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Beichtgeheimnis


Chriluga

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Beichtgeheimnis?

kannste in die Tonne kloppen.

meine Meinung.

Hast Du auch Gründe für Deine Meinung?

 

nein, gouvernante.

 

nur Erfahrungen.

bearbeitet von Petrus
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Vielleicht müßte der CIC dahingehend ergänzt werden, daß auch in kirchlichen Arbeitsverhältnissen forum internum und externum getrennt werden müssen, d.h. daß der priesterliche Dienstvorgesetzte (außer in Todesgefahr) nicht die Beichte seiner Angestellten hören darf.

Da er das Wissen sowieso nicht verwenden darf, ist ein solcher Paragraph überflüssig.

 

Und praxisfern. Kein Mensch geht bei seinem Dienstvorgesetzten beichten.

Es kommt aber vor - wie hier zu sehen. Und es führt zu Problemen.

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Kommt darauf an. Säkular gesehen: Zur Änderung der Prozessordnungen (ZPO, StPO) ist ein normales Änderungsgesetz nötig, sodass das Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche anerkannter Religionsgemeinschaften aufgehoben wird. Ausnahme: Bayern, hier ist das Seelsorgegeheimnis in Art. 144 BayVerf zudem positiv geschützt, Inhalte aus seelsorgerlichen Gesprächen dürfen nicht gerichtlich verwendet werden, es benötigt eine 2/3-Mehrheit zur Änderung der Landesverfassung und eine erfolgreiche Volksentscheid, oder einen erfolgreichen Volksentscheid aus einem Volksbegehren. Außerdem ist zu beachten, dass in Art. 9 des Reichskonkordats dem deutschen Staat und seinen Organen untersagt ist, Geistliche über Inhalte aus seelsorgerlichen Gesprächen zu befragen. Das Reichskonkordat, dass wir ja gerade hier diskutieren, müsste also zunächst im Einvernehmen mit dem Hl. Stuhl geändert werden (was hier nicht geschehen wird), oder gebrochen oder gekündigt werden, siehe dazu eben diesen Thread, um diesen völkerrechtlichen Schutz zu beenden.

Das Beichtgeheimnis an sich ist jedoch göttlichen Rechts, im kanonischen Recht (c. 983, zur Verletzung: c. 1388) fixiert. Da das göttliche Recht über dem positiven, zumal dem säkularen steht, wäre die Aufhebung aller säkularrechtlichen Begrenzung und allen Schutzes irrelevant für das Beichtgeheimnis an sich. Der Priester darf und kann sich nicht dazu äußern, was er im Rahmen der Beichte erfährt. Er muss, falls nötig, auch alle Konsequenzen dafür auf sich nehmen, sei es Beugehaft, Folter, Tod, um das Beichtgeheimnis zu wahren. Die Aufhebung des gesetzlichen Schutzes des Beichtgeheimnisses, der in Irland schon seit vielen Jahrhunderten zumindest gewohnheitsrechtlich existiert, wäre ein eindeutig antiklerikaler Akt einer als antiklerikal bekannten Regierung, die dadurch von ihrer wirtschaftlichen Unfähigkeit ablenken will, würde Priestern in manchen Situation das Leben schwer machen, ändert aber nichts an dem generellen und universalen Schutz des Beichtgeheimnisses.

 

Edits: Rechtschreibung, Grammatik, Stil; bei der Bayerischen Verfassung ist zur Änderung zusätzlich zur 2/3-Mehrheit ein erfolgreicher Volksentscheid nötig, oder ein erfolgreicher Volksentscheid aus einem Volksbegehren.

bearbeitet von Felician
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Zur Änderung der Prozessordnungen (ZPO, StPO) ist ein normales Änderungsgesetz nötig, sodass das Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche anerkannter Religionsgemeinschaften aufgehoben wird. Ausnahme: Bayern

Nix Ausnahme Bayern. Bundesrecht bricht Landesrecht. Wenn die Prozessordnungen einmal geändert sind, dann kann sich Bayern diesbezüglich seine Verfassung in den Allerwertesten schmieren (und, nein, daran ändert auch Art. 142 GG nichts).

 

Bleibt das Reichskonkordat. Da kann ich mich deinem Verweis auf den anderen Strang nur anschließen.

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Zur Änderung der Prozessordnungen (ZPO, StPO) ist ein normales Änderungsgesetz nötig, sodass das Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche anerkannter Religionsgemeinschaften aufgehoben wird. Ausnahme: Bayern

Nix Ausnahme Bayern. Bundesrecht bricht Landesrecht. Wenn die Prozessordnungen einmal geändert sind, dann kann sich Bayern diesbezüglich seine Verfassung in den Allerwertesten schmieren (und, nein, daran ändert auch Art. 142 GG nichts).

 

Bleibt das Reichskonkordat. Da kann ich mich deinem Verweis auf den anderen Strang nur anschließen.

OK, ich hatte das vor längerer Zeit in einem Kirchenrechtshandbuch gelesen, dass dieser Schutz aufgrund der BayVerf in besonderer Weise bestehe, das hatte ich dann falsch im Kopf. Wieso ist da eigentlich Art. 142 GG nicht relevant?

Relevant wäre es wohl, wenn wir uns abspalten würden ;)

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Das Beichtgeheimnis an sich ist jedoch göttlichen Rechts

Das ist m.E. Unfug. Ius mere ecclesiasticum. Auf Deutsch: Es ist wie mit dem Zölibat: Es hat sich im Laufe der Kirchengeschichte entwickelt, es gibt sicher sehr gute Gründe dafür, aber es ist nicht göttliche Einsetzung.

bearbeitet von Stepp
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Das Beichtgeheimnis an sich ist jedoch göttlichen Rechts

Das ist m.E. Unfug. Ius mere ecclesiasticum. Auf Deutsch: Es ist wie mit dem Zölibat: Es hat sich im Laufe der Kirchengeschichte entwickelt, es gibt sicher sehr gute Gründe dafür, aber es ist nicht göttliche Einsetzung.

Dann sehe ich mal nach, wo ich das gelesen habe.

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OK, ich hatte das vor längerer Zeit in einem Kirchenrechtshandbuch gelesen, dass dieser Schutz aufgrund der BayVerf in besonderer Weise bestehe

Nun ja, die Bayrische Verfassung hindert damit den bayrischen Gesetzgeber daran, z.B. in Verfahrensvorschriften bezüglich einer Landesmaterie eine Auskunftspflicht des Seelsorgers zu statuieren.

 

Wieso ist da eigentlich Art. 142 GG nicht relevant?

Weil der Bundesgesetzgeber nicht an Landesverfassungsrecht gebunden ist. Schaust du hier, insbesondere Randnummer 65.

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Das hier hatte ich im Zitat gelesen.

Da hilft nur noch Chryso. Ich sehe es anders, kann's aber nicht beweisen.

 

In der Frage göttliches oder ein kirchliches Recht gibt es im Laufe der Geschichte lustige Wechsel - die Versetzung von Bischöfen galt mal als Kraft göttlichen Rechts unmöglich, heute geht es einfach so. Die Ordensgleübde galten in Teilen als Kraft göttlichen rechtes unaufhebbar, bis Rom sich eines besseren besann.

 

Es gab in der Geschichte Kanonisten, die hier göttliches Recht vermuten, allerdings wurde es erst 1215 auf Lateran IV. statuiert. In der Diskussion der Codexreform scheint es eine Rolle gespielt zu haben, aber eine endgültige Klärung steht aus. Zumindest vermuten weder Weigand (HdbkathKR², 853) noch Althaus (MKCIC 43. Lfg. 983/2) noch Demel (Handbuch Kirchenr echt 98) noch Aymans (KanR III, 304) hier göttliches Recht.

 

Da das Beichtgeheimnis zwar sinnvoll, für die Beichte aber nicht notwendig ist, neige ich dazu, mich den genannten Kollegen anzuschließen.

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die Versetzung von Bischöfen galt mal als Kraft göttlichen Rechts unmöglich, heute geht es einfach so. Die Ordensgleübde galten in Teilen als Kraft göttlichen rechtes unaufhebbar, bis Rom sich eines besseren besann.
Man könnte meinen, das kirchliche Rechtsempfinden ist halt doch nur eine opportunistische Zeitgeisthure...
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