Edith1 Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Wieso? Die SZ berichtet, es gäbe diese Erklärungen. Ich bin nun kein Jurist. Aber irgendeine Form muss doch sicher gewahrt sein, bevor man sagen kann, etwas ist "an Eides statt erklärt". Wenn ich etwas Falsches an Eides statt erkläre, und es in meinem Schrank verstecke, und nie jemandem zeige, aber mein Nachbar, der mir Böses will, kriegt das mit und zeigt mich an. Könnte dann die Staatsanwaltschaft bei mir eine Hausdurchsuchung veranlassen, um die falsche Erklärung zu finden und mich zu verknacken? Clown????? Ich kann es nur für Ö beantworten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 (bearbeitet) Ich habe es nicht geprüft - aber ob es Versuch ist oder nicht steht am End eder Ermittlungen, nicht an deren Anfang. Oder - knapp gesagt - wenn die Staatsanwaltschaft wollte, dann könnte sie Ich weiß nicht so recht. Da hätte ich immer das Gefühl, dass da das Recht gebeugt wird. Irgendwie muss da doch eine "Tathöhe" vorhanden sein. Wenn ich an Eides statt versichern würde, ich hätte gestern im Münchener Rathaus gefurzt, dann wäre das nachweislich falsch, weil ich gestern nachweislich nicht im Münchener Rathaus war. Da aber von dieser Erklärung keiner betroffen ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass das von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden dürfte. bearbeitet 15. April 2010 von Sokrates Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Aristippos Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Weswegen denn? Eventuelle Prügelfälle oder auch Untreue sind längst verjährt. Geht's vielleicht darum: Mixa soll Antiquitäten im Wert von 70 000 D-Mark mit dem Geld der Katholischen Waisenhausstiftung Schrobenhausen, deren Stiftungsratsvorsitzender er von 1975 bis 1996 war, bezahlt haben. Quelle: http://www.focus.de/politik/deutschland/an...aid_498988.html Ja, und? Längst verjährt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Ich habe es nicht geprüft - aber ob es Versuch ist oder nicht steht am End eder Ermittlungen, nicht an deren Anfang. Oder - knapp gesagt - wenn die Staatsanwaltschaft wollte, dann könnte sie Ich weiß nicht so recht. Da hätte ich immer das Gefühl, dass da das Recht gebeugt wird. Irgendwie muss da doch eine "Tathöhe" vorhanden sein. Wenn ich an Eides statt versichern würde, ich hätte gestern im Münchener Rathaus gefurzt, dann wäre das nachweislich falsch, weil ich gestern nachweislich nicht im Münchener Rathaus war. Da aber von dieser Erklärung keiner betroffen ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass das von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden dürfte. Also für Ö: die eidesstättige Erklärung muss mit dem (bedingten) Vorsatz angefertigt werden, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Sokrates Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Also für Ö: die eidesstättige Erklärung muss mit dem (bedingten) Vorsatz angefertigt werden, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird. Der Vorsatz wäre im genannten Falle nicht zu bestreiten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Also für Ö: die eidesstättige Erklärung muss mit dem (bedingten) Vorsatz angefertigt werden, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird. Der Vorsatz wäre im genannten Falle nicht zu bestreiten. Deutsches StGB: § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 267 Urkundenfälschung Wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unecht ist sie nicht, höchstens unrichtig. Wurde sie vor einer entsprechenden Behörde abgegeben? Aber ich kenne das deutsche StGB nicht gut genug - weiß nicht, was da an Tatbeständen noch in Betracht kommen könnte. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 (bearbeitet) Also für Ö: die eidesstättige Erklärung muss mit dem (bedingten) Vorsatz angefertigt werden, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird. Der Vorsatz wäre im genannten Falle nicht zu bestreiten. Ja eben. Bei uns wäre es eindeutig strafbar, weil schon die Herstellung einer falschen (=inhaltlich unrichtigen) Urkunde genügt, mag sie auch echt sein (vom behaupteten Aussteller stammen) Aber in D weiß ich es nicht. edit: gefunden habe ich auf diue Schnelle nichts, außer den ganz normalen Delikten gegen die Ehre (mit oder ohne eidesstättige Erklärung) bearbeitet 15. April 2010 von Edith1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Ich habe es nicht geprüft - aber ob es Versuch ist oder nicht steht am End eder Ermittlungen, nicht an deren Anfang. Oder - knapp gesagt - wenn die Staatsanwaltschaft wollte, dann könnte sie Ich weiß nicht so recht. Da hätte ich immer das Gefühl, dass da das Recht gebeugt wird. Irgendwie muss da doch eine "Tathöhe" vorhanden sein. Wenn ich an Eides statt versichern würde, ich hätte gestern im Münchener Rathaus gefurzt, dann wäre das nachweislich falsch, weil ich gestern nachweislich nicht im Münchener Rathaus war. Da aber von dieser Erklärung keiner betroffen ist, kann ich mir nicht vorstellen, dass das von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden dürfte. Ich habe ja auch nicht behauptet, dass es am Ende zu einer Verurteilung kommt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Aristippos Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Also für Ö: die eidesstättige Erklärung muss mit dem (bedingten) Vorsatz angefertigt werden, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird. Der Vorsatz wäre im genannten Falle nicht zu bestreiten. Deutsches StGB: § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da die SZ keine Behörde ist, können die Zeugen also ihr gegenüber erklären was sie wollen. Relevant wird das erst, wenn sie diese Erklärungen in einem Unterlassungsverfahren verwenden wollen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Ich habe es nicht geprüft - aber ob es Versuch ist oder nicht steht am End eder Ermittlungen, nicht an deren Anfang. Oder - knapp gesagt - wenn die Staatsanwaltschaft wollte, dann könnte sie Der Versuch ist aber seit den 50ern nicht mehr strafbar. Auch ansonsten kann ich mich deinem Beitrag nicht anschließen. Wenn die StA ermittelt, ob ein Sachverhalt vorliegt, dann darf sie den Sachverhalt, den sie ihren Ermittlungen zugrunde legt, doch nicht einfach ungeprüft lassen. Hier ist das Höchste der Gefühle, dass die SZ diese Erklärungen im Schrank hat. Da darf sich ein StA nicht hinstellen und sagen, wir gucken mal, ob das der Fall ist und ob das überhaupt strafbar ist, klären wir danach. So geht's nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Björn Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Soweit ich es bis jetzt mitbekommen habe, handelte es sich meist um "Schläge ins Gesicht". Ich gehe von einfachen Watschen oder Backpfeifen aus. In der damaligen Zeit nicht ungewöhnlich. Nein, das Problem ist das Lügen, nicht die Taten selbst. Deshalb bin ich erstaunt, dass Mixa so doof sein konnte, sich wegen diesen relativ harmlosen Vorwürfen in eine derartige Lage zu manövrieren. Das muss blanke Panik gewesen sein, bloß nicht gleichzeitig mit Sexualdelikten in die Medien zu kommen. Anders kann ich es mir nicht erklären. Ähnliches habe ich mir auch gedacht. Der hat womöglich nur registriert, dass die Vorwürfe im Umfeld der "Missbrauchsdiskussion" gefallen sind. Und dann sind gleich die Schotten runter gegangen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Also für Ö: die eidesstättige Erklärung muss mit dem (bedingten) Vorsatz angefertigt werden, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht wird. Der Vorsatz wäre im genannten Falle nicht zu bestreiten. Deutsches StGB: § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Da die SZ keine Behörde ist, können die Zeugen also ihr gegenüber erklären was sie wollen. Relevant wird das erst, wenn sie diese Erklärungen in einem Unterlassungsverfahren verwenden wollen. Dazu dürften die Erklärungen gedacht sein Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Ich habe es nicht geprüft - aber ob es Versuch ist oder nicht steht am End eder Ermittlungen, nicht an deren Anfang. Oder - knapp gesagt - wenn die Staatsanwaltschaft wollte, dann könnte sie Der Versuch ist aber seit den 50ern nicht mehr strafbar. Auch ansonsten kann ich mich deinem Beitrag nicht anschließen. Wenn die StA ermittelt, ob ein Sachverhalt vorliegt, dann darf sie den Sachverhalt, den sie ihren Ermittlungen zugrunde legt, doch nicht einfach ungeprüft lassen. Hier ist das Höchste der Gefühle, dass die SZ diese Erklärungen im Schrank hat. Da darf sich ein StA nicht hinstellen und sagen, wir gucken mal, ob das der Fall ist und ob das überhaupt strafbar ist, klären wir danach. So geht's nicht. Clown, Hilfe, bitte, bitte! Versuch WOVON? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Ja eben. Bei uns wäre es eindeutig strafbar, weil schon die Herstellung einer falschen (=inhaltlich unrichtigen) Urkunde genügt, mag sie auch echt sein (vom behaupteten Aussteller stammen)Aber in D weiß ich es nicht. Unter welche Strafnorm fällt denn die schriftliche Lüge? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Elrond Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 (bearbeitet) Mal so als Programmhinweis http://www.dradio.de/dlf/sendungen/dlfmagazin/ # Schwerpunkt: Die Missbrauchsskandale und die Rolle der Medien # Ein Skandal zündet nicht - Die Vorfälle an der Odenwaldschule sind seit 1999 bekannt # Zwischen Aufklärung und Anfeindung - Wenn Journalisten alte Rechnungen begleichen # Wenn die Recherche ausbleibt # Der Fall Sebnitz, ein Medienskandal # Die Gesamtschule im nordrhein-westfälischen Landtagswahlkampf # Die Bedeutung der ultrakonservativen Pius-Bruderschaft 15.04.2010 19:15 Uhr zu hoeren z.B. hier http://www.dradio.de/aod/?station=1&stream=1& bearbeitet 15. April 2010 von Elrond Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Clown, Hilfe, bitte, bitte! Versuch WOVON? Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Ja eben. Bei uns wäre es eindeutig strafbar, weil schon die Herstellung einer falschen (=inhaltlich unrichtigen) Urkunde genügt, mag sie auch echt sein (vom behaupteten Aussteller stammen)Aber in D weiß ich es nicht. Unter welche Strafnorm fällt denn die schriftliche Lüge? § 223 StGB Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Clown, Hilfe, bitte, bitte! Versuch WOVON? Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt. § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Kannst Du uns beantworten, ob das Zeug vor einer entsprechenden Behörde (welche sind das?) abgegeben wurde? Oder reden wir voon ganz normalen "privaten" Erklärungen: "Ich XY habe mit Bischof Mixa Folgendes erlebt..... Ich versichere an Eides statt, dass diese Erklärung richtig ist." Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 § 156 Falsche Versicherung an Eides StattWer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Kannst Du uns beantworten, ob das Zeug vor einer entsprechenden Behörde (welche sind das?) abgegeben wurde? Oder reden wir voon ganz normalen "privaten" Erklärungen: "Ich XY habe mit Bischof Mixa Folgendes erlebt..... Ich versichere an Eides statt, dass diese Erklärung richtig ist." Das ist doch genau mein Punkt. Solange die Sachen bei der SZ liegen, befinden wir uns im straflosen Versuch. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
boandlkramer Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 RK auf bayrisch.... Wer's glaubt.... Mixa ist nicht dumm .... er gehört zu einer Gesellschaftskaste, die denkt, sie steht über dem Gesetz und über jeglicher Moral. Er verhält sich als das, als was er sich sieht... einen Kirchenfürsten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 § 223 StGB Vielleicht bin ich durch die deutsche Dogmatik geprägt, aber warum spricht dann § 228 öStGB von der "unrichtigen" Beurkundung als Kennzeichen inhaltlicher Fehlerhaftigkeit, wenn die unrichtige Beurkundung in § 223 öStGB als "falsch" bezeichnet wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Wunibald Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 zum deutschen Recht: Eine Urkunde ist unecht, wenn (allgemein) mit ihrer Hilfe das Vorhandensein einer echten Urkunde vorgespiegelt wird (Erb GA 98, 586, Puppe NK 75, Zielinski CR 95, 288), scheinbar echte Urkunde (o. 42 , bzw. wenn ihre Erklärung nicht von dem stammt, der in ihr (scheinbar) als Aussteller bezeichnet ist (LG Bremen StV 99, 322, Arzt/Weber 722, Gribbohm LK 160). Entscheidend ist nach hM, dass die Urkunde über die Identität des Ausstellers täuscht: der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wahrheit nicht hinter der urkundlichen Erklärung steht. Dagegen kommt es auf die Richtigkeit des Erklärten nicht an (vgl. u. 54). Darüber besteht grundsätzliche Einigkeit (RG 68 6, BGH 1 121, 2 52, 5 150, 9 44, 33 159, Düsseldorf wistra 99, 233, Stuttgart NJW 81, 1223, Gribbohm LK 161, Lackner/Kühl 17). Schönke Schröder § 267 StGB Rdnr. 48 Wer am Bierfilzl einen Strich ausradiert, macht den Inhalt falsch, täuscht aber auch über den Aussteller, denn er erweckt den Eindruck, der Kellner habe das getan. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 (bearbeitet) § 223 StGB Vielleicht bin ich durch die deutsche Dogmatik geprägt, aber warum spricht dann § 228 öStGB von der "unrichtigen" Beurkundung als Kennzeichen inhaltlicher Fehlerhaftigkeit, wenn die unrichtige Beurkundung in § 223 öStGB als "falsch" bezeichnet wird. Nein, sorry, habe mich geirrt. Die falsche Urkunde ist nach § 293 StGB strafbar. @ Clown: bearbeitet 15. April 2010 von Edith1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 zum deutschen Recht:Eine Urkunde ist unecht, wenn (allgemein) mit ihrer Hilfe das Vorhandensein einer echten Urkunde vorgespiegelt wird (Erb GA 98, 586, Puppe NK 75, Zielinski CR 95, 288), scheinbar echte Urkunde (o. 42 , bzw. wenn ihre Erklärung nicht von dem stammt, der in ihr (scheinbar) als Aussteller bezeichnet ist (LG Bremen StV 99, 322, Arzt/Weber 722, Gribbohm LK 160). Entscheidend ist nach hM, dass die Urkunde über die Identität des Ausstellers täuscht: der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wahrheit nicht hinter der urkundlichen Erklärung steht. Dagegen kommt es auf die Richtigkeit des Erklärten nicht an (vgl. u. 54). Darüber besteht grundsätzliche Einigkeit (RG 68 6, BGH 1 121, 2 52, 5 150, 9 44, 33 159, Düsseldorf wistra 99, 233, Stuttgart NJW 81, 1223, Gribbohm LK 161, Lackner/Kühl 17). Schönke Schröder § 267 StGB Rdnr. 48 Wer am Bierfilzl einen Strich ausradiert, macht den Inhalt falsch, täuscht aber auch über den Aussteller, denn er erweckt den Eindruck, der Kellner habe das getan. Im Ergebnis in Ö gleich, nur Terminologie leicht abweichend. Eine unechte Urkunde ist (nur) eine, die nicht von dem auf ihr angegebenen Austeller herrührt. Also mit der hM in D übereinstimmend. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Thofrock Geschrieben 15. April 2010 Melden Share Geschrieben 15. April 2010 Es ist geradzu verblüffend für mich, was der CSU-Goppel in den letzten Wochen für beachtlich kluge Dinge sagt. Gerade für einen bayrischen Politiker lehnt er sich dabei ganz schön weit aus dem Fenster. Respekt ! Bloß um das klarzustellen: Von Goppel stammt der Satz, dass Mixa sich hat schlecht beraten lassen. Dass Herr Bischof ("mein Gott Walter") Mixa nicht selber denkt, ist meine Formulierung. Man kann davon ausgehen, dass der Goppel das auch so sieht, aber gesagt hat er das nicht. Nein, ist klar, aber Goppel hatte auch schon erstaunliche und ketzerische Dinge zu Themen wie dem Zölibat gesagt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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