Epicureus Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 (bearbeitet) Ich hätte da mal 'ne Frage... Klaus möchte mit seinem Freund Peter eine ELP, als eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Nun ist es so, dass Peter einige Monate Hartz IV bezogen hat. Mittlerweile ist er wieder in Lohn und Brot, daher wäre das egal. Was aber passiert, wenn Peter wider Erwarten nochmal in Hartz IV rutschen sollte? Mir ist klar, dass man Klaus dann zum Unterhalt heranziehen würde, aber ab welchem Einkommen? Klaus verdient in seinem Nebenjob gerade mal ca. 850 EUR netto im Monat. Kann er trotzdem zum Unterhalt von Klaus verpflichtet werden? Und würde man im Zweifelsfall dafür sogar an Klaus' kleines Vermögen gehen, das er sich mühsam über die letzten Jahre angespart hat? Wer kennt sich mit diesen "Bemessensgrenzen" zumindest ein wenig aus? bearbeitet 2. September 2008 von RationisCausa Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
jupo Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Ich hätte da mal 'ne Frage... Klaus möchte mit seinem Freund Peter eine ELP, als eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Nun ist es so, dass Peter einige Monate Hartz IV bezogen hat. Mittlerweile ist er wieder in Lohn und Brot, daher wäre das egal. Was aber passiert, wenn Peter wider Erwarten nochmal in Hartz IV rutschen sollte? Mir ist klar, dass man Klaus dann zum Unterhalt heranziehen würde, aber ab welchem Einkommen? Klaus verdient in seinem Nebenjob gerade mal ca. 850 EUR netto im Monat. Kann er trotzdem zum Unterhalt von Klaus verpflichtet werden? Und würde man im Zweifelsfall dafür sogar an Klaus' kleines Vermögen gehen, das er sich mühsam über die letzten Jahre angespart hat? Wer kennt sich mit diesen "Bemessensgrenzen" zumindest ein wenig aus? Die beiden bilden eine so genannte "Bedarfsgemeinschaft", wenn sie zusammenwohnen. Der Bedarf wird errechnet, und es wird das vorhandene Einkommen angerechnet. Wenn das nicht ausreicht, um den errechneten Bedarf für beide zu decken, gibt es zusätzlich Hartz IV, wenn doch, keinen Pfennig, und die beiden müssen von einem Einkommen leben. Die genauen Grenzen sind verschieden - je nach Mietkosten etc. Oh, und 170 € Zuverdienst darf behalten werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Epicureus Geschrieben 2. September 2008 Autor Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Die beiden bilden eine so genannte "Bedarfsgemeinschaft", wenn sie zusammenwohnen.Der Bedarf wird errechnet, und es wird das vorhandene Einkommen angerechnet. Wenn das nicht ausreicht, um den errechneten Bedarf für beide zu decken, gibt es zusätzlich Hartz IV, wenn doch, keinen Pfennig, und die beiden müssen von einem Einkommen leben. Die genauen Grenzen sind verschieden - je nach Mietkosten etc. Oh, und 170 € Zuverdienst darf behalten werden. Mir ging es eher um die Frage, ob die Hartz-IV-Stelle bei erneuter Arbeitslosigkeit von Peter sagen kann: "Ihr müsst erstmal Klaus' Vermögen bis auf den letzten Cent aufbrauchen, bevor Peter auch nur einen Euro Unterstützung bekommt". Oder ob sie sagt: "Klaus verdient mit seinen 850 EUR pro Monat so viel, dass er davon Peter mitversorgen muss". Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
jupo Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Die beiden bilden eine so genannte "Bedarfsgemeinschaft", wenn sie zusammenwohnen. Der Bedarf wird errechnet, und es wird das vorhandene Einkommen angerechnet. Wenn das nicht ausreicht, um den errechneten Bedarf für beide zu decken, gibt es zusätzlich Hartz IV, wenn doch, keinen Pfennig, und die beiden müssen von einem Einkommen leben. Die genauen Grenzen sind verschieden - je nach Mietkosten etc. Oh, und 170 € Zuverdienst darf behalten werden. Mir ging es eher um die Frage, ob die Hartz-IV-Stelle bei erneuter Arbeitslosigkeit von Peter sagen kann: "Ihr müsst erstmal Klaus' Vermögen bis auf den letzten Cent aufbrauchen, bevor Peter auch nur einen Euro Unterstützung bekommt". Oder ob sie sagt: "Klaus verdient mit seinen 850 EUR pro Monat so viel, dass er davon Peter mitversorgen muss". Ja - Bedarfsgemeinschaft. Alles in einen Topf. Es gibt aber Freigrenzen, bis zu denen das Vermögen nicht angetastet werden muß, und es gibt Unzumutbarkeitsfälle (etwa, das selbst bewohnte Häuschen veräußern, wenn die Mietwohnung teurer würde...). Muß man im Einzelfall durchrechnen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Epicureus Geschrieben 2. September 2008 Autor Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Ja - Bedarfsgemeinschaft. Alles in einen Topf. Es gibt aber Freigrenzen, bis zu denen das Vermögen nicht angetastet werden muß, und es gibt Unzumutbarkeitsfälle (etwa, das selbst bewohnte Häuschen veräußern, wenn die Mietwohnung teurer würde...). Muß man im Einzelfall durchrechnen. Gilt das mit der "Bedarfsgemeinschaft - alles in einen Topf" auch dann, wenn man keine Zugewinngemeinschaft, sondern per Vertrag strikte Gütertrennung vereinbart hat? Auch dann kommt die Hartz-IV-Stelle an Klaus' Vermögen ran? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
jupo Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 (bearbeitet) Ja - Bedarfsgemeinschaft. Alles in einen Topf. Es gibt aber Freigrenzen, bis zu denen das Vermögen nicht angetastet werden muß, und es gibt Unzumutbarkeitsfälle (etwa, das selbst bewohnte Häuschen veräußern, wenn die Mietwohnung teurer würde...). Muß man im Einzelfall durchrechnen. Gilt das mit der "Bedarfsgemeinschaft - alles in einen Topf" auch dann, wenn man keine Zugewinngemeinschaft, sondern per Vertrag strikte Gütertrennung vereinbart hat? Auch dann kommt die Hartz-IV-Stelle an Klaus' Vermögen ran? Das gilt im Extremfall sogar bei bloßen Wohngemeinschaften, soweit die eben gemeinsam wirtschaften. Es geht ja nur darum, wieviel der eine von der Behörde bekommt... wie er dann an das Geld des anderen tatsächlich kommt, ist der Behörde egal. bearbeitet 2. September 2008 von jupo Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Epicureus Geschrieben 2. September 2008 Autor Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Das gilt im Extremfall sogar bei bloßen Wohngemeinschaften, soweit die eben gemeinsam wirtschaften. Es geht ja nur darum, wieviel der eine von der Behörde bekommt... wie er dann an das Geld des anderen tatsächlich kommt, ist der Behörde egal. Im konkreten Fall führen Klaus und Peter aber sogar ein Haushaltsbuch, in dem sie jede gemeinsame Anschaffung, etwa Essen oder einen neuen Kühlschrank, akribisch durch zwei teilen. Sie "wirtschaften" also nicht einmal zusammen, und es gibt weder ein gemeinsames Konto, noch hat der eine Vollmachten über das Konto des jeweils anderen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Lothar1962 Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Sie "wirtschaften" also nicht einmal zusammen, und es gibt weder ein gemeinsames Konto, noch hat der eine Vollmachten über das Konto des jeweils anderen. Ja, aber §2 Lebenspartnerschaftsgesetz (Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung) und die Gleichstellung im Sozialrecht mit Ehepaaren gelten trotzdem. Hier eine Bedarfsgemeinschaft zu konstruieren, drängt sich geradezu auf. Soweit ich weiß, wird auch bei Ehepaaren mit Gütertrennung regelmäßig eine Bedarfsgemeinschaft angenommen, da das dem Wesen der Ehe entspricht. Warum sollte das bei der Lebenspartnerschaft anders sein? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
jupo Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Das gilt im Extremfall sogar bei bloßen Wohngemeinschaften, soweit die eben gemeinsam wirtschaften. Es geht ja nur darum, wieviel der eine von der Behörde bekommt... wie er dann an das Geld des anderen tatsächlich kommt, ist der Behörde egal. Im konkreten Fall führen Klaus und Peter aber sogar ein Haushaltsbuch, in dem sie jede gemeinsame Anschaffung, etwa Essen oder einen neuen Kühlschrank, akribisch durch zwei teilen. Sie "wirtschaften" also nicht einmal zusammen, und es gibt weder ein gemeinsames Konto, noch hat der eine Vollmachten über das Konto des jeweils anderen. Das Teilen der Kosten IST doch schon das "Gemeinsame Wirtschaften". Etwas anderes würde, soweit ich weiß, nur bei wirklich komplett getrennter Lebensführung in einer Wohnung - zwei Kühlschränke, Telefone, Stromzähler... - gelten. Aber die letzten Einzelheiten kenne ich auch nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Epicureus Geschrieben 2. September 2008 Autor Melden Share Geschrieben 2. September 2008 (bearbeitet) Sie "wirtschaften" also nicht einmal zusammen, und es gibt weder ein gemeinsames Konto, noch hat der eine Vollmachten über das Konto des jeweils anderen. Ja, aber §2 Lebenspartnerschaftsgesetz (Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung) und die Gleichstellung im Sozialrecht mit Ehepaaren gelten trotzdem. Hier eine Bedarfsgemeinschaft zu konstruieren, drängt sich geradezu auf. Soweit ich weiß, wird auch bei Ehepaaren mit Gütertrennung regelmäßig eine Bedarfsgemeinschaft angenommen, da das dem Wesen der Ehe entspricht. Warum sollte das bei der Lebenspartnerschaft anders sein? Der Scheiß ist nur, dass man in einer ELP zwar unterhaltspflichtig ist (was ich ja nachvollziehen kann), aber im Gegenzug keinerlei Steuervorteile bekommt. Wenn ich mal von mir ausginge, könnte ich meine Nachbarin heiraten und könnte (um nur mal ein Peanuts-Beispiel zu nennen) gleich meinen Freibetrag bei der Kapitalertragssteuer mal eben verdoppeln. Ginge ich eine ELP ein, änderte sich finanziell für mich: nichts. bearbeitet 2. September 2008 von RationisCausa Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
jupo Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 (bearbeitet) Sie "wirtschaften" also nicht einmal zusammen, und es gibt weder ein gemeinsames Konto, noch hat der eine Vollmachten über das Konto des jeweils anderen. Ja, aber §2 Lebenspartnerschaftsgesetz (Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung) und die Gleichstellung im Sozialrecht mit Ehepaaren gelten trotzdem. Hier eine Bedarfsgemeinschaft zu konstruieren, drängt sich geradezu auf. Soweit ich weiß, wird auch bei Ehepaaren mit Gütertrennung regelmäßig eine Bedarfsgemeinschaft angenommen, da das dem Wesen der Ehe entspricht. Warum sollte das bei der Lebenspartnerschaft anders sein? Der Scheiß ist nur, dass man in einer ELP zwar unterhaltspflichtig ist (was ich ja nachvollziehen kann), aber im Gegenzug keinerlei Steuervorteile bekommt. Wenn ich mal von mir ausginge, könnte ich meine Nachbarin heiraten und könnte (um nur mal ein Peanuts-Beispiel zu nennen) gleich meinen Freibetrag bei der Kapitalertragssteuer mal eben verdoppeln. Ginge ich eine ELP ein, änderte sich finanziell für mich: nichts. Das nützt Dir aber nur, wenn Du eine ARME Nachbarin heiratest. Wenn sie selber Kapital hat, ist der Vorteil futsch. Steuerlich lohnt sich die Ehe nur im Falle von Kindern, oder bei sehr ungleichen Einkommen für den Besserverdiener. Steuervorteile sollen die Belastung durch potentielle Kinder ausgleichen... und nur dann sind sie auch vorhanden, werden aber durch die Kosten der Kinder bei weitem aufgegessen... bearbeitet 2. September 2008 von jupo Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Epicureus Geschrieben 2. September 2008 Autor Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Das ist mir schon alles soweit klar... Nur kann der gutverdienende Professor mit seiner Ehefrau, die nie berufstätig war, seine Steuerlast um einiges drücken. Wenn ich demnächst vielleicht 30, vielleicht 40% mehr als mein Partner verdienen würde, würden wir beide trotzdem wie Singles behandelt, auch wenn wir zusammen nicht mal annähernd das Gehalt des Professors erreichen würden! Es sind ja Beschwerden dagegen beim Bundesverfassungsgericht anhängig, aber die Mühlen der Justiz mahlen nunmal sehr langsam... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
jupo Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Das ist mir schon alles soweit klar... Nur kann der gutverdienende Professor mit seiner Ehefrau, die nie berufstätig war, seine Steuerlast um einiges drücken. Wenn ich demnächst vielleicht 30, vielleicht 40% mehr als mein Partner verdienen würde, würden wir beide trotzdem wie Singles behandelt, auch wenn wir zusammen nicht mal annähernd das Gehalt des Professors erreichen würden! Es sind ja Beschwerden dagegen beim Bundesverfassungsgericht anhängig, aber die Mühlen der Justiz mahlen nunmal sehr langsam... Wenn´s nach MIR ginge, würde jeglicher Steuervorteil an KINDER geknüpft - ausschließlich. Ich sehe nicht ein, warum das bloße Zusammenleben - ohnedies billiger als alleine - bezuschußt wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Epicureus Geschrieben 2. September 2008 Autor Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Wenn´s nach MIR ginge, würde jeglicher Steuervorteil an KINDER geknüpft - ausschließlich. Ich sehe nicht ein, warum das bloße Zusammenleben - ohnedies billiger als alleine - bezuschußt wird. Sag das Frau Merkel, Herrn Steinbrück oder Herrn Beck...die GRÜNEN vertreten diese Position schon seit Jahren, aber auch die SPD hat Schiss, durch eine Gesetzesänderung beim sog. Ehegattensplitting noch mehr Wähler zu verlieren. Und so bleibt alles beim Status Quo, wobei die Schwulen und Lesben, die in einer ELP leben, aber steuerlich in die Röhre gucken... Ich wäre auch für eine Abschaffung des Splittings, aber solange das nicht geschieht, möchte ich nur eines: Gerechtigkeit und Gleichstellung mit kinderlosen Ehepaaren! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Björn Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Hier finden sich ja lustige Koalitionen... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
jupo Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Hier finden sich ja lustige Koalitionen... Wenn´s der Sache dient... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Epicureus Geschrieben 2. September 2008 Autor Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Hier finden sich ja lustige Koalitionen... Wo Fräulein Jupo recht hat, hat sie recht! (Ich find's ja auch unheimlich ) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
jupo Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Hier finden sich ja lustige Koalitionen... Wo Fräulein Jupo recht hat, hat sie recht! (Ich find's ja auch unheimlich ) Meh! Gruselfilme sind klasse! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Epicureus Geschrieben 2. September 2008 Autor Melden Share Geschrieben 2. September 2008 (bearbeitet) In jedem Fall sollte man Klaus und Peter raten, sich das mit der ELP zumindest solange zu überlegen, wie sich bei der Gewährung von Steuervorteilen für schwule Paare etwas getan hat. Sprich: gegen eine Unterhaltspflicht ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn man diesen Unterhalt auch bei der Steuererklärung geltend machen könnte! Und genau das können schwule bzw. lesbische Partner heute noch nicht. Warten wir ab, was das BVG dazu sagt! bearbeitet 2. September 2008 von RationisCausa Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Warten wir ab, was das BVG dazu sagt! Die BVG, die BVG. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
jupo Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 (bearbeitet) In jedem Fall sollte man Klaus und Peter raten, sich das mit der ELP zumindest solange zu überlegen, wie sich bei der Gewährung von Steuervorteilen für schwule Paare etwas getan hat. Sprich: gegen eine Unterhaltspflicht ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn man diesen Unterhalt auch bei der Steuererklärung geltend machen könnte! Und genau das können schwule bzw. lesbische Partner heute noch nicht. Warten wir ab, was das BVG dazu sagt! BVerfG, bitte... die BVG fährt ihre Busse durch Berlin und deren Meinung hierzu interessiert mich persönlich eher weniger... bearbeitet 2. September 2008 von jupo Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 (bearbeitet) Zwei Dumme ... Edit: Ich wüsste aber nicht, was das BVerfG momentan noch da zu sagen hätte. Das überkommene Eheverständnis beim Art. 6 GG wird sich mittelfristig nicht ändern, so gern ich das auch hätte und m. E. ist es verfassungsrechtlich daher auch nicht geboten, die ELP der Ehe anzugleichen. bearbeitet 2. September 2008 von Clown Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Epicureus Geschrieben 2. September 2008 Autor Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Ich wüsste aber nicht, was das BVerfG momentan noch da zu sagen hätte. Das überkommene Eheverständnis beim Art. 6 GG wird sich mittelfristig nicht ändern, so gern ich das auch hätte und m. E. ist es verfassungsrechtlich daher auch nicht geboten, die ELP der Ehe anzugleichen. Ähhhmmm...was ist das denn für ein merkwürdiges Rechtsverständnis? Ich richte als Gesetzgeber für Schwule und Lesben ein eheähnliches Institut, die ELP, ein, verbunden mit der Forderung, verpartnerte Schwule und Lesben müssten im Zweifelsfall versorgungs- und unterhaltstechnisch füreinander einstehen. Soweit, so gut. Weil aber leider bei Verabschiedung des Gesetzes zur ELP die politischen Verhältnisse blöderweise ungünstig waren (und die CDU-Mehrheit im Bundesrat die steuerlich relevanten Ergänzungsgesetze blockierte), wurde nur ein Rumpfgesetz zur ELP mit deutlich mehr Pflichten als Rechten verabschiedet, deren Folgen verpartnerte Schwule und Lesben bis heute auszubaden haben. Und so ein Gesetz gehört nicht revidiert bzw. auf den Prüfstand gestellt? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 Und so ein Gesetz gehört nicht revidiert bzw. auf den Prüfstand gestellt? Politisch ja, aber das Bundesverfassungsgericht prüft, ob ein Gesetz mit der Verfassung vereinbar ist und nicht ob etwas sinnvoll oder politisch erstrebenswert ist. Verfassungsrechtlich sehe ich keine Bedenken gegen die jetzige Regelung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 2. September 2008 Melden Share Geschrieben 2. September 2008 In jedem Fall sollte man Klaus und Peter raten, sich das mit der ELP zumindest solange zu überlegen, wie sich bei der Gewährung von Steuervorteilen für schwule Paare etwas getan hat. Sprich: gegen eine Unterhaltspflicht ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn man diesen Unterhalt auch bei der Steuererklärung geltend machen könnte! Und genau das können schwule bzw. lesbische Partner heute noch nicht. Warten wir ab, was das BVG dazu sagt! Bei 850 Euro zahlt man eh keine Steuern oder fast keine, da nützt ein Steuervorteil auch nichts. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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