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Ungültige Konversion - geht das oder geht das nicht?


ficb

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Ich schließe mich den Überlegungen von OneAndOnlySon vollinhaltlich an, möchte aber noch auf etwas hinweisen. Meines Erachtens gilt auch hier der alte Rechtsgrundsatz, der der Rechtssicherheit dient: Pacta sunt servanda = Verträge müssen eingehalten werden. D.h.: Wenn ein Partner eine Veränderung des Vertragsbedingungen will, muss er in Verhandlungen mit seinem Vertragspartner eintreten. Kommt keine Einigung zustande, bleibt es bei den bisherigen Konditionen. Wenn das nicht so wäre, wäre kein Vertrag das Papier wert, auf dem er steht.

 

Eine Benachteiligung der Mutter ist hier nicht gegeben. Wenn Sie an der bisherigen Einigung nicht festhalten will und die Zustimmung des Vaters zur Änderung nicht erhält, hat sie gemäß §2, Artikel 3 RKEG das Recht, das Vormundschaftsgericht anzurufen, das vor der Entscheidung die Eheleute, ggf. Verwandte und Lehrer des Kindes zu hören hat. Wenn das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat, ist es selbst auch zu hören.

 

Nach der Fallbeschreibung von ficb hat die Mutter eigenmächtig die Einigung aufgekündigt und das Sorgerecht des Vaters missachtet, ohne das Gericht einzuschalten. Das halte ich für Rechts- bzw. Vertragsbruch.

 

Um keine Missverständnisse entstehen zu lassen: Ich argumentiere hier nicht so, weil es sich zufällig um ein bisher katholisches Kind handelt und die Mutter die Änderung will. Gleiches würde gelten, wenn die Partner bisher einig waren, das Kind nicht zu taufen und der Vater nach der Scheidung die katholische Taufe des Kindes eigenmächtig durchsetzen wollte.

 

Viele Grüße von Iudex

bearbeitet von Iudex
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Handelt es sich denn um einen gegenseitig wirksamen, richtig unterzeichneten Vertrag unter den Eltern, wenn man ein Kind hat taufen lassen? D.h., man verpflichtet sich damit dem Partner gegenüber, daß es so bleibt und nur mit seinem Einverständnis geändert werden kann? Das wußte ich nicht. Wer sich auf so etwas einläßt, muß sich natürlich an die Abmachungen halten.

 

Mein Bruder und seine Frau haben aber z.B.ihre Kinder auch kath.taufen lassen (aber nur um den italienischen Teil der Familie zu befriedigen) und mein Bruder erklärte seinen sehr verständnislosen Freunden, daß das selbstverständlich nur solange Bestand habe, solange er einverstanden sei damit. Hmmm, vielleicht haben die das dann vertraglich extra so festgelegt? Eine religiöse Erziehung findet nicht statt, es ist also ohnehin nur eine Formalie gewesen.

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Jetzt habe ich mir das noch einmal durchgelesen:

 

 

 

Von staatlicher Seite ist das sog. Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921 zu beachten (das ist tatsächlich noch in Geltung, auch wenn man es vielleicht nicht glaubt...). Hier heißt es in §2, Absatz 2:

 

(2) Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder daß ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll.

 

In diesem Uralt-Gesetz ist die Rede von einer bestehenden Ehe. Aus dem geschilderten Fall geht gar nicht hervor, ob es sich um eine geschiedene Ehe handelt. Es ist von Trennung die Rede.

 

Ebenfalls interessieren würde mich, ob dieser Schutz des staus quo auch für die gemeinsam entschiedene Konfessions- und Religionslosigkeit gelten würde. (Vermutlich schon, denn der Eintritt in eine Religion wäre ja dann ein "anderes Bekenntnis als bisher". Andererseits ist sowas ja oft haarspalterisch: genaugenommen ist es ja nicht wirklich ein "anderes Bekenntnis", wenn vorher gar keines existiert hat.)

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Ich sprach nicht davon, daß das gemeinsame Sorgerecht nicht zählen soll. Ich wundere mich nur, daß es hier in diesem Fall automatisch nicht gelten soll, welche Vorstellungen die Mutter hat, nur weil sie es ist, die die Veränderung wünscht. Wir haben hier einen Konfliktfall zwischen zwei gleichermaßen Berechtigten. Ich weiß selber nicht, nach welchen Kriterien man ihn lösen sollte. (Wenn das Kind alt genug ist, vermutlich an dem Wunsch des Kindes.) Aber von vornherein zu sagen: Es muß so bleiben, wie es war, wenn nicht beide mit der Änderung einverstanden sind, bedeutet doch, daß die Mutter quasi per se hier keine Möglichkeit hat, ihre Interessen durchzusetzen und das erscheint mir ungerecht. Wäre übrigens auch der Fall, wennn das Kind bislang religionsfrei war und nun die Mutter eine Konversion wünschte, aber ohne Einverständnis des Vaters null Chancen hätte, sich durchzusetzen.

 

Was heißt eigentlich in dem Zusammenhang "ihre Interessen"? Ich meine, welches persönliche Interesse konnte die Mutter an der Konversion ihres Kindes haben? (Letztlich führt das natürlich wieder mal zu der Frage, ob man sein Kind ohne dessen Zustimmungsfähigkeit überhaupt taufen lassen dürfen sollte.)

 

Sicher war es für die Mutter nach ihrer Trennung von dem katholischen Ehemann naheliegend, sich einer evangelischen Gemeinde anzuschließen. Und natürlich auch, das Kind dahin mitzunehmen. Warum aber gleich eine Konversion durchziehen? Wenn sie einmal einer katholischen Taufe zugestimmt hat, dann kann sie diese Konfessionszugehörigkeit doch nicht prinzipiell als schädlich ansehen? Das Kind hätte ja später immer noch aus eigenem Antrieb konvertieren können. Das sieht für mich doch sehr nach auf dem Rücken des Kindes ausgetragenem Scheidungskrieg aus.

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Was heißt eigentlich in dem Zusammenhang "ihre Interessen"? Ich meine, welches persönliche Interesse konnte die Mutter an der Konversion ihres Kindes haben? (Letztlich führt das natürlich wieder mal zu der Frage, ob man sein Kind ohne dessen Zustimmungsfähigkeit überhaupt taufen lassen dürfen sollte.)

 

Es führt weiter. Es führt zu der Frage des Elternrechts und dessen Bedeutung in der weltanschaulichen Erziehung. Zumindest das Bundesverfassungsgericht hat ja klargestellt, daß Elternrecht und (in dem Fall negative) Religionsfreiheit Eltern berechtigen, ihre Kinder von weltanschaulich-religiösen Ritualen und Einflüssen fernzuhalten, wenn sie diese für schädlich erachten. (Im Kruzifixurteil).

 

Sicher war es für die Mutter nach ihrer Trennung von dem katholischen Ehemann naheliegend, sich einer evangelischen Gemeinde anzuschließen. Und natürlich auch, das Kind dahin mitzunehmen. Warum aber gleich eine Konversion durchziehen? Wenn sie einmal einer katholischen Taufe zugestimmt hat, dann kann sie diese Konfessionszugehörigkeit doch nicht prinzipiell als schädlich ansehen?

 

Naja, auch wenn das jetzt mit der vertragsrechtlichen Seite nichts mehr zu tun hat und OT wird: Man kann natürlich im Verlauf seines LebensDinge in anderem Licht sehen. Vielleicht hatte sie erst keine Ahnung (Ist wirklich gar nicht so selten, ich kenne viele Mütter, die heute sagen, wenn ihnen klarer gewesen wäre, wie die kath. Kirche ist, hätten sie ihre Kinder nie taufen lassen. Meist Frauen, die sehr jung Mütter geworden sind.) Vielleicht war sie eine Weile hier im Forum. B)

 

 

 

Das sieht für mich doch sehr nach auf dem Rücken des Kindes ausgetragenem Scheidungskrieg aus.

 

Gut möglich, mir geht es auch mehr um die allgemeine Rechtslage und nicht um den Einzelfall, den wir sowieso nicht beurteilen können.

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Jetzt habe ich mir das noch einmal durchgelesen:

 

In diesem Uralt-Gesetz ist die Rede von einer bestehenden Ehe. Aus dem geschilderten Fall geht gar nicht hervor, ob es sich um eine geschiedene Ehe handelt. Es ist von Trennung die Rede.

 

Hallo Lissie,

 

richtig ist, dass im Gesetz von der bestehenden Ehe die Rede ist. Entscheidend aber ist, wer das Sorgerecht für das Kind hat. Nach der Reform des Kindschaftsrechtes im Jahr 1998 verbleibt das Sorgerecht grundsätzlich bei beiden Elternteilen, wenn nicht ein Elternteil das alleinige Sorgerecht beantragt. Solange also beide Eltern das Sorgerecht ausüben, sollten sie auch eine Einigung über die religiöse Erziehung oder Nichterziehung des Kindes erzielen. Wenn sie diese nicht erzielen, bleibt es beim Status quo.

 

Ebenfalls interessieren würde mich, ob dieser Schutz des staus quo auch für die gemeinsam entschiedene Konfessions- und Religionslosigkeit gelten würde. (Vermutlich schon, denn der Eintritt in eine Religion wäre ja dann ein "anderes Bekenntnis als bisher". Andererseits ist sowas ja oft haarspalterisch: genaugenommen ist es ja nicht wirklich ein "anderes Bekenntnis", wenn vorher gar keines existiert hat.)

 

So isses. In §6 des RKEG heißt es:

 

"Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Erziehung der Kinder in einer nicht bekenntnismäßigen Weltanschauung entsprechende Anwendung."

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