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Sammelthread Homosexualität


Georg20

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Danke, liebe Wiebke, für Deinen juristischen Sachverstand!

 

 

Wenn wir Dich nicht hätten! :daumenhoch:

Dem Lob schließe ich mich an.

wine

Ich auch! Immer wieder instruktiv!

Dale

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Ich find's einfach nur klasse ... :daumenhoch:

Vor allem das hier sollte dir gefallen:

 

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400 <420>). In solchen Fällen bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>). Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerfGE 117, 316 <327>), nicht aber ohne weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und dem Institut der Ehe daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen.

Das ist das absolute Ende jeder Argumentation mit dem "besonderen Schutz der Ehe", um die Schlechterstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zu begründen.

 

Das Argument mit dem Kinderkriegen wird auch gleich fachkundig zerfetzt:

 

Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des verheirateten Beamten (bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) „typischerweise erhöhten Unterhaltsbedarf“ bestehen, wenn sein (oder ihr) Ehegatte „namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt“ vom Beamten (der Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 <506>; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -, juris, Rn. 15; Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28 <Mai 2012>; a.A. Classen, FPR 2010, S. 200 <202>), ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Insoweit sind keine Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199 <229>). Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder. Auch ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; auch insoweit sind Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich (vgl. Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 295), in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. Darüber hinaus ist die Systematik der Vorschriften über den Familienzuschlag zu berücksichtigen. Danach wird dem finanziellen Mehraufwand, der einem Beamten durch das Großziehen von Kindern entsteht, nicht durch § 40 Abs. 1 BBesG, sondern durch die weiteren Stufen des Familienzuschlags Rechnung getragen. Der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG wird gerade unabhängig davon gewährt, ob aus der Ehe künftig Kinder hervorgehen können oder sollen. Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung von Beamten wegen Rücksicht auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie oder ein sonstiger mit Erziehungsaufgaben zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie es beispielsweise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (veranlasst durch BVerfGE 39, 169 <191 ff.>) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE 124, 199 <230 f.>).

 

Na von "zerfetzen" kann wohl da keine Rede sein.

 

Ich wäre übrigens eher für die Neuregelung der Partnerschaft, die man "Ehe" nennt. Ehegattensplitting und sonstige steuerliche Vorteile gibt es nur, wenn man Kinder erzieht - egal, ob man in einer hetero- oder schwul-lesbischen Beziehung lebt. Sind die Kinder dann erwachsen und eine Ausbildung ist abgeschlossen kehren dann alle zur Normalversteuerung zurück. Nach dem jetzigen System wird DINKS und Yuppie-Verhalten gefördert.

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Ich wäre übrigens eher für die Neuregelung der Partnerschaft, die man "Ehe" nennt. Ehegattensplitting und sonstige steuerliche Vorteile gibt es nur, wenn man Kinder erzieht - egal, ob man in einer hetero- oder schwul-lesbischen Beziehung lebt. Sind die Kinder dann erwachsen und eine Ausbildung ist abgeschlossen kehren dann alle zur Normalversteuerung zurück. Nach dem jetzigen System wird DINKS und Yuppie-Verhalten gefördert.

 

 

 

Das Splitting ist nicht nur ein Steuergeschenk für Reiche (dachte ich auch früher einmal), sondern vor allem ein Steuernachteilsausgleich, der die Ungerechtigkeiten ausgleicht, die durch die starke Steuerprogression im unteren und mittleren Einkommensbereich entstehen.

 

Wenn zwei Ehepartner stark unterschiedlich verdienen, würde sonst der Höherverdienende durch die Progression so stark mehr belastet, dass beide Partner in der Summe mehr Steuern zu zahlen hätten als gleich verdienende Partner. Diesen Nachteil gleicht das Splitting aus, mehr nicht.

 

Wenn man das Splitting also abschaffen will, muss man gleichzeitig dafür sorgen, dass die hohe Progression im unteren und mittleren Einkommensbereich deutlich sinkt. Tut man das nicht, kommt das einer faktischen Steuererhöhung für Gering- und Mittelverdiener gleich, die erheblich ausfallen kann. Und das dürftest auch Du nicht wollen.

 

 

Dass durch Splitting DINKS oder "Yuppies" gefördert würden, sehe ich überhaupt nicht. Bei "double income no kids" haben wir es in der Regel mit zwei Gutverdienern zu tun, deren Einkommen oft gar nicht so weit auseinanderliegen. Und die profitieren so gut wie gar nicht vom Splittingvorteil. Das, was Du meinst, ist die "Professorenehe" (ein Großverdiener, die Frau verdient null). Aber wo gibt es das heute noch tatsächlich? Das ist ein aussterbendes Ehemodell. In den meisten Ehen, die ich kenne, arbeiten beide, weil sie es müssen.

bearbeitet von Epicureus
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PS: Willst Du wirklich "steuerliche Vorteile" der Ehe abschaffen, dann musst Du auch dafür sorgen, dass arbeitslos gewordene Ehepartner Hartz IV und andere staatliche Leistungen erhalten. Die sind ihnen nämlich momentan verwehrt (trotz jahrelanger Beitragszahlungen), weil der Staat der Auffassung ist, der verdienende Partner werde schon für den arbeitslosen Partner mit sorgen.

 

Ansonsten käme eine Abschaffung der Steuervorteile der Ehe einer deutlichen Steuererhöhung für Ehepaare gleich, die dann mehr Steuern zu zahlen hätten als Singles. Obwohl sie ja ganz bewusst eine Einstehensgemeinschaft eingegangen sind, in der sie füreinander Verantwortung übernommen haben.

 

 

Ich wäre vielmehr für eine Ausweitung dieser "Einstehensgemeinschaften", gerne in Form eines PACS - auch für zwei Schwestern, Mutter und Sohn oder zwei platonische Freundinnen. Aber auch da würde ich das Prinzip "Übernahme von Verantwortung und damit Entlastung der Solidargemeinschaft und des Staates - und im Gegenzug dafür mehr Rechte für die PACS-Mitglieder, genauso wie steuerliche Vorteile" nicht antasten.

 

So etwas halte ich für ein wesentliches Element unseres Zusammenlebens. Würde das wegfallen, wären wir nur noch eine Ansammlung von Individuen.

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Wenn zwei Ehepartner stark unterschiedlich verdienen, würde sonst der Höherverdienende durch die Progression so stark mehr belastet, dass beide Partner in der Summe mehr Steuern zu zahlen hätten als gleich verdienende Partner. Diesen Nachteil gleicht das Splitting aus, mehr nicht.

Ja und? Das könnte man auch von zwei x-beliebigen Personen sagen, die nichts miteinander zu tun haben. Der einzige Grund, warum man die beiden gemeinsam betrachtet, ist der Unterhalt, der vom einen zum anderen fließt, wenn die Einkommen unterschiedlich groß sind. Bloß sehe ich da keinen Grund, diesen Unterhalt steuerlich anders zu behandeln als andere Unterhaltsleistungen, die es ja auch gibt. (Okay, man müsste da eine Formel finden, wie man das in Euro und Zent ausdrückt, denn es handelt sich ja typischerweise nicht um eine Geldrente.)

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Nochmal was anderes zu dem Urteil: Ich hab ja bereits früher geschrieben, dass mich die Begründung mit Art. 3 GG nicht überzeugt (so sehr mich das Ergebnis rechtspolitisch freut). Wenn die Ehe im Sinne von Art. 6 GG tatsächlich ihrem Wesen nach verschiedengeschlechtlich ist, dann darf auch der dort angeordnete besondere Schutz zu einer Privilegierung gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren führen (Noch eher würde ich aus Art. 3 GG ableiten wollen, dass "Ehe" im Sinne von Art. 6 GG auch gleichgeschlechtlich sein kann - aber das tut das Verfassungsgericht ja gerade nicht).

 

Aber wenn man die Sache jetzt mal so hinnimmt, dann weiß ich nicht, wie das BVerfG den Stichtag 01.08.2001 begründen will. Denn dann muss man ja zu dem Schluss kommen, dass der Gesetzgeber von vorneherein verpflichtet war, eine der Ehe entsprechende rechtliche Partnerschaftsform für gleichgeschlechtliche Paare einzuführen. War er aber dazu verpflichtet, dann kann der Staat sich nicht auf die fehlende rechtliche Bindung zwischen den Partnern berufen, weil er es ja selbst war, der diese vereitelt hat. Wer alsbald nach dem 01.08.2001 geheiratet hat, müsste sich also darauf berufen können, dass er mit dem Partner schon zuvor eine genauso enge Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft gebildet hat und nur vom Gesetzgeber am Gang zum Standesamt gehindert worden war.

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Bloß sehe ich da keinen Grund, diesen Unterhalt steuerlich anders zu behandeln als andere Unterhaltsleistungen, die es ja auch gibt. (Okay, man müsste da eine Formel finden, wie man das in Euro und Zent ausdrückt, denn es handelt sich ja typischerweise nicht um eine Geldrente.)

 

 

Das wäre dann wieder ein Arbeitsfeld, an dem sich Steuerrechtler jahrelang Tag und Nacht abarbeiten könnten. Der Herr bewahre uns davor!

 

Von mir aus kann man das Splitting gerne abschaffen - dann aber bitte auch die Progression. Eine Flattax für alle würde vor allem die Reichen und Superreichen freuen.

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Kleines Update zur Ehe-Öffnung für Homosexuelle - nun vergleicht die katholische Kirche heiratswillige Schwule und Lesben mit Inzestuösen und Polygamen:

 

Hugh Gilbert, der Bischof der Aberdeen, erklärte gegenüber dem "Scottish Catholic Observer", er liebe und respektiere Schwule und Lesben, können ihnen aber nicht das Recht auf Ehe zusprechen: "Warum soll es in Ordnung sein, einen Mann mit einem anderen Mann zu vermählen, aber es ist nicht in Ordnung, dass er zwei Frauen heiraten kann? Wenn wir wirklich Gleichbehandlung wollen, warum schließt diese nicht auch die Nichte mit ein, die von ganzem Herzen ihre Onkel liebt?" Wie Homosexualität sei auch Inzest weit verbreitet, auch in seiner Gemeinde. Diese Menschen seien "keine Missgeburten oder Beispiele, die ich mir an den Haaren herbeziehe".

 

LINK

 

 

Apropos Inzest: Eines der prominenteren Inzestopfer dürfte Bischof Gilbert höchstselbst sein. Wie wir wissen, führt Inzest zu Gehirnerweichung.

 

 

Ach ja: Am 26. August führt die KK in Schottland einen Aktionstag durch, der auf die "Gefahren" der Homo-Ehe hinweisen soll. Vielleicht sollten sie lieber Aktionstage für Inzestopfer durchführen, die sich gerne Frauenkleider anziehen, sich lustige Hüte auf den Kopf setzen und sich einbilden, sie könnten Menschen nur aufgrund von Handauflegung durch einen anderen lustigen Hutträger (= "Bischofsweihe") führen.

 

Das ist wieder mal so ein Typ in der KK, der einem das Frühstück von vorgestern hochkommen lässt.

bearbeitet von Epicureus
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Tasmanien will die Ehe für Schwule und Lesben öffnen

 

 

Der australische Bundesstaat Tasmanien will im Alleingang die Ehe für Schwule und Lesben öffnen - und fordert so die Regierung in Canberra heraus.

 

Die tasmanische Premierministerin Lara Giddings von der sozialdemokratischen Labor-Partei kündigte am Wochenende eine Reform des Eherechts an, die eine Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren zum Ziel hat.

 

 

 

Dazu wage ich folgende Prophezeiung: Eher werden Vanuatu, Tibet oder Taka-Tuka-Land die Ehe für Homosexuelle öffnen als Deutschland. Während dann in Villariba und Villabajo schon gefeiert wird, streiten sich deutsche Homosexuelle noch vor diversen Gerichten um Einzelrechte für die "ELP".

 

 

Es ist ein Trauerspiel ohne Ende ...

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Müssen im Ausland geschlossene Ehen bei uns nicht anerkannt werden?

 

(Oder scheitert das am Staatsbürgerschaftsvorbehalt?)

bearbeitet von Flo77
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Müssen im Ausland geschlossene Ehen bei uns nicht anerkannt werden?

 

(Oder scheitert das am Staatsbürgerschaftsvorbehalt?)

 

 

 

 

 

Meines Wissens werden sie nicht anerkannt. Eine in Tasmanien geschlossene Ehe zweier schwuler Männer wäre dann in Deutschland amtlich nur eine ELP. Mit allen damit verbundenen rechtlichen Nachteilen.

 

 

Siehe auch HIER.

bearbeitet von Epicureus
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Und genau deswegen brauchen wir eine Grundgesetzänderung zwecks Öffnung der Ehe für Schwule und Lesben. Ein einfaches Gesetz dürfte da leider nicht ausreichen - da wäre man auf Gedeih und Verderb wechselnden Wählerentscheidungen ausgeliefert.

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Müssen im Ausland geschlossene Ehen bei uns nicht anerkannt werden?

Nicht, wenn die Anerkennung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre. Darum werden auch in Saudi-Arabien oder Pakistan legale Mehrehen nicht anerkannt.

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Nicht, wenn die Anerkennung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre. Darum werden auch in Saudi-Arabien oder Pakistan legale Mehrehen nicht anerkannt.

 

 

 

Danke für diesen konstruktiven und äußerst empathischen Hinweis.

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Selbst der CDU dämmert es langsam, dass sie in der Homopolitik im 19. Jahrhundert steckengeblieben ist:

 

 

 

Die Unionsfraktion bewegt sich beim Thema Homo-Rechte: Erstmals haben 13 CDU-Abgeordnete in einer gemeinsamen Erklärung die Bundesregierung aufgefordert, Homo-Paare im Steuerrecht mit Eheleuten gleichzustellen.

 

"Wir sprechen uns dafür aus, nun endlich auch die steuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften als unsere eigene politische Entscheidung umzusetzen", erklärten die Abgeordneten Ingrid Fischbach, Olav Gutting, Frank Heinrich, Stefan Kaufmann, Jürgen Klimke, Rolf Koschorrek, Jan-Marco Luczak, Jens Spahn, Nadine Schön, Marcus Weinberg, Sabine Weiss, Elisabeth Winkelmeier-Becker und Matthias Zimmer. Alle Unterzeichner gehören der CDU an, die CSU war bei dem Aufruf nicht vertreten. Man wolle das Anliegen nach der Sommerpause in der Unionsfraktion einbringen.

 

 

LINK

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Darum werden auch in Saudi-Arabien oder Pakistan legale Mehrehen nicht anerkannt.

Das ist so allgemein nicht richtig, sondern nur, wenn z.B. ein deutscher Staatsangehöriger beteiligt ist oder die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits in Deutschland wohnten. In vielen anderen Fällen wird die Mehrehe anerkannt. (Übrigens ein interessanter Hinweis darauf, dass durchaus einfachrechtlich etwas als Ehe gelten darf, was keine Ehe im Sinne von Art. 6 GG ist.)

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Darum werden auch in Saudi-Arabien oder Pakistan legale Mehrehen nicht anerkannt.

Das ist so allgemein nicht richtig, sondern nur, wenn z.B. ein deutscher Staatsangehöriger beteiligt ist oder die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits in Deutschland wohnten. In vielen anderen Fällen wird die Mehrehe anerkannt. (Übrigens ein interessanter Hinweis darauf, dass durchaus einfachrechtlich etwas als Ehe gelten darf, was keine Ehe im Sinne von Art. 6 GG ist.)

Müsste man dann nicht auch die gleichgeschlechtliche Ehe von zwei Bürgern von Massachusetts anerkennen?

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Darum werden auch in Saudi-Arabien oder Pakistan legale Mehrehen nicht anerkannt.

Das ist so allgemein nicht richtig, sondern nur, wenn z.B. ein deutscher Staatsangehöriger beteiligt ist oder die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits in Deutschland wohnten. In vielen anderen Fällen wird die Mehrehe anerkannt. (Übrigens ein interessanter Hinweis darauf, dass durchaus einfachrechtlich etwas als Ehe gelten darf, was keine Ehe im Sinne von Art. 6 GG ist.)

Müsste man dann nicht auch die gleichgeschlechtliche Ehe von zwei Bürgern von Massachusetts anerkennen?

 

 

 

Nein, denn in Massachusetts gibt es kein Öl.

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Update:

 

 

Auch Bundesministerin Christina Schröder ist jetzt auf den schwul-lesbischen-Ehegattensplitting-Steuergleichstellungszug für die ELP aufgesprungen. Sie wiederholt dabei exakt die Argumente, die SPD, Grüne, Linke und FDP schon seit langem fordern: Gleiche Rechte für gleiche Pflichten.

 

Bekommen wir die steuerliche Gleichstellung nun doch, bevor sie das BVErfG im nächsten Jahr ohnehin vorschreiben wird? Das wäre doch mal was. Bisher wurde in diesem Bereich ja immer exakt nur das ausgeführt, was von den Verfassungsrichtern beschlossen wurde. Das BVErfG als eigentliche Legislative, weil die konservative Bundesregierung nichts auf die Kette bekam.

 

Hoffen wir also auf Wendehälsin Merkel.

 

 

 

PS: Das gemeinsame Adoptionsrecht steht in diesem Antrag der 13 CDU'ler + Schröder natürlich nicht drin. Man möchte es sich mit dem rechten Rand (Norbert Geis & Consorten) nicht völlig verscherzen.

bearbeitet von Epicureus
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Franciscus non papa

im Prinzip schon, es ist ja auch grundsätzlich der gleiche Vorgang.

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Nicht ganz: So darf man als schwules Ex-Paar im Trennungsjahr auch zusammen in der gleichen Wohnung wohnen bleiben, wenn man glaubhaft die Trennung der Betten nachweisen kann.

 

Aber die finanziellen Folgen einer ELP-Trennung sind die gleichen wie bei einer Ehescheidung. Gleiche Pflichten, aber eben längst nicht gleiche Rechte.

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Franciscus non papa

in ausnahmefällen geht das auch bei hetero-ehen, dieses noch gemeinsame wohnen, bei trennung von tisch und bett.

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Darum werden auch in Saudi-Arabien oder Pakistan legale Mehrehen nicht anerkannt.

Das ist so allgemein nicht richtig, sondern nur, wenn z.B. ein deutscher Staatsangehöriger beteiligt ist oder die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits in Deutschland wohnten. In vielen anderen Fällen wird die Mehrehe anerkannt. (Übrigens ein interessanter Hinweis darauf, dass durchaus einfachrechtlich etwas als Ehe gelten darf, was keine Ehe im Sinne von Art. 6 GG ist.)

Müsste man dann nicht auch die gleichgeschlechtliche Ehe von zwei Bürgern von Massachusetts anerkennen?

Tut man ja im Prinzip auch, aber das ist eine Frage der "Qualifikation". Das ausländische Rechtsverhältnis wird inhaltlich anerkannt, aber nach deutschem Recht "qualifiziert", d.h. es bekommt das nach deutschem Recht passende Etikett (hier also: "eingetragene Lebenspartnerschaft").

 

Bei der Mehrehe hielte ich ein abweichendes Etikett eigentlich auch für logischer, aber es gibt im deutschen Recht eben keins, deswegen ist seit Langem anerkannt, dass halt das Etikett "Ehe" bleibt.

 

Nicht ganz: So darf man als schwules Ex-Paar im Trennungsjahr auch zusammen in der gleichen Wohnung wohnen bleiben, wenn man glaubhaft die Trennung der Betten nachweisen kann.

Öh, nein, beim Trennungsjahr gibt es keinen Unterschied. In der gleichen Wohnung geht auch bei Eheleuten, wenn sie das so einrichten, dass nicht mehr von "häuslicher Gemeinschaft" die Rede sein kann (§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB; und § 15 Abs. 5 Satz 2 LPartG verweist darauf).

 

Der einzige Unterschied, der zur Scheidung einer Ehe noch besteht, liegt bei der Härteklausel: Ehe wie Lebenspartnerschaft werden auch nach drei Jahren Trennung dann nicht gegen den Willen eines Partners geschieden, wenn dieser - grob gesagt - eine unzumutbare Härte geltend machen kann (theoretisch, passiert fast nie). Bei Eheleuten greift die Härteklausel aber auch zugunsten der gemeinsamen Kinder; bei Lebenspartnern nicht, obwohl dasselbe Gesetz, das die Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Scheidung ansonsten völlig angeglichen hat, auch die Stiefkindadoption und damit die rechtliche Grundlage für gemeinsame Kinder eingeführt hat.

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