marius Geschrieben 19. April 2007 Melden Share Geschrieben 19. April 2007 Ich nehme an, dass es darum geht, die 500 Euro wieder von der Kasse zu bekommen, und dass man dafür ein Rezept braucht. Die Rechtslage dürfte schon deshalb schwierig sein, weil der Apotheker ein rezeptpflichtiges Medikament ohne Rezept gar nicht rausrücken darf. Der hat sich formal gesehen strafbar gemacht. So gesehen ist der Arzt dem Apotheker gegenüber in Verzug (und lässt ihn hängen). Herr A sollte das Vorgehen mit dem Apotheker besprechen. genau so sehe ich das auch. Ich kann mir nicht vorstellen, was B davon hat, das Rezept nicht auszustellen. Wenn es ein Kassenpatient wäre, dann könnte man sagen, B möchte sein individuelles Budget nicht belasten. Es handelt sich bei A jedoch um einen Privatpatienten. Fakt ist, dass ein verschreibungspflichtes Medikament ohne Rezept vom Apotheker nicht ausgegeben werden darf... Mittlerweile haben sich die Arzneimittelrichtlinien erheblich geändert - inwieweit dies auch für Privatversicherungen Geltung hat, weiß ich nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
marius Geschrieben 19. April 2007 Melden Share Geschrieben 19. April 2007 Wie seltsam. Dann hat der Arzt also eine Bringeschuld gegenüber dem Apotheker, dem die ganze Sache vollkommen egal ist, während der arme Patient überhaupt nicht erwähnt wird. was heißt der arme Patient, sei froh dass er hier in keine verpflichtende Rolle eingebunden ist.... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
marius Geschrieben 19. April 2007 Melden Share Geschrieben 19. April 2007 Wieso ist das Sache des Eigentümers, wenn der Balkon selbst der Gemeinschaft gehört? weil Fließen kein Muss ist, du kannst ja auch Holzpanelen anbringen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
marius Geschrieben 19. April 2007 Melden Share Geschrieben 19. April 2007 Gehe ich nun Recht in der Annahme, daß A die Arbeiten auch selber vornehmen kann, sofern er sie ordnungsgemäß macht? (von der Verpflichtung zu Fachbetrieben ist in der Teilungserklärung nicht die Rede). was heißt ordnungsgem., wenn nicht gem. der allg. anerkannten Baukunst+ Bauvorschrift?! Es soll A jemand erst nachweisen, dass es idS nicht ordungsgemäßg gemacht ist. Nur wenn es tatsächlich nicht orndungsgem. wäre, dann hat er vielleicht ein Problem. Insofern kann es sein, dass man sich - um eben die Eigenhaftung/verantwortung einzuschränken - innerhalb dieser Eigentümergemeinschaft darauf geeinigt hat, Veränderung AN Gemeinschaftseigentum an professionelle Firmen abzugeben. Beschlüsse die da mehrheitlich gefasst werden, sind auch innerhalb dieser Gemeinschaft verbindlich, solange sie nich gegen geltendes Recht verstoßen! Dazu müsste es eine Beschlussfassung bzw. Satzung geben. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.