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13. Café Katakombe


walrossbaby

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Beim Forumstreffen in Berlin hat doch jemand erzählt, sie würde immer eine Wolldecke mitnehmen, wenn sie mit der Bahn vereist. Warst du das, Gouvernante? B)

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wenn sie mit der Bahn vereist.
Also auch wenn der ICE nicht geheizt war - SO kalt wird er doch nun wirklich nicht gewesen sein.
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wenn sie mit der Bahn vereist.
Also auch wenn der ICE nicht geheizt war - SO kalt wird er doch nun wirklich nicht gewesen sein.

 

ICE ist meist ordentlich geheizt....... im Zug, einem RE, zwischen Leipzig und Hof (bei der Rückfahrt von Berlin) war es schon ziemlich kalt.....da kann eine solche sog. Freudsche Fehlleistung schon mal passieren.....aber du weißt ja: wer im Glashaus sitzt....... B)

bearbeitet von Elima
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Nein, das mit der Wolldecke war ich nicht... dafür bin ich jetzt zu Hause und hab den offenen Kamin angeworfen *knister* *aaaaah*

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Hi!

 

Brauche mal zwei kreative Ideen - und dafür bin ich hier doch genau richtig, oder?

 

1. Einen kleinen, lustigen Text, damit auch die letzte Pflaume erkennt, daß die Trenntür zu schließen ist. (Trenntür zwischen lauter Produktionshalle und Vorflur, dann folgt Tür Vorflur/Büro und wenn Trenntür auf => dann laut!)

 

2. Situation: Seit 1,5 Jahren herrscht Rauchverbot in allen Büros (habe ich durchgesetzt *aufzeig*). In allen? Nein ... Mein Nachbarbüro ist das inoffizielle Raucherzimmer für unseren Block. Nichtraucher-Kollege, der da sitzt sagt nix, auch nachdem er ein Rauchverbotsschild an Tür klebte. Der Rauch/der Gestank zieht durch die geschlossene Tür und erst recht durch die offene - *nerv*! Suche einen witzigen !!! Spruch, den ich unter das Rauchverbotsschild kleben könnte.

 

Vielen Dank für Eure Ideen im Voraus.

Eure uhu

Schwierig. Einfacher wäre es, wenn Du etwas unter ein Schild eines Raucherzimmers suchen würdest, so nach dem Motto: "Frischluft? Nein danke!" Aber für das Rauchverbot? grübel. Vielleicht "Raucherlunge? Nein danke!" :)

 

Wegen der zu schließenden Trenntür, vielleicht: "Wer die Trenntür nicht schließt, zahlt die nächste Ladung Ohropax" :)

 

Sorry, mehr Kreativität kann ich nicht mehr bringen zu dieser Zeit. Außerdem hab ich eine anstrengende Fastnachtsprobe hinter mir und irgendwie ist mein Hirn jetzt leer B)

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Nein, das mit der Wolldecke war ich nicht... dafür bin ich jetzt zu Hause und hab den offenen Kamin angeworfen *knister* *aaaaah*

neidischbin, würde mich jetzt auch gern vor einen Kamin kuscheln. Und dann noch was schönes Heißes zu trinken, das wärs jetzt.

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Ich merke gerade, dass meine Betriebskostenabrechnung Anlass gäbe, eine bisher vom BGH noch nicht beantwortete Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen. Wer also einen dickes Konto und großes Interesse an mietrechtlichen Fragen hat, darf mich für einen Gang nach Karlsruhe sponsorn. B)

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Beutelschneider
Morgen, schlafen noch alle?

 

KAFFE für das singende Team

 

und espresso für die Ritter, bevor sie zur Arbeit losreiten.

Inzwischen bin ich wach... ich hab' noch bis früh morgens WoW gespielt.

 

Habt Ihr denn alle noch frei?

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Ich merke gerade, dass meine Betriebskostenabrechnung Anlass gäbe, eine bisher vom BGH noch nicht beantwortete Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen. Wer also einen dickes Konto und großes Interesse an mietrechtlichen Fragen hat, darf mich für einen Gang nach Karlsruhe sponsorn. B)

 

Mußt du soviel zahlen, daß die Berufungssumme erreicht ist? Sonst wirds auch mit der Revision nichts. Grüße, KAM

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Ich merke gerade, dass meine Betriebskostenabrechnung Anlass gäbe, eine bisher vom BGH noch nicht beantwortete Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen. Wer also einen dickes Konto und großes Interesse an mietrechtlichen Fragen hat, darf mich für einen Gang nach Karlsruhe sponsorn. B)

 

Mußt du soviel zahlen, daß die Berufungssumme erreicht ist? Sonst wirds auch mit der Revision nichts. Grüße, KAM

 

Aufgrund der überragenden Bedeutung meines Falls für die Fortbildung des Mietrechts gehe ich einfach davon aus, dass das erstinstanzliche Gericht gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zulassen wird.

bearbeitet von Clown
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Die schriftlichen Urteilsgründe dienen, wie der Senat schon wiederholt zu bemerken Anlass hatte, weder der Darstellung eines bis in verästelte Einzelhei-ten aufzuarbeitenden "Gesamtgeschehens" noch der Nacherzählung des Ab-laufs der Ermittlungen oder des Gangs der Hauptverhandlung. Es ist Aufgabe des Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründungen seiner Entscheidungen so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann.[...]

Das vorliegende Urteil wird dem nicht gerecht. Der Leser erfährt erstmals auf UA S. 32, um welchen möglicherweise strafbaren Sachverhalt es überhaupt geht. Die dann folgenden tatsächlichen Feststellungen zu den 5 abgeurteilten Taten umfassen insgesamt 7½ Seiten; sie werden mehrmals unterbrochen von insgesamt 8½ Seiten mit Feststellungen, die jeweils mit „nicht angeklagt“ überschrieben sind und deren Sinn sich dem Leser daher nicht erschließt. Auf den folgenden 17 Seiten wird in unübersichtlicher, verzweigter und weitschweifiger Weise die Aufdeckung der Taten nacherzählt; weitere 7 Seiten schildern den Gang des Ermittlungsverfahrens. Auf UA S. 67 erfährt der Leser erstmals, ob und wie der Angekl. sich eingelassen hat; von UA S. 71 bis 107 folgen sodann mehr als 35 Seiten mit Erwägungen über die Glaubwürdigkeit der Geschädigten. In 28 Abschnitten schließen sich Ausführungen dazu an, worauf eine kaum zu überblickende Vielzahl teilweise unbedeutender oder nur das Randgeschehen betreffender Feststellungen „beruht“; die Gliederung dieser Abschnitte ist überdies weder mit derjenigen der Anklage noch mit der Nummerierung der Taten identisch.

 

 

BGH 2 StR 470/06 auch veröffentlicht unter NStZ 2007, 720 zu einer Urteilsbegründung über 129 Seiten. B)

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Aufgrund der überragenden Bedeutung meines Falls für die Fortbildung des Mietrechts gehe ich einfach davon aus, dass das erstinstanzliche Gericht gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zulassen wird.

 

Aha. (Und was für eine spannende Frage wäre das?) Grüße, KAM

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Aufgrund der überragenden Bedeutung meines Falls für die Fortbildung des Mietrechts gehe ich einfach davon aus, dass das erstinstanzliche Gericht gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zulassen wird.

 

Aha. (Und was für eine spannende Frage wäre das?) Grüße, KAM

 

Wie lange man die Kautionsrückzahlungen für Betriebskostenrückzahlungen zurückbehalten darf. Dass die Kaution auch die Betriebskosten sichert, ist einheitliche Rspr, die Frage ist, ob der Vermieter seine vollen 12 Monate zur Erstellung der Abrechnung ausschöpfen kann. Nach BGH-Rspr sind 6 Monate noch in Ordnung, es ist aber unter Abwägung aller Umstände nach dem Einzelfall zu entscheiden. Zum Problem, s. Schmidt-Futterer § 551 BGB Rn. 100 ff. Ist aber im Endeffekt wurscht, es geht mir nur darum, ob ich die Betriebskostennachforderung mit der Kautionsrückzahlung aufrechnen kann, und spätestens nach Ablauf meiner Prüfungsfrist bei den Betriebskosten ist die Kaution auch fällig.

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Aufgrund der überragenden Bedeutung meines Falls für die Fortbildung des Mietrechts gehe ich einfach davon aus, dass das erstinstanzliche Gericht gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zulassen wird.

 

Aha. (Und was für eine spannende Frage wäre das?) Grüße, KAM

 

Wie lange man die Kautionsrückzahlungen für Betriebskostenrückzahlungen zurückbehalten darf. Dass die Kaution auch die Betriebskosten sichert, ist einheitliche Rspr, die Frage ist, ob der Vermieter seine vollen 12 Monate zur Erstellung der Abrechnung ausschöpfen kann. Nach BGH-Rspr sind 6 Monate noch in Ordnung, es ist aber unter Abwägung aller Umstände nach dem Einzelfall zu entscheiden. Zum Problem, s. Schmidt-Futterer § 551 BGB Rn. 100 ff. Ist aber im Endeffekt wurscht, es geht mir nur darum, ob ich die Betriebskostennachforderung mit der Kautionsrückzahlung aufrechnen kann, und spätestens nach Ablauf meiner Prüfungsfrist bei den Betriebskosten ist die Kaution auch fällig.

 

Das ist doch schon entschieden? BGH NJW 06, 1422. Grüße, KAM

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Aufgrund der überragenden Bedeutung meines Falls für die Fortbildung des Mietrechts gehe ich einfach davon aus, dass das erstinstanzliche Gericht gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zulassen wird.

 

Aha. (Und was für eine spannende Frage wäre das?) Grüße, KAM

 

Wie lange man die Kautionsrückzahlungen für Betriebskostenrückzahlungen zurückbehalten darf. Dass die Kaution auch die Betriebskosten sichert, ist einheitliche Rspr, die Frage ist, ob der Vermieter seine vollen 12 Monate zur Erstellung der Abrechnung ausschöpfen kann. Nach BGH-Rspr sind 6 Monate noch in Ordnung, es ist aber unter Abwägung aller Umstände nach dem Einzelfall zu entscheiden. Zum Problem, s. Schmidt-Futterer § 551 BGB Rn. 100 ff. Ist aber im Endeffekt wurscht, es geht mir nur darum, ob ich die Betriebskostennachforderung mit der Kautionsrückzahlung aufrechnen kann, und spätestens nach Ablauf meiner Prüfungsfrist bei den Betriebskosten ist die Kaution auch fällig.

 

Das ist doch schon entschieden? BGH NJW 06, 1422. Grüße, KAM

 

Eben. Dort hat die Beklagte 6 Monate nach dem Berechnungszeitraum die Betriebskosten abgerechnet. Ich hab 3 Tage vor Ablauf der Jahresfrist erst eine Teilabrechnung bekommen. Es ist schon ein Unterschied, ob man sich 6 Monate für eine Gesamtabrechnung oder 11 Monate und 27 Tagen für eine Teilabrechnung Zeit lässt, wie ich finde. Insbesondere angesichts der gewichtigen Gegenstimmen der Literatur. Aber wie gesagt, ich rechne auf, und fertig.

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Die unfassbar wertvolle Alkoholtabelle des Schweitzer Taschenjuristen informiert übrigens darüber, dass der Genuss eines Schnapsglases "Sex on the Beach" (zu dem auch gleich noch ein Rezept beigefügt wird) die Zufuhr einer Alkoholmenge von 1,3 g Alkohol zur Folge hat. Wohingegen das Verzehrens eines Maßes Salitos Ice 41,6 g Alkohol dem Körper zuführt. Ahja, das hilft dem Praktiker.

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Habt Ihr denn alle noch frei?
So halbwegs, irgendwelche Arbeit habe ich immer dabei - für die spontanen guten Einfälle.
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Habt Ihr denn alle noch frei?

Ich weiß auch nicht ... B)

Mußte sogar den 27.12.07 arbeiten (Straßen waren morgens 08:00 Uhr wie ausgestorben) => Inventur, d. h. mehr als fünf !!! Stunden in der Kälte stehen und Normteile zählen. Wünsche ich wirklich keinem!

In den ersten Januartagen geht's auch nur um eins: Inventur. Nur mit einem Erschwernis: Die Produktion läuft wieder und will "betudelt" werden ...

 

Bin schon wieder urlaubsreif ...

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Sorry, mehr Kreativität kann ich nicht mehr bringen zu dieser Zeit. Außerdem hab ich eine anstrengende Fastnachtsprobe hinter mir und irgendwie ist mein Hirn jetzt leer B)

Danke, wrb, das waren schon gute Anfänge. Wenn Dein Hirn wieder voll ist, kannst Du gerne das ein oder andere nachschieben :)

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Danke! Ach, schon WE?

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Gast
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