Chriluga Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Hallo Mal eine Frage. WIe seht ihr das mit dem Beichtgeheimnis. Hierzu ein Beispiel. Ich war lange Zeit als Küster tätig. Angenommen ich hätte gebeichtet, daß ich mich selbst befriedigt habe, obwohl ich verheiratet bin. Der Pfarrer hätte zwar nichts aus dem Beichtgeheimnis verraten, aber er hätte mir vielleicht gesagt, einen Küster der onaniert brauche er nicht. Wenn er dann gefragt worden wäre, warum den der Herr XY nicht mehr als Küster in der Gemeinde tätig ist, hätte er entweder Lügen müssen oder gegen das Beichtgeheimnis verstoßen. Natürlich hätte sich der Pfarrer clever aus der Affäre ziehen können und sagen können: Fragen Sie ihn selber. Aber somit hätte ich mich, nach menschlichem Ermessen und Recht, selbst belasten müssen. Es geht ja niemanden was an, warum ich dann nicht mehr als Küster hätte tätig sein dürfen. Was meint Ihr dazu? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Senestrey Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 HalloMal eine Frage. WIe seht ihr das mit dem Beichtgeheimnis. Hierzu ein Beispiel. Ich war lange Zeit als Küster tätig. Angenommen ich hätte gebeichtet, daß ich mich selbst befriedigt habe, obwohl ich verheiratet bin. Der Pfarrer hätte zwar nichts aus dem Beichtgeheimnis verraten, aber er hätte mir vielleicht gesagt, einen Küster der onaniert brauche er nicht. Wenn er dann gefragt worden wäre, warum den der Herr XY nicht mehr als Küster in der Gemeinde tätig ist, hätte er entweder Lügen müssen oder gegen das Beichtgeheimnis verstoßen. Natürlich hätte sich der Pfarrer clever aus der Affäre ziehen können und sagen können: Fragen Sie ihn selber. Aber somit hätte ich mich, nach menschlichem Ermessen und Recht, selbst belasten müssen. Es geht ja niemanden was an, warum ich dann nicht mehr als Küster hätte tätig sein dürfen. Was meint Ihr dazu? Ein Priester darf Wissen, das er nur aus der sakramentalen Beichte gewonnen hat, in keinem Fall und niemandem gegenüber offenbaren. Auch dem Beichtkind gegenüber darf er es außerhalb der Beichte auf gar keinen Fall "verwenden". Er dürfte also seinen Küster niemals wegen einer Sache rausschmeißen, die er nur aus dessen Beichte weiß. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 HalloMal eine Frage. WIe seht ihr das mit dem Beichtgeheimnis. Hierzu ein Beispiel. Ich war lange Zeit als Küster tätig. Angenommen ich hätte gebeichtet, daß ich mich selbst befriedigt habe, obwohl ich verheiratet bin. Der Pfarrer hätte zwar nichts aus dem Beichtgeheimnis verraten, aber er hätte mir vielleicht gesagt, einen Küster der onaniert brauche er nicht. Wenn er dann gefragt worden wäre, warum den der Herr XY nicht mehr als Küster in der Gemeinde tätig ist, hätte er entweder Lügen müssen oder gegen das Beichtgeheimnis verstoßen. Natürlich hätte sich der Pfarrer clever aus der Affäre ziehen können und sagen können: Fragen Sie ihn selber. Aber somit hätte ich mich, nach menschlichem Ermessen und Recht, selbst belasten müssen. Es geht ja niemanden was an, warum ich dann nicht mehr als Küster hätte tätig sein dürfen. Was meint Ihr dazu? Ich würde sagen, daß Kenntnisse aus der Beichte nicht Grundlage für eine Personalentscheidung sein können, ja daß sie überhaupt sonst nicht eingesetzt werden dürfen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 (bearbeitet) So ist es. Das Beichtgeheimnnis geht soweit, dass von diesen Kenntnissen überhaupt kein Gebrauch gemacht werden darf. CIC: Can 984 § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist. § 2. Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung gebrauchen bearbeitet 20. Oktober 2010 von Edith1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chriluga Geschrieben 20. Oktober 2010 Autor Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 So ist es. Das Beichtgeheimnnis geht soweit, dass von diesen Kenntnissen überhaupt kein Gebrauch gemacht werden darf. Stimmt schon, aber das ist wirklich so geschehen. Der Pfarrer hat einem Küster, der eine Verfehlung begangen hatte, nahegelegt von selbst zu gehen. Außerdem werden Sachen aus dem Beichtgeheimnis gegen das Beichtkind verwandt. Gott ist die Liebe, also verzeiht er auch aus Liebe. Die Kirchenväter maßen sich aber an, bestimmen zu können, wen Gott liebt also aus Liebe verzeiht und wem nicht. Angenommen, ich würde Ehebruch beichten. Dann würde ich vom Sakrament der Liebe Gottes ausgeschlossen, dürfte also nicht mehr zur Kommunion gehen. Da sieht ja dann auch die ganze Gemeinde, daß ich nicht mehr zur Kommunion gehe . Aufgrund einer .....Entscheidung der Kirchenväter werde ich so ja auch vor der ganzen Gemeinde bloßgestellt. Wie ist es damit? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Kirisiyana Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Das Beispiel, wenn auch fiktiv (hoffentlich), zeigt daneben, dass in unsrer Kirche noch so einiges im Argen liegt, dass einem so etwas überhaupt als Möglichkeit einfällt... aber sorry, das ist OT. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Angenommen, ich würde Ehebruch beichten. Dann würde ich vom Sakrament der Liebe Gottes ausgeschlossen, dürfte also nicht mehr zur Kommunion gehen. Da sieht ja dann auch die ganze Gemeinde, daß ich nicht mehr zur Kommunion gehe . Aufgrund einer .....Entscheidung der Kirchenväter werde ich so ja auch vor der ganzen Gemeinde bloßgestellt. Wie ist es damit? Mein pers. Sündenkonto ist mittlerweile glaube ich wg. Überfüllung geschlossen (und eine Beichte kommt im Mom. aus verschiedenen Gründen nicht in Frage), aber nicht zur Kommunion zu gehen, fällt bei uns auch nicht weiter auf. Da bleiben immer einige sitzen. Nebenbei: "Kirchenvater" ist eigentlich ein feststehender Begriff mit dem bedeutende Bischöfe der alten Kirche bezeichnet werden. Für heutige Seelsorger ist der Begriff nicht gebräuchlich. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Franciscus non papa Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 hm, also wenn du ehebruch oder was immer sonst beichtest, dann bist du eben nach der lossprechung nicht von der kommunion ausgeschlossen, vorher allerdings vielleicht schon (hängt von den umständen ab). Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chriluga Geschrieben 20. Oktober 2010 Autor Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 hm, also wenn du ehebruch oder was immer sonst beichtest, dann bist du eben nach der lossprechung nicht von der kommunion ausgeschlossen, vorher allerdings vielleicht schon (hängt von den umständen ab). Theologische Konsequenzen [bearbeiten] Nach der Lehre der katholischen Kirche zieht die (schwere) Sünde den zweiten Tod, die Höllen-Strafe nach sich, wenn man ohne vollkommene Reue und Buße stirbt. Die Vergebung der Todsünde kann nur im Bußsakrament oder durch vollkommene Reue (d. h. Reue aus Liebe zu Gott) erreicht werden. Die vollkommene Reue muss den Wunsch enthalten, das Bußsakrament und die Absolution (s. u.) zu empfangen. Auch der Empfang der heiligen Kommunion ist als unwürdig verboten. In der persönlichen Beichte spricht die Kirche durch den Priester in persona Christi den Sünder kraft göttlicher Vollmacht von seinen Sünden los (er erteilt die Absolution). Hier genügt auch eine nur unvollkommene Reue (d. h. Reue aus Furcht vor Gottes Strafe) für die wirksame Wiederherstellung der Taufgnade. Quelle Wikibedia. Hier heißt es klar und deutlich: Auch der Empfang der Hl. Kommunion ist als unwürdig verboten, weil es sich um eine Todsünde handelt. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Franciscus non papa Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 wobei die frage, ob etwas sünde ist, nicht einfach so objektiv zu klären ist, es ist da doch der einzelfall entscheidend. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
OneAndOnlySon Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Hier heißt es klar und deutlich: Auch der Empfang der Hl. Kommunion ist als unwürdig verboten, weil es sich um eine Todsünde handelt. Zum einen ist Wikipedia kaum eine geeignete Quelle für Glaubensfragen. Zum anderen ist der Empfang der Kommunion nur so lange unerlaubt, wie keine Beichte mit Absolution abgelegt wurde ODER keine vollkommene Reue besteht. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
gouvernante Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Vielleicht müßte der CIC dahingehend ergänzt werden, daß auch in kirchlichen Arbeitsverhältnissen forum internum und externum getrennt werden müssen, d.h. daß der priesterliche Dienstvorgesetzte (außer in Todesgefahr) nicht die Beichte seiner Angestellten hören darf. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
ThomasB. Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Hier heißt es klar und deutlich: Auch der Empfang der Hl. Kommunion ist als unwürdig verboten, weil es sich um eine Todsünde handelt. 1. gibt es den Begriff Todsünde nicht. Es heißt vielmehr "schwere Sünde", und die beschreibt nicht einen Tatbestand, sondern auch die Umstände. Auch wenn es naheliegt, dass Ehebruch eine schwere Sünde ist, muss das je nach Umständen nicht immer der Fall sein. 2. wer eine schwere Sünde begangen hat, soll nach Lehre der Kirche die Kommunion nicht empfangen, bevor er gebeichtet hat. 3. Mit der Beichte ist die Sünde vergeben und der Gläubige kommunionfähig. Bis zur nächsten schweren Sünde jedenfalls 4. Die Verwendung von Kenntnissen, die ein Priester durch Beichte erhält, außerhalb der Beichte ist strengstens untersagt. Ein Priester, der saich daran nicht hält, muss mit schweren Kirchenstrafen rechnen. Selbst wenn der Priester aus irgendeinem Grund eine Absolution verweigert, darf er nicht anschließend die Kommunion verweigern, solange kein öffentliches Ärgernis vorliegt. Denn das in der Beichte gewonnene Wissen über die Kommunionunfähigkeit des Kommunikanten darf er nicht verwenden. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
ThomasB. Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Vielleicht müßte der CIC dahingehend ergänzt werden, daß auch in kirchlichen Arbeitsverhältnissen forum internum und externum getrennt werden müssen, d.h. daß der priesterliche Dienstvorgesetzte (außer in Todesgefahr) nicht die Beichte seiner Angestellten hören darf. Da er das Wissen sowieso nicht verwenden darf, ist ein solcher Paragraph überflüssig. Und praxisfern. Kein Mensch geht bei seinem Dienstvorgesetzten beichten. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Vielleicht müßte der CIC dahingehend ergänzt werden, daß auch in kirchlichen Arbeitsverhältnissen forum internum und externum getrennt werden müssen, d.h. daß der priesterliche Dienstvorgesetzte (außer in Todesgefahr) nicht die Beichte seiner Angestellten hören darf. Da er das Wissen sowieso nicht verwenden darf, ist ein solcher Paragraph überflüssig. Und praxisfern. Kein Mensch geht bei seinem Dienstvorgesetzten beichten. Es kommt aber vor - wie hier zu sehen. Und es führt zu Problemen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
gouvernante Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Da er das Wissen sowieso nicht verwenden darf, ist ein solcher Paragraph überflüssig.Das denke ich nicht.Die Kirche war weise, dies für Ordenausbildung und Seminare zu regeln, deshalb sollte eine parallele Regelung auch für abhängige Arbeitsverhältnisse gefunden werden. Es kann nicht sein, daß - wie im oben geschilderten Fall - möglicherweise die Beweislast irgendwie beim Beichtkind landet (das im obigen Fall beweisen müßte, daß der Priester ihm aufgrund von in der Beichte erlangtem Wissen die Berufsaufgabe nahegelegt hat). Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 (bearbeitet) Begeistert mich nicht, weil es den Beichtenden einschränkt. Lieber wäre, nicht hören "soll". Aber davon unabhängig: Es ist ja auch umgekehrt zu missbrauchen. Ich bin Sekretärin in der Pfarre und greife immer wieder in die Kassa. Ich merke, dass es eng wird, ich womöglich in Verdacht gerate. Also beichte ich beim Pfarrer (und mache den Schaden gut). Das mache ich nicht nur einmal. Sollte er mir auch nur die Kassenverwaltung wegnehmen (gar mich kündigen), schreie ich dann, er hat das Beichtgeheimnis gebrochen, denn er hat sein in der Beichte erworbenes Wissen benützt. bearbeitet 20. Oktober 2010 von Edith1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Franciscus non papa Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Vielleicht müßte der CIC dahingehend ergänzt werden, daß auch in kirchlichen Arbeitsverhältnissen forum internum und externum getrennt werden müssen, d.h. daß der priesterliche Dienstvorgesetzte (außer in Todesgefahr) nicht die Beichte seiner Angestellten hören darf. Da er das Wissen sowieso nicht verwenden darf, ist ein solcher Paragraph überflüssig. Und praxisfern. Kein Mensch geht bei seinem Dienstvorgesetzten beichten. Es kommt aber vor - wie hier zu sehen. Und es führt zu Problemen. bisweilen kann ja auch ein ehemaliger beichtvater danach noch dienstvorgesetzter werden.... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Vielleicht müßte der CIC dahingehend ergänzt werden, daß auch in kirchlichen Arbeitsverhältnissen forum internum und externum getrennt werden müssen, d.h. daß der priesterliche Dienstvorgesetzte (außer in Todesgefahr) nicht die Beichte seiner Angestellten hören darf. Da er das Wissen sowieso nicht verwenden darf, ist ein solcher Paragraph überflüssig. Und praxisfern. Kein Mensch geht bei seinem Dienstvorgesetzten beichten. Es kommt aber vor - wie hier zu sehen. Und es führt zu Problemen. bisweilen kann ja auch ein ehemaliger beichtvater danach noch dienstvorgesetzter werden.... Wie wäre es mit einem erwachsenen Ansatz: Wenn ich jemandem nicht soweit traue, dass er keinen Missbrauch mit seinem Wissen treibt, dann gehe ich sowieso nicht zu ihm zur Beichte. Und die paar Probleme, die sich ergeben können, lassen sich meist dadurch lösen, das man sich versetzen lässt. Ein paar bleiben über - die bleiben unlösbar. Wir haben das Paradies halt noch nicht. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Moriz Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Begeistert mich nicht, weil es den Beichtenden einschränkt.Lieber wäre, nicht hören "soll". Aber davon unabhängig: Es ist ja auch umgekehrt zu missbrauchen. Ich bin Sekretärin in der Pfarre und greife immer wieder in die Kassa. Ich merke, dass es eng wird, ich womöglich in Verdacht gerate. Also beichte ich beim Pfarrer (und mache den Schaden gut). Das mache ich nicht nur einmal. Sollte er mir auch nur die Kassenverwaltung wegnehmen (gar mich kündigen), schreie ich dann, er hat das Beichtgeheimnis gebrochen, denn er hat sein in der Beichte erworbenes Wissen benützt. Wenn er wirklich noch keinen Verdacht geschöpft hat, dann bleibt ihm nichts anderes übrig, als sein Wissen aus der Beichte zu ignorieren. Soweit das menschenmöglich ist, ein gewisses Misstrauen danach dürfte es trotzdem geben. Abr spätestens bei der dritten "Beichte" könnte es sein, daß er an der aufrichtigen Reue zweifelt. Und gibt es nicht auch einen Canon für den Missbrauch der Beichte? Sollte die Reue aber immer echt sein, was sich auch in der regelmäßigen Wiedergutmachung des Schadens zeigt, dann könntest Du als Sekretärin auch siebenundsiebzig mal zu Beichte gehen... oder sich doch mal auf Kleptomanie hin untersuchen lassen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Begeistert mich nicht, weil es den Beichtenden einschränkt.Lieber wäre, nicht hören "soll". Aber davon unabhängig: Es ist ja auch umgekehrt zu missbrauchen. Ich bin Sekretärin in der Pfarre und greife immer wieder in die Kassa. Ich merke, dass es eng wird, ich womöglich in Verdacht gerate. Also beichte ich beim Pfarrer (und mache den Schaden gut). Das mache ich nicht nur einmal. Sollte er mir auch nur die Kassenverwaltung wegnehmen (gar mich kündigen), schreie ich dann, er hat das Beichtgeheimnis gebrochen, denn er hat sein in der Beichte erworbenes Wissen benützt. Wenn er wirklich noch keinen Verdacht geschöpft hat, dann bleibt ihm nichts anderes übrig, als sein Wissen aus der Beichte zu ignorieren. Soweit das menschenmöglich ist, ein gewisses Misstrauen danach dürfte es trotzdem geben. Abr spätestens bei der dritten "Beichte" könnte es sein, daß er an der aufrichtigen Reue zweifelt. Und gibt es nicht auch einen Canon für den Missbrauch der Beichte? Sollte die Reue aber immer echt sein, was sich auch in der regelmäßigen Wiedergutmachung des Schadens zeigt, dann könntest Du als Sekretärin auch siebenundsiebzig mal zu Beichte gehen... oder sich doch mal auf Kleptomanie hin untersuchen lassen. Beichte ist alles ab dem Betreten des Beichtstuhles und dem Kreuzzeichen am Anfang. Ob am Ende eine Lossprechung steht oder nicht, ist irrelevant. Wenn der Priester aus der Beichte direkt oder indirekt plaudert oder sein Beichtwissen sonst wie kundtut, dann fliegt er. Das gilt selbst dann, wenn er in der nächsten BEichte aufd en Inhalt der letzten eingehen wollte. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
GodComplexID Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Vielleicht etwas dumm gefragt, aber gilt das auch im Falle von strafrechtlich relevanten Sachverhalten? Hat das ein Priester vielleicht sogar so etwas wie eine Anzeigepflicht? Ich meine mich zu erinnern, dass es bei Psychologen so etwas in der Art gibt... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
AdG Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 (bearbeitet) Vielleicht etwas dumm gefragt, aber gilt das auch im Falle von strafrechtlich relevanten Sachverhalten? Hat das ein Priester vielleicht sogar so etwas wie eine Anzeigepflicht? Ich meine mich zu erinnern, dass es bei Psychologen so etwas in der Art gibt... Selbst bei Hochverrat, Geldfälschung oder Herbeiführung einer Überschwemmung dürfte er das nicht. Hier gilt übrigens im StGB eine Ausnahme des § 139. Übrigens in den meisten Fällen für Psychologische Psychotherapeuten ebenfalls. bearbeitet 20. Oktober 2010 von AdG Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Vielleicht etwas dumm gefragt, aber gilt das auch im Falle von strafrechtlich relevanten Sachverhalten? Hat das ein Priester vielleicht sogar so etwas wie eine Anzeigepflicht? Ich meine mich zu erinnern, dass es bei Psychologen so etwas in der Art gibt... Nein. Das Beichtgeheimnis gilt absolut. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 20. Oktober 2010 Melden Share Geschrieben 20. Oktober 2010 Begeistert mich nicht, weil es den Beichtenden einschränkt.Lieber wäre, nicht hören "soll". Aber davon unabhängig: Es ist ja auch umgekehrt zu missbrauchen. Ich bin Sekretärin in der Pfarre und greife immer wieder in die Kassa. Ich merke, dass es eng wird, ich womöglich in Verdacht gerate. Also beichte ich beim Pfarrer (und mache den Schaden gut). Das mache ich nicht nur einmal. Sollte er mir auch nur die Kassenverwaltung wegnehmen (gar mich kündigen), schreie ich dann, er hat das Beichtgeheimnis gebrochen, denn er hat sein in der Beichte erworbenes Wissen benützt. Wenn er wirklich noch keinen Verdacht geschöpft hat, dann bleibt ihm nichts anderes übrig, als sein Wissen aus der Beichte zu ignorieren. Soweit das menschenmöglich ist, ein gewisses Misstrauen danach dürfte es trotzdem geben. Abr spätestens bei der dritten "Beichte" könnte es sein, daß er an der aufrichtigen Reue zweifelt. Und gibt es nicht auch einen Canon für den Missbrauch der Beichte? Sollte die Reue aber immer echt sein, was sich auch in der regelmäßigen Wiedergutmachung des Schadens zeigt, dann könntest Du als Sekretärin auch siebenundsiebzig mal zu Beichte gehen... oder sich doch mal auf Kleptomanie hin untersuchen lassen. Beichte ist alles ab dem Betreten des Beichtstuhles und dem Kreuzzeichen am Anfang. Ob am Ende eine Lossprechung steht oder nicht, ist irrelevant. Wenn der Priester aus der Beichte direkt oder indirekt plaudert oder sein Beichtwissen sonst wie kundtut, dann fliegt er. Das gilt selbst dann, wenn er in der nächsten BEichte aufd en Inhalt der letzten eingehen wollte. Eben. Und da er mir zwar die Lossprechung verweigern darf, wenn er einen Missbrauch für gegeben hält, aber trotzdem ans Beichtgeheimnis gebunden ist, ist er gegen diesen meinen Missbrauch einigermaßen chancenlos. (Besonders hübsch ist es, wenn ich ihm auch noch den Missbrauch selbst beichte. Dann kann er auch nicht mehr machen, als die Lossprechung verweigern und das Beichtgeheimnis wahren.) Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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