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Tun und Lassen "mancher" Bischöfe


Elima

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Danke für diesen Link.

Dieser Bericht sollte eigentlich Pflichtlektüre werden für alle, die immer noch meinen, bei einer Bischofsauswahl durch Rom gehe es nur nach objektive Kriterien und Heiligen Geist, während bei einer Beteiligung der Ortskirche dem Karrierismus und der üblen Nachrede Tür und Tor geöffnet sei.

 

Werner

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So sehr ich mit Dir übereinstimme, daß dieses Lehnsmännergehabe ein Grundübel ist (weshalb ich den Begriff "Diözese" vermeide wo immer es möglich ist, weil er auf den alte römische Steuerbezirkssturktur abstellt - "Eparch" ist übrigens in meinen Ohren keinen Deut besser), so wenig sehe ich ich die "klare Verantwortung gegenüber Rom" oder gar einen Gegensatz zwischen seinen geistlichen und weltlichen Verpflichtungen, Rechten und Pflichten.

 

Der Bischof ist für die rechte Verkündigung des Glaubens in seinem Bistum dem Herrn und der Kirche gegenüber verantwortlich, ebenso für die rechte Spendung der Sakramente, die Erziehung seiner Herde, die Armenpflege und die Krankensorge (auch wenn ich der Meinung bin, daß sich hierzulande viel zu sehr auf staatliche Institute verlassen wird...).

 

Das Vermögen seines Bistums ist zu nichts anderem da, als diese seine Aufgaben zu erfüllen. Das ist keine Verantwortung gegenüber Rom sondern gegenüber der Kirche (was nur dann dasselbe ist, wenn der Papst für sich alleine Kirche sein kann - was ich, bei allem Gehorsam gegenüber der Kathedra Petri, für eher zweifelhaft halte)

 

So ähnlich sieht das anscheinend der "Abschlussbericht über die externe kirchliche Prüfung der Baumaßnahme auf dem Domberg in Limburg" auch:

 

In diesem Prüfbericht (S.33) ist im Zusammenhang mit der Verwendung von Mitteln des St. Georgswerks zu lesen:

"Im Unterschied zur Satzung des St. Georgswerks in der Fassung vom 02.11.1954 findet sich

hinsichtlich der Vermögensverwendung für den Fall der Aufhebung des Werkes in Art. 3 des

Aufhebungsdekret die einschränkende Formulierung, dass der Bischöfliche Stuhl dieses Vermögen

„ausschließlich und unmittelbar für seine [sic!] kirchlichen Zwecke verwenden“ wird.

Auch unter Berücksichtigung des Statuts für den Bischöflichen Stuhl in der Fassung vom

01.04.2011 und der dort dargelegten Zwecke bedeutet die im Aufhebungsdekret beschriebene

Verwendung eine nicht durch die Satzung von 1954 beschriebene Vermögensverwendung.

Nach can. 1300 CIC ist aber stets der Wille des Gebers zu beachten. Die Engführung auf eine

Verwendung des Vermögens ausschließlich und unmittelbar für die kirchlichen Zwecke des

Bischöflichen Stuhles ist als ein Verstoß gegen die getreue Beachtung des Willens der ursprünglichen

Geber zu werten, insbesondere da das vorhandene Vermögen gemäß Art. 4 Nr. 4

ursprünglich aus Spenden, Kollekten und Sammlungen stammt."

 

Die Autoren des Prüfberichts sind über die ganz banale Formulierung "für seine kirchlichen Zwecke" - also die kirchlichen Zwecke des bischöflichen Stuhls so sehr gestolpert, dass sie das (sic!) eingefügt haben.

 

Dann findet sich da die Formulierung "als ein Verstoß gegen die getreue Beachtung des Willens der ursprünglichen Geber zu werten,..."

 

Nun war die ursprüngliche Formulierung in der Satzung des St. Georgswerks ja nicht von ungefähr, sondern wegen irgendwelcher weltlicher Steuervorschriften gewählt worden. Es hieß dort, dass das Vermögen des Werkes vom Bischöflichen Stuhl zu Limburg nur für ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden dürfe. Diese Formulierung führte zur Steuerbegünstigung der Spenden an das Georgswerk.

 

Nun kenne ich mich mit den kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Dingen nicht so aus, vermute aber, dass eine Verwendung zu anderen Zwecken steuerliche Folgen haben könnte. Ferner weiß ich es nicht, vermute aber, dass das St.Georgswerk steuerlich (und zwar ursprünglich auch aus guten Gründen) nicht so behandelt wurde, wie ein Anlagefonds für Immobilien.

 

Sollte sich nun die sicherlich ganz unmaßgebliche Meinung der Abschlussprüfer bestätigen, und die Verwendung zu den "kirchlichen Zwecken des bischöflichen Stuhls" sei etwas anderes als "kirche Zwecke" im ursprünglichen Sinne, so wie sie Flo auch oben beschrieben hat, so könnten sich vielleicht am Ende noch steuerliche Folgen ergeben.

 

Wie kam in Ausübung seines Mandats als Verteidiger des emeritierten Bischofs weiter oben schon festgestellt hat, müsste für ganz abwegige und fernliegende Überlegungen zum Steuerstrafrecht jedenfalls Vorsatz vorliegen, Inkompetenz reicht nicht (es gilt ja der allgemein bekannte Grundsatz, dass Dummheit vor Strafe schützt).

 

Der emeritierte Bischof hat sich ja in seiner Erklärung in vielen Fragen als unerfahren und inkompetent bezeichnet. Er legt aber ausgerechnet auf einen Punkt besonderen Wert, und stimmt darin auch mit den Abschlussprüfern überein: Die Änderung der Satzung des St.Georgwerks lag in seiner ganz eigenen und höchst bischöflichen Kompetenz. Niemand sonst musste daran mitwirken, so dass ihm auch jemand fehlen könnte, auf den er generalvikariatsmäßig die Verantwortung abwälzen könnte.

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Wie kam in Ausübung seines Mandats als Verteidiger des emeritierten Bischofs weiter oben schon festgestellt hat, müsste für ganz abwegige und fernliegende Überlegungen zum Steuerstrafrecht jedenfalls Vorsatz vorliegen, Inkompetenz reicht nicht (es gilt ja der allgemein bekannte Grundsatz, dass Dummheit vor Strafe schützt).

 

 

Ich fühle mich nicht berufen, den Bischof allgemein zu verteidigen. Es ging oben übrigens nicht um Steuerstrafrecht. Ich finde aber, daß nicht jede Anschuldigung, die da publiziert wird, zutrifft. Im Abgabenrecht sind kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke alle steuerbegünstigt, wobei diese Begriffe rein steuerrechtliche Kategorien sind, also noch nicht festlegen, was konkret mit Geld passieren soll. - Bei dieser 2011 aufgehobenen unselbständigen Stiftung wäre zunächst zu prüfen, warum der Zweck, Wohnungen zu bauen (der übrigens so allgemein heute nicht mehr gemeinnützig ist), nicht mehr verfolgt wurde. Wohnungsbau wurde offenbar schon unter des Bischofs Vorgänger nicht mehr betrieben. Wenn ein ursprünglicher Stiftungszweck nicht mehr verfolgt werden kann, ist in der Regel in der Satzung vorgesehen, daß die Stiftung umgewidmet oder aufgelöst werden kann. Es muß in der Satzung auch bestimmt sein, an welchen ebenfalls gemeinnützigen Träger das übrige Kapital dann fällt. Die Frage, ob eine Verletzung des can. 1300 vorliegt, läßt sich wohl nur nach Prüfung der Stiftungssatzung von 1954 klären, die ist mW aber immer noch nirgends veröffentlicht.

bearbeitet von kam
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Nun kenne ich mich mit den kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Dingen nicht so aus, vermute aber, dass eine Verwendung zu anderen Zwecken steuerliche Folgen haben könnte. Ferner weiß ich es nicht, vermute aber, dass das St.Georgswerk steuerlich (und zwar ursprünglich auch aus guten Gründen) nicht so behandelt wurde, wie ein Anlagefonds für Immobilien.

Das Georgswerk ist ja nun im Bischöflichen Stuhl aufgegangen und selbiger ist (noch) nicht pleite. Von daher könnte man argumentieren, daß die zwölf Millionen dort 'ruhen' und bei Bedarf wieder eingesetzt werden können. Man muß halt nur aufpassen, daß alle zweckgebundenen Mittel in diesem Vermögen nebeneinander vorhanden sind und man nicht immer das gleiche 'Sparbuch' für verschiedene Zwecke vorzeigt. (Nein, ich möchte sowas nicht verwalten müssen.)

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Sorry, aber das ist doch alles nicht stimmig:

Erst gestern wurde ein Schreiben mit seiner Stellungnahme zum Prüfbericht veröffentlicht. Tenor: "Ich war es nicht, der Kaspar war's"

Heute schon ist alles anders und er sieht ein, dass er Fehler gemacht hat und bittet um Entschuldigung.

 

Bei allem Wohlwollen, was ich dem Menschen Tebartz-van Elst entgegenbringen möchte: Diese beiden Stellungnahmen passen nicht zusammen.

 

Schlechte Berater? Gar keine Berater? Hilflos?

 

Vielleicht hat der die Gegendarstellung gar nicht selber veröffentlicht, sondern sein Umfeld? Sie scheint ja als "juristische" Gegenposition geschrieben worden und nicht als öffentliche Erklärung.

Aber dennoch: Diese Zeilen hat er erst am 11. März an den Vatikan geschickt. Nicht gerade eine lange Zeit bis heute um glaubwürdig zu bereuen.

 

Es wird immer trauriger.

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Ich wäre für ein kollektives Schweige- und Geheimhaltungsgelübde aller Beteiligten (inkl. der Staatsanwaltschaft) für die nächsten 10 Monate. Es fällt mir schwer bzw. ist mir unmöglich zu glauben, daß irgendjemand im Moment etwas veröffentlichen kann, daß die Sache nicht noch tiefer reinreißt.

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Einen ganz ähnlichen Text hatte er nach dem Lajolo-Besuch auch veröffentlicht...

Jou. Hier die damalige Meldung auf Domradio: http://www.domradio.de/themen/bistuemer/2013-09-15/bischof-tebartz-van-elst-bittet-um-verzeihung-und-nachsicht

 

Edit: Hier zu hören und zu sehen: http://www.katholisch.de/de/katholisch/video/video_details.php?id=12339 (ca. ab 1:45 Min)

bearbeitet von mbo
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Einen ganz ähnlichen Text hatte er nach dem Lajolo-Besuch auch veröffentlicht...

 

Apropos Kardinal Lajolo

 

Zitat aus der Vergebungsbitte Tebartz-an Elsts:

"... Mit dem Wissen von heute erkenne ich, dass ich Fehler gemacht habe. Auch wenn sie niemals aus Absicht entstanden, haben sie Vertrauen zerstört. ..."

 

Am 10.09.2013 erzählt er Lajolo irgendwelche Zahlen

Am 11.09.2013 erfährt er angeblich erst durch ein Protokoll von höheren Zahlen

Am 15.09.2013 ist Lajolo noch immer vor Ort und Tebartz-van Elst feiert mit Lajolo eine Messe in Königstein.

 

Und zwischen dem 11.09. und dem 15.09. hat Tebartz un-Absichtlich vergessen Lajolo auf die neuen Zahlen hinzuweisen?

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Nun kenne ich mich mit den kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Dingen nicht so aus, vermute aber, dass eine Verwendung zu anderen Zwecken steuerliche Folgen haben könnte. Ferner weiß ich es nicht, vermute aber, dass das St.Georgswerk steuerlich (und zwar ursprünglich auch aus guten Gründen) nicht so behandelt wurde, wie ein Anlagefonds für Immobilien.

Das Georgswerk ist ja nun im Bischöflichen Stuhl aufgegangen und selbiger ist (noch) nicht pleite. Von daher könnte man argumentieren, daß die zwölf Millionen dort 'ruhen' und bei Bedarf wieder eingesetzt werden können. Man muß halt nur aufpassen, daß alle zweckgebundenen Mittel in diesem Vermögen nebeneinander vorhanden sind und man nicht immer das gleiche 'Sparbuch' für verschiedene Zwecke vorzeigt. (Nein, ich möchte sowas nicht verwalten müssen.)

 

Na ja, wenn man sich die Aufstellung auf S. 94ff. des Prüfberichts ansieht, stellt man zwar fest, dass der bischöfliche Stuhl sicher nicht pleite ist, allerdings "ruhen" die Mittel aus dem Georgswerk eben nicht irgendwo unter dem Stuhlkissen, sondern müssen zur Finanzierung des Baus verwendet werden. Durch den Bau erhält der Stuhl nun seine ewige Erhöhung nach vorheriger Erniedrigung des Felses, auf dem er steht, was zweifellos den rein materiellen Wert des Stuhles steigert.

 

Wie das nun aber z.B. steuerlich zu bewerten ist, wenn ursprünglich steuerlich begünstigte Mittel aus dem St. Georgswerk für Zwecke verwendet werden, die - vielleicht - nicht steuerlich begünstigt sind (so könnte man immerhin die "sic!"-Zweifel des Prüfungsberichts verstehen), sollen Steuerfachleute beurteilen.

 

Lehrreich wäre allerdings auch, wenn heraus käme, dass die Verwendung der Mittel zur Erhöhung des Stuhls auf erniedrigtem Fels ganz problemlos auch dieselbe steuerliche Vergünstigung genießt, wie die ursprünglich für das Georgswerk vorgesehenen Zwecke.

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In meiner vorkonziliaren Kindheit und Jugend war "man" ja allgemein der Auffassung, dass die Weihe für alle nur denkbaren Dinge überdurchschnittliche Fähigkeiten verleiht. Da nach der Auffassung des Vat.II der Geistliche nur in geistlichen Dingen den Vorrang hat und in weltlichen Dingen die Laien (weil es ja ihr Fachgebiet ist), hatte ich immer gehofft, dass Fälle, wo der Pfarrer, der Dekan oder der Bischof ohne die Meinung von Experten einzuholen solche grandiosen Fehler machen, der Vergangenheit angehören.

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Eben bei Domradio gefunden

 

Tebartz-van Elst bittet um Vergebung

 

http://www.domradio.de/themen/bistuemer/2014-03-28/bischof-franz-peter-tebartz-van-elst-entschuldigt-sich

Naja, vor der Vergebungsbitte steht in der katholischen Kirche immer noch das Bekenntnis. "Ich habe Fehler gemacht," finde ich äußerst dünn. Der Mann hat vorsätzlich gelogen und betrogen, dass sich die Balken bogen und er hat in fundamentaler Weise (kirchen-)rechtswidrig gehandelt und seiner Diözese einen unübersehbaren Schaden zugefügt. Das sind nicht so ein paar Fehlerchen, die hier und da mal passieren. Ich präsumiere bei dem Mann weiterhin Uneinsichtigkeit. Ich nehme an, dass der Heilige Vater ihm in den 15 Audienzminuten gesagt hat, dass er das Ding zu unterschreiben hat und dann hat er es halt getan.

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...

Vielleicht hat der die Gegendarstellung gar nicht selber veröffentlicht, sondern sein Umfeld? Sie scheint ja als "juristische" Gegenposition geschrieben worden und nicht als öffentliche Erklärung.

Aber dennoch: Diese Zeilen hat er erst am 11. März an den Vatikan geschickt. Nicht gerade eine lange Zeit bis heute um glaubwürdig zu bereuen.

 

...

 

Ganz offensichtlich ist die veröffentlichte Stellungnahme des emeritierten Bischofs ausschließlich juristisch bestimmt - zu kirchenrechtlichen wie eventuell weltlichen rechtlichen Zwecken. Sie kreist allein um zwei Punkte:

 

1. Kann man mir was nachweisen?

Man könnte nachweisen, dass er Lajolo - also den Abgesandten seines Vorgesetzten - belogen hat, wenn man ihm nachweisen könnte, dass er das Protokoll über die Sitzung in der die Details über die Kosten behandelt wurden, gekannt hat. Kann man aber nicht, weil er das Protokoll erst einen Tag nach dem Gespräch mit Lajolo unterschrieben hat - bzw.dises spätere Datum aus dem Protokoll hervorgeht. Es kommt rechtlich nicht darauf an, ob das glaubwürdig ist, sondern nur, ob theoretisch auch die Unwissenheitsthese aufrecht erhalten werden kann. Das kann sie mit dem Datum einen Tag nach dem Gespräch. In dubio pro reicht, wenn es hart auf hart kommt, dann geht es nicht mehr um Glauben.

 

2. Habe ich vorsätzlich gehandelt?

Die Verteidigungsstrategie geht ganz offensichtlich davon aus, dass es nicht ausreichen wird, den Sachverhalt z.B. von Untreue und dergleichen zu bestreiten. Am Ende kommt es drauf an, ob der Vorsatz nachgeweisen wird. Das wird sehr konsequent mit Hinweis auf die mangelnde eigene Kompetenz in allen Varianten durchgehalten. Nur an einem Punkt muss er auf seiner Kompetenz bestehen, was er auch prompt tut: bei der Umwandlung der Zweckbestimmung des Georgswerk. Hier muss er sagen: das konnte ich, weil er sonst in der Falle wäre, dass er mit "ungedeckten Schecks" die Finanzierung betrieben hätte. Es muss aber dann sofort die Rolle rückwärts geben: "Aber welche Grundlagen und Auswirkungen das hatte, konnte ich nicht übersehen". Im Wortlaut:

 

"Die in diesem Zusammenhang offene Rechtsfrage, die nach Auffassung der Verfasser des Berichts der Klärung bedarf, belegt, dass kein intentionaler Verstoß gegen die Zweckbestimmung vorgeworfen werden kann (Vgl. Protokoll des VVR 2. November 2011).

 

Der Verantwortliche für die Entscheidung, Generalvikar und Bischöflicher Ökonom Dr. Franz Kaspar, war sich offensichtlich der Tatsache bewusst, dass die Stiftungsintention des Werkes weiterhin durch das Vermögen des Bischöflichen Stuhls gedeckt ist und gewährleistet wird. Von dieser Gewissheit bin ich ausgegangen."

 

P.S.: Sprachkritischen Lesern könnte auffallen, dass in der Formulierung "dass kein intentionaler Verstoß ...vorgeworfen werden kann" ein Wörtchen fehlt, das man erwartet: "mir". Auch im nächsten Absatz gibt es nur "den Verantwortlichen" - das ist der Generalvikar - , der sich einer Tatsache bewußt war. Von dieser Gewissheit - also von der eines anderen - ist er - der Bischof - ausgegangen. Den Bischof oder eine in seinem Mantel steckende Person gibt es in dieser Erklärung entweder gar nicht, oder er handelt ausschließlich auf Grund der Gewissheit anderer. Theologisch könnte man das interessant finden, juristisch ist das aber ganz unerheblich.

bearbeitet von UliWerner
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In meiner vorkonziliaren Kindheit und Jugend war "man" ja allgemein der Auffassung, dass die Weihe für alle nur denkbaren Dinge überdurchschnittliche Fähigkeiten verleiht. Da nach der Auffassung des Vat.II der Geistliche nur in geistlichen Dingen den Vorrang hat und in weltlichen Dingen die Laien (weil es ja ihr Fachgebiet ist), hatte ich immer gehofft, dass Fälle, wo der Pfarrer, der Dekan oder der Bischof ohne die Meinung von Experten einzuholen solche grandiosen Fehler machen, der Vergangenheit angehören.

Wenn ein geweihtes Haupt will, kann es aber immer noch trickreich alle Gremien umgehen. Der Klerikalismus der Laien ist leider trotz VII immer noch weit verbreitet, und so wird kaum jemand einem Geistlichen an den Karren fahren wollen.

Dazu kommt, daß viele Gremien mit gutmütigen Ehrenamtlern besetzt sind die nicht mit krimineller Energie der Gegenseite rechnen. Da kann man viel Sand in die Augen streuen bis daß jemand was merkt...

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Nun kenne ich mich mit den kirchlichen, gemeinnützigen und mildtätigen Dingen nicht so aus, vermute aber, dass eine Verwendung zu anderen Zwecken steuerliche Folgen haben könnte. Ferner weiß ich es nicht, vermute aber, dass das St.Georgswerk steuerlich (und zwar ursprünglich auch aus guten Gründen) nicht so behandelt wurde, wie ein Anlagefonds für Immobilien.

Das Georgswerk ist ja nun im Bischöflichen Stuhl aufgegangen und selbiger ist (noch) nicht pleite. Von daher könnte man argumentieren, daß die zwölf Millionen dort 'ruhen' und bei Bedarf wieder eingesetzt werden können. Man muß halt nur aufpassen, daß alle zweckgebundenen Mittel in diesem Vermögen nebeneinander vorhanden sind und man nicht immer das gleiche 'Sparbuch' für verschiedene Zwecke vorzeigt. (Nein, ich möchte sowas nicht verwalten müssen.)

 

Es scheint mir sogar noch etwas komplizierter zu sein. Am 27. September 2011 hat der Bischof von Limburg das St. Georgswerk per Federstrich aufgelöst. Knapp einen Monat später hat der Bischöfliche Stuhl von Limburg rund 6,9 Millionen Euro aus dem aufgelösten Georgswerk, die als "Forderungen an Dritte" bestanden, flüssig gemacht, in dem er diese Forderungen an das Bistum Limburg verkaufte - tausche Verbindlichkeiten gegen Bargeld.

 

Der Prüfbericht deutet nun nach meinem Verständnis an, es könne durchaus sein, dass - da ja bei der Auflösung des frommen Werkes nach can. 1300 CIC stets der Wille des Gebers zu beachten sei - bei dem Verkauf an das Bistum Limburg nicht nur die Forderungen verkauft wurden, sondern mit ihnen die immer noch auf diesen Mitteln liegende Zweckbindung durch den Geberwillen: "Sofern die an das Bistum veräußerten Ausleihungen von 6.893.600 € nicht zweckfremd geschehen sind, dienen sie auch gegenwärtig noch der Erfüllung des ursprünglichen Zweckes gemäß Art. 2 der Gründungsurkunde." (S. 33) Da hat das Bistum Limburg rechtlich noch einiges zu klären.

 

Alfons

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In meiner vorkonziliaren Kindheit und Jugend war "man" ja allgemein der Auffassung, dass die Weihe für alle nur denkbaren Dinge überdurchschnittliche Fähigkeiten verleiht. Da nach der Auffassung des Vat.II der Geistliche nur in geistlichen Dingen den Vorrang hat und in weltlichen Dingen die Laien (weil es ja ihr Fachgebiet ist), hatte ich immer gehofft, dass Fälle, wo der Pfarrer, der Dekan oder der Bischof ohne die Meinung von Experten einzuholen solche grandiosen Fehler machen, der Vergangenheit angehören.

Wenn ein geweihtes Haupt will, kann es aber immer noch trickreich alle Gremien umgehen. Der Klerikalismus der Laien ist leider trotz VII immer noch weit verbreitet, und so wird kaum jemand einem Geistlichen an den Karren fahren wollen.

Dazu kommt, daß viele Gremien mit gutmütigen Ehrenamtlern besetzt sind die nicht mit krimineller Energie der Gegenseite rechnen. Da kann man viel Sand in die Augen streuen bis daß jemand was merkt...

 

Das ist ja das Dilemma. Da aber der Kirchenpfleger (heißt das noch so??) eine gewisse Haftung hat, wird er kaum, wenn es Spitz auf Knopf geht, seinen Kopf für den Pfarrer hinhalten. Wie das auf höheren Ebenen ist, weiß ich allerdings nicht.

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In meiner vorkonziliaren Kindheit und Jugend war "man" ja allgemein der Auffassung, dass die Weihe für alle nur denkbaren Dinge überdurchschnittliche Fähigkeiten verleiht. Da nach der Auffassung des Vat.II der Geistliche nur in geistlichen Dingen den Vorrang hat und in weltlichen Dingen die Laien (weil es ja ihr Fachgebiet ist), hatte ich immer gehofft, dass Fälle, wo der Pfarrer, der Dekan oder der Bischof ohne die Meinung von Experten einzuholen solche grandiosen Fehler machen, der Vergangenheit angehören.

der generalvikar war ein ausgewiesener fachmann. er war aber wohl mental vom bischof abhängig.

es ist die vom bischof gewollte personale konstellation.

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Wenn ein geweihtes Haupt will, kann es aber immer noch trickreich alle Gremien umgehen. Der Klerikalismus der Laien ist leider trotz VII immer noch weit verbreitet, und so wird kaum jemand einem Geistlichen an den Karren fahren wollen.

Dazu kommt, daß viele Gremien mit gutmütigen Ehrenamtlern besetzt sind die nicht mit krimineller Energie der Gegenseite rechnen. Da kann man viel Sand in die Augen streuen bis daß jemand was merkt...

der generalvikar ist geistlicher, faktisch des bischofs 1. stellvertreter. er wird die tricks konkret drauf haben. da haben sich zwei gesucht und gefunden. halb zog er ihn, halb sank er hin.

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Vielleicht hat der die Gegendarstellung gar nicht selber veröffentlicht, sondern sein Umfeld? Sie scheint ja als "juristische" Gegenposition geschrieben worden und nicht als öffentliche Erklärung.

Aber dennoch: Diese Zeilen hat er erst am 11. März an den Vatikan geschickt. Nicht gerade eine lange Zeit bis heute um glaubwürdig zu bereuen.

 

...

 

Ganz offensichtlich ist die veröffentlichte Stellungnahme des emeritierten Bischofs ausschließlich juristisch bestimmt - zu kirchenrechtlichen wie eventuell weltlichen rechtlichen Zwecken. Sie kreist allein um zwei Punkte:

 

1. Kann man mir was nachweisen?

Man könnte nachweisen, dass er Lajolo - also den Abgesandten seines Vorgesetzten - belogen hat, wenn man ihm nachweisen könnte, dass er das Protokoll über die Sitzung in der die Details über die Kosten behandelt wurden, gekannt hat. Kann man aber nicht, weil er das Protokoll erst einen Tag nach dem Gespräch mit Lajolo unterschrieben hat - bzw.dises spätere Datum aus dem Protokoll hervorgeht. Es kommt rechtlich nicht darauf an, ob das glaubwürdig ist, sondern nur, ob theoretisch auch die Unwissenheitsthese aufrecht erhalten werden kann. Das kann sie mit dem Datum einen Tag nach dem Gespräch. In dubio pro reicht, wenn es hart auf hart kommt, dann geht es nicht mehr um Glauben.

 

2. Habe ich vorsätzlich gehandelt?

Die Verteidigungsstrategie geht ganz offensichtlich davon aus, dass es nicht ausreichen wird, den Sachverhalt z.B. von Untreue und dergleichen zu bestreiten. Am Ende kommt es drauf an, ob der Vorsatz nachgeweisen wird. Das wird sehr konsequent mit Hinweis auf die mangelnde eigene Kompetenz in allen Varianten durchgehalten. Nur an einem Punkt muss er auf seiner Kompetenz bestehen, was er auch prompt tut: bei der Umwandlung der Zweckbestimmung des Georgswerk. Hier muss er sagen: das konnte ich, weil er sonst in der Falle wäre, dass er mit "ungedeckten Schecks" die Finanzierung betrieben hätte. Es muss aber dann sofort die Rolle rückwärts geben: "Aber welche Grundlagen und Auswirkungen das hatte, konnte ich nicht übersehen". Im Wortlaut:

 

"Die in diesem Zusammenhang offene Rechtsfrage, die nach Auffassung der Verfasser des Berichts der Klärung bedarf, belegt, dass kein intentionaler Verstoß gegen die Zweckbestimmung vorgeworfen werden kann (Vgl. Protokoll des VVR 2. November 2011).

 

Der Verantwortliche für die Entscheidung, Generalvikar und Bischöflicher Ökonom Dr. Franz Kaspar, war sich offensichtlich der Tatsache bewusst, dass die Stiftungsintention des Werkes weiterhin durch das Vermögen des Bischöflichen Stuhls gedeckt ist und gewährleistet wird. Von dieser Gewissheit bin ich ausgegangen."

 

P.S.: Sprachkritischen Lesern könnte auffallen, dass in der Formulierung "dass kein intentionaler Verstoß ...vorgeworfen werden kann" ein Wörtchen fehlt, das man erwartet: "mir". Auch im nächsten Absatz gibt es nur "den Verantwortlichen" - das ist der Generalvikar - , der sich einer Tatsache bewußt war. Von dieser Gewissheit - also von der eines anderen - ist er - der Bischof - ausgegangen. Den Bischof oder eine in seinem Mantel steckende Person gibt es in dieser Erklärung entweder gar nicht, oder er handelt ausschließlich auf Grund der Gewissheit anderer. Theologisch könnte man das interessant finden, juristisch ist das aber ganz unerheblich.

 

Beide Erklärungen Tebartz-van Elsts (Gegendarstellung zum Prüfbericht und Vergebensbitte) scheinen juristisch auf das Phänomen der Stoiberschen temporär-partiellen Alzheimer (bezgl. Hypo Alpe Adria Group) hinzuarbeiten.

 

Was mir weiter zu denken gibt ist die Nennung von Generalvikar Kaspar als "Ökonom". Genau die fehlende Einbindung eines "Ökonomen" wurde im Prüfungsbericht (S 22 + 23) ja bemängelt.

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Es scheint mir sogar noch etwas komplizierter zu sein. Am 27. September 2011 hat der Bischof von Limburg das St. Georgswerk per Federstrich aufgelöst. Knapp einen Monat später hat der Bischöfliche Stuhl von Limburg rund 6,9 Millionen Euro aus dem aufgelösten Georgswerk, die als "Forderungen an Dritte" bestanden, flüssig gemacht, in dem er diese Forderungen an das Bistum Limburg verkaufte - tausche Verbindlichkeiten gegen Bargeld.

 

Der Prüfbericht deutet nun nach meinem Verständnis an, es könne durchaus sein, dass - da ja bei der Auflösung des frommen Werkes nach can. 1300 CIC stets der Wille des Gebers zu beachten sei - bei dem Verkauf an das Bistum Limburg nicht nur die Forderungen verkauft wurden, sondern mit ihnen die immer noch auf diesen Mitteln liegende Zweckbindung durch den Geberwillen: "Sofern die an das Bistum veräußerten Ausleihungen von 6.893.600 € nicht zweckfremd geschehen sind, dienen sie auch gegenwärtig noch der Erfüllung des ursprünglichen Zweckes gemäß Art. 2 der Gründungsurkunde." (S. 33) Da hat das Bistum Limburg rechtlich noch einiges zu klären.

 

Alfons

 

Ja.

 

Es gibt drei denkbare Varianten, von denen zwei unschön wären und eine immerhin zum Nachdenken anregen könnte:

 

1. Die übertragenen Forderungen des Georgswerk haben ihre ursprüngliche Zweckbestimmung behalten und diese schließt die Verwendung für den Bau aus.

Unschön, weil dann rund ein Viertel der Baukosten nicht gedeckt wäre und aus anderen Quellen bestritten werden müsste.

 

2. Die übertragenen Forderungen des Georgswerk waren schon zweckwidrig entstanden, so dass die u.U. ebenfalls zweckwidrige Verwendung keinen zusätzlichen Verstoß mehr darstellen würde.

Unschön, weil dann ganz unabhängig von der Bausache irgendwelche älteren Verfehlungen beim Umgang mit den Mitteln des Georgswerks zu bewältigen wären.

 

3. Die Übertragung der Forderungen für die Zwecke des Baus änderte nichts an der ursprünglichen Zweckbestimmung. Wenn erst einmal "kirchliche Zwecke" draufsteht, kann damit alles gemacht werden, was im Rahmen der Kirche stattfindet.

Nicht unschön für den hier zu betrachtenden Komplex, aber doch insgesamt als gesellschaftlicher Vorgang ganz interessant und Anlass zum Nachdenken gebend.

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Eben bei Domradio gefunden

 

Tebartz-van Elst bittet um Vergebung

 

http://www.domradio.de/themen/bistuemer/2014-03-28/bischof-franz-peter-tebartz-van-elst-entschuldigt-sich

Na, da hat sich wohl einer einen ordentlichen Einlauf abgeholt heute morgen...

 

Ich hoffe, Ralf König liest hier nicht mit. Obwohl - die Vorstellung wie er ihren Kommentar zeichnen würde sorgt selbst nach mehreren Stunden bei mir für fies-freudige Heiterkeitsanfälle :evil:

 

Insgesamt ist der zeitliche Zusammenhang aber derartig eng, dass das mit dem Einläufle scho passt.

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...Was mir weiter zu denken gibt ist die Nennung von Generalvikar Kaspar als "Ökonom". Genau die fehlende Einbindung eines "Ökonomen" wurde im Prüfungsbericht (S 22 + 23) ja bemängelt.

ein wenigstens mental unabhängiger ökonom wird wohl nötig sein.

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