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Stiftungen von Altären und Pfarrstellen


Flo77

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Und noch eine Frage an unsere Kirchenrechtler:

 

In der Chronik des Dorfes aus dem meine Familie stammt, wird eine Vikarie erwähnt der neben einem Wohnhaus irgendwas zwischen 10 und 15 Morgen Ackerland gehörten aus denen ein Vikar bezahlt wurde.

 

Wenn ich das ganze richtig verstanden habe, handelte es sich dabei um eine zweckgebundene Stiftung mit der die Gemeinde einen Hilfsgeistlichen finanzierte.

 

Ähnliches liest man ja auch hin und wieder von Altären die gestiftet wurden und über eigene Einkünfte verfügten, die der Priester, der an diesem Altar die Messe las beanspruchen konnte.

 

Geht das heute noch?

 

Ich meine könnte eine Gemeinde oder eine Privatperson für eine Gemeinde eine Stiftung errichten, die einen "eigenen" Geistlichen finanziert und der nach den Maßgaben der Stiftung Seelsorge betreiben kann?

 

Oder kann der Ortsbischof die Errichtung einer solchen Stiftung ablehnen?

bearbeitet von Flo77
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Und noch eine Frage an unsere Kirchenrechtler:

 

In der Chronik des Dorfes aus dem meine Familie stammt, wird eine Vikarie erwähnt der neben einem Wohnhaus irgendwas zwischen 10 und 15 Morgen Ackerland gehörten aus denen ein Vikar bezahlt wurde.

 

Wenn ich das ganze richtig verstanden habe, handelte es sich dabei um eine zweckgebundene Stiftung mit der die Gemeinde einen Hilfsgeistlichen finanzierte.

 

Ähnliches liest man ja auch hin und wieder von Altären die gestiftet wurden und über eigene Einkünfte verfügten, die der Priester, der an diesem Altar die Messe las beanspruchen konnte.

 

Geht das heute noch?

 

Ich meine könnte eine Gemeinde oder eine Privatperson für eine Gemeinde eine Stiftung errichten, die einen "eigenen" Geistlichen finanziert und der nach den Maßgaben der Stiftung Seelsorge betreiben kann?

 

Oder kann der Ortsbischof die Errichtung einer solchen Stiftung ablehnen?

 

Soweit ich weiß, sind solche Präsentationsrechte heute nicht mehr zulässig. Ich meine, das steht im CIC, den ich aber erst morgen wieder einsehen kann. Grüße, KAM

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Wenn ich das ganze richtig verstanden habe, handelte es sich dabei um eine zweckgebundene Stiftung mit der die Gemeinde einen Hilfsgeistlichen finanzierte.

 

Ähnliches liest man ja auch hin und wieder von Altären die gestiftet wurden und über eigene Einkünfte verfügten, die der Priester, der an diesem Altar die Messe las beanspruchen konnte.

 

Geht das heute noch?

 

Ich meine könnte eine Gemeinde oder eine Privatperson für eine Gemeinde eine Stiftung errichten, die einen "eigenen" Geistlichen finanziert und der nach den Maßgaben der Stiftung Seelsorge betreiben kann?

 

Oder kann der Ortsbischof die Errichtung einer solchen Stiftung ablehnen?

 

Als Laienmeinung schlage ich vor, dass das eine Stiftung nach Can. 1303 CIC wäre (ob selbstständig oder unselbstständig, müsste diskutiert werden), deren Einzelheiten sich gem. Can.1304 § 2 CIC nach Partikularrecht richtet und deren Errichtung gem. Can. 1304 § 1 CIC vom Ordinarius zu genehmigen ist.

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Wenn ich das ganze richtig verstanden habe, handelte es sich dabei um eine zweckgebundene Stiftung mit der die Gemeinde einen Hilfsgeistlichen finanzierte.

 

Ähnliches liest man ja auch hin und wieder von Altären die gestiftet wurden und über eigene Einkünfte verfügten, die der Priester, der an diesem Altar die Messe las beanspruchen konnte.

 

Geht das heute noch?

 

Ich meine könnte eine Gemeinde oder eine Privatperson für eine Gemeinde eine Stiftung errichten, die einen "eigenen" Geistlichen finanziert und der nach den Maßgaben der Stiftung Seelsorge betreiben kann?

 

Oder kann der Ortsbischof die Errichtung einer solchen Stiftung ablehnen?

 

Als Laienmeinung schlage ich vor, dass das eine Stiftung nach Can. 1303 CIC wäre (ob selbstständig oder unselbstständig, müsste diskutiert werden), deren Einzelheiten sich gem. Can.1304 § 2 CIC nach Partikularrecht richtet und deren Errichtung gem. Can. 1304 § 1 CIC vom Ordinarius zu genehmigen ist.

 

Damit sind die wesentlichen Punkte genannnt, allerdings werden Präsentationsrechte (d.h. das Recht einer Person/Familie/Institution) dem Bischof einen Kandidaten zu präsentieren, der dan bei feststehender Eignung zu ernennen ist) nicht mehr genemigt werden.

 

In der Praxis würde die Idee aber wohl an den dadurch sich nicht vermehrenden Priestern scheitern...

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Solche Modelle gibt es da und dort noch auf altrechtlicher Basis. Früher konnten durch Stiftung einer Kirche ein Patronatsrecht begründet werden. Ich weiß, daß es solche Rechte noch in Franken da und dort gibt. Eine Neubegründung ist aber bereits vom Codex Juris Canonici 1917 verboten worden. Dabei ist es geblieben, auch vom II. Vaticanum bestätigt. Der CIC 1983 erwähnt das Verbot nicht ausdrücklich, setzt es aber wohl voraus. Grüße, KAM

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Solche Modelle gibt es da und dort noch auf altrechtlicher Basis. Früher konnten durch Stiftung einer Kirche ein Patronatsrecht begründet werden. Ich weiß, daß es solche Rechte noch in Franken da und dort gibt. Eine Neubegründung ist aber bereits vom Codex Juris Canonici 1917 verboten worden. Dabei ist es geblieben, auch vom II. Vaticanum bestätigt. Der CIC 1983 erwähnt das Verbot nicht ausdrücklich, setzt es aber wohl voraus. Grüße, KAM

 

 

 

Ich erinnere mich gelesen zu haben, dass die betroffenen Patronatsherrn gebeten wurden (wohl nach den VAt. II) auf ihre Praesentationsrechte zu verzichten. Wie ist es beim Freistaat Bayern? (Da gab es desbezüglche Regelungen in meiner Geburtspfarrei).

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