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Le Canard à l'Orange


Flo77

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Ich weiß es nicht. Es hängt von meiner Zeit, meiner Lust und den technischen Rahmenbedingungen ab. Ich sehe das Forum ein bisschen wie eine Stammkneipe: auch wenn man mal ein Jahr nicht da war, ist es nach kurzer Zeit, als wäre man nie weggewesen.

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Ich weiß es nicht. Es hängt von meiner Zeit, meiner Lust und den technischen Rahmenbedingungen ab. Ich sehe das Forum ein bisschen wie eine Stammkneipe: auch wenn man mal ein Jahr nicht da war, ist es nach kurzer Zeit, als wäre man nie weggewesen.

Spricht das nun für oder gegen das Forum? :ninja:

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Ich weiß es nicht. Es hängt von meiner Zeit, meiner Lust und den technischen Rahmenbedingungen ab. Ich sehe das Forum ein bisschen wie eine Stammkneipe: auch wenn man mal ein Jahr nicht da war, ist es nach kurzer Zeit, als wäre man nie weggewesen.

Spricht das nun für oder gegen das Forum? :ninja:

 

Eindeutig dafür.

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Ich weiß es nicht. Es hängt von meiner Zeit, meiner Lust und den technischen Rahmenbedingungen ab. Ich sehe das Forum ein bisschen wie eine Stammkneipe: auch wenn man mal ein Jahr nicht da war, ist es nach kurzer Zeit, als wäre man nie weggewesen.

Spricht das nun für oder gegen das Forum? :ninja:

 

Eindeutig dafür.

 

das stimmt

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Sonntagsnachmittagsschlaffheit - ich kann mich gerade nicht für das Recht der Verwaltungsvollstreckung begeistern. Aber am siebten Tage soll man ja auch ruhen ...

Umpf. Das ist ja auch wirklich ein Gebiet für sich, allerdings durchaus praxisrelevant!

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Sonntagsnachmittagsschlaffheit - ich kann mich gerade nicht für das Recht der Verwaltungsvollstreckung begeistern. Aber am siebten Tage soll man ja auch ruhen ...

Umpf. Das ist ja auch wirklich ein Gebiet für sich, allerdings durchaus praxisrelevant!

aber dogmatisch & christlich trinitär: Androhung, Festsetzung, Vollstreckung ....

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aber dogmatisch & christlich trinitär: Androhung, Festsetzung, Vollstreckung ....

 

Ja, das geht noch. Schlimm wird, wenn es häretisch wird: § 6 VwVG oder, noch schlimmer, das Verhältnis von Verwaltungszwang zu Standardmaßnahmen.

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Sonntagsnachmittagsschlaffheit - ich kann mich gerade nicht für das Recht der Verwaltungsvollstreckung begeistern. Aber am siebten Tage soll man ja auch ruhen ...

Umpf. Das ist ja auch wirklich ein Gebiet für sich, allerdings durchaus praxisrelevant!

 

Nicht in der Praxis, in der ich mich mal wiederfinden werde.

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ich hoffe, ihr seit inzwischen nicht total eingeschlafen ....

 

I am back ....

welcome back. :ninja:
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Ich glaube, ich leide unter Frühjahrsmüdigkeit. Ein mensch allein kann doch gar nicht sooooo müde sein. :ninja:

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aber dogmatisch & christlich trinitär: Androhung, Festsetzung, Vollstreckung ....

 

Ja, das geht noch. Schlimm wird, wenn es häretisch wird: § 6 VwVG oder, noch schlimmer, das Verhältnis von Verwaltungszwang zu Standardmaßnahmen.

 

Und sehr feinsinnig: Die Unterscheidung zwischen Sofortvollzug und sofortige Vollziehung :ninja:

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Klingt nach Bürokratius.

Der Unterschied wäre welcher?

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Klingt nach Bürokratius.

Der Unterschied wäre welcher?

 

 

Sofortvollzug ist eine Figur des Verwaltungszwanges: nämlich, dass die Verwaltung eine Maßnahme vornimmt, um einen Verwaltungsakt zu vollstrecken, der noch gar nicht erlassen worden ist (fiktiver Verwaltungsakt). Die sofortige Vollziehung hingegen ist die Überwindung der vollstreckungshemmenden (nach a. A. wirksamkeitshemmenden) Wirkung des Widerspruchs durch gesonderte Erklärung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes durch die Behörde gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.

 

Um es in einfachem Deutsch zu sagen: Beim Sofortvollzug wird ein Verwaltungsakt vollstreckt, den es gar nicht gibt, bei der sofortigen Vollziehung wird ein Verwaltungsakt vollstreckt, obwohl der Bürger Widerspruch gegen diesen eingelegt hat.

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Klingt nach Bürokratius.

Der Unterschied wäre welcher?

Kurzversion: "Sofortvollzug" geht ohne Grund-Verwaltungsakt und setzt eine sogenannte gegenwärtige Gefahr voraus (Beispiel: Der Baum droht umzustürzen und ein Dach zu durchschlagen, die Feuerwehr rückt an und fällt ihn unverzüglich, ohne dass der Grundstückseigentümer vorher angeschrieben werden konnte, er ist nämlich im Ausland), "sofortige Vollziehung" meint, dass ein Verwaltungsakt aus überwiegenden öffentlichen Interessen sofort "gilt" (Beispiel: Ein Gastwirt bekommt eine Hygieneauflage, die er sofort befolgen muss, auch wenn er dagegen klagt).

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Kurzversion: "Sofortvollzug" geht ohne Grund-Verwaltungsakt und setzt eine sogenannte gegenwärtige Gefahr voraus (Beispiel: Der Baum droht umzustürzen und ein Dach zu durchschlagen, die Feuerwehr rückt an und fällt ihn unverzüglich, ohne dass der Grundstückseigentümer vorher angeschrieben werden konnte, er ist nämlich im Ausland),

 

Gefährlich! Einige Bundesländer, darunter mW auch Berlin, lösen das nicht über § 6 VwVG, sondern über die unmittelbare Ausführung nach § 15 ASOG. Argument: Verwaltungszwang bei fiktivem VA geht nur, wenn der Wille des Pflichtigen gebeugt werden soll. Ansonsten sind Standardmaßnahmen vorrangig.

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Fällt die Geschichte mit der Feuehr und dem Baum u.ä. nicht unter "Gefahr im Verzug" -oder ist dieser sofortigen Vollzug eben genau für "Gefahr im Verzug" vorgesehen?

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Fällt die Geschichte mit der Feuehr und dem Baum u.ä. nicht unter "Gefahr im Verzug" -oder ist dieser sofortigen Vollzug eben genau für "Gefahr im Verzug" vorgesehen?

Es gibt keinen "sofortigen Vollzug". Es gibt entweder "Sofortvollzug" oder "sofortige Vollziehung". Der "Sofortvollzug" deckt das mit dem Baum und der Feuerwehr ab.

 

Eine "gegenwärtige Gefahr" ist so etwas ähnliches, aber eben nicht genau daselbe wie "Gefahr im Verzug". Letztere ist ein Spezialbegriff aus dem Polizeirecht und drückt aus, wann die Polizei auf der Grundlage ihrer allgemeinen Ermächtigung zur Gefahrenabwehr tätig wird. Polizeirechtler kennen viele verschiedene Schwere- und Gegenwärtigkeitsstufen der "Gefahr". :ninja:

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Fällt die Geschichte mit der Feuehr und dem Baum u.ä. nicht unter "Gefahr im Verzug" -oder ist dieser sofortigen Vollzug eben genau für "Gefahr im Verzug" vorgesehen?

 

Naja, "Gefahr im Verzug" ist keine eigenständige ordnungsrechtliche Kategorie, sondern nur ein juristischer Term, der in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedliche Bedeutungen mit sich trägt. Ich fürchte aber, wenn man sich nicht etwas intensiver damit befasst hat, kommt einem das nur wie sinnlose Glasperlenspiele vor. Das Baum-Beispiel können wir aber vielleicht fruchtbar machen, um den angesprochenen Unterschied deutlich zu machen:

 

Szenario 1:

 

Eigentümer (E) hat einen umsturzgefährdeten Baum im Garten stehen. Die zuständige Ordnungsbehörde gibt ihm auf, den Baum zu fällen und ordnet gestützt auf § 80 I 1 Nr. 4 VwGO an, dass der VA sofort vollziehbar ist, weil Menschenleben durch den Baum gefährdet werden. E reagiert nicht, die Behörde droht ihm die Ersatzvornahme an und nimmt diese schließlich vor.

 

Das ist die sofortige Vollziehung eines VA, nämlich der Baumfällverfügung.

 

Szenario 2:

 

E ist verreist und nicht erreichbar. Die Behörde kann ihm daher keine Abrissverfügung zustellen, sondern lässt den Baum, der sowohl das Haus des E als auch das seines Nachbarns bedroht, selbst fällen. Inge löst das über den Sofortvollzug, für mich ist das eher eine unmittelbare Ausführung gem. § 15 ASOG.

 

Szenario 3:

 

Der Polizist P entdeckt auf einem Rundgang, dass der Baum des E auf das Nachbarhaus zu fallen droht. Er erkennt sofort, dass binnen Minuten gehandelt werden und gibt E bekannt, dass er den Baum fällen wird. E ist außer sich und kettet sich an den Baum an. Daraufhin lässt P ohne weitere Formalitäten E mit Gewalt vom Baum entfernen und durch einen Unternehmer den Baum fällen. Hier liegt ein Sofortvollzug vor. Zwar gibt liegt nicht nur ein fiktiver sondern ein tatsächlicher Verwaltungsakt vor, aber weil das gestreckte Verfahren dennoch aus Zeitgründen nicht angewendet werden können, sind die Vorschriften des gekürzten Verfahrens analog anzuwenden.

 

 

So, das war ein kurzer und grauenhafter Einblick ins Verwaltungsvollstreckungsrecht. Fehler und Irrtümer vorbehalten.

 

 

Edit: wie peinlich, eine Begriffsungenauigkeit.

bearbeitet von Clown
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Ok, du hast recht, mein Baumfall war "unmittelbare Ausführung". Die Abgrenzung zwischen "unmittelbare Ausführung" und "Sofortvollzug" richtet sich nach dem Willen desjenigen, gegen den sich das Handeln der Polizei (oder wer auch immer tätig wird) richtet. Faustformel: Ohne Willen -> unmittelbare Ausführung (Beispiel: Eigentümer ist im Ausland, also mein Baumfall), gegen den Willen -> Sofortvollzug (Clowns Fall, in dem der Eigentümer da ist, sich aber widersetzt. Ihm kann wegen der Kürze der Zeit aber nichts Schriftliches zugestellt werden.

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Ich habe dogging betrieben. (Ohne sprachliche Verhunzung zählt ja nichts mehr.)

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Ich habe dogging betrieben. (Ohne sprachliche Verhunzung zählt ja nichts mehr.)

 

Für Menschen, die nicht wissen, wovon die Rede ist:

 

Dogging

 

(Mist, zu spät)

bearbeitet von Julian A.
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Ich habe dogging betrieben. (Ohne sprachliche Verhunzung zählt ja nichts mehr.)
Wenn ich einen deutschen Begriff dafür kennte, nutzte ich ihn :ninja:
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Ich glaube dennoch nicht, dass sich Kam an einem Sonntag nachmittag sexuellen Akten mit wahllos ausgesuchten Fremden in der Öffentlichkeit hingibt. Er hat mehrfach betont, wie wichtig ihm ein ruhiger Sonntag ist.

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Gast
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