Julius Geschrieben 29. September 2008 Melden Share Geschrieben 29. September 2008 (bearbeitet) Unsinn, wenn du nur aus der Körperschaft austrittst, heisst das noch lange nicht, dass du automatisch exkommuniziert bist. Doch, wenn Du den Automatismus nicht dadurch unterbrichst, dass Du dem für Dich zuständigen bischöflichen Ordinariat schriftlich erklärst, kein Apostat zu sein. Jedenfalls ist das in Österreich so, ob's die deutschen Bischöfe schon zu einer ähnlichen Regelung gebracht haben, weiss ich nicht. Ohne eine solche Erklärung wird wie bisher davon ausgegangen, dass Du mit dem Kirchenaustritt den Abfall vom katholischen Glauben dokumentierst. bearbeitet 29. September 2008 von Julius Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
tomlo Geschrieben 29. September 2008 Melden Share Geschrieben 29. September 2008 Unsinn, wenn du nur aus der Körperschaft austrittst, heisst das noch lange nicht, dass du automatisch exkommuniziert bist. Doch, wenn Du den Automatismus nicht dadurch unterbrichst, dass Du dem für Dich zuständigen bischöflichen Ordinariat schriftlich erklärst, kein Apostat zu sein. Jedenfalls ist das in Österreich so, ob's die deutschen Bischöfe schon zu einer ähnlichen Regelung gebracht haben, weiss ich nicht. Ohne eine solche Erklärung wird wie bisher davon ausgegangen, dass Du mit dem Kirchenaustritt den Abfall vom katholischen Glauben dokumentierst. Davon gehe ich natürlich aus, wie im dem Fall von Hartmut Zapp. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Petrus Geschrieben 29. September 2008 Melden Share Geschrieben 29. September 2008 Unsinn, wenn du nur aus der Körperschaft austrittst, heisst das noch lange nicht, dass du automatisch exkommuniziert bist. Doch, wenn Du den Automatismus nicht dadurch unterbrichst, dass Du dem für Dich zuständigen bischöflichen Ordinariat schriftlich erklärst, kein Apostat zu sein. Jedenfalls ist das in Österreich so, ob's die deutschen Bischöfe schon zu einer ähnlichen Regelung gebracht haben, weiss ich nicht. Ohne eine solche Erklärung wird wie bisher davon ausgegangen, dass Du mit dem Kirchenaustritt den Abfall vom katholischen Glauben dokumentierst. Davon gehe ich natürlich aus, wie im dem Fall von Hartmut Zapp. davon gehst Du "natürlich" aus ... Realität ist anders: "Inzwischen wurde von Seiten des Erzbistums Freiburg erklärt, der Kirchenaustritt Zapps sei ungültig und er somit Mitglied der katholischen Kirche. Er habe entgegen § 26 Abs. 1 Satz 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg einen Zusatz in seiner Erklärung vor dem Standesamt angebracht, der den Rechtsakt verungültige. " http://de.wikipedia.org/wiki/Hartmut_Zapp Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
tomlo Geschrieben 29. September 2008 Melden Share Geschrieben 29. September 2008 Unsinn, wenn du nur aus der Körperschaft austrittst, heisst das noch lange nicht, dass du automatisch exkommuniziert bist. Doch, wenn Du den Automatismus nicht dadurch unterbrichst, dass Du dem für Dich zuständigen bischöflichen Ordinariat schriftlich erklärst, kein Apostat zu sein. Jedenfalls ist das in Österreich so, ob's die deutschen Bischöfe schon zu einer ähnlichen Regelung gebracht haben, weiss ich nicht. Ohne eine solche Erklärung wird wie bisher davon ausgegangen, dass Du mit dem Kirchenaustritt den Abfall vom katholischen Glauben dokumentierst. Davon gehe ich natürlich aus, wie im dem Fall von Hartmut Zapp. davon gehst Du "natürlich" aus ... Realität ist anders: "Inzwischen wurde von Seiten des Erzbistums Freiburg erklärt, der Kirchenaustritt Zapps sei ungültig und er somit Mitglied der katholischen Kirche. Er habe entgegen § 26 Abs. 1 Satz 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg einen Zusatz in seiner Erklärung vor dem Standesamt angebracht, der den Rechtsakt verungültige. " http://de.wikipedia.org/wiki/Hartmut_Zapp Spitzfindigkeiten, die drücken sich nur davor, den Tatsachen ins Auge zu sehen und verbergen sich hinter Paragraphen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
OneAndOnlySon Geschrieben 29. September 2008 Melden Share Geschrieben 29. September 2008 Spitzfindigkeiten, die drücken sich nur davor, den Tatsachen ins Auge zu sehen und verbergen sich hinter Paragraphen.Wenn es um den Kirchenaustritt vor eine Behörde geht, dann dreht es sich nun mal um die Paragraphen der Landeskirchensteuergesetze. Die erlauben in BaWü nur einen vollständigen Kirchenaustritt. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
tomlo Geschrieben 29. September 2008 Melden Share Geschrieben 29. September 2008 (bearbeitet) editiert bearbeitet 29. September 2008 von tomlo Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Julius Geschrieben 29. September 2008 Melden Share Geschrieben 29. September 2008 (bearbeitet) Spitzfindigkeiten, die drücken sich nur davor, den Tatsachen ins Auge zu sehen und verbergen sich hinter Paragraphen.Wenn es um den Kirchenaustritt vor eine Behörde geht, dann dreht es sich nun mal um die Paragraphen der Landeskirchensteuergesetze. Die erlauben in BaWü nur einen vollständigen Kirchenaustritt. Ja und, in der entsprechenden Passage steht nicht, dass Vermerke, wie bei es bei Herrn Zapp der Fall war, nicht erlaubt seien. Die Ungültigkeit wird ja nur von der Diözese Freiburg festgestellt, aber nicht von der zuständigen Behörde. Die fürchten sich davor, dass Zapp eine Lawine lostritt und verstecken sich hinter diesen Paragraphen. Die maßgebende Passage aus den Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg (§ 26, Abs. 1): § 26 Austritt aus einer Religionsgemeinschaft (1) Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Für Personen unter 14 Jahren richtet sich die Berechtigung zur Erklärung des Austritts nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939). Erst nachschauen, tomlo, dann schreiben - nicht umgekehrt. bearbeitet 29. September 2008 von Julius Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
tomlo Geschrieben 29. September 2008 Melden Share Geschrieben 29. September 2008 Erst nachschauen, tomlo, dann schreiben - nicht umgekehrt. Hallo Julius, du hast recht, mein Fehler. Ich habe den Passus überlesen, sorry Dann frage ich mich, warum Zapp seine Erklärung nach dem formalen Austritt nicht im Bistum Freiburg abgegeben hat. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Guido Geschrieben 29. September 2008 Melden Share Geschrieben 29. September 2008 [...] laut offizieller Kirchenlehre die Sakramente bei jedem "Verharren in öffentlicher Sünde" verweigert werden sollten. Zeitgenössische Pastöre setzen das nicht so streng um, aber in der Vergangenheit war es anders: der Pastor meiner Heimatgemeinde erzählte mal, zu Beginn des vorigen Jahrhunderts habe einer seiner Vorgänger linken Gewerkschaftlern die Kommunion verweigert. Schliesslich ist jeder, der sich öffentlich zur "materialistischen, antichristlichen Lehre des Kommunismus" bekennt, ipso facto ein Apostat und daher exkommuniziert. Es muss also nicht immer um (echten oder vermeintlichen) Sex außerhalb der Ehe gehen. Geschichten wie deise finden sich immer wieder - und sie sind schlicht Beispiele für einen schwerwiegenden Missbrauch kirchlicher Amtsvollmachten. Exkommunikation ist eine klar definierte Strafe, der nach entsprechender Prüfung und per Dekret verhängt wird. Sie höchst subjektive Ansicht des Pfarrers spielt hier keine Rolle! Abgesehen davon, dass hier nur die Kommunion verweigert wurde, treten die meisten Exkommunikationen nicht automatisch bei bestimmten Taten "latae sententiae" ein, also ohne dass ein Urteilsspruch nötig ist? Zum Beispiel bei Abtreibung (wobei in diesem Fall die Tat in den meisten Fällen gar nicht offenkundig wird, ihre Aufnahme in der Liste also meistens was für die Theorie bzw. das Prinzip bleibt). Ich glaube nicht, dass es sich um einen Missbrauch von Amtsvollmacht handelt; der Pastor von damals hat bestimmt guten Gewissens gehandelt. Jedenfalls haben sich die Zeiten geändert, und sein aktueller Nachfolger ist stolz auf eines seiner Schäflein, das wichtige Ämter auf Bundesebene in der SPD aneinanderreiht. (Wenn ich Euch sage welche, wisst Ihr, um welche Pfarrei es sich handelt.) Wobei wiederum die SPD nicht eine kommunistische Partei ist. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 29. September 2008 Melden Share Geschrieben 29. September 2008 Abgesehen davon, dass hier nur die Kommunion verweigert wurde, treten die meisten Exkommunikationen nicht automatisch bei bestimmten Taten "latae sententiae" ein, also ohne dass ein Urteilsspruch nötig ist? Zum Beispiel bei Abtreibung (wobei in diesem Fall die Tat in den meisten Fällen gar nicht offenkundig wird, ihre Aufnahme in der Liste also meistens was für die Theorie bzw. das Prinzip bleibt). Ich glaube nicht, dass es sich um einen Missbrauch von Amtsvollmacht handelt; der Pastor von damals hat bestimmt guten Gewissens gehandelt. Die Kommunion zu verweigern ist sicher nicht "nur"! Dass der Pfarrer damals guten Gewissens gehandelt hat will ich auch gar nicht bestreiten, falsch war und ist es dennoch. Fehlerhaftes Tun entsteht in der Regel nicht aus dem Vorsatz, etwas falsch zu machen.... Die Kirche kennt in der Tat von selbst eintretende Strafen, diese binden jedoch zunächst nur den Täter, der auch noch um sie wissen muß. Ob sich jemand eine Tatstrafe wirklich zugezogen hat, wird jedoch im Regelfall der kanonistisch nicht gebildete Täter kaum beurteilen können, müsste er doch nicht nur den Straftatbestand als solchen kennen, er müsste auch noch die Strafminderungsgründe (cc. 1321 bis 1324) sowohl kennen als auch korrekt anwenden. Dies wird den wenigsten Menschen gelingen, zumal sie sich auch nicht selbst bloßstellen müssen (c. 1356 § 2)! Realisierbar sind solche Strafen erst nach einem entsprechenden Dekret, erst dann darf ein Sakrament verweigert werden (c. 843 § 1 iVm. c. 18). Im Zweifel ist das Sakrament also zu spenden, nicht zu verweigern, und der Zweifel kann nur mit einem Dekret als halbwegs ausgeräumt gelten. Die Sache ist also weit verzwickter als sie zunächst zu sein scheint. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Petrus Geschrieben 29. September 2008 Melden Share Geschrieben 29. September 2008 Im Zweifel ist das Sakrament also zu spenden, nicht zu verweigern besser hätte das Klaus Mörsdorf auch nicht sagen können ... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Petrus Geschrieben 29. September 2008 Melden Share Geschrieben 29. September 2008 (bearbeitet) treten die meisten Exkommunikationen nicht automatisch bei bestimmten Taten "latae sententiae" ein in Deutschland treten die weitaus meisten Exkommunikationen - rein numerisch gesehen - latae sententiae ein. und das sind nicht nur zwei- oder dreihundert Menschen pro Jahr. bearbeitet 29. September 2008 von Petrus Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Recommended Posts