Chrysologus Geschrieben 19. März 2010 Melden Share Geschrieben 19. März 2010 Wir haben das ja unlängst auch persönlich angesprochen angesprochen, wenn jetzt nichts anderes geschieht als 1988 wird es schwer das zu argumentieren aber mal sehen Dies war in der Tat ein sehr nettes Gespräch - auch wenn wir uns nicht einig wurden. Es gibt einen deutlichen Unterschied zu 1988: Man legt die Überzeugungen / Glaubensaussagen vor und kommt zu dem Schluss, dass die FSSPX dem Glauben der Kirche (so wie Rom ihn lehrt) nicht zustimmen können oder wollen. Dies ist eine andere Lage als 1988 und würde die Eröffnung eines Häresieverfahrens möglich machen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Siri Geschrieben 13. April 2010 Melden Share Geschrieben 13. April 2010 S. Exzellenz Mgr Williamson wird trotz Vorladung nicht vor dem Gericht in Regensburg erscheinen http://www.bild.de/BILD/regional/muenchen/...rafprozess.html Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 13. April 2010 Melden Share Geschrieben 13. April 2010 S. Exzellenz Mgr Williamson wird trotz Vorladung nicht vor dem Gericht in Regensburg erscheinenhttp://www.bild.de/BILD/regional/muenchen/...rafprozess.html Warum eigentlich? Er hätte sich ja nur auf geistige Unzurechnungsfähigkeit berufen müssen. Hätte nicht mal ein psychiatrisches Gutachten benötigt, ein paar Auszüge aus seinem Blog und seinen Predigten hätten das Gericht sofort überzeugt. Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 13. April 2010 Melden Share Geschrieben 13. April 2010 S. Exzellenz Mgr Williamson wird trotz Vorladung nicht vor dem Gericht in Regensburg erscheinenhttp://www.bild.de/BILD/regional/muenchen/...rafprozess.html Ist ja auch wie es scheint nicht nötig. So kann er sich die Reise und uns die Peinlichkeit sparen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Siri Geschrieben 13. April 2010 Melden Share Geschrieben 13. April 2010 S. Exzellenz Mgr Williamson wird trotz Vorladung nicht vor dem Gericht in Regensburg erscheinenhttp://www.bild.de/BILD/regional/muenchen/...rafprozess.html Warum eigentlich? Er hätte sich ja nur auf geistige Unzurechnungsfähigkeit berufen müssen. Hätte nicht mal ein psychiatrisches Gutachten benötigt, ein paar Auszüge aus seinem Blog und seinen Predigten hätten das Gericht sofort überzeugt. Werner warum sollte er den einem deutschen Gericht die Freude machen zu kommen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Franciscus non papa Geschrieben 13. April 2010 Melden Share Geschrieben 13. April 2010 S. Exzellenz Mgr Williamson wird trotz Vorladung nicht vor dem Gericht in Regensburg erscheinenhttp://www.bild.de/BILD/regional/muenchen/...rafprozess.html Warum eigentlich? Er hätte sich ja nur auf geistige Unzurechnungsfähigkeit berufen müssen. Hätte nicht mal ein psychiatrisches Gutachten benötigt, ein paar Auszüge aus seinem Blog und seinen Predigten hätten das Gericht sofort überzeugt. Werner warum sollte er den einem deutschen Gericht die Freude machen zu kommen weil er vielleicht seine haltung begründen können sollte? der kerl ist ein feiger halunke, mehr nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 13. April 2010 Melden Share Geschrieben 13. April 2010 S. Exzellenz Mgr Williamson wird trotz Vorladung nicht vor dem Gericht in Regensburg erscheinenhttp://www.bild.de/BILD/regional/muenchen/...rafprozess.html Warum eigentlich? Er hätte sich ja nur auf geistige Unzurechnungsfähigkeit berufen müssen. Hätte nicht mal ein psychiatrisches Gutachten benötigt, ein paar Auszüge aus seinem Blog und seinen Predigten hätten das Gericht sofort überzeugt. Werner warum sollte er den einem deutschen Gericht die Freude machen zu kommen Teilzunehmen ist sein Recht, nimmt er es nicht wahr - auch gut. Man hat es ihm ermöglicht. Wenn in Abwesenheit verhandelt werden kann - und hier ist das der Fall - hat das Gericht die größte Freude, wenn der Betreffende nicht kommt. Ist man um einiges schneller fertig. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Siri Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 S. Exzellenz Mgr Williamson wird trotz Vorladung nicht vor dem Gericht in Regensburg erscheinenhttp://www.bild.de/BILD/regional/muenchen/...rafprozess.html Warum eigentlich? Er hätte sich ja nur auf geistige Unzurechnungsfähigkeit berufen müssen. Hätte nicht mal ein psychiatrisches Gutachten benötigt, ein paar Auszüge aus seinem Blog und seinen Predigten hätten das Gericht sofort überzeugt. Werner warum sollte er den einem deutschen Gericht die Freude machen zu kommen Teilzunehmen ist sein Recht, nimmt er es nicht wahr - auch gut. Man hat es ihm ermöglicht. Wenn in Abwesenheit verhandelt werden kann - und hier ist das der Fall - hat das Gericht die größte Freude, wenn der Betreffende nicht kommt. Ist man um einiges schneller fertig. soweit ich weiß wurde er geladen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 (bearbeitet) soweit ich weiß wurde er geladen? Immerhin geht es um den Einspruch gegen seinen Strafbefehl. Wenn das Gericht persönliches Erscheinen anordnet, und der Guteste kommt nicht, dann ist das Urteil schnell gefällt: Der Einspruch wird abgewiesen. Jetzt habe ich gerade noch mal nachgelesen, der Richhter ist in der Hauptverhandlkung nicht an den Strafbefehl gebunden: Manche Richter neigen dazu, eine höhere Strafe zu verhängen, wenn ihnen der Einspruch gegen den Strafbefehl mutwillig erscheint. Diese Gefahr besteht dann, wenn der Einspruch schlecht begründet ist und wenn sich auch in der Hauptverhandlung nicht klar ergibt, aus welchen Gründen der Betroffene eigentlich gegen den Strafbefehl Einspruch erhoben hat. Quelle bearbeitet 14. April 2010 von Sokrates Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 soweit ich weiß wurde er geladen? Immerhin geht es um den Einspruch gegen seinen Strafbefehl. Wenn das Gericht persönliches Erscheinen anordnet, und der Guteste kommt nicht, dann ist das Urteil schnell gefällt: Der Einspruch wird abgewiesen. Jetzt habe ich gerade noch mal nachgelesen, der Richhter ist in der Hauptverhandlkung nicht an den Strafbefehl gebunden: Manche Richter neigen dazu, eine höhere Strafe zu verhängen, wenn ihnen der Einspruch gegen den Strafbefehl mutwillig erscheint. Diese Gefahr besteht dann, wenn der Einspruch schlecht begründet ist und wenn sich auch in der Hauptverhandlung nicht klar ergibt, aus welchen Gründen der Betroffene eigentlich gegen den Strafbefehl Einspruch erhoben hat. Quelle Hab ich schon selbst erlebt, zwar nicht in einer Strafsache, aber in einer Zivilsache. Einspruch erheben und dann nicht erscheinen kommt bei Gericht gaaaanz schlecht an. Das mögen die Richter nicht. Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Wunibald Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 ... in einer Zivilsache. Einspruch erheben und dann nicht erscheinen kommt bei Gericht gaaaanz schlecht an. Das mögen die Richter nicht.Werner Das mögen die Richter sogar sehr gerne, denn dann können sie ganz einfach ein Versäumnisurteil erlassen. Die Situaution beim Kollegen Strafrichter in Regensburg ist anders. Wenn der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist, kann der Einspruch gegen den Strafbefehl nicht verworfen werden, sondern es muss verhandelt werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 Wenn der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist, kann der Einspruch gegen den Strafbefehl nicht verworfen werden, sondern es muss verhandelt werden. Ah ok. Warum wurde dann aber persönliches Erscheinen angeordnet? Zur Beweisaufnahme? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 ... in einer Zivilsache. Einspruch erheben und dann nicht erscheinen kommt bei Gericht gaaaanz schlecht an. Das mögen die Richter nicht.Werner Das mögen die Richter sogar sehr gerne, denn dann können sie ganz einfach ein Versäumnisurteil erlassen. Die Situaution beim Kollegen Strafrichter in Regensburg ist anders. Wenn der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist, kann der Einspruch gegen den Strafbefehl nicht verworfen werden, sondern es muss verhandelt werden. OK, insofern mögen sie es vielleicht sogar. In meinem damaligen Fall hat der Richter jedenfalls der gegenerischen Partei (die den Antrag gestellt und dann nicht erschienen war (die haben das glatt vergessen)) sogar noch die ganzen Kosten aufgebrummt, die in solchen Fällen sonst immer geteilt werden, wie unser Anwalt meinte Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 Wenn der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist, kann der Einspruch gegen den Strafbefehl nicht verworfen werden, sondern es muss verhandelt werden. Ah ok. Warum wurde dann aber persönliches Erscheinen angeordnet? Zur Beweisaufnahme? Fair trial. Seine Aussage kann schlecht "ersetzt" werden. Er würde Verteidigungsrechte verlieren, wenn er nicht aussagen kann. Das Urteil steht sozusagen mit seiner Aussage auf einer besseren Basis. Aber es ist seine Sache, ob er diese Verteidigungs-Möglichkeiten wahrnehmen will. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 ... in einer Zivilsache. Einspruch erheben und dann nicht erscheinen kommt bei Gericht gaaaanz schlecht an. Das mögen die Richter nicht.Werner Das mögen die Richter sogar sehr gerne, denn dann können sie ganz einfach ein Versäumnisurteil erlassen. Die Situaution beim Kollegen Strafrichter in Regensburg ist anders. Wenn der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten ist, kann der Einspruch gegen den Strafbefehl nicht verworfen werden, sondern es muss verhandelt werden. OK, insofern mögen sie es vielleicht sogar. In meinem damaligen Fall hat der Richter jedenfalls der gegenerischen Partei (die den Antrag gestellt und dann nicht erschienen war (die haben das glatt vergessen)) sogar noch die ganzen Kosten aufgebrummt, die in solchen Fällen sonst immer geteilt werden, wie unser Anwalt meinte Werner Generell - mit der Einschränkung, dass D etwas andere Bestimmungen im detail haben kann: Da ist nichts mehr zu teilen. Bei einem Versäumungsurteil ist das Vorbringen des Erschienenen für wahr zu halten und auf dieser Basis zu entscheiden. Das heißt idR der Nicht-Erschienene unterliegt zur Gänze. Und der zur Gänze Unterlegene hat die Kosten zu tragen (es gibt Ausnahmen, aber die tun hier nichts zur Sache). Nur hat das nichts mit einem Strafverfahren zu tun. Hier IST die materielle Wahrheit zu erforschen. Wenn der Beschuldigte nicht erscheint, dann können (und müssen) die sonstigen Beweise aufgenommen werden. Aber seine Aussage fällt dann eben weg, und die ist häufig entscheidend. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 Fair trial. Seine Aussage kann schlecht "ersetzt" werden. Er würde Verteidigungsrechte verlieren, wenn er nicht aussagen kann. Das Urteil steht sozusagen mit seiner Aussage auf einer besseren Basis.Aber es ist seine Sache, ob er diese Verteidigungs-Möglichkeiten wahrnehmen will. Grazias. Dann wird der Richter also nach Aktenlage entscheiden und dem Guten noch eine draufpacken, weil der Einspruch "mutwillig" war. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 Fair trial. Seine Aussage kann schlecht "ersetzt" werden. Er würde Verteidigungsrechte verlieren, wenn er nicht aussagen kann. Das Urteil steht sozusagen mit seiner Aussage auf einer besseren Basis.Aber es ist seine Sache, ob er diese Verteidigungs-Möglichkeiten wahrnehmen will. Grazias. Dann wird der Richter also nach Aktenlage entscheiden und dem Guten noch eine draufpacken, weil der Einspruch "mutwillig" war. Kann ich nix dazu sagen, Mutwilligkeit durch bloße Erhebung des Einspruchs und anschließendes Fernbleiben von der Verhandlung kennt unser Recht nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 Fair trial. Seine Aussage kann schlecht "ersetzt" werden. Er würde Verteidigungsrechte verlieren, wenn er nicht aussagen kann. Das Urteil steht sozusagen mit seiner Aussage auf einer besseren Basis.Aber es ist seine Sache, ob er diese Verteidigungs-Möglichkeiten wahrnehmen will. Grazias. Dann wird der Richter also nach Aktenlage entscheiden und dem Guten noch eine draufpacken, weil der Einspruch "mutwillig" war. Kann ich nix dazu sagen, Mutwilligkeit durch bloße Erhebung des Einspruchs und anschließendes Fernbleiben von der Verhandlung kennt unser Recht nicht. Ist auch eher eine informelle Rechtsfigur, wie heute morgengeschildert (9:13). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 Fair trial. Seine Aussage kann schlecht "ersetzt" werden. Er würde Verteidigungsrechte verlieren, wenn er nicht aussagen kann. Das Urteil steht sozusagen mit seiner Aussage auf einer besseren Basis.Aber es ist seine Sache, ob er diese Verteidigungs-Möglichkeiten wahrnehmen will. Grazias. Dann wird der Richter also nach Aktenlage entscheiden und dem Guten noch eine draufpacken, weil der Einspruch "mutwillig" war. Kann ich nix dazu sagen, Mutwilligkeit durch bloße Erhebung des Einspruchs und anschließendes Fernbleiben von der Verhandlung kennt unser Recht nicht. Ist auch eher eine informelle Rechtsfigur, wie heute morgengeschildert (9:13). Ach so, die meinst Du. Ich bezog es auf die tatsächlich existierenden Mutwillenstrafen - außerhalb des informellen Bereichs. Nun ja, den informellen Bereich lehne ich allerdings ab. Hat was mit dem Prinzip "Nulla poena sine culpa" zu tun. Und mehr sag ich lieber nicht, sonst stehe ich angesichts der Unfähigkeit einiger User zur Erfassung von Aussage-Zusammenhängen noch als Willamson-Fan da. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Werner001 Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 Hat was mit dem Prinzip "Nulla poena sine culpa" zu tun. heisst das nicht "nulla poena sine lege"? Werner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 Hat was mit dem Prinzip "Nulla poena sine culpa" zu tun. heisst das nicht "nulla poena sine lege"? Werner beides. Nullum crimen, nulla poena sine lege stricta praevia. Nulla poena sine culpa. Zwei Grundpfeiler unseres Strafrechts. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 Na ja. Irgendwie soll doch der Strafbefehl eine vereinfachte Abwicklung sein im Vergleich zur Hauptverhandlung. Da kann man schon davon ausgehen, dass man einen Rabatt kriegt, wenn man den annimmt. Bzw. dass man einen Aufschlag zahlt, wenn man die vereinfachte Abwicklung ablehnt, obwohl man keine gescheiten Gründe hatte. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 Na ja. Irgendwie soll doch der Strafbefehl eine vereinfachte Abwicklung sein im Vergleich zur Hauptverhandlung. Da kann man schon davon ausgehen, dass man einen Rabatt kriegt, wenn man den annimmt. Bzw. dass man einen Aufschlag zahlt, wenn man die vereinfachte Abwicklung ablehnt, obwohl man keine gescheiten Gründe hatte. Rechtlich kann man das mit der Geständnisfiktion bei der Strafzumessung eines Strafbefehls fassen. Häufig gewähren Gerichte einen gewissen Strafabschlag, um den Beschuldigten nicht schlechter zu stellen, weil er nicht die Gelegenheit hatte, in der Hauptverhandlung ein von Reue getragenes Geständnis abzulegen. Tut er das nicht, sondern bestreitet die Tat oder rechtfertigt sie, dann ist das zwar völlig legitim, aber dieser Strafzumessungsfaktor fällt dann eben weg. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 Na ja. Irgendwie soll doch der Strafbefehl eine vereinfachte Abwicklung sein im Vergleich zur Hauptverhandlung. Da kann man schon davon ausgehen, dass man einen Rabatt kriegt, wenn man den annimmt. Bzw. dass man einen Aufschlag zahlt, wenn man die vereinfachte Abwicklung ablehnt, obwohl man keine gescheiten Gründe hatte. Rechtlich kann man das mit der Geständnisfiktion bei der Strafzumessung eines Strafbefehls fassen. Häufig gewähren Gerichte einen gewissen Strafabschlag, um den Beschuldigten nicht schlechter zu stellen, weil er nicht die Gelegenheit hatte, in der Hauptverhandlung ein von Reue getragenes Geständnis abzulegen. Tut er das nicht, sondern bestreitet die Tat oder rechtfertigt sie, dann ist das zwar völlig legitim, aber dieser Strafzumessungsfaktor fällt dann eben weg. Und was machst Du, wenn der Typ es sich überlegt und in der Hauptverhandlung doch gesteht? (Im übrigen genügt bei uns in der Praxis ein Tatsachengeständnis. Wenn es für die Strafzumessung gebraucht wird, genügt eigentlich so ziemlich alles, um den Milderungsgrund herzustellen. Ich hatte schon ein "Ich weiß nicht mehr so genau, vielleicht war es ja so, wie Sie sagen, Herr Richter" im Schlusswort des Angeklagten. - War auch ein "reumütiges Geständnis", sonst hätte der Richter die - richtigerweise - milde Strafe umständlich begründen müssen.) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 14. April 2010 Melden Share Geschrieben 14. April 2010 Und was machst Du, wenn der Typ es sich überlegt und in der Hauptverhandlung doch gesteht? Dann muss sich das Gericht in seiner Urteilsbegründung dazu verhalten, ob und wie es das Geständnis strafmildernd eingestellt hat. Freilich kann sich die Tat in der Hauptverhandlung schlimmer darstellen, sodass trotz der schuldmindernden Berücksichtigung des Geständnisses eine höhere Strafe tat- und schuldangemessen ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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