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Geschenk für einen Lehrer


benedetto

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Wenn es die Flasche Wein wäre, oder ein Buch, o.k., das könnte man akzeptieren, um die Eltern nicht vor den Kopf zu stoßen, wenn es denn wirklich ohne Hintergedanken gemeint ist.

 

Ich frage mich, welcher Art die Hintergedanken denn sein könnten, wenn eine ganze Klasse der Klassenleiterin zum Schuljahresende ein Geschenk macht. Ich finde zum einen, einen Betrag von 2 EUR/Kind nicht übertrieben und zum anderen tut es den Dankesworten keinen Abbruch, wenn man sie durch ein -zugegebenermaßen austauschbares- Geschenk unterlegt. Die möglichen Hintergedanken, die Dir kommen, interessieren mich.

 

Na, welche Gedanken könnten sich Eltern denn bei so einer Gelegenheit machen?

 

z.B.:

Wenn ich jetzt nichts dazu gebe, hat das vielleicht Konsequenzen für mein Kind.

Oder: Wenn es im normalen Schuljahr schon eine Flasche (bzw. 30,- € oder irgendetwas sonst) ist, dann muss man aber beim Abitur ordentlich drauflegen.

Oder: wenn schon eine Lehrerin, die du als durchaus durchschnittlich beschreibst, so ein Geschenk bekommt, was muss man dann erst der weit überdurchschnittlichen Lehrkraft, oder der allmächtigen Schulleitung, oder gar den hohen Beamten der Schulaufsicht schenken?

 

Durch das Verbot der Annahme (jedenfalls ohne Erlaubnis), sollen alle diese Hintergedanken vermieden werden, ganz gleich ob sie nun begründet sind oder nicht. Der - vielleicht falsche - Eindruck soll vermieden werden, dass staatliche Leistungen - und im Rahmen der Schulpflicht geht es um einen Kernbereich staatlichen Handelns - doch irgendwie käuflich sein könnten, indem man die Personen, die sie ausführen, "beschenkt".

Die reine Freundlichkeit leidet unter diesem Verbot sicher nicht, denn die kommt auch ohne die Geschenke aus.

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Nach massiven Anfeindungen (B)) weise ich hiermit darauf hin, dass ich de lege ferenda eine Geringwertigkeitsklausel im § 331 und § 333 für nötig halte.

 

Für die Strafbarkeit ist das sicherlich überlegenswert; und kein vernünftiger Mensch würde die Lehrerin, die den Gutschein dankend und verlegen lächelnd annimmt, allein dafür vor den Richter zerren.

 

Was aber das innerdienstliche Verbot angeht, möchte ich sagen: alles was über 0,- hinausgeht, ist vom Übel. Wer die Selbstverständlichkeit erlebt hat, mit der alle möglichen Mitarbeiter im öffentlichen Dienst für sich in Anspruch nehmen, hier noch etwas zu bekommen und dort noch einen Vorteil wahrzunehmen und jede Möglichkeit zum Nebenverdienst auszuschöpfen, der fragt sich schon, wofür die Leute eigentlich bezahlt werden. Die Nehmerqualitäten gehen oftmals deutlich über das hinaus, was die Betroffenen sonst noch aufzubieten haben.

 

Das heißt nicht, dass ich unseren ganzen öffentlichen Dienst für korrupt halte, er ist es vermutlich ganz unterdurchschnittlich im internationalen Vergleich. Es gibt aber eine Mentalität, in der die Selbstbedienung als der Normalfall angesehen wird und das ganz banale Verhältnis zwischen Leistungen für die Allgemeinheit und dem Gehalt von der Allgemeinheit als verstaubtes Relikt. Wenn der öffentiche Dienst sich nicht entschiedener als bisher von dieser Selbstbedienungshaltung abgrenzt, wird er irgendwann erleben, dass die enormen Aufwendungen, die die Allgemeinheit für ihn zu erbringen hat, nicht mehr hingenommen werden.

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OneAndOnlySon
Und wenn Du das ganze jetzt noch mal in einer Sprache formulieren würdest, die wir alle verstehen?
:)

Das Zitat von Flo muss ich mir einrahmen! Herrlich!!! B)

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aber ich schätze, das ist Bundeslandabhängig.

 

In Bayern wäre man mit 50 Euro bereits deutlich über der Grenze und bekäme Ärger.

 

Kein Arbeitgeber/Dienstherr würde wohl einem Mitarbeiter, der bisher völlig unauffällig war, die nachträgliche Genehmigung versagen - damit ist Par.331 STGB nicht mehr anwendbar - aber ein kleines Gespräch mit der Personalstelle und der Hinweis auf das, was man mal irgendwann unterschrieben hat, wäre nicht zu vermeiden. Und beim zweiten Mal wird man dann nicht mehr so freundlich sein.

 

Da wäre sicherlich das "Geschenk ohne materiellen Wert" die bessere Lösung.

 

Wenn eine Schülerfamilie mit der Familie des Lehrers etwas bekannter ist, könnte man auch ein "Geburtstagsgeschenk" machen.

 

Das Problem ist, dass wir hier über Dinge reden, die eigentlich überhaupt nicht negativ sein müssen. Es hat halt leider Vorfälle gegeben, die das öffentliche Empfinden unheimlich geschärft haben (was ja auch gut ist). Und da ist man dann genauer.

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Und wenn Du das ganze jetzt noch mal in einer Sprache formulieren würdest, die wir alle verstehen?
:)

Das Zitat von Flo muss ich mir einrahmen! Herrlich!!! :)

Möchtest Du mir damit mit der Dir eigenen Diskretion mitteilen, daß ich selbst mich häufig eines Duktus befleißige, der nicht allgemein verständlich zu sein scheint? B)
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OneAndOnlySon
Möchtest Du mir damit mit der Dir eigenen Diskretion mitteilen, daß ich selbst mich häufig eines Duktus befleißige, der nicht allgemein verständlich zu sein scheint? B)
NIE! Es ist nur interessant, dass du von Juristen eine verständliche Sprache forderst, die du bei Liturgen strikt ablehnst.

Dabei ist das Posting von Clown für juristisch interessierte Laien genauso schwer verständlich wie viele liturgische Texte für interessierte katholische Laien. Und in beiden Fällen handelt es sich ganz eindeutig um Deutsch!

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Möchtest Du mir damit mit der Dir eigenen Diskretion mitteilen, daß ich selbst mich häufig eines Duktus befleißige, der nicht allgemein verständlich zu sein scheint? B)
NIE!
Irgendwie habe ich daran meine Zweifel...

 

Es ist nur interessant, dass du von Juristen eine verständliche Sprache forderst, die du bei Liturgen strikt ablehnst.
Ich lehne bei Liturgen eine verständliche Frage nicht ab. Ich halte nur die meisten Versuche einer "sprachlichen Vereinfachung" für eine Verflachung und ein Abdriften ins völlig Unangemessene angesichts der eigentlich beabsichtigten Aussage.

 

Und ich bin der Meinung, daß man Liturgie relativ problemlos lernen kann (im Gegensatz zu Jura).

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OneAndOnlySon
Ich lehne bei Liturgen eine verständliche Frage nicht ab. Ich halte nur die meisten Versuche einer "sprachlichen Vereinfachung" für eine Verflachung und ein Abdriften ins völlig Unangemessene angesichts der eigentlich beabsichtigten Aussage.

Natürlich sind sind alle Versuche gelungen aber das zeigt ja nur, dass man es noch stärker versuchen muss, denn es gibt ja durchaus auch viele positive Beispiele.

Und ich bin der Meinung, daß man Liturgie relativ problemlos lernen kann (im Gegensatz zu Jura).

Rein objektiv dürfte da kein zwischen Liturgie und Jura kein großer Unterschied bestehen. Allerdings scheint dir die Liturgie einfach besser zu liegen.

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Ich versuch das mal mit der Sprache *michherausgefordertfühle*

 

Das Gesetz sagt:

 

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) (betrifft nur Richter oder Schiedsrichter)

 

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

 

Einen Amtsträger haben wir, wenn die Lehrerin verbeamtet ist. Wenn sie nur angestellt ist, ist sie trotzdem eine "für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete". Sie wird z.B. vereidigt, z.B. gerade auch auf die Vorschriften über Unbestechlichkeit und Neutralität der Dienstführung B) .

"Für die Dienstausübung" - das haben wir hier auch. Benedetto schreibt ausdrücklich, "dass die Klassenlehrerin (...) durch ein sehr überdurchschnittliches Engagement auffällt: Sowohl was die Aktivitäten mit den Kindern als auch das aktive Feedback an die Eltern angeht (sind wir) derart angenehm überrascht, dass die Elternvertretung der Klasse beschließt, dieses Jahr beim Klassenfest zum Schuljahresende nicht nur ein paar warme Worte des Dankes zu äußern, sondern aus der Klassenkasse 50 Euro für ein Geschenk zu verwenden und dieses im Namen der gesamten Klasse zu überreichen." Ein klarer Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Geschenk.

 

Hierfür fordert sie zwar keinen Vorteil, aber sie würde einen annehmen, wenn sie den Gutschein annimmt. Auch das fällt unter "Vorteilsannahme". Dass die Dienstausübung pflichtgemäß war, ändert daran nichts. Hätte sie für das Geschenk auch noch gegen Vorschriften verstoßen, würde das Ganze sogar unter Bestechlichkeit fallen.

 

Und damit ist der Tatbestand erfüllt, es sei denn, Absatz 3 rettet sie: Sie hat den Vorteil nicht gefordert, damit bleibt es möglich, dass ihre Dienststelle die Annahme genehmigt. Diese darf dabei allerdings ihrerseits ihre Befugnisse nicht überschreiten ("im Rahmen ihrer Befugnisse"), sprich: Exorbitant unanständige Geschenke (Freiflug auf die Malediven mit kostenlosem Tauchurlaub) dürfen auch mit Genehmigung nicht angenommen werden.

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Ich versuch das mal mit der Sprache *michherausgefordertfühle*

 

Das Gesetz sagt:

 

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) (betrifft nur Richter oder Schiedsrichter)

 

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

 

Einen Amtsträger haben wir, wenn die Lehrerin verbeamtet ist. Wenn sie nur angestellt ist, ist sie trotzdem eine "für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete". Sie wird z.B. vereidigt, z.B. gerade auch auf die Vorschriften über Unbestechlichkeit und Neutralität der Dienstführung B) .

"Für die Dienstausübung" - das haben wir hier auch. Benedetto schreibt ausdrücklich, "dass die Klassenlehrerin (...) durch ein sehr überdurchschnittliches Engagement auffällt: Sowohl was die Aktivitäten mit den Kindern als auch das aktive Feedback an die Eltern angeht (sind wir) derart angenehm überrascht, dass die Elternvertretung der Klasse beschließt, dieses Jahr beim Klassenfest zum Schuljahresende nicht nur ein paar warme Worte des Dankes zu äußern, sondern aus der Klassenkasse 50 Euro für ein Geschenk zu verwenden und dieses im Namen der gesamten Klasse zu überreichen." Ein klarer Zusammenhang zwischen Dienstausübung und Geschenk.

 

Hierfür fordert sie zwar keinen Vorteil, aber sie würde einen annehmen, wenn sie den Gutschein annimmt. Auch das fällt unter "Vorteilsannahme". Dass die Dienstausübung pflichtgemäß war, ändert daran nichts. Hätte sie für das Geschenk auch noch gegen Vorschriften verstoßen, würde das Ganze sogar unter Bestechlichkeit fallen.

 

Und damit ist der Tatbestand erfüllt, es sei denn, Absatz 3 rettet sie: Sie hat den Vorteil nicht gefordert, damit bleibt es möglich, dass ihre Dienststelle die Annahme genehmigt. Diese darf dabei allerdings ihrerseits ihre Befugnisse nicht überschreiten ("im Rahmen ihrer Befugnisse"), sprich: Exorbitant unanständige Geschenke (Freiflug auf die Malediven mit kostenlosem Tauchurlaub) dürfen auch mit Genehmigung nicht angenommen werden.

 

Meine Chefs haben keine Einwendungen gegen Blumensträuße erhoben und gegen Klassengeschenke am Ende eines Schuljahrs (ich erinnere mich, dass nicht mehr als DM 1.00 pro Nase eingesammelt werden durfte). Im Gegenteil, sie zeigten ihre Mitfreude über die Anerkennung.

bearbeitet von Elima
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Meine Chefs haben keine Einwendungen gegen Blumensträuße erhoben und gegen Klassengeschenke am Ende eines Schuljahrs (ich erinnere mich, dass nicht mehr als DM 1.00 pro Nase eingesammelt werden durfte). Im Gegenteil, sie zeigten ihre Mitfreude über die Anerkennung.

 

Durch eine angemessene Genehmigungspraxis kann hier der Dienstvorgesetzte die verunglückte Wertung des Strafgesetzgebers im Bagatellbereich korrigieren. Misslich bleibt die Gesetzeslage dennoch.

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Meine Chefs haben keine Einwendungen gegen Blumensträuße erhoben und gegen Klassengeschenke am Ende eines Schuljahrs (ich erinnere mich, dass nicht mehr als DM 1.00 pro Nase eingesammelt werden durfte). Im Gegenteil, sie zeigten ihre Mitfreude über die Anerkennung.

 

Durch eine angemessene Genehmigungspraxis kann hier der Dienstvorgesetzte die verunglückte Wertung des Strafgesetzgebers im Bagatellbereich korrigieren. Misslich bleibt die Gesetzeslage dennoch.

Nein. Es mag Bereiche des öffentlichen Dienstes geben, wo es sogar schädlich wäre, sich auch nur einen Euro für die Diensthandlung zustecken zu lassen. Es ist genau richtig, die Differenzierung der Genehmigungspraxis des Dienstherrn zu überlassen. Diese mag ja - wie allgemein üblich - in Form von Richtlinien verlässlich festgelegt sein.

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Ich möchte in diesem Zusammenhang mal erwähnen, wie das bei uns in der Firma gehandhabt wird. Bei uns kommt es ziemlich häufig vor, dass Kundenberater oder Sachbearbeiter Geschenke von Kunden bekommen, etwa eine Flasche erstklassigen Wein (dessen Wert im Einzefall oft deutlich über 50 EUR liegt). Alle diese Geschenke werden gesammelt und am Ende des Jahres unter allen Mitarbeitern verlost - also nicht nur denen, die unmittelbar mit den Kunden zu tun haben.

 

Aus einer dieser Verlosungsaktionen habe ich bei mir noch eine Flasche Rotwein stehen, die so teuer war, dass ich mich immer noch nicht getraut habe, ihn zu öffnen. Eigentlich gäbe es nur einen Anlass, den Flascheninhalt zu trinken: Eine kleine Feier unter Kollegen.

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Alle diese Geschenke werden gesammelt und am Ende des Jahres unter allen Mitarbeitern verlost - also nicht nur denen, die unmittelbar mit den Kunden zu tun haben.

Also meinst Du, die Lehrerin sollte mit ihrem Kollegium gemeinsam shoppen gehen und den Gutschein verballern...?

 

(OT: Jo, die Idee, die Marktfolgefuzzis an den Geschenken der Kundschaft partizipieren zu lassen ist zwar ganz nett - aber eigentlich könnte ja jeder in den Vertrieb wechseln, wenn er neidisch auf Kundengeschenke schielt...)

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Meine Chefs haben keine Einwendungen gegen Blumensträuße erhoben und gegen Klassengeschenke am Ende eines Schuljahrs (ich erinnere mich, dass nicht mehr als DM 1.00 pro Nase eingesammelt werden durfte). Im Gegenteil, sie zeigten ihre Mitfreude über die Anerkennung.

Und genau darum geht es. Ich finde auch, dass es nichts anrüchiges hat, wenn eine Anerkennung greifbar ist. Ganz im Gegenteil. Ob nun 2 Euro pro Schüler heutzutage übertrieben sind und 1 Euro gelangt hätte, gut, darüber lässt sich vortrefflich streiten.

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Also, ich hätte keine Skrupel, das Geschenk zu geben und auf der anderen Seite auch anzunehmen. Ist doch nett, zeugt von Wertschätzung - einer Sache, derer sich Pädagogen heute ja nicht immer sicher sein können...

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Also, ich hätte keine Skrupel, das Geschenk zu geben und auf der anderen Seite auch anzunehmen. Ist doch nett, zeugt von Wertschätzung - einer Sache, derer sich Pädagogen heute ja nicht immer sicher sein können...

 

Soso, ein Überzeugungstäter auch noch. B)

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durch und durch.

 

 

 

Wenn es von einer einzelnen Schülerin, die ihrer Freude über meine Betreuung unbedingt Ausdruck geben musste, Schokolade oder Pralinen gab, habe ich die immer in der Klasse verteilt. Sonderbetreungen gab es häufiger (wenn eine Schülerin länger krank war oder es irgendwelche Probleme in der Familie gab), aber das wurde von den Klassen ohne weiteres akzeptiert, da jede/r wusste, dass sie/er im Ernstfall darauf zurückgreifen konnte.

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