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Und nochmal ne Frage


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Muss der Bundeskanzler Mitglied des Bundestages sein, um gewählt werden zu können?

Ich behaupte nein. Im GG steht nix davon. Selbiger Freund, der schon mit den ex-cathedra-Behauptungen aufgefallen war ;), behauptet das Gegenteil.

 

Wie nun?

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Zitat von EXPLORER am 19:11 - 11.November.2002

Muss der Bundeskanzler Mitglied des Bundestages sein, um gewählt werden zu können?

Ich behaupte nein. Im GG steht nix davon. Selbiger Freund, der schon mit den ex-cathedra-Behauptungen aufgefallen war
;)
, behauptet das Gegenteil.

 

Wie nun?

 

Nein, natürlich muß ein Bundeskanzler nicht Mitglied des Bundestages sein. Das würde, wenn es eine "Mußbestimmung" wäre, ja eigentlich gegen die Gewaltenteilung verstoßen.

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Zitat von EXPLORER am 19:11 - 11.November.2002

Muss der Bundeskanzler Mitglied des Bundestages sein, um gewählt werden zu können?

Ich behaupte nein. Im GG steht nix davon. Selbiger Freund, der schon mit den ex-cathedra-Behauptungen aufgefallen war
;)
, behauptet das Gegenteil.

 

Der Bundespräsident schlägt dem Bundestag einen Kandidaten vor (GG 63 Abs. 1).

 

Es heißt nicht, dass der Bundespräsident einen Kandidaten benennen muss, der dem Bundestag angehören muss.

 

Gemäß GG hast du recht.

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Aus der Geschäftsordnung des Dt. Bundestages

Herausgegeben von der Verwaltung des Deutschen Bundestages

 

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Juli 1980 (BGBl.I S.1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 12. Februar 1998 (BGBl. I S. 428)


II. Wahl des Bundeskanzlers

§ 4   Wahl des Bundeskanzlers

 

Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49). Wahlvorschläge zu den Wahlgängen gemäß Artikel 63 Abs.3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfaßt, zu unterzeichnen.

 

Artikel 63 GG

 

(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.

 

(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.

 

(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.

 

(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

 

Eidesleistung: Artikel 64 Abs.2 GG.

 

Mehrheit der Mitglieder: Artikel 121 GG, abgedruckt bei § 2.

 

(Geändert von Juergen um 20:12 - 11.November.2002)

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Ne, Parteibuch is nicht Pflicht. Das war klar.

Es ist nur so, dass es eben z.B. in NRW eine vergleichbare Klausel zum Ministerpräsidenten gibt. In diesem Zusammenhang kam die Frage auf. Dank' schön!

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Auszug aus dem dazugehörigen Debattenprotokoll:

 

Applaus aus den Oppositionsbänken

stürmisches "Bravo" und "sehr wahr"

 

Münti stellt sich vor seinen Chef um Geerds Schamröte zu verbergen

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