David Geschrieben 17. April 2007 Melden Share Geschrieben 17. April 2007 (bearbeitet) Folgendes: Ein Herr A ist Patient bei einem Arzt, dem Doktor B. Dieser hat jenem vor vielen Monaten ein sündhaft teures Medikament (über 500 Ocken) verordnet, allerdings, da es damals eilig war, nicht auf dem herkömlichen Weg durch ein schriftliche Rezept, sondern durch einen Anruf in der Apotheke (Herr A ist privat versichert). Das Rezept, so wurde dem Herrn A zugesagt, würde postal nachgereicht werden. Das Rezept ist allerdings bis heute nicht eingetroffen, obwohl A unzählige male daran erinnert hat (die letzten male auch schriftlich), und Doktor B dem A mindestens fünf mal versprochen hat, es nun aber wirklich abzuschicken. B ist obendrein ein etwas merkwürdiger Arzt, der immer zwischen zwei Praxisstandorten hin- und herpendelt und häufig über Wochen hinweg schlechterdings nicht zu erreichen ist, was auch momentan der Fall ist: Seit über drei Wochen ist es unmöglich, mit B einen telefonischen Kontakt herzustellen. Nun meine Frage: Ist der A auf Gedeih und Verderb darauf angewiesen, dass B sich irgendwann freiwillig erbarmt, das Rezept abzuschicken oder gibt es für A rechtliche Handlungsoptionen? Wäre es möglich, das Rezept im Notfall einzuklagen, Beschwerde bei der Ärztekammer einzulegen oder etwas in dieser Art? Unnötig zu sagen, dass dem Herrn A allmählich der Kragen platzt und der Blutdruck überschießt. bearbeitet 17. April 2007 von David Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
hansjo Geschrieben 17. April 2007 Melden Share Geschrieben 17. April 2007 (bearbeitet) Folgendes: Ein Herr A ist Patient bei einem Arzt, dem Doktor B. Dieser hat jenem vor vielen Monaten ein sündhaft teures Medikament (über 500 Ocken) verordnet, allerdings, da es damals eilig war, nicht auf dem herkömlichen Weg durch ein schriftliche Rezept, sondern durch einen Anruf in der Apotheke (Herr A ist privat versichert). Das Rezept, so wurde dem Herrn A zugesagt, würde postal nachgereicht werden. Das Rezept ist allerdings bis heute nicht eingetroffen, obwohl A unzählige male daran erinnert hat (die letzten male auch schriftlich), und Doktor B dem A mindestens fünf mal versprochen hat, es nun aber wirklich abzuschicken. B ist obendrein ein etwas merkwürdiger Arzt, der immer zwischen zwei Praxisstandorten hin- und herpendelt und häufig über Wochen hinweg schlechterdings nicht zu erreichen ist, was auch momentan der Fall ist: Seit über drei Wochen ist es unmöglich, mit B einen telefonischen Kontakt herzustellen. Nun meine Frage: Ist der A auf Gedeih und Verderb darauf angewiesen, dass B sich irgendwann freiwillig erbarmt, das Rezept abzuschicken oder gibt es für A rechtliche Handlungsoptionen? Wäre es möglich, das Rezept im Notfall einzuklagen, Beschwerde bei der Ärztekammer einzulegen oder etwas in dieser Art? Unnötig zu sagen, dass dem Herrn A allmählich der Kragen platzt und der Blutdruck überschießt. war das ein verschreibungspflichtiges Medikament?, wenn ja, könnte der Apoteker A ja eine Bestätigung für seine Kasse schreiben. Am Besten wäre es natürlich, wenn A B nochmal in einer Praxis erwischt, und dann auf das Rezept wartet. Melden sollte er den Arzt auf alle Fälle bei seiner Kasse. Wenn es weiter geht auch bei der Ärztekammer. bearbeitet 18. April 2007 von Inge Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Domingo Geschrieben 17. April 2007 Melden Share Geschrieben 17. April 2007 Ich stehe ein bissle auf em Schlauch. Wer sollte wem das Medikament schicken? B hat bei der Apotheke schon angerufen, oder? Wer ist im Verzug? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 (bearbeitet) Ich nehme an, dass es darum geht, die 500 Euro wieder von der Kasse zu bekommen, und dass man dafür ein Rezept braucht. Die Rechtslage dürfte schon deshalb schwierig sein, weil der Apotheker ein rezeptpflichtiges Medikament ohne Rezept gar nicht rausrücken darf. Der hat sich formal gesehen strafbar gemacht. So gesehen ist der Arzt dem Apotheker gegenüber in Verzug (und lässt ihn hängen). Herr A sollte das Vorgehen mit dem Apotheker besprechen. bearbeitet 18. April 2007 von Sokrates Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Lissie Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 (bearbeitet) Ich nehme an, dass es darum geht, die 500 Euro wieder von der Kasse zu bekommen, und dass man dafür ein Rezept braucht. Die Rechtslage dürfte schon deshalb schwierig sein, weil der Apotheker ein rezeptpflichtiges Medikament ohne Rezept gar nicht rausrücken darf. Er hat es aber aufgrund des Arzt-Anrufs getan. Meine Tante hat auch oft ohne Rezept Medikamente aus der Apotheke geholt - wo man sie kannte und wußte, daß sie eine ärztliche Zulassung hat. Was ich aber nicht verstehe: Warum der Anruf? War der Rezeptblock des Arztes ausgegangen? So lang lang dauert das Ausstellen eines Rezeptes nämlich nicht, daß man sagen könnte: Ein Anruf geht schneller. Ach ja, A hätte noch die Möglichkeit, sich das Rezept bei einem anderen Arzt zu holen, der bereit ist, es auszustellen. bearbeitet 18. April 2007 von Lissie Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Was ich aber nicht verstehe: Warum der Anruf? War der Rezeptblock des Arztes ausgegangen? So lang lang dauert das Ausstellen eines Rezeptes nämlich nicht, daß man sagen könnte: Ein Anruf geht schneller. Ich nehme an, dass A nicht extra zu B wollte und dort womöglich noch auf einen Termin warten. Irgendwie finde ich, dass A selbst einiges zu der Situation beigetragen hat. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Lissie Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Was ich aber nicht verstehe: Warum der Anruf? War der Rezeptblock des Arztes ausgegangen? So lang lang dauert das Ausstellen eines Rezeptes nämlich nicht, daß man sagen könnte: Ein Anruf geht schneller. Ich nehme an, dass A nicht extra zu B wollte und dort womöglich noch auf einen Termin warten. Ah ja, stimmt, hatte ich nicht bedacht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
David Geschrieben 18. April 2007 Autor Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Oh, mein Text scheint ja einige Fragen offen gelassen zu haben. Also: Ja, die Situation ist tatsächlich so, dass der A das Rezept benötigt, um das Geld für das (freilich verschreibungspflichtige) Medikament von der Kasse wiederzubekommen. Der Grund für die telefonische Verordnung war schlichtweg, dass A für einen Termin bei dem Arzt durch die halbe Republik hätte fahren müssen, und die Lage damals zu eilig war (bzw. schien), um auf die Post zu warten. Irgendwie finde ich, dass A selbst einiges zu der Situation beigetragen hat. Kann ich nicht erkennen. Wenn ein kompetenter Arzt von gutem Ruf einem die Methode mit dem Anruf vorschlägt und zusagt, das Rezept schnellstmöglich nachzuschicken, dann hat der A doch einen sehr guten Grund, sich darauf zu verlassen. Und wenn das dann nicht geschieht, liegt die Schuld eindeutig beim Arzt und offen bleibt nur die Frage, welche Handhabe man hat, um den Arzt notfalls beim Kragen zu packen. Vermutlich mal wieder gar keine... Aber wie dem auch sei. Die Idee, der Versicherung anstelle der Rezepte eine schriftliche Bestätigung der Apotheke zukommen zu lassen, hatte ich gestern auch schon. Mal schauen, was die Versicherung dazu sagt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Und der Apotheke reicht das? Kriegt die keine Probleme? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Ja, die Situation ist tatsächlich so, dass der A das Rezept benötigt, um das Geld für das (freilich verschreibungspflichtige) Medikament von der Kasse wiederzubekommen. Der Grund für die telefonische Verordnung war schlichtweg, dass A für einen Termin bei dem Arzt durch die halbe Republik hätte fahren müssen, und die Lage damals zu eilig war (bzw. schien), um auf die Post zu warten. Ich kann mir schlicht nicht vorstellen, dass ein Arzt jemanden, der offenbar so krank ist, dass er dringend ein sehr teures, verschreibungspflichtiges Medikament braucht, noch nichtmal untersucht, ehe er das Medikament verordnet. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
David Geschrieben 18. April 2007 Autor Melden Share Geschrieben 18. April 2007 (bearbeitet) Und der Apotheke reicht das? Kriegt die keine Probleme? Ach was. Sofern es nicht um BTM-Rezepte geht, sind die Apotheken nachträglich niemandem darüber Rechenschaft schuldig, was sie auf welche Verordnung hin an wen verkauft haben. Deshalb werden ja auch keine Kopien von Privatrezepten zurückbehalten. bearbeitet 18. April 2007 von David Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
David Geschrieben 18. April 2007 Autor Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Ja, die Situation ist tatsächlich so, dass der A das Rezept benötigt, um das Geld für das (freilich verschreibungspflichtige) Medikament von der Kasse wiederzubekommen. Der Grund für die telefonische Verordnung war schlichtweg, dass A für einen Termin bei dem Arzt durch die halbe Republik hätte fahren müssen, und die Lage damals zu eilig war (bzw. schien), um auf die Post zu warten. Ich kann mir schlicht nicht vorstellen, dass ein Arzt jemanden, der offenbar so krank ist, dass er dringend ein sehr teures, verschreibungspflichtiges Medikament braucht, noch nichtmal untersucht, ehe er das Medikament verordnet. Die Untersuchung fand meist in Form von Laborergebnissen statt, die an den B geschickt wurden. Aber da die Grunderkrankung, an der A leidet, seit über einem Jahr bekannt ist, war die Indikation für das Medikament sowieso vorhanden. Aber auch wenn es unverantwortlich gewesen wäre, das Medikament telefonisch zu verordnen, wäre das doch die Schuld des Arztes gewesen und nicht die Schuld eines ahnungslosen Patienten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 (bearbeitet) Und der Apotheke reicht das? Kriegt die keine Probleme? Ach was. Sofern es nicht um BTM-Rezepte geht, sind die Apotheken nachträglich niemandem darüber Rechenschafft schuldig, was sie auf welche Verordnung hin an wen verkauft haben. Deshalb werden ja auch keine Kopien von Privatrezepten zurückbehalten. Schau mal, was ich da gefunden habe. Ohne Verschreibung darf die Apotheke nichts abgeben. Und das Problem von A ist da auch geregelt: § 4(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen. Womöglich hat die Apotheke von A die Verschreibung längst bekommen und A sollte sich mal dahin wenden? bearbeitet 18. April 2007 von Inge Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
David Geschrieben 18. April 2007 Autor Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Wie seltsam. Dann hat der Arzt also eine Bringeschuld gegenüber dem Apotheker, dem die ganze Sache vollkommen egal ist, während der arme Patient überhaupt nicht erwähnt wird. Aber gut, ich werde die Sache mal mit der Apotheke beklönen. Vielleicht können die ja einen bösen Brief schreiben, der Wirkung zeigt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Lissie Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Aber wie dem auch sei. Die Idee, der Versicherung anstelle der Rezepte eine schriftliche Bestätigung der Apotheke zukommen zu lassen, hatte ich gestern auch schon. Mal schauen, was die Versicherung dazu sagt. Aber wichtig ist es dabei, daß die Apotheke unbedingt bestätigt, daß der Arzt die Verschreibung telefonisch angekündigt hatte. Denn eine Versicherung erstattet nur die Kosten von verschriebenen Medikamenten. Das Herausgeben von verschreibungspflichtigen Medikamenten ohne Rezept ist übrigens üblich. Ich hole fast immer erst die Medikamente und reiche irgendwann die Rezepte nach (wenn überhaupt, aufgrund meines Selbstbehaltes lohnt sich das meist gar nicht, da ich ihn meist nicht ausschöpfe.) Wenn die Apotheken einen kennen, ist das bei Privatrezepten meist kein Problem. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Lissie Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Darf ich den Thread hier auch kurz für eine Frage nutzen? Also, A hat eine Eigentumswohnung. Der Balkon dieser Wohnung mußte abgerissen und erneuert werden. Dies geschah auf Kosten der Eigentümergemeinschaft, da der Balkon Gemeinschaftseigentum ist. Nun muß dieser Balkon gefliest werden. Das ist natürlich Sache des Eigentümers A, da die Fliesen (oder anderen Beläge) sein Eigentum sind. Kann nun die Eigentümergemeinschaft darauf bestehen, daß A das Fliesen einer Fachfirma überträgt oder kann A auch selber fliesen oder einen befreundeten Handwerker fliesen lassen? (Schließlich muß A ja auch selber zahlen). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Wieso ist das Sache des Eigentümers, wenn der Balkon selbst der Gemeinschaft gehört? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Lissie Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Wieso ist das Sache des Eigentümers, wenn der Balkon selbst der Gemeinschaft gehört? Das wurde A so mitgeteilt. WEG-Recht scheint sehr kompliziert zu sein. Der Balkonbelag gehört vermutlich zu der Selbstgestaltung des Wohneigentümers. Der Balkon als solcher gehört zum Gebäude. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Wieso ist das Sache des Eigentümers, wenn der Balkon selbst der Gemeinschaft gehört?Wenn in der Teilungserklärung festgelegt ist, daß die Boden- und Wandbeläge dem Teileigentum zugerechnet werden stimmt das so. Uns gehören z.B. auch nicht alle Innenwände: alle tragenden Wände und die Wände rund um die Toiletten (frag mich bitte nicht wieso) sind Gemeinschaftseigentum, die übrigen gehören wie auch die Fenster und Innentüren mir. Ebenso gehören mir Stromleitungen und Wasserrohre erst ab Wandaustritt - was in der Wand ist, ist Gemeinschaftseigentum. Aber Wand- und Bodenbeläge sind auch meine eigenen. Beim Balkon bin ich mir gerade gar nicht sicher Heute abend haben wir unsere Eigentümerversammlung - ich lass mich mal überraschen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Wieso ist das Sache des Eigentümers, wenn der Balkon selbst der Gemeinschaft gehört? Das wurde A so mitgeteilt. WEG-Recht scheint sehr kompliziert zu sein. Der Balkonbelag gehört vermutlich zu der Selbstgestaltung des Wohneigentümers. Der Balkon als solcher gehört zum Gebäude. Also A wurde mitgeteilt, er habe sich selbst um die Fliesen zu kümmern. Mit meinem Laienverstand würde ich dann sagen, dass A sich dann auch nicht vorschreiben lassen muss, wer das macht ("Wer zahlt, schafft an"). Er wird es aber fachgerecht machen lassen müssen und der Gemeinschaft für etwaige Fehler der Handwerker haften (denn diese sind Erfüllungsgehilfen des A bei der Pflicht, mit dem Gemeinschaftseigentum sachgerecht umzugehen). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Wieso ist das Sache des Eigentümers, wenn der Balkon selbst der Gemeinschaft gehört?Das wurde A so mitgeteilt. WEG-Recht scheint sehr kompliziert zu sein. Der Balkonbelag gehört vermutlich zu der Selbstgestaltung des Wohneigentümers. Der Balkon als solcher gehört zum Gebäude. Soll A mal dringend in die Teilungserklärung schauen, wie genau die Aufteilung erfolgt ist und vorallem, ob es diesen Passus gibt, daß bestimmte Arbeiten nur von Fachkräften erledigt werden dürfen.. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 (bearbeitet) Teilungserklärung Guter Hinweis!! bearbeitet 18. April 2007 von Inge Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 (bearbeitet) TeilungserklärungGuter Hinweis!!Wie oft uns gesagt wurde: "Lest sie! Dringend!" habe ich gar nicht mehr gezählt. In unserer stehen auch so klasse Formulierungen drin, daß auf den Balkonen keine Wäsche getrocknet werden darf, da Wäscheständer das äußere Erscheinungsbild stören und gegen die Bestimmung der Wohnanlage zu bürgerlichen Wohnzwecken verstoßen. Nun ja ... (als ob in bürgerlichen Haushalten keine Wäsche gewaschen werden dürfte) bearbeitet 18. April 2007 von Flo77 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Lissie Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 (bearbeitet) Teilungserklärung Guter Hinweis!! A fand in der Teilungserklärung nichts Konkretes zum Thema Balkon. Nur in dem Abschnitt, der Sonder- und Gemeinschaftseigentum betrifft, daß Veränderungen "ordnungsgemäß" durchgeführt werden müssen. Er wird es aber fachgerecht machen lassen müssen und der Gemeinschaft für etwaige Fehler der Handwerker haften (denn diese sind Erfüllungsgehilfen des A bei der Pflicht, mit dem Gemeinschaftseigentum sachgerecht umzugehen). Das ist ja gerade A´s Punkt: Muß er es machen lassen oder ist es auch in Ordnung, es selber zu machen, sofern es "ordnungsgemäß" gemacht wird. Zu diesem Zweck hat A die Balkonsanierungsfirma kontaktiert, um in Erfahrung zu bringen, ob es etwas besonderes zu beachten gilt. (Fliesen ist ja an und für sich einfach.) Gehe ich nun Recht in der Annahme, daß A die Arbeiten auch selber vornehmen kann, sofern er sie ordnungsgemäß macht? (von der Verpflichtung zu Fachbetrieben ist in der Teilungserklärung nicht die Rede). bearbeitet 18. April 2007 von Lissie Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 18. April 2007 Melden Share Geschrieben 18. April 2007 Das mit dem "ordnungsgemäß" hat wohl nur deklaratorischen Charakter, denn genauso steht es wohl im WEG-Gesetz. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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