Clown Geschrieben 10. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 10. Dezember 2008 Da wäre ich für einen Beweis schon recht dankbar - für das eine wie das andere! Was willst du bewiesen wissen? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 10. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 10. Dezember 2008 Folgende Aussage hätte ich gerne bewiesen: rechtsstaatliche Verfahrensordnungen bemühen sich jedoch die Auswirkungen, die die Einräumung von weitreichendem Ermessen hat, zu mildern. Die kirchliche tut dies nur eingschränkt. Auf welche Weise bemühen sich staatliche Verfahrensordnungen darum, die kirchliche Rechtsordnung aber nicht? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Folgende Aussage hätte ich gerne bewiesen:rechtsstaatliche Verfahrensordnungen bemühen sich jedoch die Auswirkungen, die die Einräumung von weitreichendem Ermessen hat, zu mildern. Die kirchliche tut dies nur eingschränkt. Auf welche Weise bemühen sich staatliche Verfahrensordnungen darum, die kirchliche Rechtsordnung aber nicht? Etwa durch den Instanzenzug und z. B. der Aufteilung der Aufgaben im Strafprozess: Anklagemonopol bei der StA, Aburteilungsmonopol bei den Gerichten. Die kirchliche Rechtsordnung gestattet jedoch einem einzigen alles zu entscheiden. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Folgende Aussage hätte ich gerne bewiesen:rechtsstaatliche Verfahrensordnungen bemühen sich jedoch die Auswirkungen, die die Einräumung von weitreichendem Ermessen hat, zu mildern. Die kirchliche tut dies nur eingschränkt. Auf welche Weise bemühen sich staatliche Verfahrensordnungen darum, die kirchliche Rechtsordnung aber nicht? Etwa durch den Instanzenzug und z. B. der Aufteilung der Aufgaben im Strafprozess: Anklagemonopol bei der StA, Aburteilungsmonopol bei den Gerichten. Die kirchliche Rechtsordnung gestattet jedoch einem einzigen alles zu entscheiden. Hast Du schon einmal den Codex in der Hand gehabt? Anklagemonopol beim Ortsordinarius vertreten durch den Kirchenanwalt, Aburteilungsmonopol bei den Gerichten, unheilbare Nichtigkeit des Urteils, wenn dem Beklagten an irgendeiner Stelle das Verteidigungsrecht auch nur eingeschränkt wurde, Instanzenzug in jedem Fall (d.h. es besteht immer die Möglichkeit, in Revison zu gehen - nach meiner Kenntnis kennt das staatliche Recht hier durchaus Einschränkungen, woraus ich aber nicht auf Rechtsstaatsdefizite schließen möchte) Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Hast Du schon einmal den Codex in der Hand gehabt? Anklagemonopol beim Ortsordinarius vertreten durch den Kirchenanwalt, Aburteilungsmonopol bei den Gerichten, unheilbare Nichtigkeit des Urteils, wenn dem Beklagten an irgendeiner Stelle das Verteidigungsrecht auch nur eingeschränkt wurde, Instanzenzug in jedem Fall (d.h. es besteht immer die Möglichkeit, in Revison zu gehen - nach meiner Kenntnis kennt das staatliche Recht hier durchaus Einschränkungen, woraus ich aber nicht auf Rechtsstaatsdefizite schließen möchte) Ich weiß nicht. Das mag ja auf dem Papier salles ganz spannend aussehen. Aber in der Praxis? Nehmen wir als Beispiele: 1. Den Entzug der Lehrbefugnis gegen Küng. 2. Die Auflösung des Diözesanrats in Regensburg. 3. Die Suspendierung des Oberalteicher Pfarrers Trimpl oder (damit man mir keine liberalistische Einseitigkeit nachsagen kann) 4. Die Suspendierung des Fundamentalistenbischofs Lefevbre. Die Argumentation läuft im allgemeinen so, dass "aufgrund der sakramentalen Verfassung der Kirche Rechtsakte des Bischofs aus sich heraus gültig sind ". Und der Papst macht sowieso, was er will (was bei Lefevbre wohl die explizite Begründung bei der Abweisung seines Einspruchs war - wenn auch in kuriale Schaumsprache verpackt). Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Schauen wir uns Deine Beispiele an: 1. Den Entzug der Lehrbefugnis gegen Küng. Das Verfahren gegen Hans Küng war kein Strafverfahren, sondern ein Lehrbeanstandungsverfahren, und wurde nach den geltenden Normen abgehandelt. Am Ende stand im übrigen ein Freispruch durch die Kongregation für die Glaubenslehre. Hans Küng ist bescheinigterweise kein Häretiker, wenn er behauptet, das Veticanum I habe geirrt. (Das veröffentlicht er wohl nicht ganz so laut!) Nach meiner Kenntnis gab es danach keine Versuche, ihn auf seine Lehrstuhl zurückzubringen - was auch am Landesrecht gescheitert wäre. 2. Die Auflösung des Diözesanrats in Regensburg. Ist ein grenzwertiger, aber möglicher Akt bischöflicher Gesetzgebung, vergleichbar der Einführung des G8 in bayern oder der Auflösung des Bayerischen Obersten. Unschön, juristisch aber nicht zu beanstanden. 3. Die Suspendierung des Oberalteicher Pfarrers Trimpl oder (damit man mir keine liberalistische Einseitigkeit nachsagen kann) Ich erinnere mich des Namens, weiß aber nicht mehr um die Gründe. Im übrigen kann sich ein Pfarrer gegen eine Ablösung recht gut zur Wehr setzen. 4. Die Suspendierung des Fundamentalistenbischofs Lefevbre. Die Exkommunikation Levebres erfolgte auf der Grundlage des c. 1382. Hier wurde die selbst zugezogene Exkommunikation als Tatstrafe festgestellt, nachdem er zuvor ausdrücklich verwarnt wurde. Es wurde in der Tat der Weg des Strafdekrets gewählt, weil die Tat sowohl offenkundig wie unbestritten war. Gegen dieses Dekret hätte Levebre sich nur dann mit Erfolg wehren können, wenn er hätte beweisen können, dass er die Tat nicht begangen hat. Das hat er aber nicht getan, und da ist es wie mit dem staatlichen Strafbefehl: Wer sich nicht dagegen wehrt, kann sich später nicht beschweren. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 (bearbeitet) Küng wurde freigesprochen? In seinen Lebenserinnerungen wusste er davon aber nichts. Aber Deine Erläuterungen zeigen den entscheidenden Punkt: Das Kirchenrecht ist ein wunderschönes Konstrukt, mit dem Kirchenrechtler rumspielen dürfen, aber die Wirkungen sind gleich Null. Küng hat anscheinend Recht bekommen, darf aber nicht lehren, Pfarrer Trimpl hat sich gewehrt, ist jetzt aber Pfarrer irgendwo in Österreich. Und der "gesetzgeberisch korrekte Akt" in Regensburg zeigt vor allem, dass ein Bischof machen kann was er will, weil er gleichzeitig Recht setzt und Recht spricht. Insofern ist das eben nicht mit der Einführung von G8 zu vergleichen, weil solche Entscheidungen von einer unabhängigen Instanz auf Verfassungsmäßigkeit geprüft werden. Der Fall Lefevbre lief übrigens anders: Der wurde erst suspendiert und hat danach die Bischofsweihen mit Exkommunikation gemacht. Er hat damals gegen seine Suspendierung Einspruch erhoben, und der wurde abgewiesen, weil es gegen Entscheidungen des Papstes keine Einspruchsmöglichkeit gibt. Ich denke also schon, dass man sich der Einschätzung des Kantonsgerichts Baselland anschließen kann, das vor etwas mehr als einem Jahr feststellte, dass der innerkirchliche Rechtsweg den Anforderungen eines Rechtstaates nicht genüge. (Und am Fall Sabo sieht man auch, dass in der Tat so ein Rechtsstaat im Hintergrund hilfreich ist: Der Bischof hat sich inzwischen mit Sabo geeinigt). bearbeitet 11. Dezember 2008 von Sokrates Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Das hat er aber nicht getan, und da ist es wie mit dem staatlichen Strafbefehl: Wer sich nicht dagegen wehrt, kann sich später nicht beschweren. Einen Strafbefehl mit dieser Variante eines "bill of attainder" zu vergleichen zeigt Chuzpe. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Niklas Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Ich denke also schon, dass man sich der Einschätzung des Kantonsgerichts Baselland anschließen kann, das vor etwas mehr als einem Jahr feststellte, dass der innerkirchliche Rechtsweg den Anforderungen eines Rechtstaates nicht genüge. (Und am Fall Sabo sieht man auch, dass in der Tat so ein Rechtsstaat im Hintergrund hilfreich ist: Der Bischof hat sich inzwischen mit Sabo geeinigt).Was allerdings viel mit Schweizer Besonderheiten zu tun hat. Genau kenne ich mich nicht aus, aber in der Schweiz gibt es neben dem Kirchenrecht noch ein Staatskirchenrecht, wodurch - so viel ich weiss - ein "Fall Sabo" überhaupt erst entstehen konnte. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Was allerdings viel mit Schweizer Besonderheiten zu tun hat. Genau kenne ich mich nicht aus, aber in der Schweiz gibt es neben dem Kirchenrecht noch ein Staatskirchenrecht, wodurch - so viel ich weiss - ein "Fall Sabo" überhaupt erst entstehen konnte. Die Einschätzung, dass der kirchliche Rechtsweg den rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügt, ist nicht dem Staatskirchenrecht geschuldet, sondern ist eine Faktenfeststellung des Gerichts in der der Urteilsbegründung. Nur die Tatsache, dass sich das Gericht überhaupt damit beschäftigt hat, ist auf das Staatskirchenrecht zurückzuführen (das im Prinzip sagt, dass die Gemeinden sich selbst verwalten, ihren Pfarrer selber wählen. Der Bischof muss wegen der Mission gefragt werden. Wenn er sie entzieht, muss die Gemeinde den Pfarrer entlassen. Genau das war der Streitpunkt vor Gericht: Wurde die Mission rechtswirksam entzogen, und das Gericht sagte letztlich "nein". Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Niklas Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Die Einschätzung, dass der kirchliche Rechtsweg den rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügt, ist nicht dem Staatskirchenrecht geschuldet, sondern ist eine Faktenfeststellung des Gerichts in der der Urteilsbegründung. Nur die Tatsache, dass sich das Gericht überhaupt damit beschäftigt hat, ist auf das Staatskirchenrecht zurückzuführen (das im Prinzip sagt, dass die Gemeinden sich selbst verwalten, ihren Pfarrer selber wählen. Der Bischof muss wegen der Mission gefragt werden. Wenn er sie entzieht, muss die Gemeinde den Pfarrer entlassen. Genau das war der Streitpunkt vor Gericht: Wurde die Mission rechtswirksam entzogen, und das Gericht sagte letztlich "nein".Ach so, danke! Wäre es theoretisch eigentlich denkbar, dass es so ein Staatskirchenrecht auch in Deutschland gibt? Bzw.: Warum gibt es das nur in der Schweiz? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Die Einschätzung, dass der kirchliche Rechtsweg den rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügt, ist nicht dem Staatskirchenrecht geschuldet, sondern ist eine Faktenfeststellung des Gerichts in der der Urteilsbegründung. Nur die Tatsache, dass sich das Gericht überhaupt damit beschäftigt hat, ist auf das Staatskirchenrecht zurückzuführen (das im Prinzip sagt, dass die Gemeinden sich selbst verwalten, ihren Pfarrer selber wählen. Der Bischof muss wegen der Mission gefragt werden. Wenn er sie entzieht, muss die Gemeinde den Pfarrer entlassen. Genau das war der Streitpunkt vor Gericht: Wurde die Mission rechtswirksam entzogen, und das Gericht sagte letztlich "nein".Ach so, danke! Wäre es theoretisch eigentlich denkbar, dass es so ein Staatskirchenrecht auch in Deutschland gibt? Bzw.: Warum gibt es das nur in der Schweiz? Historische Gründe, Sonderbundskrieg und seine Folgen, glaub ich. Nach dem CIC dürfte sowas nicht mehr vereinbart werden. Soviel Staat in der Kirche paßt heutzutage nicht mehr in die Landschaft. Die Schweizer Bischöfe streben auch eine Änderung an. Grüße, KAM Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Niklas Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Die Schweizer Bischöfe streben auch eine Änderung an. Grüße, KAMOb sie damit Erfolg haben können? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Küng wurde freigesprochen? In seinen Lebenserinnerungen wusste er davon aber nichts. Naja, beide Seiten haben das aus guten Gründen nicht an die große Glocke gehängt. In Regensburg aber hat nicht der Bischof Recht gesprochen, er hat Recht gesetzt und Rom hat bestätigt, dass er so hat Recht setzen dürfen. Mehr steht im übrigen in der römischen Antwort nicht drin, auch wenn GeLuMü sehr bemüht war, mehr herauszulesen. Aber Deine Erläuterungen zeigen den entscheidenden Punkt: Das Kirchenrecht ist ein wunderschönes Konstrukt, mit dem Kirchenrechtler rumspielen dürfen, aber die Wirkungen sind gleich Null. Meine Erfahrungen sind andere, es trägt nicht zu meiner Beliebtheit in deutschen Diözesen bei, aber den ein oder anderen Kandidaten habe ich durchaus erfolgreich vor dem fristlosen Rauswurf bewahrt - gegen den ausgesprochenen Willen des Bischofs. Der Fall Lefevbre lief übrigens anders: Der wurde erst suspendiert und hat danach die Bischofsweihen mit Exkommunikation gemacht. Er hat damals gegen seine Suspendierung Einspruch erhoben, und der wurde abgewiesen, weil es gegen Entscheidungen des Papstes keine Einspruchsmöglichkeit gibt. Das war vor meiner Zeit... In der Tat - und da gebe ich Dir vollkommen Recht - wenn der Papst ins Spiel kommt, wird die Sache brenzlich, da gibt es in der Tat keine Rechtsmittel gegen. Aber wie Iudex zu Recht bemerkte: In den meisten Fällen kommt der Papst als Handelnder nicht vor. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Das hat er aber nicht getan, und da ist es wie mit dem staatlichen Strafbefehl: Wer sich nicht dagegen wehrt, kann sich später nicht beschweren. Einen Strafbefehl mit dieser Variante eines "bill of attainder" zu vergleichen zeigt Chuzpe. Warum - Bedingungen und Verfahren sind sich recht ähnlich. Der einzige Unterschied ist in der Tat der, dass Strafdekrete auch bei schweren Strafen verhängt werden können, wenn die Tat hinreichend bewiesen ist. Die strafweise Entlassung aus dem klerikalen Stand bei schwerstem Missbrauch Minderjähriger ist so ein Fall - da handelt der Papst auf der Grundlage eines vorliegenden staatlichen Urteils. Das könnte man als Mangel ansehen - es entspricht mE nach aber eher der Wirklichkeit der Kirche, sich in bestehenden Rechtsstaaten zu bewegen und deren Arbeit anzuerkennen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Die Schweizer Bischöfe streben auch eine Änderung an. Grüße, KAMOb sie damit Erfolg haben können? Sie haben das Schwänzlein schon wieder eingezogen. Vor einem Jahr hat Bischof Koch noch laut getönt (Quelle). Da wollte er noch den papst zu HIlfe rufen und für eine «völlige Trennung von Kirche und Staat» eintreten. Inzwischen hat er nachgegeben und sich mit Pfarrer Sabo wieder versöhnt - was angeblich zuvor nicht möglich war, weil das Verhältnis vollkommen zerrüttet war. Ich tippe, da hat er einen Wink aus Rom bekommen, dass er bei dem Streit den Kürzeren zieht - das Problem: Die Kirche hat in der Schweiz nur das Geld, das sie von der "Staatskirche" bekommt. Und Geld regiert nun mal die Welt. Wenn also die Kirche einen Alleingang macht, dann wird ihr der Saft abgedreht, und auf eine Vereinbarung mit dem Staat können sie lange warten - warum sollte der was rausrücken. Das letzte Mal, als der Staat freiwillig was rausrückte, war in Deutschland, und wir hatten eine Regierung, die um internationale Anerkennung buhlen musste (so gesehen auch nicht umsonst: Konkordat gegen Stillhalten). Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Küng wurde freigesprochen? In seinen Lebenserinnerungen wusste er davon aber nichts. Naja, beide Seiten haben das aus guten Gründen nicht an die große Glocke gehängt. Welchen Grund sollte Küng gehabt haben, das zu verschweigen? Kann man das Urteil irgendwo nachlesen, oder ist das so geheim wie die Inquisitionsakten? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Küng wurde freigesprochen? In seinen Lebenserinnerungen wusste er davon aber nichts. Naja, beide Seiten haben das aus guten Gründen nicht an die große Glocke gehängt. Welchen Grund sollte Küng gehabt haben, das zu verschweigen? Kann man das Urteil irgendwo nachlesen, oder ist das so geheim wie die Inquisitionsakten? Die Inquisitionsakten sind Prof. Wolf sei dank nicht mehr so ganz geheim, aber da sind alle Beteiligten auch schon tot. Die Information über das Urteil habe ich aus der Strafrechtsvorlesung von Klaus Lüdicke, ich habe mir allerdings nie die Mühe gemacht, die Quelle weiter zu überprüfen. Das habe ich nun spontan nachzuholen versucht und muss mich leicht korrigieren (ich beziehe mich nun auf den'Münsterischen Kommentar zum c. 1364): Joseph Ratzinger verlangte 1981 im Vorfeld der Kodexreform, Häresie müsse Tatstrafe sein, weil der Häretiker sich mit dem Moment der Tat außerhalb der Kirche stelle. Dies wies die Reformkommission zurück mit der Begründung, eine solche Tat sei selten mit der nötigen Sicherheit feststellbar, das gelte auch für den Täter (der sich in der Regel ja auch für gut katholisch halten wird). Ausdrücklich wies die Kommission auf den Fall Küng hin: Zwar habe die DBK erklärt, Küng weiche in einem Maße vom katholischen Glauben ab, der eine weitere Lehrtätigkeit verbiete, gleichwohl sei er aber nicht aus der Kirche ausgeschlossen. Die Kommission: "Und das unter dem [damals] geltenden Gesetz, das die Häresie mit der Exkommunikation als Tatstrafe bestraft." Leider hat sich Ratzinger dann später doch noch durchgesetzt, so dass wir nach wie vor eine nicht anwendbare Tatstrafe haben... Insofern muss ich mich korrigieren: Hans Küng wurde nie als Häretiker verurteilt und infolge dessen auch nicht frei gesprochen. Ihm wurde allerdings ausdrücklich bescheinigt, kein Häretiker zu sein, was angesichts der frontalen Leugnung eines Dogmas doch erstaunt! Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Warum - Bedingungen und Verfahren sind sich recht ähnlich. Der einzige Unterschied ist in der Tat der, dass Strafdekrete auch bei schweren Strafen verhängt werden können, wenn die Tat hinreichend bewiesen ist. Die strafweise Entlassung aus dem klerikalen Stand bei schwerstem Missbrauch Minderjähriger ist so ein Fall - da handelt der Papst auf der Grundlage eines vorliegenden staatlichen Urteils. Das könnte man als Mangel ansehen - es entspricht mE nach aber eher der Wirklichkeit der Kirche, sich in bestehenden Rechtsstaaten zu bewegen und deren Arbeit anzuerkennen. Der Unterschied ist, dass man gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen kann, gegen einen päpstlichen bill of attainder jedoch nicht. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kurwenal56 Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Ich denke also schon, dass man sich der Einschätzung des Kantonsgerichts Baselland anschließen kann, das vor etwas mehr als einem Jahr feststellte, dass der innerkirchliche Rechtsweg den Anforderungen eines Rechtstaates nicht genüge. (Und am Fall Sabo sieht man auch, dass in der Tat so ein Rechtsstaat im Hintergrund hilfreich ist: Der Bischof hat sich inzwischen mit Sabo geeinigt).Was allerdings viel mit Schweizer Besonderheiten zu tun hat. Genau kenne ich mich nicht aus, aber in der Schweiz gibt es neben dem Kirchenrecht noch ein Staatskirchenrecht, wodurch - so viel ich weiss - ein "Fall Sabo" überhaupt erst entstehen konnte. das stimmt schon, ich wollte wir hätten hier in Deutschland auch solche Möglichkeiten, das hindert nichts daran, dass die Bewertung des Landgerichts Basel über ein kirchliches Verfahren (das unabhängig von der Schweiz in der ganzen Welt so gilt), auch in der ganzen Welt von Bedeutung ist. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 Warum - Bedingungen und Verfahren sind sich recht ähnlich. Der einzige Unterschied ist in der Tat der, dass Strafdekrete auch bei schweren Strafen verhängt werden können, wenn die Tat hinreichend bewiesen ist. Die strafweise Entlassung aus dem klerikalen Stand bei schwerstem Missbrauch Minderjähriger ist so ein Fall - da handelt der Papst auf der Grundlage eines vorliegenden staatlichen Urteils. Das könnte man als Mangel ansehen - es entspricht mE nach aber eher der Wirklichkeit der Kirche, sich in bestehenden Rechtsstaaten zu bewegen und deren Arbeit anzuerkennen. Der Unterschied ist, dass man gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen kann, gegen einen päpstlichen bill of attainder jedoch nicht. Gegen Urteile der BVerfG kann man auch keinen Widerspruch einlegen.... Nochmals: Für päpstliche Entscheide teile ich Dein Bedenken, aber die sind die absolute Ausnahme in der Kirche. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kurwenal56 Geschrieben 11. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 11. Dezember 2008 (bearbeitet) und hier von heute ein aktueller Fall aus der Apostolischen Signatur in Rom: Entscheidung der Apost. Signatur gegen eine Beschwerde von Fritz Wallner Den können wir jetzt mal hinsichtlich seiner rechtsstaatlichen Prinzipien exemplarisch studieren. bearbeitet 11. Dezember 2008 von kurwenal56 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 15. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 15. Dezember 2008 Gegen Urteile der BVerfG kann man auch keinen Widerspruch einlegen.... Wenn du das ernsthaft als Argument gelten lassen willst, hast du meinen Einwand nicht im Ansatz verstanden und eine Diskussion darüber ist müßig. Dass es letztinstanzliche Entscheidungen gibt, ist in jeder Rechtsordnung so. Dass eine Person absolute rechtssetzende und -sprechende Gewalt in sich vereint, ist außergewöhnlich. Dass sie motu proprio per Dekret die strafrechtliche Verantwortung einer Person feststellen und eine entsprechende Ahndung anordnen kann ,ohne dass es dagegen ein Rechtsmittel gäbe, ist untrügliches Zeichen einer Willkürordnung. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 15. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 15. Dezember 2008 Gegen Urteile der BVerfG kann man auch keinen Widerspruch einlegen.... Wenn du das ernsthaft als Argument gelten lassen willst, hast du meinen Einwand nicht im Ansatz verstanden und eine Diskussion darüber ist müßig. Dass es letztinstanzliche Entscheidungen gibt, ist in jeder Rechtsordnung so. Dass eine Person absolute rechtssetzende und -sprechende Gewalt in sich vereint, ist außergewöhnlich. Dass sie motu proprio per Dekret die strafrechtliche Verantwortung einer Person feststellen und eine entsprechende Ahndung anordnen kann ,ohne dass es dagegen ein Rechtsmittel gäbe, ist untrügliches Zeichen einer Willkürordnung. Die Problematik, was die Stellung des Papstes angeht, teile ich vollkommen. Ob es beruhigt, dass der Papst davon in der Regel keinen Gebrauch macht, steht auf einem anderen Blatt. Der Papst ist in einem Maße in die Tradition eingebunden, dass er eigentlich nicht von bestimmten Verhaltensweisen abweichen kann. In diesem Punkt ist er ein wenig mit der englischen Krone vergleichbar, die zunächst einmal auch kann. Sie tut es nicht, und Fälle, in denen der Papst von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, kenne ich nicht. Wir sind hier eher im Bereich des vorkodifizierten Rechts. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 15. Dezember 2008 Melden Share Geschrieben 15. Dezember 2008 Ob es beruhigt, dass der Papst davon in der Regel keinen Gebrauch macht, steht auf einem anderen Blatt.Ich habe Pastor Aeternus zuletzt so gelesen, daß es primär darum ging, daß die Gerichtsbarkeit der Kirche definitiv Sache des Papstes ist und nicht irgendwelcher externer/weltlicher Mächte. Außer in China (und da wird PA mMn in einem viel zu geringen Maße in Anspruch genommen) dürfte die Gefahr einer übermäßigen Einflussnahme schlichtweg kaum gegeben sein. Da sieht's mit der freien Kommunikation schon weitaus düsterer aus. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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