kalinka Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 ja, ich geb's zu, ich hab grad keinen nerv zum googeln, vor allem keine zeit ... also frage ich einfach hier nach, vielleicht weiß es ja wer: julius meinl wurde heute gegen eine kaution von 100 mio euro aus der u-haft entlassen. was passiert eigentlich mit dem geld, wenn julius meinl trotzdem abhaut? oder anders gefragt: was passiert in österreich (bzw. deutschland) mit kautionen, die nicht mehr zurückgegeben werden? gehen die einfach ins budget? oder sind die zweckgebunden? danke schon mal für eure antworten! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 § 124 (1) Eine noch nicht frei gewordene Sicherheit verfällt der Staatskasse, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht. Ich denke, die gehen einfach in die Justizkasse. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
pmn Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 (bearbeitet) Und damit und danach in die "Staatskasse"! ;-)) gruss peter bearbeitet 3. April 2009 von pmn Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kalinka Geschrieben 3. April 2009 Autor Melden Share Geschrieben 3. April 2009 also wenn jemand andere menschen um die summe x betrügt ... ... dann x-y kaution zahlt, um aus der u-haft zu kommen, und abhaut ... ... dann geht x-y an den staat, den rest behält der betrüger ... ... und die betrogenen schauen durch die finger??? der staat als profiteur von betrug? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 der staat als profiteur von betrug? Das ist in Deutschland eher lebensfremd, denn in einem solchen Fall würde das Gericht über das Vermögen des Beschuldigten dinglichen Arrest zur Sicherung der Ansprüche der Verletzten gem. §§ 111b Abs. 2 und 4, 111d StPO verhängen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kalinka Geschrieben 3. April 2009 Autor Melden Share Geschrieben 3. April 2009 über das Vermögen des Beschuldigten dinglichen Arrest zur Sicherung der Ansprüche der Verletzten gem. §§ 111b Abs. 2 und 4, 111d StPO verhängen. das heißt auf deutsch was? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kalinka Geschrieben 3. April 2009 Autor Melden Share Geschrieben 3. April 2009 infos zur kaution in ö Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
pmn Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 infos zur kaution in ö aus dem Link Dann fällt es prinzipiell in das allgemeine Budget der Republik. Im konkreten Fall würden damit aber Opfer entschädigt werden. Also so entsprechend wie in Deutschland. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 3. April 2009 Melden Share Geschrieben 3. April 2009 "Im konkreten Fall würden damit aber Opfer entschädigt werden" Das ist absolut missverständlich formuliert. § 180 StPO: .... (5) Mit Rechtskraft des Beschlusses nach Abs. 4 (Verfall der Kaution) ist die verfallene Sicherheit für den Bund einzuziehen, doch hat das Opfer das Recht zu verlangen, dass seine Entschädigungsansprüche aus der Sicherheit oder ihrem Verwertungserlös vorrangig befriedigt werden Und um weiteren Missverständnissen vorzubeugen: wenn das Opfer es verlangt, dann muss es vorrangig befriedigt werden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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