gericht irrt und die Ehe tatsächlich gültig war? Sündigen dann die betroffenen Personen oder unterliegen sie einem entschuldigenden Irrtum? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Mal die interessierte Frage eines Laien: Macht die kirchliche Nichtigkeitserklärung eine Ehe nichtig oder hat sie lediglich deklaratorischen Charakter, dass diese Ehe von vorneherein nichtig ist? Und falls letzteres, was ist, wenn das kirchliche Gericht irrt und die Ehe tatsächlich gültig war? Sündigen dann die betroffenen Personen oder unterliegen sie einem entschuldigenden Irrtum? Letzteres, und das kirchliche gericht kann da nicht irren. Gott hält sich da an die Entscheidung des kirchlichen Gerichts. Werner Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 (bearbeitet) Mal die interessierte Frage eines Laien: Macht die kirchliche Nichtigkeitserklärung eine Ehe nichtig oder hat sie lediglich deklaratorischen Charakter, dass diese Ehe von vorneherein nichtig ist? Und falls letzteres, was ist, wenn das kirchliche Gericht irrt und die Ehe tatsächlich gültig war? Sündigen dann die betroffenen Personen oder unterliegen sie einem entschuldigenden Irrtum? Letzteres, und das kirchliche gericht kann da nicht irren. Gott hält sich da an die Entscheidung des kirchlichen Gerichts. Werner Und was ist wenn a) das kirchliche Gericht genötigt wurde oder bestechlich war? falsche Beweise vorgelegt wurden? bearbeitet 15. März 2007 von Clown99 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Iudex Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Mal die interessierte Frage eines Laien: Macht die kirchliche Nichtigkeitserklärung eine Ehe nichtig oder hat sie lediglich deklaratorischen Charakter, dass diese Ehe von vorneherein nichtig ist? Und falls letzteres, was ist, wenn das kirchliche Gericht irrt und die Ehe tatsächlich gültig war? Sündigen dann die betroffenen Personen oder unterliegen sie einem entschuldigenden Irrtum? Letzteres, und das kirchliche gericht kann da nicht irren. Gott hält sich da an die Entscheidung des kirchlichen Gerichts. Werner Und was ist wenn a) das kirchliche Gericht genötigt wurde oder bestechlich war? falsche Beweise vorgelegt wurden? Wenn es dafür Beweise gibt, besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Mal die interessierte Frage eines Laien: Macht die kirchliche Nichtigkeitserklärung eine Ehe nichtig oder hat sie lediglich deklaratorischen Charakter, dass diese Ehe von vorneherein nichtig ist? Und falls letzteres, was ist, wenn das kirchliche Gericht irrt und die Ehe tatsächlich gültig war? Sündigen dann die betroffenen Personen oder unterliegen sie einem entschuldigenden Irrtum? Letzteres, und das kirchliche gericht kann da nicht irren. Gott hält sich da an die Entscheidung des kirchlichen Gerichts. Werner Und was ist wenn a) das kirchliche Gericht genötigt wurde oder bestechlich war? falsche Beweise vorgelegt wurden? Wenn es dafür Beweise gibt, besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens. Aber wenn es die nicht gibt, irrte das kirchliche Gericht, sodass Werners Beitrag wieder dazu in Widerspruch stünde... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Angelina92 Geschrieben 15. März 2007 Autor Melden Share Geschrieben 15. März 2007 du schreibst, "wir lassen uns im Juni evangelisch trauen". Was hat denn die evangelische Pfarrerin/der evangelische Pfarrer (die/der Euch wohl trauen wird) gemeint zu der Tatsache, daß Dein Zukünftiger schon einmal verheiratet war? du schreibst, "und dann kam die Trennung". einfach so auseinandergegangen, oder nach deutschem Recht geschieden, oder Ehenichtigkeit festgestellt (katholisch)? und noch, Frage von mir (ich einfach nur neugierig, hat eher mit Deinem Anliegen nichts zu tun:) warum wollt Ihr euch evangelisch trauen lassen? zu 1) Er hat natürlich gefragt warum und wieso die erste Ehe in die Brüche gegangen ist, ob es Versöhnungsversuche gab etc... zu 2) Die erste Ehe ist nach deutschem Recht geschieden. zu 3) Wir lassen uns evangelisch trauen, da uns der Segen Gottes für unsere Ehe sehr wichtig ist. Wenn ich jetzt richtig verstanden habe, kann er also nur die Kommunion nicht mehr empfangen, oder? Wie sieht es denn im Todesfall aus (hoffen wir mal, das das noch lange Zeit hat), wird er dann ganz normal katholisch beerdigt? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Mal die interessierte Frage eines Laien: Macht die kirchliche Nichtigkeitserklärung eine Ehe nichtig oder hat sie lediglich deklaratorischen Charakter, dass diese Ehe von vorneherein nichtig ist? Und falls letzteres, was ist, wenn das kirchliche Gericht irrt und die Ehe tatsächlich gültig war? Sündigen dann die betroffenen Personen oder unterliegen sie einem entschuldigenden Irrtum? Letzteres, und das kirchliche gericht kann da nicht irren. Gott hält sich da an die Entscheidung des kirchlichen Gerichts. Werner Und was ist wenn a) das kirchliche Gericht genötigt wurde oder bestechlich war? falsche Beweise vorgelegt wurden? Wenn es dafür Beweise gibt, besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens. Aber wenn es die nicht gibt, irrte das kirchliche Gericht, sodass Werners Beitrag wieder dazu in Widerspruch stünde... Das Grundbuch geniesst öffentlichen Glauben. Was darin steht zählt, sogar wenn es eigentlich nicht richtig ist. So ist das mit dem kirchlichen Ehegericht. Was das entscheidet, ist die Wahrheit, sogar wenn es falsch ist. Das ist zwar schwer verständlich, aber so ist es. Sonst funktioniert die gesamte Sakramentenlehre zur Ehe nicht. Werner Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 du schreibst, "wir lassen uns im Juni evangelisch trauen". Was hat denn die evangelische Pfarrerin/der evangelische Pfarrer (die/der Euch wohl trauen wird) gemeint zu der Tatsache, daß Dein Zukünftiger schon einmal verheiratet war? du schreibst, "und dann kam die Trennung". einfach so auseinandergegangen, oder nach deutschem Recht geschieden, oder Ehenichtigkeit festgestellt (katholisch)? und noch, Frage von mir (ich einfach nur neugierig, hat eher mit Deinem Anliegen nichts zu tun:) warum wollt Ihr euch evangelisch trauen lassen? zu 1) Er hat natürlich gefragt warum und wieso die erste Ehe in die Brüche gegangen ist, ob es Versöhnungsversuche gab etc... zu 2) Die erste Ehe ist nach deutschem Recht geschieden. zu 3) Wir lassen uns evangelisch trauen, da uns der Segen Gottes für unsere Ehe sehr wichtig ist. Wenn ich jetzt richtig verstanden habe, kann er also nur die Kommunion nicht mehr empfangen, oder? Wie sieht es denn im Todesfall aus (hoffen wir mal, das das noch lange Zeit hat), wird er dann ganz normal katholisch beerdigt? Die Kommunion ist viel wichtiger als eine katholische Beerdigung. Aber du kannst beruhigt sein, wenn er brav weiter seine Kirchensteuer zahlt, wird er auch katholisch beerdigt werden, kein Problem. Werner Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Iudex Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Die Kommunion ist viel wichtiger als eine katholische Beerdigung. Werner ob das wirklich für alle Katholiken gilt? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Maple Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Und nun zu Deiner Frage Angelina92: Als Wiederverheiratet Geschiedener wäre Dein Partner nicht exkommuniziert, aber er ist gehalten, die Eucharistie nicht mehr zu empfangen. Dass die Praxis hier vielfältig ist, weiß ich auch. Weitere Rechtsminderungen sehe ich nicht. Was bedeutet das konkret? Liegt die Vielfältigkeit der Praxis am jeweiligen Pfarrer, d.h. wie er damit umgeht? Könnte dies ein Beispiel für Vielfältigkeit sein? Vor der Wahl in den PGR mußte eine Geschiedene (nicht wiederverheiratet oder liiert) ihre Kandidatur wieder zurückziehen (ist aber anderes Bistum und ich kenne deren Satzung nicht) und woanders gibt es Geschiedene (s.o. oder standesamtl. Wiederverheiratete) im PGR. Was bedeutet eigentlich "in den kirchl. Gliedschaftsrechten nicht behindert" (wo wir schon mal Iudex als Experten hier haben)? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Die Kommunion ist viel wichtiger als eine katholische Beerdigung. Werner ob das wirklich für alle Katholiken gilt? Der Satz war weniger Feststellung als Reaktion.... Werner Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Mal die interessierte Frage eines Laien: Macht die kirchliche Nichtigkeitserklärung eine Ehe nichtig oder hat sie lediglich deklaratorischen Charakter, dass diese Ehe von vorneherein nichtig ist? Und falls letzteres, was ist, wenn das kirchliche Gericht irrt und die Ehe tatsächlich gültig war? Sündigen dann die betroffenen Personen oder unterliegen sie einem entschuldigenden Irrtum? Letzteres, und das kirchliche gericht kann da nicht irren. Gott hält sich da an die Entscheidung des kirchlichen Gerichts. Werner Und was ist wenn a) das kirchliche Gericht genötigt wurde oder bestechlich war? falsche Beweise vorgelegt wurden? Wenn es dafür Beweise gibt, besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens. Aber wenn es die nicht gibt, irrte das kirchliche Gericht, sodass Werners Beitrag wieder dazu in Widerspruch stünde... Das Grundbuch geniesst öffentlichen Glauben. Was darin steht zählt, sogar wenn es eigentlich nicht richtig ist. So ist das mit dem kirchlichen Ehegericht. Was das entscheidet, ist die Wahrheit, sogar wenn es falsch ist. Das ist zwar schwer verständlich, aber so ist es. Sonst funktioniert die gesamte Sakramentenlehre zur Ehe nicht. Werner Gut, wie sieht es denn im folgenden Fall aus: A und B haben geheiratet und lassen sich dann aber scheiden und streben ein Ehenichtigkeitsverfahren an. C nötigt den Richter R, dem stattzugeben, wobei aber A und B gutgläubig sind. Nach der Nichtigkeitserklärung heiratet A die D und B den E. Der F hat Beweise gesammelt, dass C den R genötigt hat, und dass die Ehe in Wirklichkeit weiterhin gültig ist. Muss das kirchliche Gericht, dann einem Wiederaufnahmeverfahren stattgeben und die Nichtigkeitserklärung widerrufen, auch wenn A und D z. B. schon eine Familige gegründet hätten? Vielleicht sollte ich mal nach Potsdam fahren und mir ein paar Vorlesungen Kirchenrecht anhören... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Mal die interessierte Frage eines Laien: Macht die kirchliche Nichtigkeitserklärung eine Ehe nichtig oder hat sie lediglich deklaratorischen Charakter, dass diese Ehe von vorneherein nichtig ist? Und falls letzteres, was ist, wenn das kirchliche Gericht irrt und die Ehe tatsächlich gültig war? Sündigen dann die betroffenen Personen oder unterliegen sie einem entschuldigenden Irrtum? Letzteres, und das kirchliche gericht kann da nicht irren. Gott hält sich da an die Entscheidung des kirchlichen Gerichts. Werner Und was ist wenn a) das kirchliche Gericht genötigt wurde oder bestechlich war? falsche Beweise vorgelegt wurden? Wenn es dafür Beweise gibt, besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens. Aber wenn es die nicht gibt, irrte das kirchliche Gericht, sodass Werners Beitrag wieder dazu in Widerspruch stünde... Das Grundbuch geniesst öffentlichen Glauben. Was darin steht zählt, sogar wenn es eigentlich nicht richtig ist. So ist das mit dem kirchlichen Ehegericht. Was das entscheidet, ist die Wahrheit, sogar wenn es falsch ist. Das ist zwar schwer verständlich, aber so ist es. Sonst funktioniert die gesamte Sakramentenlehre zur Ehe nicht. Werner Gut, wie sieht es denn im folgenden Fall aus: A und B haben geheiratet und lassen sich dann aber scheiden und streben ein Ehenichtigkeitsverfahren an. C nötigt den Richter R, dem stattzugeben, wobei aber A und B gutgläubig sind. Nach der Nichtigkeitserklärung heiratet A die D und B den E. Der F hat Beweise gesammelt, dass C den R genötigt hat, und dass die Ehe in Wirklichkeit weiterhin gültig ist. Muss das kirchliche Gericht, dann einem Wiederaufnahmeverfahren stattgeben und die Nichtigkeitserklärung widerrufen, auch wenn A und D z. B. schon eine Familige gegründet hätten? Vielleicht sollte ich mal nach Potsdam fahren und mir ein paar Vorlesungen Kirchenrecht anhören... Keine Ahnung. Aber egal wie das ausgeht, das was am Ende rauskommt ist die göttliche Wahrheit. So einfach ist das. Werner Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Iudex Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 (bearbeitet) Und nun zu Deiner Frage Angelina92: Als Wiederverheiratet Geschiedener wäre Dein Partner nicht exkommuniziert, aber er ist gehalten, die Eucharistie nicht mehr zu empfangen. Dass die Praxis hier vielfältig ist, weiß ich auch. Weitere Rechtsminderungen sehe ich nicht. Was bedeutet das konkret? Liegt die Vielfältigkeit der Praxis am jeweiligen Pfarrer, d.h. wie er damit umgeht? Könnte dies ein Beispiel für Vielfältigkeit sein? Vor der Wahl in den PGR mußte eine Geschiedene (nicht wiederverheiratet oder liiert) ihre Kandidatur wieder zurückziehen (ist aber anderes Bistum und ich kenne deren Satzung nicht) und woanders gibt es Geschiedene (s.o. oder standesamtl. Wiederverheiratete) im PGR. Was bedeutet eigentlich "in den kirchl. Gliedschaftsrechten nicht behindert" (wo wir schon mal Iudex als Experten hier haben)? Was den PGR betrifft, gibt es in den deutschen Bistümern offenbar unterschiedliche Regelungen. M.E. dürfte die Scheidung allein kein Grund sein, nicht kandidieren zu dürfen. Habe schnell mal die Regensburger Satzung angeschaut. Hier heißt es: "Bei gravierenden Verfehlungen gegen die Glaubens- und Sittenlehre der Kirche (z. B. Leugnung fundamentaler Glaubenswahrheiten, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften etc.) muss wegen des öffentlichen Zeugnischarakters des Pfarrgemeinderates das betroffene Ratsmitglied vom Pfarrer als dem Leiter der Pfarrei nach Beratung mit dem Pfarrgemeinderat aus diesem ausgeschlossen werden." Andere Satzungen sprechen davon, dass der Betreffende nicht in den kirchlichen Gliedschaftsrechten behindert sein darf. Das scheint mir zumindest ein interpretationsfähiger und -bedürftiger Satz zu sein... Eine letztverbindliche Antwort kann ich da im Moment nicht geben... bearbeitet 15. März 2007 von Iudex Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Angelina92 Geschrieben 15. März 2007 Autor Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Die Kommunion ist viel wichtiger als eine katholische Beerdigung. Das ist mir schon bewußt, und ich finde es immer wieder traurig, das wir diese nicht empfangen können, wenn wir zur Messe gehen. Gehen wir aber zum ev. Gottesdienst sieht das ja ganz anders aus, wie Ihr wißt. Trotzdem gehen wir immer abwechselnd in beide Kirchen. Ach ja, das mit der Beerdigung war eben eine generelle Frage! Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Die Kommunion ist viel wichtiger als eine katholische Beerdigung. Das ist mir schon bewußt, und ich finde es immer wieder traurig, das wir diese nicht empfangen können, wenn wir zur Messe gehen. Gehen wir aber zum ev. Gottesdienst sieht das ja ganz anders aus, wie Ihr wißt. Trotzdem gehen wir immer abwechselnd in beide Kirchen. Ach ja, das mit der Beerdigung war eben eine generelle Frage! Ok, dann hab ich das missverstanden, Entschuldigung! Aber was die Beerdigung angeht, da gibt es sicher kein Problem. Werner Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Iudex Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Mal die interessierte Frage eines Laien: Macht die kirchliche Nichtigkeitserklärung eine Ehe nichtig oder hat sie lediglich deklaratorischen Charakter, dass diese Ehe von vorneherein nichtig ist? Und falls letzteres, was ist, wenn das kirchliche Gericht irrt und die Ehe tatsächlich gültig war? Sündigen dann die betroffenen Personen oder unterliegen sie einem entschuldigenden Irrtum? Letzteres, und das kirchliche gericht kann da nicht irren. Gott hält sich da an die Entscheidung des kirchlichen Gerichts. Werner Und was ist wenn a) das kirchliche Gericht genötigt wurde oder bestechlich war? falsche Beweise vorgelegt wurden? Wenn es dafür Beweise gibt, besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens. Aber wenn es die nicht gibt, irrte das kirchliche Gericht, sodass Werners Beitrag wieder dazu in Widerspruch stünde... Das Grundbuch geniesst öffentlichen Glauben. Was darin steht zählt, sogar wenn es eigentlich nicht richtig ist. So ist das mit dem kirchlichen Ehegericht. Was das entscheidet, ist die Wahrheit, sogar wenn es falsch ist. Das ist zwar schwer verständlich, aber so ist es. Sonst funktioniert die gesamte Sakramentenlehre zur Ehe nicht. Werner Gut, wie sieht es denn im folgenden Fall aus: A und B haben geheiratet und lassen sich dann aber scheiden und streben ein Ehenichtigkeitsverfahren an. C nötigt den Richter R, dem stattzugeben, wobei aber A und B gutgläubig sind. Nach der Nichtigkeitserklärung heiratet A die D und B den E. Der F hat Beweise gesammelt, dass C den R genötigt hat, und dass die Ehe in Wirklichkeit weiterhin gültig ist. Muss das kirchliche Gericht, dann einem Wiederaufnahmeverfahren stattgeben und die Nichtigkeitserklärung widerrufen, auch wenn A und D z. B. schon eine Familige gegründet hätten? Vielleicht sollte ich mal nach Potsdam fahren und mir ein paar Vorlesungen Kirchenrecht anhören... Aber sonst hast du keine Probleme Sorry, für die freche Bemerkung. Aber das ist schon eine wirklichkeitsferne Fallkonstruktion. Im Übrigen würde ich den Fall ganz einfach lösen. F hat kein Klagerecht, da er nicht Ehepartner der Ehe zwischen A und B war. Von daher würde ich den Antrag auf Wiederaufnahme ablehnen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 15. März 2007 Melden Share Geschrieben 15. März 2007 Mal die interessierte Frage eines Laien: Macht die kirchliche Nichtigkeitserklärung eine Ehe nichtig oder hat sie lediglich deklaratorischen Charakter, dass diese Ehe von vorneherein nichtig ist? Und falls letzteres, was ist, wenn das kirchliche Gericht irrt und die Ehe tatsächlich gültig war? Sündigen dann die betroffenen Personen oder unterliegen sie einem entschuldigenden Irrtum? Letzteres, und das kirchliche gericht kann da nicht irren. Gott hält sich da an die Entscheidung des kirchlichen Gerichts. Werner Und was ist wenn a) das kirchliche Gericht genötigt wurde oder bestechlich war? falsche Beweise vorgelegt wurden? Wenn es dafür Beweise gibt, besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Verfahrens. Aber wenn es die nicht gibt, irrte das kirchliche Gericht, sodass Werners Beitrag wieder dazu in Widerspruch stünde... Das Grundbuch geniesst öffentlichen Glauben. Was darin steht zählt, sogar wenn es eigentlich nicht richtig ist. So ist das mit dem kirchlichen Ehegericht. Was das entscheidet, ist die Wahrheit, sogar wenn es falsch ist. Das ist zwar schwer verständlich, aber so ist es. Sonst funktioniert die gesamte Sakramentenlehre zur Ehe nicht. Werner Gut, wie sieht es denn im folgenden Fall aus: A und B haben geheiratet und lassen sich dann aber scheiden und streben ein Ehenichtigkeitsverfahren an. C nötigt den Richter R, dem stattzugeben, wobei aber A und B gutgläubig sind. Nach der Nichtigkeitserklärung heiratet A die D und B den E. Der F hat Beweise gesammelt, dass C den R genötigt hat, und dass die Ehe in Wirklichkeit weiterhin gültig ist. Muss das kirchliche Gericht, dann einem Wiederaufnahmeverfahren stattgeben und die Nichtigkeitserklärung widerrufen, auch wenn A und D z. B. schon eine Familige gegründet hätten? Vielleicht sollte ich mal nach Potsdam fahren und mir ein paar Vorlesungen Kirchenrecht anhören... Aber sonst hast du keine Probleme Sorry, für die freche Bemerkung. Aber das ist schon eine wirklichkeitsferne Fallkonstruktion. Im Übrigen würde ich den Fall ganz einfach lösen. F hat kein Klagerecht, da er nicht Ehepartner der Ehe zwischen A und B war. Von daher würde ich den Antrag auf Wiederaufnahme ablehnen. Die Bemerkung sei Dir gegönnt, es ist in der Tat ein Schulfall. Leider unglücklich formuliert, er hätte am Ende lauten müssen: hätte der zulässige Antrag des F auf Wiederaufnahme und Rücknahme der Nichtigkeitserklärung Aussicht auf Erfolg? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Recommended Posts