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Klosterzuweisung


ThomaS84

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Ich habe eine Frage:

 

Wenn dem Abt eines benediktinischen Klosters ein weiteres Kloster (zu klein um eigenständig zu sein) untersteht, hat er dann das Recht zu entscheiden in welchem Kloster einer "seiner" Mönche leben und arbeiten soll? Wählt der Mönch nicht durch den Eintritt bereits sein Kloster aus?

 

Hat der Mönch, trotz Gehorsamsgelübte, ein Mitspracherecht bzw. kann er sich in diesem Fall gegen die Entscheidung des Abtes stellen?

 

(Ein Mönch wird aus dem großen Kloster in das kleine geschickt um dort zu leben und zu arbeiten)

 

Danke für die Antworten

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Hallo Thomas,

 

willkommen im Forum! Soweit ich weiß, kann der Abt den Bruder generell in ein anderes Kloster oder sonstwohin schicken. Bei den Benediktinern werden beispielsweise viele Mönche in die Gemeindeseelsorge geschickt - zum Teil auch weit entfernt vom Kloster. Wir haben als Pfarrer bei Stuttgart einen Benediktiner aus Melk in Österreich.

 

Im Normalfall wird ein Abt aber nur solche Brüder und Patres entsenden, die auch bereit und geeignet für die geplante Lebensform und Aufgabe sind.

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hm..... rechtlich bin ich mir da nicht sicher.

 

das kloster st. bonifaz ist abtei. dazu gehört das abhängige priorat andechs.

bisweilen geschieht es, dass mönche hier und dort hingeschickt werden. soweit ich das aber mitbekomme, sind die novizen in der regel im mutterkloster, also der abtei. danach wird mit den mönchen vereinbart, wo sie dann ihre stabilitas loci haben wollen. ich erlebe es bei den ewigen professen nicht, dass sie umgesetzt werden. die ausbildung, studium, kaplanszeit etc.... da können veränderungen auftreten, sind aber normalerweise nicht von dauer.

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Die Benediktiner (ausgenommen u.a. die Missionsbenediktiner) geloben stabilitas, sie treten also in ein bestimmtes Haus ein. Der Abt hat meines Wissens keine Vollmacht, einen Mitbruder zum Verlassen des Klosters zu nötigen - man müsste allerdings in die Statuten der betreffenden Kongregation und das Eigenrecht des Klosters schauen, um eine sichere Antwort geben zu können.

 

Ein zwangsweiser Übertritt in ein anderes Kloster unter einen anderen Oberen geht allerdings in keinem Fall!

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Die Benediktiner (ausgenommen u.a. die Missionsbenediktiner) geloben stabilitas, sie treten also in ein bestimmtes Haus ein. Der Abt hat meines Wissens keine Vollmacht, einen Mitbruder zum Verlassen des Klosters zu nötigen - man müsste allerdings in die Statuten der betreffenden Kongregation und das Eigenrecht des Klosters schauen, um eine sichere Antwort geben zu können.

 

Ein zwangsweiser Übertritt in ein anderes Kloster unter einen anderen Oberen geht allerdings in keinem Fall!

Es handelt sich in dem beschriebenen Fall aber nicht um einen anderen Oberen sondern ein Abt, dessen Kloster sich defacto auf zwei Standorte verteilt will einen Bruder von einem Standort zum anderen umquartieren. Quasi nicht nur eine neue Zelle sondern neue Zelle in einem anderen Gebäude.

 

Auch kann nicht von "Nötigung das Kloster zu verlassen" gesprochen werden, da der Bruder ja innerhalb der gleichen Gemeinschaft versetzt wird.

 

Jurisdiktionsmäßig ändert sich da, so habe ich es zumindest verstanden) gar nichts.

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Die Benediktiner (ausgenommen u.a. die Missionsbenediktiner) geloben stabilitas, sie treten also in ein bestimmtes Haus ein. Der Abt hat meines Wissens keine Vollmacht, einen Mitbruder zum Verlassen des Klosters zu nötigen - man müsste allerdings in die Statuten der betreffenden Kongregation und das Eigenrecht des Klosters schauen, um eine sichere Antwort geben zu können.

 

Ein zwangsweiser Übertritt in ein anderes Kloster unter einen anderen Oberen geht allerdings in keinem Fall!

Es handelt sich in dem beschriebenen Fall aber nicht um einen anderen Oberen sondern ein Abt, dessen Kloster sich defacto auf zwei Standorte verteilt will einen Bruder von einem Standort zum anderen umquartieren. Quasi nicht nur eine neue Zelle sondern neue Zelle in einem anderen Gebäude.

 

Auch kann nicht von "Nötigung das Kloster zu verlassen" gesprochen werden, da der Bruder ja innerhalb der gleichen Gemeinschaft versetzt wird.

 

Jurisdiktionsmäßig ändert sich da, so habe ich es zumindest verstanden) gar nichts.

 

 

Stimmt - ich hätte genauer lesen sollen, was am Anfang stand.

 

Also die gute alte Juristenantwort: Kommt drauf an....

 

....was in den Statuten steht.

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Die Benediktiner (ausgenommen u.a. die Missionsbenediktiner) geloben stabilitas, sie treten also in ein bestimmtes Haus ein. Der Abt hat meines Wissens keine Vollmacht, einen Mitbruder zum Verlassen des Klosters zu nötigen - man müsste allerdings in die Statuten der betreffenden Kongregation und das Eigenrecht des Klosters schauen, um eine sichere Antwort geben zu können.

 

Ein zwangsweiser Übertritt in ein anderes Kloster unter einen anderen Oberen geht allerdings in keinem Fall!

 

Auch die Missionsbenediktiner geloben stabilitas loci. Glaub mir....

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Die Benediktiner (ausgenommen u.a. die Missionsbenediktiner) geloben stabilitas, sie treten also in ein bestimmtes Haus ein. Der Abt hat meines Wissens keine Vollmacht, einen Mitbruder zum Verlassen des Klosters zu nötigen - man müsste allerdings in die Statuten der betreffenden Kongregation und das Eigenrecht des Klosters schauen, um eine sichere Antwort geben zu können.

 

Ein zwangsweiser Übertritt in ein anderes Kloster unter einen anderen Oberen geht allerdings in keinem Fall!

 

Auch die Missionsbenediktiner geloben stabilitas loci. Glaub mir....

 

Glaub ich Dir ohne weiteres, allerdings gehört zur stabilitas der Missionsbenediktiner die Möglichkeit, in die Mission geschickt zu werden. Auch, wenn dies heute kaum gegen den Willen des Mönches geschehen wird, es ist de iure möglich. Das geht in den klassichen OSB-Klöstern nicht.

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