Clown Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 Ich klinke mal meine kurze Frage an die Praktiker hier im Forum, die ich hier einklinken möchte: ich habe einen Anspruch gegen eine GmbH, deren Sitz relativ weit weg ist (in Niedersachsen). Nun habe ich ihnen schon eine Mail und einen Brief geschickt doch die Kerle rühren sich nicht, sondern stellen sich tot. Das Ganze geht um einen Streitwert, für den Kam z. B. keinen Finger rühren würde, und ich habe auch nicht sonderlich Lust, Leistungsklage zu erheben. Gibt es andere Möglichkeiten, die auf Trab zu bringen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
benedetto Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 Ich klinke mal meine kurze Frage an die Praktiker hier im Forum, die ich hier einklinken möchte: ich habe einen Anspruch gegen eine GmbH, deren Sitz relativ weit weg ist (in Niedersachsen). Nun habe ich ihnen schon eine Mail und einen Brief geschickt doch die Kerle rühren sich nicht, sondern stellen sich tot. Das Ganze geht um einen Streitwert, für den Kam z. B. keinen Finger rühren würde, und ich habe auch nicht sonderlich Lust, Leistungsklage zu erheben. Gibt es andere Möglichkeiten, die auf Trab zu bringen? Was hältst Du davon, denen einfach nen Mahnbescheid zu schicken? Überleg Dir einen fälligen Zahlungsanspruch, den Du haben könntest. Darauf müssen sie zumindest reagieren, ansonsten hättest Du schnell einen vollstreckbaren Titel. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 (bearbeitet) Ich klinke mal meine kurze Frage an die Praktiker hier im Forum, die ich hier einklinken möchte: ich habe einen Anspruch gegen eine GmbH, deren Sitz relativ weit weg ist (in Niedersachsen). Nun habe ich ihnen schon eine Mail und einen Brief geschickt doch die Kerle rühren sich nicht, sondern stellen sich tot. Das Ganze geht um einen Streitwert, für den Kam z. B. keinen Finger rühren würde, und ich habe auch nicht sonderlich Lust, Leistungsklage zu erheben. Gibt es andere Möglichkeiten, die auf Trab zu bringen? Was hältst Du davon, denen einfach nen Mahnbescheid zu schicken? Überleg Dir einen fälligen Zahlungsanspruch, den Du haben könntest. Darauf müssen sie zumindest reagieren, ansonsten hättest Du schnell einen vollstreckbaren Titel. Muss ich nicht für das Beantragen eines Mahnbescheids gem. § 688 I ZPO erstmal die Kosten vorschießen? Das Problem ist weiterhin, dass der Anspruch nicht genau bezifferbar ist, da es sich um einen Wertersatz für Nutzungen handelt, die ihrer Natur nach nicht zurückgegeben werden können (§ 346 II Nr. 1 BGB), sodass ich zwar weiß, in welchem Korridor sich der Anspruch bewegt, ihn aber nicht genau bestimmen kann. bearbeitet 30. Mai 2007 von Clown Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
benedetto Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 Ich klinke mal meine kurze Frage an die Praktiker hier im Forum, die ich hier einklinken möchte: ich habe einen Anspruch gegen eine GmbH, deren Sitz relativ weit weg ist (in Niedersachsen). Nun habe ich ihnen schon eine Mail und einen Brief geschickt doch die Kerle rühren sich nicht, sondern stellen sich tot. Das Ganze geht um einen Streitwert, für den Kam z. B. keinen Finger rühren würde, und ich habe auch nicht sonderlich Lust, Leistungsklage zu erheben. Gibt es andere Möglichkeiten, die auf Trab zu bringen? Was hältst Du davon, denen einfach nen Mahnbescheid zu schicken? Überleg Dir einen fälligen Zahlungsanspruch, den Du haben könntest. Darauf müssen sie zumindest reagieren, ansonsten hättest Du schnell einen vollstreckbaren Titel. Muss ich nicht für das Beantragen eines Mahnbescheids gem. § 688 I ZPO erstmal die Kosten vorschießen? Das Problem ist weiterhin, dass der Anspruch nicht genau bezifferbar ist, da es sich um einen Wertersatz für Nutzungen handelt, die ihrer Natur nach nicht zurückgegeben werden können (§ 346 II Nr. 1 BGB), sodass ich zwar weiß, in welchem Korridor sich der Anspruch bewegt, ihn aber nicht genau bestimmen kann. Klar, Kosten musst Du bei der Beantragung des MB bezahlen - mind. 23 EUR hab ich gerade ergooglet. Hm, doch relativ teures Vergnügen, wenn die Erfolgsaussichten nicht groß sein sollten. Natürlich musst Du eine fällige Forderung haben und der Schuldner sich in Verzug befinden. Soweit ich weiß, prüft das Amtsgericht dies aber nicht bei der Beantragung des MB - es wird allerdings die Formulierung überprüfen:"Fällige Forderung über EUR ... aus ...., fällig seit ...." Aber sonst fällt mir nix ein. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 Ich klinke mal meine kurze Frage an die Praktiker hier im Forum, die ich hier einklinken möchte: ich habe einen Anspruch gegen eine GmbH, deren Sitz relativ weit weg ist (in Niedersachsen). Nun habe ich ihnen schon eine Mail und einen Brief geschickt doch die Kerle rühren sich nicht, sondern stellen sich tot. Das Ganze geht um einen Streitwert, für den Kam z. B. keinen Finger rühren würde, und ich habe auch nicht sonderlich Lust, Leistungsklage zu erheben. Gibt es andere Möglichkeiten, die auf Trab zu bringen? Was hältst Du davon, denen einfach nen Mahnbescheid zu schicken? Überleg Dir einen fälligen Zahlungsanspruch, den Du haben könntest. Darauf müssen sie zumindest reagieren, ansonsten hättest Du schnell einen vollstreckbaren Titel. Muss ich nicht für das Beantragen eines Mahnbescheids gem. § 688 I ZPO erstmal die Kosten vorschießen? Das Problem ist weiterhin, dass der Anspruch nicht genau bezifferbar ist, da es sich um einen Wertersatz für Nutzungen handelt, die ihrer Natur nach nicht zurückgegeben werden können (§ 346 II Nr. 1 BGB), sodass ich zwar weiß, in welchem Korridor sich der Anspruch bewegt, ihn aber nicht genau bestimmen kann. Klar, Kosten musst Du bei der Beantragung des MB bezahlen - mind. 23 EUR hab ich gerade ergooglet. Hm, doch relativ teures Vergnügen, wenn die Erfolgsaussichten nicht groß sein sollten. Natürlich musst Du eine fällige Forderung haben und der Schuldner sich in Verzug befinden. Soweit ich weiß, prüft das Amtsgericht dies aber nicht bei der Beantragung des MB - es wird allerdings die Formulierung überprüfen:"Fällige Forderung über EUR ... aus ...., fällig seit ...." Aber sonst fällt mir nix ein. Okay, danke. Dass der Anspruch entstanden und nicht untergegangen ist, da bin ich mir recht sicher, nur in welcher Höhe er besteht, da habe ich recht wenig Ahnung. Ich werde mich morgen mal in ein paar Bücher versenken, nur habe ich natürlich noch keine Ahnung vom Mahnverfahren oder der sonstigen ZPO, daher bin ich für Anregungen immer dankbar. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 Und nach dem MB legen sie Widerspruch ein und du stehst genauso blöd da, wie vorher. Vergiß es einfach. Oder ruf die BildZeitung an, die haben da eine Rubrik "Bild kämpft für Sie", die machen das (vielleicht). Wenn du überlegst, daß du nach dem Widerspruch den Anspruch schlüssig begründen müßtest (auch der Höhe nach), weitere Gerichtskosten vorschießen mußt (du kannst ggf. PKH beantragen) und dann zum Prozeß anreisen mußt, ggf. sogar zu mehreren Terminen... Grüße, KAM Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 Und nach dem MB legen sie Widerspruch ein und du stehst genauso blöd da, wie vorher. Vergiß es einfach. Oder ruf die BildZeitung an, die haben da eine Rubrik "Bild kämpft für Sie", die machen das (vielleicht). Wenn du überlegst, daß du nach dem Widerspruch den Anspruch schlüssig begründen müßtest (auch der Höhe nach), weitere Gerichtskosten vorschießen mußt (du kannst ggf. PKH beantragen) und dann zum Prozeß anreisen mußt, ggf. sogar zu mehreren Terminen... Grüße, KAM Nicht unbedingt, das fiele ja aufgrund der geringen Höhe des Streitwerts (~ 150 EUR) unter § 495a ZPO, sodass das wohl eher auf ein kurzes Verfahren hinausliefe. Aber du hast schon generell Recht, wäre ich schon im Referendariat, würde ich mir wohl zutrauen, einen schlüssigen Antrag zu stellen, aber so bräuchte ich dazu wahrscheinlich einen Anwalt, und das ist der Scheiß nicht wert (ein Anwalt, der sein Geld wert wäre, würde mehr kosten als der Streitwert). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
benedetto Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 Und nach dem MB legen sie Widerspruch ein und du stehst genauso blöd da, wie vorher. Vergiß es einfach. Oder ruf die BildZeitung an, die haben da eine Rubrik "Bild kämpft für Sie", die machen das (vielleicht). Wenn du überlegst, daß du nach dem Widerspruch den Anspruch schlüssig begründen müßtest (auch der Höhe nach), weitere Gerichtskosten vorschießen mußt (du kannst ggf. PKH beantragen) und dann zum Prozeß anreisen mußt, ggf. sogar zu mehreren Terminen... Grüße, KAM Nicht unbedingt, das fiele ja aufgrund der geringen Höhe des Streitwerts (~ 150 EUR) unter § 495a ZPO, sodass das wohl eher auf ein kurzes Verfahren hinausliefe. Aber du hast schon generell Recht, wäre ich schon im Referendariat, würde ich mir wohl zutrauen, einen schlüssigen Antrag zu stellen, aber so bräuchte ich dazu wahrscheinlich einen Anwalt, und das ist der Scheiß nicht wert (ein Anwalt, der sein Geld wert wäre, würde mehr kosten als der Streitwert). Nur zu, Clown, gleich hast Du KAM bei der Ehre... Ich konnte Dir ja als leider nicht Siegelführender beim Beglaubigen nicht helfen, aber für KAM müsste so ein MB doch ein Klacks sein Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 Und nach dem MB legen sie Widerspruch ein und du stehst genauso blöd da, wie vorher. Vergiß es einfach. Oder ruf die BildZeitung an, die haben da eine Rubrik "Bild kämpft für Sie", die machen das (vielleicht). Wenn du überlegst, daß du nach dem Widerspruch den Anspruch schlüssig begründen müßtest (auch der Höhe nach), weitere Gerichtskosten vorschießen mußt (du kannst ggf. PKH beantragen) und dann zum Prozeß anreisen mußt, ggf. sogar zu mehreren Terminen... Grüße, KAM Nicht unbedingt, das fiele ja aufgrund der geringen Höhe des Streitwerts (~ 150 EUR) unter § 495a ZPO, sodass das wohl eher auf ein kurzes Verfahren hinausliefe. Aber du hast schon generell Recht, wäre ich schon im Referendariat, würde ich mir wohl zutrauen, einen schlüssigen Antrag zu stellen, aber so bräuchte ich dazu wahrscheinlich einen Anwalt, und das ist der Scheiß nicht wert (ein Anwalt, der sein Geld wert wäre, würde mehr kosten als der Streitwert). Wenn du den Anspruch nicht mal beziffern kannst (warum eigentlich nicht?) Grüße, KAM Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Petrus Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 Unsere Nachbarn, die sich zwar auch davon genervt fühlen, sagen sicher "ach, der verbrennt seine alten Asbestplatten, das macht er öfter" klingt nicht gut. Idee: halte doch mal Kontakt zu den Nachbarn. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 Unsere Nachbarn, die sich zwar auch davon genervt fühlen, sagen sicher "ach, der verbrennt seine alten Asbestplatten, das macht er öfter" klingt nicht gut. Idee: halte doch mal Kontakt zu den Nachbarn. Nachbarn, die Asbest für brennbar halten? Na, man kann sich nicht alles im Leben aussuchen. Grüße, KAM Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 Wenn du den Anspruch nicht mal beziffern kannst (warum eigentlich nicht?) Grüße, KAM Es ist ein Anspruch aus einem Rückgewährschuldverhältnis (ursprünglich war es mal ein immaterieller Werkvertrag) gem. § 346 I BGB. Nun hat der Schuldner ja die gezogenen Nutzungen und die empfangene Leistung herauszugeben, wenn diese allerdings nicht in Natur vorhanden sind, dann greift ja § 346 II 1 Nr. 1 BGB, also der Sek-anspr des Wertersatz, der nun gem. § 346 II 2 BGB ersteinmal nach der Gegenleistung berechnet wird. Wenn nun die zurückgewährende Leistung mangelhaft war, was auch der Grund war, dass der Schuldner von einem vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, dann kann der Gläubiger ja kaum Wertersatz in Höhe der gesamten Gegenleistung herausverlangen (das wären dann 150 EUR), sondern diese ist irgendwie (wie irgendwie versuche ich morgen mal herauszufinden, wenn ich Bib-Zugang habe) zu mindern. Oder sehe ich da was völlig falsch? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
ullr Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 (bearbeitet) Hallo Lothar, Dankeschön, Hier lernt man für's Leben! Gruß Ullr bearbeitet 30. Mai 2007 von ullr Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 Wenn du den Anspruch nicht mal beziffern kannst (warum eigentlich nicht?) Grüße, KAM Es ist ein Anspruch aus einem Rückgewährschuldverhältnis (ursprünglich war es mal ein immaterieller Werkvertrag) gem. § 346 I BGB. Nun hat der Schuldner ja die gezogenen Nutzungen und die empfangene Leistung herauszugeben, wenn diese allerdings nicht in Natur vorhanden sind, dann greift ja § 346 II 1 Nr. 1 BGB, also der Sek-anspr des Wertersatz, der nun gem. § 346 II 2 BGB ersteinmal nach der Gegenleistung berechnet wird. Wenn nun die zurückgewährende Leistung mangelhaft war, was auch der Grund war, dass der Schuldner von einem vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, dann kann der Gläubiger ja kaum Wertersatz in Höhe der gesamten Gegenleistung herausverlangen (das wären dann 150 EUR), sondern diese ist irgendwie (wie irgendwie versuche ich morgen mal herauszufinden, wenn ich Bib-Zugang habe) zu mindern. Oder sehe ich da was völlig falsch? Weiß ich nicht. Ich habs nicht verstanden. Du kannst ja mal den SV (aber nur diesen) in eine PN stecken. (Kostet nichts.) Grüße, KAM Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Alfons Geschrieben 30. Mai 2007 Melden Share Geschrieben 30. Mai 2007 Unsere Nachbarn, die sich zwar auch davon genervt fühlen, sagen sicher "ach, der verbrennt seine alten Asbestplatten, das macht er öfter" klingt nicht gut. Idee: halte doch mal Kontakt zu den Nachbarn. Nachbarn, die Asbest für brennbar halten? Na, man kann sich nicht alles im Leben aussuchen. Grüße, KAM Hellbraun-grauer dichter Rauch, eklig-chemischer Gestank? Brennender Geschmack im Mund? Ich tippe auf kunststoffbeschichtete Holzfaserplatten. Zum Beispiel Verschnitt von Küchenplatten, samt den Ausschnitten für die Spüle. So'n Zeug. Hat einen enorm hohen Heizwert. Das hat einer meiner Nachbarn vor ein paar Jahren auch verheizt. Ich bin dann rüber, habe ihn auf die Straße gebeten, seinen Schornstein gezeigt, auf den Gestank aufmerksam gemacht und mit dem Ordnungsamt gedroht. Hat sofort gewirkt. Alfons Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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