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Legale/legitime Spendenerhöhung durch den Staat?


kurwenal56

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Von einem Pfarrer habe ich folgendes gehört: Wenn immer er für ein soziales/caritatives Projekt Bargeld gesammelt hat (z.B. für ein Projekt in Afrika), z.B. 350 Euro, gibt er es nicht nach Afrika, sondern an eine andere Person mit der Auflage/Bitte ihm eine Spende über 500 Euro zu machen für die er dann eine Spendenquittung ausstellt. Die 500 Euro - nun auf einem Konto - führt er ordnungsgemäß nach Afrika als Spende ab.

 

Der Staat erhöht also das Spendenaufkommen für Afrika auf diese Weise durch den absetzbaren Betrag des Geldempfängers von 500 Euro, das könnte sich gerade auf 150 Euro Steuerersparnis ausgehen.

 

Ist das in Ordnung, legitim, intelligent, unlauter? Ist der Staat der Dumme? Was ist falsch daran? Oder ist es doch legal und genial zugleich?

bearbeitet von kurwenal56
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Vorbehaltlich Freibeträgen für Schenkungen hinterzieht der Spender der €500 für die erhaltenen €350 Steuern. Der Staat erhöht da gar nichts. Ob er der Dumme ist, hängt davon ab, ob der Pfarrer Spendenquittungen für die €350 ausgestellt hat. Falls nein, ist er nämlich mit €75 mehr zu versteuerndem Einkommen im Plus. Nehmen wir mal an, alle Beteiligten zahlen 1/3 Einkommensteuer, hätte der Staat €25 mehr in der Tasche. Stellt der Pfarrer Quittungen für die €350 aus, wird der Staat um €116,67 beschissen. Illegal ist der Vorgang allemal.

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Eben. Es handelt sich um Steuerhinterziehung, Vergehen strafbar nach § 370 AO, da der Zufluss von 350 EUR vor der Spende nicht mitgeteilt wird.

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z.B. 350 Euro, gibt er es nicht nach Afrika, sondern an eine andere Person mit der Auflage/Bitte ihm eine Spende über 500 Euro zu machen für die er dann eine Spendenquittung ausstellt. Die 500 Euro - nun auf einem Konto - führt er ordnungsgemäß nach Afrika als Spende ab.

 

Beschiss mit schwarzen Kassen. Ist eine weitverbreitete Sauerei. Und illegal. Man sollte mal nachschauen, wie die 350 Euro im kirchlichen Kassenbuch eingebucht sind. Äh - gar nicht? Wie dumm... Also waren die 350 Euro in einer schwarzen Kasse. Das ist ein innerkirchliches Vergehen (denn alle Kirchen schreiben korrekte Buchführung vor und verbieten schwarze Kassen) und das ist ein Steuervergehen. Sowas macht man nicht.

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Eben. Es handelt sich um Steuerhinterziehung, Vergehen strafbar nach § 370 AO, da der Zufluss von 350 EUR vor der Spende nicht mitgeteilt wird.

 

Nicht so schnell. Eine Steuerhinterziehung setzt die Verletzung einer objektiven Steuerpflicht voraus. Wenn mir jemand 350 Euro schenkt, ist das nicht steuerpflichtig, weder als Einkommen (weil kein Tatbestand des EStG greift) noch als Schenkungssteuer (weil unterhalb des Freibetrags). Wenn die Schenkung unter Auflage erfolgt, ändert das nichts. Ein Betriebsprüfer käme vielleicht auf die Idee, Gestaltungsmißbrauch zu unterstellen. Aber dann kommt die Verteidigung auf der Ebene des subjektiven Tatbestands weiter. - Allerdings sollte man diesem Pfarrer die Weisheit empfehlen: Tue Gutes und rede nicht früber. Grüße, KAM

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Ich sehe die Steuerhinterziehung noch nicht. Rein rechtlich ist es doch so, dass die Einzelspender keine Spendenbescheinigung erhalten haben, und somit auch nichts abgesetzt haben. Rein rechtlich handelt es sich also um steuerfreie Schenkungen. Zzunächst von den Kleinspendern an den Pfarrer, dann vom Pfarrer an den Großspender. Dieser dann setzt seine Spende von der Steuer ab. Rein theoretisch hätte das die Kleinspender auch schon machen können. Der Staat wird also nicht geschädigt. Die Steuersumme bleibt die gleiche, ob die Kleinspender absetzen oder der Großspender.

 

Betrug läge vor, wenn:

1. die Kleinspender auch eine Spendenbescheinigung erhalten hätten. Dann würde das gleiche Geld zweimal abgesetzt. Oder

2. Wenn der dem Großspender überlassene Betrag so hoch ist, dass Schenkungssteuer anfällt.

bearbeitet von Sokrates
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Nicht so schnell. Eine Steuerhinterziehung setzt die Verletzung einer objektiven Steuerpflicht voraus. Wenn mir jemand 350 Euro schenkt, ist das nicht steuerpflichtig, weder als Einkommen (weil kein Tatbestand des EStG greift) noch als Schenkungssteuer (weil unterhalb des Freibetrags). Wenn die Schenkung unter Auflage erfolgt, ändert das nichts. Ein Betriebsprüfer käme vielleicht auf die Idee, Gestaltungsmißbrauch zu unterstellen. Aber dann kommt die Verteidigung auf der Ebene des subjektiven Tatbestands weiter. - Allerdings sollte man diesem Pfarrer die Weisheit empfehlen: Tue Gutes und rede nicht früber. Grüße, KAM

 

Man müsste vielleicht gucken, was § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG mit unlauteren Mitteln meint (das wirkt ja dann auf § 370 AO zurück).

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Es gibt m.E. noch einen Aspekt:

 

in dem Moment wp der Pfarrer die 350 Euro nicht nach Afrika gibt sondern an einen anderen, veruntreut er die Spende.

bearbeitet von kurwenal56
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Es gibt m.E. noch einen Aspekt:

 

in dem Moment wp der Pfarrer die 350 Euro nicht nach Afrika gibt sondern an einen anderen, veruntreut er die Spende.

Das dachte ich auch gerade.

 

Desweiteren: Ob die Kleinspender Quittungen erhalten und nutzen, sollte für den Vorgang mit dem Großspender doch wohl unerheblich sein. Der Freibetrag liegt übrigens, habe gerade mal nachgeschaut, bei €5200.

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in dem Moment wp der Pfarrer die 350 Euro nicht nach Afrika gibt sondern an einen anderen, veruntreut er die Spende.

 

Hm. Das könnte man irgendwie hinbiegen, denke ich.

 

Was immer bleibt, ist eine Sammlung, die nicht in den Büchern erscheint. Denn es erscheint nur die Spende des Dritten.

 

Wenn derjenige mehr Erstattung bekommt, als die anderen Erstattungen bekommen würden, wenn sie Quittungen erhalten würden, handelt es sich (soweit meine letzten Informationen zu diesem Thema einschlägig sind) um Steuerhinterziehung. Die Justiz stellt nicht darauf ab, wieviel Spenden bescheinigt wurden, sondern wie hoch die Steuererstattung war.

 

Ob eine beschriebene Vorgehensweise gut oder schlecht ist (kam), ist eine andere Frage. Über die würde ich hier in diesem Zusammenhang nicht sinnieren wollen. Ich halte unseren Staat auch für berechtigt, die gesetzlich ihm zustehende Steuer zu erhalten.

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Der Zweck heiligt nicht die Mittel...

 

Steuerrechtlich halte ich das ganze für zweifelhaft, aber das überlasse ich gerne den weltlichen KollegInnen. Auf die Idee, auch die 500€ derart zu vermehren, scheint der Pfarrer zum Glück noch nicht gekommen zu sein!

 

Aber auch kirchenrechtlich geht das so nicht: Wenn der Pfarrer eine Spende erhält, dann muss er sie auch bestimmungsgemäß verwenden. Sie einem Dritten anzuvertrauen ist nicht zweckentsprechend und folglich illigitim, unter Umständen auch nach kanonischem Recht strafbar!

 

Es sind solche Praktiken, die die Kirche eines Tages noch um ihre Gemeinnützigkeit bringen werden!

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Auf die Idee, auch die 500€ derart zu vermehren, scheint der Pfarrer zum Glück noch nicht gekommen zu sein!

Wenn er das mehrmals machen würde, wäre es in der Tat eindeutig Steuerhinterziehung und Betrug. Da er aber nicht steuerbegünstigte Spenden in steuerbegünstigte umwandelte, ist dieser eindeutige Fall nicht gegeben.

 

Mir fehlt eindeutig das Unrechtsbewusstsein bei dieser Aktion. Allerdings würde ich - da offensichtlich andere Leute das anders sehen, solche Handlungen nicht an die große Glocke hängen.

 

Ich habe zum Beispiel früher oft in karitativen Einrichtungen gezaubert und das Auftrittshonorar gespendet. (Das heißt, ich habe ein Honorar gegen Quittung gekriegt, und dieses sofort gegen Quittung wieder an diese Einrichtung gespendet. Da mein Hobby finanzamttechnisch als "Liebhaberei" eingestuft war (*), musst ich die Einkünfte nicht versteuern, konnte aber die Spende absetzen. Das heißt: Das Finanzamt hat mein Honorar bezahlt. Wie gesagt, ich finde da nichts dabei.

 

(*) nein, das war keine Steuerhinterziehung. Ich hatte ein Gewerbe angemeldet, in dem ich getreulich die Einnahmen (aus Auftritten) und die Ausgaben (Tricks, Bücher, Teilnahme an Kongressen, ...) aufgelistet hatte. Dabei machte ich dann ein paar Jahre lang Verluste, die ich absetzen hätte können. Das Finanzamt hat dies unterbunden, indem es mein "Gewerbe" zur Liebhaberei erklärte. Was heißt dann aber auch: Ich durfte die Einkünfte behalten, da sie die Unkosten nicht deckten.

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Ich sehe die Sache auch kritisch.

 

Der Staat gewährt hier einen steuerlichen Vorteil, welcher sozusagen "Zweckentfremdet" wird.

Meines Erachtens gilt hier § 379 Abs. I Nr. 1 AO

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Da er aber nicht steuerbegünstigte Spenden in steuerbegünstigte umwandelte, ist dieser eindeutige Fall nicht gegeben.

Der Großspender bescheißt u.U. immer noch, und der Pfarrer leistet Beihilfe.

 

Dabei machte ich dann ein paar Jahre lang Verluste, die ich absetzen hätte können. Das Finanzamt hat dies unterbunden, indem es mein "Gewerbe" zur Liebhaberei erklärte. Was heißt dann aber auch: Ich durfte die Einkünfte behalten, da sie die Unkosten nicht deckten.

Mußtest Du die durch den verlust gesparten Steuern nicht nachzahlen?

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Mußtest Du die durch den verlust gesparten Steuern nicht nachzahlen?

Doch, natürlich. Es hielt sich allerdings in Grenzen, da ich nicht sehr hohe Beträge geltend gemacht hatte (Ich wusste dass es so kommen würde - es ging eigentlich eher um den Persilschein, die künftigen Einkünfte nicht mehr angeben zu müssen - und da ist das die eleganteste Methode).

bearbeitet von Sokrates
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