benedetto Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 (bearbeitet) Nehmen wir einmal den theoretischen Fall an, dass die Klassenlehrerin Eures Sohnes durch ein sehr überdurchschnittliches Engagement auffällt: Sowohl was die Aktivitäten mit den Kindern als auch das aktive Feedback an die Eltern angeht seid ihr derart angenehm überrascht, dass die Elternvertretung der Klasse beschließt, dieses Jahr beim Klassenfest zum Schuljahresende nicht nur ein paar warme Worte des Dankes zu äußern, sondern aus der Klassenkasse 50 Euro für ein Geschenk zu verwenden und dieses im Namen der gesamten Klasse zu überreichen. Nehmt ferner an, dass den einfallslosen Eltern nichts besseres als ein Gutschein eines renommierten Kaufhauses einfällt... so dass der Wert des Geschenkes leider evident ist. Gehen wir weiterhin davon aus, dass das Klassenfest nach der Zeugniskonferenz stattfindet. Nehmen wir ferner an, dass sich das ganze im Westteil Berlins abspielt. Schlussendlich (!) der Hinweis, dass die Lehrerin verbeamtet ist. Fällt dieses Geschenk schon unter eine mögliche Beamtenbestechung? Edit: Mich interessiert an diesem theoretischen Fall vor allem der juristische Aspekt, wenngleich ihr natürlich auch davon eingehen könnt, ob ihr so etwas "schicklich" findet oder nicht. Hierbei gehen die West-Ost-Meinungen m. E. auseinander. bearbeitet 30. Juni 2008 von benedetto Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
ThomasB. Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Schlussendlich (!) der Hinweis, dass die Lehrerin verbeamtet ist. Fällt dieses Geschenk schon unter eine mögliche Beamtenbestechung? Als Hobbyjurist denke ich: Bestechung nicht, aber die Dame macht sich der Vorteilsnahme schuldig, da der Wert des Geschenks über eine kleine Aufmerksamkeit hinausgeht. Sie darf es also leider nicht annehmen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
ramhol Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Schlussendlich (!) der Hinweis, dass die Lehrerin verbeamtet ist. Fällt dieses Geschenk schon unter eine mögliche Beamtenbestechung? Als Hobbyjurist denke ich: Bestechung nicht, aber die Dame macht sich der Vorteilsnahme schuldig, da der Wert des Geschenks über eine kleine Aufmerksamkeit hinausgeht. Sie darf es also leider nicht annehmen. Also wenn das zusammen mind. 20 Leute schenken, sind 50 Euro m.E. keine Vorteilsnahme, wären es ja auch nicht, wenn jeder der 20 einzeln 2,50 Euro schenkt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Domingo Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Wozu soll die Lehrerin durch dieses Geschenk unerlaubterweise bewogen werden? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Wozu soll die Lehrerin durch dieses Geschenk unerlaubterweise bewogen werden? Es reicht, dass sie den Vorteil "für ihre Dienstausübung" annimmt. Sie müsste das Geschenk ihrem Direktor anzeigen und sich die Annahme erlauben lassen. Näheres hier. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Domingo Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Es reicht, dass sie den Vorteil "für ihre Dienstausübung" annimmt. Ich würde das aber so verstehen, dass der Beamte die Dienstausübung vom Vorteil abhängig macht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Es reicht, dass sie den Vorteil "für ihre Dienstausübung" annimmt. Ich würde das aber so verstehen, dass der Beamte die Dienstausübung vom Vorteil abhängig macht. Nein, dann würde das "annehmen" ohne "fordern" ja nicht ausreichen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
ThomasB. Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Ich würde das aber so verstehen, dass der Beamte die Dienstausübung vom Vorteil abhängig macht. Das wäre Bestechung. Für den tatbestand der Vorteilsnahme reicht es, wie der Begriff schon sagt, dass der Beamte für eine pflichtgemäße Handlung einen Vorteil annimmt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Domingo Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Der Unterschied zur "Bestechung" besteht aber eben darin, dass bei letzterer der Beamte pflichtwidrig handelt. Bei beiden ist es nicht nötig, dass er etwas fordert, die Initiative kann ja auch vom bittstellenden Bürger ausgehen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Domingo Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Nein, dann würde das "annehmen" ohne "fordern" ja nicht ausreichen. OK, dann sagen wir: Das Geschenk wird von den Beteiligten als für die Dienstausübung ursächlich angesehen. Aber ich schaue jetzt mal in meinen Tröndle/Fischer, dann sage ich Euch Bescheid (wohl erst heute nacht). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
ThomasB. Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Der Unterschied zur "Bestechung" besteht aber eben darin, dass bei letzterer der Beamte pflichtwidrig handelt. Bei beiden ist es nicht nötig, dass er etwas fordert, die Initiative kann ja auch vom bittstellenden Bürger ausgehen. Stimmt. Ich bin eben nur Hobby-Jurist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Lothar1962 Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Fällt dieses Geschenk schon unter eine mögliche Beamtenbestechung? Nein, das nicht. Aber - das kann die Dienstbehörde des Beamten in eigener Zuständigkeit festlegen - kann es nach Beamtenrecht dennoch verboten sein. Für Beamte des Bundeslandes Bayern wäre es das, da in Ausübung des Dienstes nur Geschenke bis zu einem Wert von 10 oder 20 Euro (ich weiß es nicht genau, es ist irgendwann mal gesenkt worden) angenommen werden dürfen - sogenannte "Geschenke von geringem Wert". Alles, was darüber hinaus geht, bedarf einer Genehmigung. Hat man die nicht, gibt es ein Problem mit §331 STGB, Vorteilsannahme im Dienst. Das wird teuer, und es hat disziplinarische Folgen, die noch teurer werden. Und wenn man gar feststellt dass das Geld im Zusammenhang mit einer Dienstpflichtverletzung steht, dann ist es Bestechung. Dann wird es ultrateuer und nur ein veritables Wunder kann die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Entlassung bei Angestellten verhindern. Geschenke ja - aber bitte nur solche "von geringem Wert". 50 Euro scheinen mir deutlich zu viel. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
UliWerner Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Der Unterschied zur "Bestechung" besteht aber eben darin, dass bei letzterer der Beamte pflichtwidrig handelt. Bei beiden ist es nicht nötig, dass er etwas fordert, die Initiative kann ja auch vom bittstellenden Bürger ausgehen. Stimmt. Ich bin eben nur Hobby-Jurist. Auch bei der Ausübung von Hobbies kann man - im Kern - richtig liegen. Nach § 331 StGB ist es Vorteilsnahme, wenn ein Amtsträger (das ist auch eine angestellte Lehrkraft) einen Vorteil (hier den Gutschein) "für die Dienstausübung erhält". Nach benedetto's Beispiel soll die Lehrerin ihn für ihr durchschnittliches Engagement erhalten, also genau für die Dienstausübung. Dafür bekommt sie aber bereits ihr Gehalt. Jeder Cent, den sie von den Eltern bekommt, ist daher zunächst einmal Vorteilsnahme (das wäre auch bei einer weit überdurchschnittlichen Lehrkraft nicht anders.) Wenn das Geschenk dazu dienen soll, Diensthandlungen vorzunehmen und dadurch eine Dienstpflicht verletzt wird (also bessere Noten gegen cash), wird es Bestechung. Vorteilsnahme reicht zunächst mal für das Verbot aus. Nach § 331 Abs. 3 StGB kann der Täter allerdings die Annahme eines von ihm nicht geforderten Vorteils genehmigen lassen (Schulleitung oder Schulaufsicht), dann macht er sich nicht strafbar. Hierfür gibt es üblicherweise Richtlinen oder so etwas ähnliches, wo es (hoffentlich ...) heißt, dass die Annahme von Geldgeschenken nie (das heißt dann auch in keinem Fall und zu keinem Betrag) genehmigt wird. Ich würde jedenfalls die Annahme eines solchen Geschenks nicht (das heißt dann auch: in gar keinem Fall) genehmigen. Es kommt einem Geldgeschenk gleich. Es sieht so aus, als müsse man die Lehrerin erst mal ins KaDeWe schicken, damit sie vernünftigen Unterricht gibt. Oder es sieht so aus, als habe sie den Gutschein nötig, das heißt, werde von ihrem Arbeitgeber am Hungertuch nagend gehalten. Wenn es die Flasche Wein wäre, oder ein Buch, o.k., das könnte man akzeptieren, um die Eltern nicht vor den Kopf zu stoßen, wenn es denn wirklich ohne Hintergedanken gemeint ist. Besser schiene mir aber auch dann, klare Grenzen zu ziehen und deutlich zu machen, dass die Lehrerin und die gesamte Schule vielleicht von ein paar freundlichen Worten oder auch einem Dankesschreiben mehr hat, als von einem in der Sache austauschbaren Geschenk. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Tammy_D Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Und wenn man den Gutschein als verspätetes (oder verfrühtes) Geburtstagsgeschenk deklariert? Ist das dann erlaubt? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Statt eines einzigen Gutscheins von 50 Euro in der Klasse fünf Gruppen bilden die jeweils einen über 10 schenken? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
OneAndOnlySon Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Wie wäre es mit einem Geschenk ohne materiellen Wert? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Oder eine Bastelaktion: jedes Kind soll 2 Euro als Bonbon einpacken, vom Rest wird eine defacto wertlose Bonbonniere gekauft und bei der Verabschiedung schenkt jedes Kind einzeln seinen Anteil? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
benedetto Geschrieben 30. Juni 2008 Autor Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Geschenke ja - aber bitte nur solche "von geringem Wert". 50 Euro scheinen mir deutlich zu viel. Ich hätte da einen unzulässigen Analogieschluss zu unseren Geschäfsanweisungen hinsichtlich der Höhe von Kundengeschenken (maximal 100 Euro Gegenwert) gemacht - aber wir sind auch nicht im öffentlichen Dienst. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
benedetto Geschrieben 30. Juni 2008 Autor Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Wenn es die Flasche Wein wäre, oder ein Buch, o.k., das könnte man akzeptieren, um die Eltern nicht vor den Kopf zu stoßen, wenn es denn wirklich ohne Hintergedanken gemeint ist. Ich frage mich, welcher Art die Hintergedanken denn sein könnten, wenn eine ganze Klasse der Klassenleiterin zum Schuljahresende ein Geschenk macht. Ich finde zum einen, einen Betrag von 2 EUR/Kind nicht übertrieben und zum anderen tut es den Dankesworten keinen Abbruch, wenn man sie durch ein -zugegebenermaßen austauschbares- Geschenk unterlegt. Die möglichen Hintergedanken, die Dir kommen, interessieren mich. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Also, m. E. machten sich die Eltern der gemeinschaftlich begangenen Vorteilsgewährung, die Lehrerin der Vorteilsannahme schuldig, wenn sie wie oben beschrieben handeln. Denn ein Gutschein über 50 EUR ist ohne Zweifel ein Vorteil iSd §§ 331 ff. StGB. Auch wird er im Zusammenhang mit der Dienstausübung gewährt. Schließlich wird die Konnexität zwischen Vorteilsgewährung und Dienstausübung auch nicht durch die Sozialadäquanz der Zuwendung durchbrochen. Sozialadäquat können nur solche Vorteilsgewährungen sein, die üblich sind und sich im geringwertigen Bereich bewegen. Gerade bei Bediensteten mit Kontrollfunktion sind dabei hohe Anforderungen zu stellen. Jedenfalls wird man bei Vorteilen im Wert von mehr als 30 EUR schwerlich dazu kommen, das als sozialadäquat zu betrachten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
benedetto Geschrieben 30. Juni 2008 Autor Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 (bearbeitet) Aber wie kommst Du ausgerechnet auf 30 Euro Bagatellgrenze? bearbeitet 30. Juni 2008 von benedetto Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Steht im Tröndle/Fischer. Außerdem hatte ich mal mit dem Straftatkomplex zu tun, da bleibt mehr hängen als man denkt. Einige wollen übrigens auch 50 EUR als Grenze annehmen, aber ich schätze, das ist Bundeslandabhängig. Der bloße Geldbetrag sagt übrigens m. E. nicht so viel aus. Zur Sozialadäquanz muss auch noch ein sozialüblicher Anlass dazukommen. Überobligatorische Diensterfüllung reicht da sicher nicht aus, sondern weckt im Grunde ja Zweifel an der Sozialadäquanz. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Und wenn Du das ganze jetzt noch mal in einer Sprache formulieren würdest, die wir alle verstehen? Wieso wird die Höhe des Geldbetrages eigentlich nur beim Empfänger gewertet, während die Zahl der Geber keine Rolle spielt? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 (bearbeitet) Wieso wird die Höhe des Geldbetrages eigentlich nur beim Empfänger gewertet, während die Zahl der Geber keine Rolle spielt? Weil sie auf einen gemeinsamen Tatentschluss zurückzuführen ist. Sonst würde der Mafiaboss beim Bauamt seine ganzen Bambini mit Geldbündeln vorbeischicken, das kann es schließlich nicht sein. Der Duktus des Beitrags ist zugegeben furchtbar, aber ich hab's auch nur schnell skizzieren wollen. bearbeitet 30. Juni 2008 von Clown Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 30. Juni 2008 Melden Share Geschrieben 30. Juni 2008 Du unterstellst der Elternschaft eines Klassenverbandes die Gründung einer kriminellen Vereinigung??? Klingt nach Rufmord bzw. Verleumdung oder Beleidigung... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.