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Kirchenaustritt und Eheschließung - Dispens?


ora-et-labora

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Ich dachte bisher immer, Taufe bedeute nur, daß man Christ sei.
genau, Tammy_D.

 

ich bin getauft (am 02. Juni 1951), also bin ich Christ.

 

 

 

Gegenrede?

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Konsensmängel hingegen können nicht geheilt werden, ein erneuter Konsensaustausch ist nötig, weil keine Macht der< Welt, den Papst eingeschlossen, einen fehlenden Konsens ersetzen können.
jou. das wird wohl so sein.

 

Chrysologus,

 

für weitere Erläuterungen wäre ich Dir dankbar.

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Konsensmängel hingegen können nicht geheilt werden, ein erneuter Konsensaustausch ist nötig, weil keine Macht der< Welt, den Papst eingeschlossen, einen fehlenden Konsens ersetzen können.
jou. das wird wohl so sein.

 

Chrysologus,

 

für weitere Erläuterungen wäre ich Dir dankbar.

 

Zum heiraten benötiget - sofern ein Kathlik beteiligt ist - es dreierlei:

  1. Zwei Menschen unterschiedlichen Geschlechtes, bei denen kein Ehehindernis vorliegt
  2. eine Konsenserklärung der beiden, einander heiraten zu wollen (exakter: den erklärten Willen der beiden, einander heiraten zu wollen
  3. einen kirchlich bestellten und zwei weitere Zeugen

Sofern ein nach Punkt 1 vorliegendes Hindernis rein kirchlichen Rechts ist (zB das Aufgebot), dann kann von diesem Hindernis aus gewichtigem Grund (zB drohendes Zusammenleben unvergeiratetet B) ) dispensiert, also befreit werden. Dies kann auch im Nachhinein geschehen! Gleiches gilt für Punkt 3: Man kann den Eheassistenten auch nachträglich bestellen (kommt in der Praxis recht oft vor).

 

Aber Punkt 2 können nur die Partner tun. Der Konsens kann durch nichts ersetzt werden, umgekehrt gesgt: wenn zwei nicht heiraten wollen, dann kann auch der Papst noch so eifrig auf ihnen herumsegnen, verwalten oder dekretieren, sie bleiben ledig! Und selbst die Partner können das im nachhinein nicht revidieren: Ich kann meine Frau hier und heute heiraten wollen, aber ich kann sie nicht rückwirkend heiraten.

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Das heisst, jemand, der mal katholisch getauft worden ist, aber evangelisch aufgewachsen und in eine evangelische Kirche eingetreten ist, unterliegt weiterhin der Formpflicht?

Dann sind ja seine sämtlichen evangelisch geschlossenen Ehen alle ungültig, und er kann jederzeit nach Scheidung katholisch heiraten. Das ist ja sehr praktisch.

 

Es mag praktisch sein, in jedem Fall ist es so!

 

In den vergangenen Monaten habe ich Enthaltsamkeit vom Forum geübt. Die letzten eherechtlichen Diskussionen, an denen ich mich beteiligt habe, waren doch etwas frustrierend. Klar, man kann die Grundsatzfrage stellen, ob das katholische Eherecht und die zugrundeliegende katholische Ehelehre noch zeitgemäß ist und wer mag kann diese Frage auch für sich negativ beantworten. Nur nutzt mir das in meiner Praxis herzlich wenig!

 

Wenn Menschen nach einer gescheiterten Ehe zu mir kommen, freue ich mich, wenn ich eine rechtlich verantwortete und im Idealfall nicht zu aufwändige Lösung anbieten kann - was ja nicht immer möglich ist. Natürlich kommen im persönlichen Beratungsgespräch auch viele Aspekte zur Sprache, die hier keinen Platz haben. Es geht dann bei weitem nicht mehr nur um rechtliche Aspekte oder gar juristische Winkelzüge, wie manch einer glauben mag. Nur wie gesagt: Hier ist nur der Ort für eine erste, kurze, aber rechtlich verantwortete Analyse. Da das offenbar manche befremdet, antworte ich eigentlich lieber per PN.

 

Wie auch immer. Nach diesen grundsätzlichen Ausführungen wollte ich noch was zu dem Diskussionsthema sagen. Ich sehe den o.g. Fall anders als Chrysologus. Wer (zumindest als Erwachsener) nicht nur aus der katholischen Kirche austritt, sondern auch in die evangelische Kirche übertritt, erfüllt m.E. die Bedingungen für die Formfreiheit gemäß c. 1117 CIC. Er wird zwar rechtlich weiter als Katholik betrachtet, kann aber auf dem Standesamt einen ledigen evangelischen Christen gültig heiraten.

 

Viele Grüße Iudex

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Ich sehe den o.g. Fall anders als Chrysologus.

Das finde ich nun spannend.

Wie liefe das denn nun in der Praxis ab?

Kann das sein, dass es da Fälle gibt, die aus dem CIC nicht eindeutig geklärt werden können?

 

Werner

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Die letzten eherechtlichen Diskussionen, an denen ich mich beteiligt habe, waren doch etwas frustrierend.

Mea Culpa.

 

Bei dem Thema überkommt mich regelmässig der heilige Zorn, wenn ich sehe, wie inkonsequent die Kirche ist, nur weil es hier um Massen von Leuten geht, und man Angst hat, dass sich massenhaft Leute von der Kirche abwenden könnten, wenn man die Lehre konsequent vertritt.

 

Sobald es nicht mehr um Massen sondern um Minderheiten geht, wird die Kirche dagegen auf einmal furchtbar konsequent und hartherzig.

 

Meine Kritik am Eherecht betrifft also weniger das Eherecht als solches, als die kirchliche Haltung, die im Eherecht zutage tritt.

 

Ich werde versuchen mich in der Zukunft bei dem Thema zurückzuhalten.

 

Werner

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Wie auch immer. Nach diesen grundsätzlichen Ausführungen wollte ich noch was zu dem Diskussionsthema sagen. Ich sehe den o.g. Fall anders als Chrysologus. Wer (zumindest als Erwachsener) nicht nur aus der katholischen Kirche austritt, sondern auch in die evangelische Kirche übertritt, erfüllt m.E. die Bedingungen für die Formfreiheit gemäß c. 1117 CIC. Er wird zwar rechtlich weiter als Katholik betrachtet, kann aber auf dem Standesamt einen ledigen evangelischen Christen gültig heiraten.

 

Ich stimme Dir vollkommen zu, der hier diskutierte Fall betraf allerdings einen ausgetretenen Katholiken, der eine nicht ausgetretene Katholikin heiraten will - und da hilft uns der 1117 nichts!

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Wie auch immer. Nach diesen grundsätzlichen Ausführungen wollte ich noch was zu dem Diskussionsthema sagen. Ich sehe den o.g. Fall anders als Chrysologus. Wer (zumindest als Erwachsener) nicht nur aus der katholischen Kirche austritt, sondern auch in die evangelische Kirche übertritt, erfüllt m.E. die Bedingungen für die Formfreiheit gemäß c. 1117 CIC. Er wird zwar rechtlich weiter als Katholik betrachtet, kann aber auf dem Standesamt einen ledigen evangelischen Christen gültig heiraten.

 

Ich stimme Dir vollkommen zu, der hier diskutierte Fall betraf allerdings einen ausgetretenen Katholiken, der eine nicht ausgetretene Katholikin heiraten will - und da hilft uns der 1117 nichts!

 

Hallo Chrysologus,

 

mein Hinweis bezog sich nicht auf die Ausgangsfrage im ersten Posting, sondern auf den von Werner angesprochenen Fall, dass ein Katholik zur evangelischen Kirche konvertiert. Daher hatte ich Werners Posting auch mitzitiert.

 

Zum ursprünglichen Fall denke ich, dass eine (unproblematische) Trauerlaubnis des Ortordinarius nach c. 1071 §1 n. 5 hier in Deutschland notwendig ist. Das derzeit gültige Ehevorbereitungsprotokoll fordert diese zumindest (vgl. Anmerkungstafel Nr. 12d).

 

Um die dahinterstehende Grundsatzproblematik zwischen Römischer Erklärung und Erklärung der DBK weiß ich. Ich als Pfarrer vor Ort würde jedoch nicht versuchen, sie anlässlich einer konkreten Eheschließung gegen meinen Bischof lösen zu wollen.

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Um die dahinterstehende Grundsatzproblematik zwischen Römischer Erklärung und Erklärung der DBK weiß ich. Ich als Pfarrer vor Ort würde jedoch nicht versuchen, sie anlässlich einer konkreten Eheschließung gegen meinen Bischof lösen zu wollen.
Aber sollte der Bischof die Trauerlaubnis nicht gewähren wäre die Durchfechtung über Herranz immer noch eine Option?
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Rom und die DBK sagen Unterschiedliches zu diesem Fall.

Für die DBK ist ein Austriit aus der Körperschaft Öffentlichen Rechtes Apostasie, für Herranz nicht.

 

Zusammenfassung hier und hier für A.

Wen interessiert die DBK, da Rom in dieser Frage schon entschieden hat. Fakt ist, der Mann ist ja nur aus der Körperschaft ausgetreten und nicht aus der Kirche. Also braucht er m.E. keinen Dispens (bitte korrigieren, wenn ich falsch liege). Wenn sich das Bistum querstellt, sollte man Rom einschalten. Mal sehen, ob EB Zollitsch sein Katz und Mausspieö aufgibt. B)

 

Austrittserklärung vor staatlichen Behörde ist kein Kirchenaustritt

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Um die dahinterstehende Grundsatzproblematik zwischen Römischer Erklärung und Erklärung der DBK weiß ich. Ich als Pfarrer vor Ort würde jedoch nicht versuchen, sie anlässlich einer konkreten Eheschließung gegen meinen Bischof lösen zu wollen.
Aber sollte der Bischof die Trauerlaubnis nicht gewähren wäre die Durchfechtung über Herranz immer noch eine Option?

 

Mir ist im Moment kein Fall bekannt, wo die Trauerlaubnis für eine Eheschließung zwischen einem Katholiken und einem ausgetretenen Katholiken nicht gewährt worden wäre, nur weil der eine Partner ausgetreten ist. Ich sehe auch keinen Grund, diese zu verweigern, es sei denn, der ausgetretene Katholik würde im Ehevorbereitungsgespräch massiv seinen Widerstand gegen die kirchliche Trauung als solche deutlich machen oder Elemente, die für eine kirchliche Trauung notwendig sind, klar ablehnen. Das aber wäre dann kein Fall für Herranz, weil hier ein Mangel im Ehewillen sichtbar würde, an dem auch Herranz nichts ändern kann.

 

Spannender und praxisnäher ist der Fall, wenn der ausgetretene Katholik bereits mit einer evangelischen Christin standesamtlich verheiratet war und nach der Scheidung eine ledige Katholikin kirchlich heiraten will. Dann könnte er z.B. in einem kirchlichen Eheverfahren versuchen nachzuweisen, dass er trotz Kirchenaustritt gar nicht die Absicht hatte, von der katholischen Kirche "abzufallen". Aber hoffen wir darauf, dass das Problem bald anderweitig gelöst wird.

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