kam Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Es dürfte bekannt sein, daß ich Katholik und Naturrechtler bin und von daher die Position "Mehrheit ist Mehrheit" nicht absolut setze, was aber gewisse Kreise hier tun. Du windest Dich wie ein Tatzelwurm. Begründe doch bitte einmal "naturrechtlich", was genau gegen die vollumfängliche Gleichstellung von Schwulen und Lesben spricht. Gern. Damit ich weiß, wo ich ansetzen muß, gestatte mir die Frage wieviel du von den Naturrechtssystemen, die Grundlage der großen Rechtskodifikationen des ALR und des ABGB waren, schon weißt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Dies ist ein beliebter Beitrag. Wiebke Geschrieben 8. Februar 2012 Dies ist ein beliebter Beitrag. Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Es dürfte bekannt sein, daß ich Katholik und Naturrechtler bin und von daher die Position "Mehrheit ist Mehrheit" nicht absolut setze, was aber gewisse Kreise hier tun. Du windest Dich wie ein Tatzelwurm. Begründe doch bitte einmal "naturrechtlich", was genau gegen die vollumfängliche Gleichstellung von Schwulen und Lesben spricht. Aber Epi, das weißt du doch genau. Die "Natur" hat ein Loch und einen Stängel "vorgesehen", also ist "vorgesehen", dass der Stängel in das Loch kommt. Alles andere ist "unnatürlich". Dass die "Natur" die Prostata als erogene Zone vorgesehen hat, ist "natürlich" irrelevant. Sexuelle Handlungen, die das ausnutzen sind auch "unnatürlich". Was nun Kinder anbelangt, so hat die Natur es so vorgesehen, dass Kinder aus dem geschlechtlichen Zusammenspiel von Mann und Frau entstehen, die dann "natürlich" Vater und Mutter sind. Dass die "Natur" auch vorgesehen hat, dass Frauen zwar oft in Hinblick auf feste Beziehungen auf treue, fürsorgliche Typen stehen, während ihrer fruchtbaren Phasen allerdings eher auf Bodybuilder, so dass allzu oft der Vater gar nicht biologisch mit dem Kind verwandt ist, ist "natürlich" irrelevant. Nur biologische Abstammung ist daher "natürlich". Dass die "Natur" es so eingerichtet hat, dass emotionale Eltern-Kind-Beziehungen auch ohne biologische Verwandtschaft entstehen, wenn Kinder von anderen als den Genmaterialspendern aufgezogen werden, ist "natürlich" ebenso irrelevant. Denn wie gesagt ist ja nur die biologische Abstammung "natürlich". Hast du das Naturrecht jetzt verstanden? 5 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Epicureus Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Gern. Damit ich weiß, wo ich ansetzen muß, gestatte mir die Frage wieviel du von den Naturrechtssystemen, die Grundlage der großen Rechtskodifikationen des ALR und des ABGB waren, schon weißt. Ich sagte es ja: Du windest Dich wie ein Tatzelwurm. Da Du in allgemeinverständlichen Worten nicht erklären kannst, warum Homosexuelle nicht die gleichen Rechte haben dürfen wie Heterosexuelle, verweist Du auf verquasten Juristenkram. Wenn Du es für Nichtjuristen und Normalsterbliche nicht begründen kannst, taugt Deine Begründung nichts. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Epicureus Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Aber Epi, das weißt du doch genau. Die "Natur" hat ein Loch und einen Stängel "vorgesehen", also ist "vorgesehen", dass der Stängel in das Loch kommt. Alles andere ist "unnatürlich". Dass die "Natur" die Prostata als erogene Zone vorgesehen hat, ist "natürlich" irrelevant. Sexuelle Handlungen, die das ausnutzen sind auch "unnatürlich". Was nun Kinder anbelangt, so hat die Natur es so vorgesehen, dass Kinder aus dem geschlechtlichen Zusammenspiel von Mann und Frau entstehen, die dann "natürlich" Vater und Mutter sind. Dass die "Natur" auch vorgesehen hat, dass Frauen zwar oft in Hinblick auf feste Beziehungen auf treue, fürsorgliche Typen stehen, während ihrer fruchtbaren Phasen allerdings eher auf Bodybuilder, so dass allzu oft der Vater gar nicht biologisch mit dem Kind verwandt ist, ist "natürlich" irrelevant. Nur biologische Abstammung ist daher "natürlich". Dass die "Natur" es so eingerichtet hat, dass emotionale Eltern-Kind-Beziehungen auch ohne biologische Verwandtschaft entstehen, wenn Kinder von anderen als den Genmaterialspendern aufgezogen werden, ist "natürlich" ebenso irrelevant. Denn wie gesagt ist ja nur die biologische Abstammung "natürlich". Hast du das Naturrecht jetzt verstanden? Super erklärt, danke! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Das "Naturrrecht" ist letztlich auch nur positives Recht, weil nur das als Naturrecht gilt, was positiv als solches gesetzt wird. das ist wie mit dem "Willen Gottes", den Religiöse ja gern an Stelle des "Naturrrechts" setzen. Da Gott seinen Willen nicht kundtut, wird alles mögliche zum "Willen Gottes" erklärt, worüber diejenigen, die die Macht haben, es durchzusetzen, sich einigen. So ist auch der "Wille Gottes" letztlich nur positives Recht. "Naturrecht" gibt es nur als Hypothese, in der Parxis ist es nichtexistent. Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Gern. Damit ich weiß, wo ich ansetzen muß, gestatte mir die Frage wieviel du von den Naturrechtssystemen, die Grundlage der großen Rechtskodifikationen des ALR und des ABGB waren, schon weißt. Man mag über die Naturrechtsblüte des 18. Jahrhunderts denken was man will. Naturrecht heute ist naturgemäß etwas völlig anderes. Wer eine Vorstellung von dem haben möchte, was Naturrecht in der Rechtspraxis so alles anrichtet und was kam sich als erstrebenswert vorstellt, der sollte diese Entscheidung lesen (BGHSt 6, 46 ff.): http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=verlobten%20entscheidung%20bghst%20kuppelei&source=web&cd=4&ved=0CDsQFjAD&url=http%3A%2F%2Fwww.jura.uni-muenster.de%2Findex.cfm%3Fobjectid%3D13B7CD3C-A5AB-CA84-317B5ED46D162E8E%26did%3D12463&ei=x20yT9nzJcbEtAbF6-2iBA&usg=AFQjCNGZ3r4Ioes6yTEeAUq6r-RfqwgRew&cad=rja Ein Klassiker der naturrechtlichen Renaissance nach dem Zweiten Weltkrieg. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Gern. Damit ich weiß, wo ich ansetzen muß, gestatte mir die Frage wieviel du von den Naturrechtssystemen, die Grundlage der großen Rechtskodifikationen des ALR und des ABGB waren, schon weißt. Man mag über die Naturrechtsblüte des 18. Jahrhunderts denken was man will. Naturrecht heute ist naturgemäß etwas völlig anderes. Wer eine Vorstellung von dem haben möchte, was Naturrecht in der Rechtspraxis so alles anrichtet und was kam sich als erstrebenswert vorstellt, der sollte diese Entscheidung lesen (BGHSt 6, 46 ff.): http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=verlobten%20entscheidung%20bghst%20kuppelei&source=web&cd=4&ved=0CDsQFjAD&url=http%3A%2F%2Fwww.jura.uni-muenster.de%2Findex.cfm%3Fobjectid%3D13B7CD3C-A5AB-CA84-317B5ED46D162E8E%26did%3D12463&ei=x20yT9nzJcbEtAbF6-2iBA&usg=AFQjCNGZ3r4Ioes6yTEeAUq6r-RfqwgRew&cad=rja Ein Klassiker der naturrechtlichen Renaissance nach dem Zweiten Weltkrieg. Bundesrepublik Deutschland, nicht etwa Islamische Republik Absurdistan. Erschütternd.... und gleichzeitig ein schönes Anschauungsbeispiel für den Wandel der Gesellschaft. Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Wiebke Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Damit ich weiß, wo ich ansetzen muß, gestatte mir die Frage wieviel du von den Naturrechtssystemen, die Grundlage der großen Rechtskodifikationen des ALR und des ABGB waren, schon weißt. Ah, wo du gerade vom ALR sprichst, könntest du mir mal begründen, wieso vor dem Hintergrund der - sicher naturrechtlichen - Erkenntnis in Th. II. Tit. II. § 2 ALR ("Auch zur wechselseitigen Unterstützung allein kann eine gültige Ehe geschlossen werden.") eine Ehe nicht zwischen zwei Frauen oder zwei Männern bestehen kann? Und die naturrechtliche Begründung von Th. II. Tit. I. § 184 ALR ("Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft; und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.") wirst du mir sicher auch darlegen können? (Zum Stöbern: Den Text gibt es hier.) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Damit ich weiß, wo ich ansetzen muß, gestatte mir die Frage wieviel du von den Naturrechtssystemen, die Grundlage der großen Rechtskodifikationen des ALR und des ABGB waren, schon weißt. Ah, wo du gerade vom ALR sprichst, könntest du mir mal begründen, wieso vor dem Hintergrund der - sicher naturrechtlichen - Erkenntnis in Th. II. Tit. II. § 2 ALR ("Auch zur wechselseitigen Unterstützung allein kann eine gültige Ehe geschlossen werden.") eine Ehe nicht zwischen zwei Frauen oder zwei Männern bestehen kann? Und die naturrechtliche Begründung von Th. II. Tit. I. § 184 ALR ("Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft; und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.") wirst du mir sicher auch darlegen können? (Zum Stöbern: Den Text gibt es hier.) Der erfahrene Amtsrichter würde wohl sagen: Es ist unmittelbar einsichtig, dass.... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Damit ich weiß, wo ich ansetzen muß, gestatte mir die Frage wieviel du von den Naturrechtssystemen, die Grundlage der großen Rechtskodifikationen des ALR und des ABGB waren, schon weißt. Ah, wo du gerade vom ALR sprichst, könntest du mir mal begründen, wieso vor dem Hintergrund der - sicher naturrechtlichen - Erkenntnis in Th. II. Tit. II. § 2 ALR ("Auch zur wechselseitigen Unterstützung allein kann eine gültige Ehe geschlossen werden.") eine Ehe nicht zwischen zwei Frauen oder zwei Männern bestehen kann? Und die naturrechtliche Begründung von Th. II. Tit. I. § 184 ALR ("Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft; und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.") wirst du mir sicher auch darlegen können? (Zum Stöbern: Den Text gibt es hier.) Mit solch eklektischer Lektüre wirst du dich der Erkenntnis nicht weit nähern. Lies mal dazu zB Achenwall/Pütter: Elementa Juris Naturae, Göttingen 1750. Dort wird gelehrt: Ergo matrimonium virgineum non est matrimonium. (§ 596, Anm. 2). Da das ALR aber interkonfessionell sein sollte, wurde mit der oben zitierten Ausnahme die vom katholischen Kirchenrecht stets zugelassene "Josephsehe" sanktioniert. Wenn du etwas von Juristerei verstehst, wirst du wissen, daß eine Ausnahme nicht analogiefähig ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Damit ich weiß, wo ich ansetzen muß, gestatte mir die Frage wieviel du von den Naturrechtssystemen, die Grundlage der großen Rechtskodifikationen des ALR und des ABGB waren, schon weißt. Ah, wo du gerade vom ALR sprichst, könntest du mir mal begründen, wieso vor dem Hintergrund der - sicher naturrechtlichen - Erkenntnis in Th. II. Tit. II. § 2 ALR ("Auch zur wechselseitigen Unterstützung allein kann eine gültige Ehe geschlossen werden.") eine Ehe nicht zwischen zwei Frauen oder zwei Männern bestehen kann? Und die naturrechtliche Begründung von Th. II. Tit. I. § 184 ALR ("Der Mann ist das Haupt der ehelichen Gesellschaft; und sein Entschluß giebt in gemeinschaftlichen Angelegenheiten den Ausschlag.") wirst du mir sicher auch darlegen können? (Zum Stöbern: Den Text gibt es hier.) Mit solch eklektischer Lektüre wirst du dich der Erkenntnis nicht weit nähern. Lies mal dazu zB Achenwall/Pütter: Elementa Juris Naturae, Göttingen 1750. Dort wird gelehrt: Ergo matrimonium virgineum non est matrimonium. (§ 596, Anm. 2). Da das ALR aber interkonfessionell sein sollte, wurde mit der oben zitierten Ausnahme die vom katholischen Kirchenrecht stets zugelassene "Josephsehe" sanktioniert. Wenn du etwas von Juristerei verstehst, wirst du wissen, daß eine Ausnahme nicht analogiefähig ist. Ich verstehe nichts von Juristerei, aber mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass, wenn es eine Ausnahme gibt, die Regel nicht als Begründung gegen andere Ausnahmen taugt. Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Wiebke Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Mit solch eklektischer Lektüre wirst du dich der Erkenntnis nicht weit nähern. Lies mal dazu zB Achenwall/Pütter: Elementa Juris Naturae, Göttingen 1750. Dort wird gelehrt: Ergo matrimonium virgineum non est matrimonium. (§ 596, Anm. 2). Da das ALR aber interkonfessionell sein sollte, wurde mit der oben zitierten Ausnahme die vom katholischen Kirchenrecht stets zugelassene "Josephsehe" sanktioniert. Wenn du etwas von Juristerei verstehst, wirst du wissen, daß eine Ausnahme nicht analogiefähig ist. Ah, also war das ein Zugeständnis an das nicht naturrechtsgemäße katholische Kirchenrecht. Nun denn. Fragt sich, warum der Gesetzgeber sich nicht herausnehmen könnte, andere "Ausnahmen" zuzulassen... Und wie war das jetzt mit Th. II. Tit. I. § 184 ALR? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Aristippos Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Gern. Damit ich weiß, wo ich ansetzen muß, gestatte mir die Frage wieviel du von den Naturrechtssystemen, die Grundlage der großen Rechtskodifikationen des ALR und des ABGB waren, schon weißt. Man mag über die Naturrechtsblüte des 18. Jahrhunderts denken was man will. Naturrecht heute ist naturgemäß etwas völlig anderes. Wer eine Vorstellung von dem haben möchte, was Naturrecht in der Rechtspraxis so alles anrichtet und was kam sich als erstrebenswert vorstellt, der sollte diese Entscheidung lesen (BGHSt 6, 46 ff.): http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=verlobten%20entscheidung%20bghst%20kuppelei&source=web&cd=4&ved=0CDsQFjAD&url=http%3A%2F%2Fwww.jura.uni-muenster.de%2Findex.cfm%3Fobjectid%3D13B7CD3C-A5AB-CA84-317B5ED46D162E8E%26did%3D12463&ei=x20yT9nzJcbEtAbF6-2iBA&usg=AFQjCNGZ3r4Ioes6yTEeAUq6r-RfqwgRew&cad=rja Ein Klassiker der naturrechtlichen Renaissance nach dem Zweiten Weltkrieg. Bundesrepublik Deutschland, nicht etwa Islamische Republik Absurdistan. Erschütternd.... und gleichzeitig ein schönes Anschauungsbeispiel für den Wandel der Gesellschaft. Werner Natürlich Bundesrepublik Deutschland. In einer Islamischen Republik wäre folgende Passage undenkbar: "Indem das Sittengesetz dem Menschen die Einehe und die Familie als verbindliche Lebensform gesetzt und indem es diese Ordnung auch zur Grundlage des Lebens der Völker und Staaten gemacht hat, spricht es zugleich aus, daß sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich nur in der Ehe vollziehen soll und dass der Verstoß dagegen ein elementares Gebot geschlechtlicher Zucht verletzt." Schließlich wissen Moslems, dass es Gott wohlgefällig ist, wenn ein Mann bis zu vier statt nur einer Frau hat. Damit missachtet Gott zwar gravierend das Sittengesetz, das die Grundlage des Lebens aller Völker und Staaten ist, aber Gott ist ja auch groß. Jetzt mal im Ernst, das Urteil ist ja gruselig. Lustig finde ich auch, dass es anscheinend ein "Eheverbot des Ehebruchs" gegeben hat, was auch immer das sein soll. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 "Indem das Sittengesetz dem Menschen die Einehe und die Familie als verbindliche Lebensform gesetzt und indem es diese Ordnung auch zur Grundlage des Lebens der Völker und Staaten gemacht hat, spricht es zugleich aus, daß sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich nur in der Ehe vollziehen soll und dass der Verstoß dagegen ein elementares Gebot geschlechtlicher Zucht verletzt." Jetzt mal im Ernst, das Urteil ist ja gruselig. Lustig finde ich auch, dass es anscheinend ein "Eheverbot des Ehebruchs" gegeben hat, was auch immer das sein soll. Das ist nicht gruslig, daran hat sich nichts geändert. Nur strafrechtlich sanktioniert ist es nicht mehr. - Das Eheverbot des Ehebruchs hat lange Tradition und stammt mW aus dem Kirchenrecht. Der Gedanke ist, dem Ehebrecher sozusagen keine Prämie zu gewähren. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Das ist nicht gruslig, daran hat sich nichts geändert. Nur strafrechtlich sanktioniert ist es nicht mehr. - Das Eheverbot des Ehebruchs hat lange Tradition und stammt mW aus dem Kirchenrecht. Der Gedanke ist, dem Ehebrecher sozusagen keine Prämie zu gewähren. Die Sache ist nur, dass 99 % der Deutschen froh sind, diesen Unsinn hinter sich gelassen zu haben. Ich füchte, daher haben deine verzweifelten Plädoyers für eine Rückkehr zu diesem Rechtszustand keine Aussicht auf Erfolg. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Aristippos Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 "Indem das Sittengesetz dem Menschen die Einehe und die Familie als verbindliche Lebensform gesetzt und indem es diese Ordnung auch zur Grundlage des Lebens der Völker und Staaten gemacht hat, spricht es zugleich aus, daß sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich nur in der Ehe vollziehen soll und dass der Verstoß dagegen ein elementares Gebot geschlechtlicher Zucht verletzt." Jetzt mal im Ernst, das Urteil ist ja gruselig. Lustig finde ich auch, dass es anscheinend ein "Eheverbot des Ehebruchs" gegeben hat, was auch immer das sein soll. Das ist nicht gruslig, daran hat sich nichts geändert. Also in dem Moment, wo der BGH erneut ein Urteil erlässt, in dem die Einehe als unabänderliche Grundlage des Lebens der Völker und Staaten bezeichnet wird, wandere ich in ein Land aus, in dem die Judikative nicht aus Geisteskranken besteht. Das Eheverbot des Ehebruchs hat lange Tradition und stammt mW aus dem Kirchenrecht. Der Gedanke ist, dem Ehebrecher sozusagen keine Prämie zu gewähren. Was soll das denn überhaupt sein? Wer die Ehe bricht, ist ja schon verheiratet. Oder ist damit der eventuell unverheiratete Part gemeint, der dann zur Strafe nie mehr heiraten darf? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Was soll das denn überhaupt sein? Wer die Ehe bricht, ist ja schon verheiratet. Oder ist damit der eventuell unverheiratete Part gemeint, der dann zur Strafe nie mehr heiraten darf? Gemeint ist folgendes: § 6 EheG i. d. F. von 1946. Ehebruch. 1. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen einem wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit dem er den Ehebruch begangen hat, wenn dieser Ehebruch in dem Scheidungsurteil als Grund der Scheidung festgestellt ist. 2. Von dieser Vorschrift kann Befreiung bewilligt werden. Sie soll nur versagt werden, wenn schwerwiegende Gründe der Eingehung der neuen Ehe entgegenstehen. Ein weiteres Beispiel eines so obskuren wie furchtbaren Eherechts. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Also in dem Moment, wo der BGH erneut ein Urteil erlässt, in dem die Einehe als unabänderliche Grundlage des Lebens der Völker und Staaten bezeichnet wird, wandere ich in ein Land aus, in dem die Judikative nicht aus Geisteskranken besteht. Das klingt heute erwas pathetisch. Aber in der Sache hat sich nichts geändert. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Das klingt heute erwas pathetisch. Aber in der Sache hat sich nichts geändert. Keine der Vorschriften, auf die der BGH abhob, ist noch in Kraft. "Verlobtenunzucht" ist kaum einem noch ein Begriff, und wenn taugt der Begriff nur noch zur Erheiterung. Man muss Naturrechtler sein, um die gewaltigen Änderungen ignorieren zu können. Die naturrechtliche Renaissance in der Rechtsprechung der 50er Jahre war ein Strohfeuer. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Epicureus Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Der Stadtrat von St. Petersburg hat am Mittwoch in zweiter Lesung ein Gesetz verabschiedet, das "Werbung" oder "Propaganda" für Homosexualität unter Strafe stellt. Das Gesetz verbietet "öffentliche Aktivitäten", die Werbung für "Unzucht, Lesbischsein, Bisexualität und Transgender-Identität" sowie für Pädophilie machen. Es war von der Putin-Partei "Einiges Russland" ins Parlament eingebracht worden. Verstöße sollen mit Geldstrafen in Höhe von bis zu 12.000 Euro geahndet werden - noch im Dezember war eine Maximalstrafe von umgerechnet 1.200 Euro geplant. Die dritte Lesung und das Inkrafttreten des Gesetzes gilt nun nur noch als Formsache. Ein ähnlicher Entwurf wird auch in der Stadt Moskau und auf Bundesebene diskutiert. LINK Ein weiterer Beweis für die lupenreine russische Diktatur unter Putin. Es wird nur noch eine Frage der Zeit sein, bis so ein Gesetz auch auf Bundesebene eingeführt wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Wiebke Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 Schließlich wissen Moslems, dass es Gott wohlgefällig ist, wenn ein Mann bis zu vier statt nur einer Frau hat. Tststs. Wohlgefällig ist es nicht, bloß erlaubt. So die traditionelle islamische Ansicht. "Indem das Sittengesetz dem Menschen die Einehe und die Familie als verbindliche Lebensform gesetzt und indem es diese Ordnung auch zur Grundlage des Lebens der Völker und Staaten gemacht hat, spricht es zugleich aus, daß sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich nur in der Ehe vollziehen soll und dass der Verstoß dagegen ein elementares Gebot geschlechtlicher Zucht verletzt." Jetzt mal im Ernst, das Urteil ist ja gruselig. Lustig finde ich auch, dass es anscheinend ein "Eheverbot des Ehebruchs" gegeben hat, was auch immer das sein soll. Das ist nicht gruslig, daran hat sich nichts geändert. Nur strafrechtlich sanktioniert ist es nicht mehr. Quark. Es ist inzwischen anerkannt, dass es zum Grundrecht aus Art. 2 GG gehört, auch außerhalb einer Ehe Geschlechtsverkehr haben zu können. Die Sache ist nur, dass 99 % der Deutschen froh sind, diesen Unsinn hinter sich gelassen zu haben. Ich fürchte, daher haben deine verzweifelten Plädoyers für eine Rückkehr zu diesem Rechtszustand keine Aussicht auf Erfolg. Das fürchtest du mitnichten... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Wiebke Geschrieben 8. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 8. Februar 2012 LINK Ein weiterer Beweis für die lupenreine russische Diktatur unter Putin. Es wird nur noch eine Frage der Zeit sein, bis so ein Gesetz auch auf Bundesebene eingeführt wird. Ich will da das Positive sehen: Zum ersten Mal hat es auch substanziellen Widerstand in Russland selbst gegen dieses Gesetzesvorhaben gegeben. Russland scheint sich also - (zu) langsam aber sicher - in die richtige Richtung zu bewegen. Und irgendwann wird die Sache vor dem EGMR landen und dort verurteilt werden. Ich vermute, dass sich Russland dem dann auch beugen wird, weil der homophobe Konsens eben auch zuhause schon bröckelt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Wiebke Geschrieben 10. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 10. Februar 2012 Homohasser vom EGMR abgewatscht Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 10. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 10. Februar 2012 Homohasser vom EGMR abgewatscht Keine Überraschung. Die EGMR-Rspr zu hate-speech ist erschreckend unbalanciert. Man muss nicht einen clear-and-present-danger-test verlangen, um das schlecht zu finden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Epicureus Geschrieben 10. Februar 2012 Melden Share Geschrieben 10. Februar 2012 Ein weiteres begrüßenswertes Urteil, diesmal aus England: Ein Berufungsgericht in London hat entschieden, dass christliche Hotelbesitzer aus Cornwall schwule Paare nicht als Gäste abweisen dürfen, wenn sie Heteropaare in ihrem Haus dulden. Die drei Richter haben damit einstimmig das Urteil eines Amtsgerichts in Bristol vom Januar 2011 bestätigt. Es hatte den in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Kläger Martyn Hall und Steven Preddy je 1.800 Pfund Schadensersatz zugestanden, weil die Hotelbetreiber Peter und Hazelmary Bull ihnen das bereits online bestellte Doppelzimmer aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verweigert hatten (queer.de berichtete). Das Ehepaar erklärte, dass sie wegen ihres christlichen Glaubens nur verheiratete heterosexuelle Paare in ihren Doppelzimmern akzeptieren könnte. Schwule und Lesben lehnten die Besitzer - ebenso wie unverheiratete heterosexuelle Paare - für ihre Doppelzimmer ab. Dabei nützte es Hall und Preddy nichts, auf ihre eingetragene Lebenspartnerschaft hinzuweisen. LINK Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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