Gallowglas Geschrieben 2. Juli 2010 Melden Share Geschrieben 2. Juli 2010 Doch, die Austritte beim Verband haben "Wirkung für den staatlichen Bereich" ... ok, wie es beim HVD genau ist, kann ich ned sagen, aber bei uns ist es so, daß wie jedes Jahr eine Aufstellung ans Kultusministerium schicken müssen, wieviele Mitglieder wir genau haben (und ja, wir DÜRFTEN "Kirchensteuer" erheben und sie vom Staat einziehen lassen, tun wir aber nicht ... ) bfg? OK, in Bayern kann man zunächst mal ins Grübeln kommen, weil der Gesetzgeber die Materie im Kirchensteuergesetz geregelt hat, aber Artikel 3 dieses Gesetzes besagt: (1) ...(2) Schuldner der Kirchensteuern sind die Angehörigen der in Art. 1 genannten Gemeinschaften. (3) Der Eintritt in eine solche Gemeinschaft bestimmt sich nach dem jeweiligen Satzungsrecht der betreffenden Gemeinschaft. (4) Der Austritt bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein; § 129 BGB gilt entsprechend. Bei einem Übertritt von einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft in eine andere solche Gemeinschaft genügt abweichend von den Sätzen 1 und 2 eine Mitteilung der aufnehmenden Gemeinschaft an das Standesamt, wenn eine Vereinbarung über diese Form des Übertritts getroffen wurde. ... und Artikel 1 bezieht sich auf alle "Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind". Also, auch wenn das hier im engen Zusammenhang mit dem Besteuerungsrecht geregelt ist, sehe ich nicht, wie man diese Bestimmungen missverstehen könnte: Der Eintritt bestimmt sich nach den jeweiligen Satzungsbestimmungen (Absatz 3), der Austritt (mit "öffentlich-rechtlicher Wirkung") aber eben nicht, sondern er findet beim Standesamt statt (Absatz 4). Um mich zu überzeugen, dass der bfg davon ausgenommen ist, müsstest du mir schon eine Gesetzesbestimmung zeigen, die eine Abweichung davon vorsieht. Ich zweifle ja nicht daran, daß dies so geschrieben steht, nur wird es praktisch nicht so gehandhabt, denn die Mitgliedschaft im bfg hat staatlicherseits keinerlei Auswirkungen ... weder wird eine "bfg-Steuer" erhoben, noch gibt es einen Eintrag auf der Lohnsteuerkarte oder sonstwo, wo das Bekenntnis aufgeführt wird... also existieren wir für die Behörden eigentlich nicht.Ich kann mich auch nicht entsinnen in den Jahren, die ich jetzt schon im Vorstand bin, jemals eine Benachrichtigung über einen Austritt von einem Standesamt erhalten zu haben, entweder es ist nie jemand ausgetreten, oder die offizielle gesetzliche Regelung interessiert kein Schwein. Die jährliche Aufstellung dient doch nur der Subventionierung. Natürlich dürfte der Gesetzgeber den Fall, dass eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft Mitglieder freiwillg ziehen lassen könnte, überhaupt nicht in Betracht gezogen haben; deswegen wollte er das wahrscheinlich auch gar nicht regeln. Der Wortlaut scheint mir aber trotzdem eindeutig. Natürlich hat GH Recht, dass die Frage kaum mal praktisch werden wird. Steuern werden nicht erhoben, und nur sehr wenige Mitglieder werden ihre Mitgliedschaft beim Standesamt haben eintragen lassen; beim Einwohnermelderegister ist die Eintragung der Zugehörigkeit zu Weltanschauungsgemeinschaften erst gar nicht vorgesehen. Wir können also lange warten, bis die Rechtsprechung das klärt. Auf das wird es rauslaufen (also, die gerichtliche Klärung), denn in Bayern darf man nicht nach dem Gesetzestext gehen, die Praxis sieht immer anders aus. (Wobei die Frage ist, wer ein Interesse daran hätte, das gerichtlich klären zu lassen ... der Staat und die Kirche sicher nicht, denn die wollen sicher nicht riskieren, einem austrittswilligen Atheisten Steine in den Weg zu legen ... ) Laut GESETZ hätten wir als KdöR die gleichen Rechte, wie die Kirche ... praktisch haben wir uns bisher noch wegen jeder Kleinigkeit langwierig durch die diversen Instanzen klagen müssen, weil man in Bayern eben der Ansicht ist, daß nur der Kirche Rechte zustehen ... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
tribald_old Geschrieben 2. Juli 2010 Melden Share Geschrieben 2. Juli 2010 Und wenn dieser Behörde dadurch Kosten entstehen, hätte die eigenlich die jeweilige Religionsgemeinschaft zu tragen. Warum.....ihr müsstet sie Euren Eltern verrechnen ......niemand hat Eure Eltern gezwungen Euch taufen zu lassen...... Das hab ich auch schon mal geschrieben. Das wurde mir dann von hier vorhandenen Gläubigen als Angriff auf das Elternrecht vorgeworfen. sehr laut seufzend...........tribald Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Wiebke Geschrieben 2. Juli 2010 Melden Share Geschrieben 2. Juli 2010 in Bayern darf man nicht nach dem Gesetzestext gehen, die Praxis sieht immer anders aus.... ... weil man in Bayern eben der Ansicht ist, daß nur der Kirche Rechte zustehen ... Ja, seufz... Nicht nur in Bayern... Was meinst du, warum die Klage des HVD auf Einrichtung des Schulfaches Humanistische Lebenskunde gegen das Schulministerium NRW jetzt schon zweieinhalb Jahre beim Verwaltungsgericht Düsseldorf liegt? Der Bundesgesetzgeber kann das ja auch: Im alten Personenstandsgesetz waren z.B. noch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ausdrücklich gleichgestellt. Im neuen hingegen ist nur noch von (öffentlich-rechtlichen) Religionsgemeinschaften die Rede. Nachdem der HVD interveniert hatte (nach dem Motto "Das hat in Personenstandsurkunden zwar eigentlich nichts zu suchen, aber solange es da steht, muss bitteschön gleiches Recht für alle gelten"), hat sich die Bundesregierung in ihrer Verwaltungsvorschrift zu einer verfassungskonformen Interpretation durchgerungen, wonach auch die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Weltanschauungsgemeinschaft eintragungsfähig ist (Nr. A 3.1.2). Allerdings steht in der Endfassung nicht mehr wie in einem früheren Entwurf, dass dann auch der Leittext "Religion" auf dem Formular anzupassen ist (die Anpassung der Formulare an den Beurkundungssachverhalt ist in der Personenstandsverordnung ja ausdrücklich vorgesehen). Das hindert ein Standesamt zwar nicht daran, es richtig zu machen, aber ohne eindeutige Vorgabe von oben sehe ich schon ein Standesamt nach dem anderen "Religion: humanistisch" ausdrucken... Alles für sich immer nur ein Detail, aber insgesamt schafft man so den Gesamteindruck, dass eben Religion "normal" und nicht-religiöse Weltanschauung eine tolerierte Ausnahme ist. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Lothar1962 Geschrieben 2. Juli 2010 Melden Share Geschrieben 2. Juli 2010 Alles für sich immer nur ein Detail, aber insgesamt schafft man so den Gesamteindruck, dass eben Religion "normal" und nicht-religiöse Weltanschauung eine tolerierte Ausnahme ist. Was auch vermutlich (derzeit noch) die Meinung der Mehrzahl der Bürger und die politische Linie der Regierungen (in Länder und Bund) ist. Und je nach dem, wie oft von wem interveniert wird, wird das Verwaltungshandeln angepasst. Und irgendwann wird sich auch die Mehrheitsmeinung ändern. So funktioniert Gesellschaft, schnell ändert sich da nichts. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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