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Heiraten in der katholischen Kirche


Biene

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Allerdings ist Ehebruch grundsätzlich ein Scheidungsgrund, oder?

Nö, ein bisschen weniger katholisch als Ösis sind "wir" schon. :D

 

Einziger Scheidungsgrund ist das "Scheitern der Ehe" (§ 1565 BGB), aber du darfst gerne "unheilbare Zerrüttung" sagen. Unwiderlegbar vermutet nach drei Jahren Getrenntleben oder nach einem Jahr und gemeinsamem Antrag (§ 1566 BGB). Und Getrenntleben bedeutet, dass "keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt" (§ 1567 BGB).

 

Was haben wir also rechtstechnisch? Ein konkludentes Treue-Versprechen, das durch den bloßen Abschluss der Ehe abgegeben wird.

 

(Muss nach deutschem Recht nicht stimmen, udn lässt sich auch nach österreichischem wegargumentieren, wenn man will). ;)

In Deutschland soll die eheliche Treue angeblich Teil der Verpflichtung zur "ehelichen Lebensgemeinschaft" nach § 1353 BGB sein. Allerdings ist das eine ziemliche Lachnummer, weil die Verpflichtung u.a. entfällt, wenn die Ehe gescheitert ist. Der Kläger müsste also darlegen, wieso er meint, dass seine Ehe noch zu retten ist, obwohl er den Ehegatten mit einer Herstellungsklage überzieht...

bearbeitet von Wiebke
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Das Scheidungsverbot geht auf ein klares Jesuswort zurück (über das die Jünger so entsetzt waren, dass sie sagten "wenn das die Stellung des Mannes in der Ehe ist, dann ist es besser, nicht zu heiraten").

 

Welches klare Jesuswort denn? "Persönlichkeit herausfordernd" ist übrigens nett gesagt. Ich würde sagen: die katholische Ehelehre geht am Leben völlig vorbei, wenn man nicht gerade Kleriker im Greisenalter ist.

 

 

Ich hoffe, das reicht aus:

 

2 Da kamen Pharisäer zu ihm und fragten: Darf ein Mann seine Frau aus der Ehe entlassen? Damit wollten sie ihm eine Falle stellen.

3 Er antwortete ihnen: Was hat euch Mose vorgeschrieben?

4 Sie sagten: Mose hat erlaubt, eine Scheidungsurkunde auszustellen und (die Frau) aus der Ehe zu entlassen.

5 Jesus entgegnete ihnen: Nur weil ihr so hartherzig seid, hat er euch dieses Gebot gegeben.

6 Am Anfang der Schöpfung aber hat Gott sie als Mann und Frau geschaffen.

7 Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen,

8 und die zwei werden ein Fleisch sein. Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins.

9 Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen.

10 Zu Hause befragten ihn die Jünger noch einmal darüber.

11 Er antwortete ihnen: Wer seine Frau aus der Ehe entlässt und eine andere heiratet, begeht ihr gegenüber Ehebruch.

12 Auch eine Frau begeht Ehebruch, wenn sie ihren Mann aus der Ehe entlässt und einen anderen heiratet.

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Das Scheidungsverbot geht auf ein klares Jesuswort zurück (über das die Jünger so entsetzt waren, dass sie sagten "wenn das die Stellung des Mannes in der Ehe ist, dann ist es besser, nicht zu heiraten").

 

Welches klare Jesuswort denn? "Persönlichkeit herausfordernd" ist übrigens nett gesagt. Ich würde sagen: die katholische Ehelehre geht am Leben völlig vorbei, wenn man nicht gerade Kleriker im Greisenalter ist.

 

 

Ich hoffe, das reicht aus:

 

2 Da kamen Pharisäer zu ihm und fragten: Darf ein Mann seine Frau aus der Ehe entlassen? Damit wollten sie ihm eine Falle stellen.

3 Er antwortete ihnen: Was hat euch Mose vorgeschrieben?

4 Sie sagten: Mose hat erlaubt, eine Scheidungsurkunde auszustellen und (die Frau) aus der Ehe zu entlassen.

5 Jesus entgegnete ihnen: Nur weil ihr so hartherzig seid, hat er euch dieses Gebot gegeben.

6 Am Anfang der Schöpfung aber hat Gott sie als Mann und Frau geschaffen.

7 Darum wird der Mann Vater und Mutter verlassen,

8 und die zwei werden ein Fleisch sein. Sie sind also nicht mehr zwei, sondern eins.

9 Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen.

10 Zu Hause befragten ihn die Jünger noch einmal darüber.

11 Er antwortete ihnen: Wer seine Frau aus der Ehe entlässt und eine andere heiratet, begeht ihr gegenüber Ehebruch.

12 Auch eine Frau begeht Ehebruch, wenn sie ihren Mann aus der Ehe entlässt und einen anderen heiratet.

Auch Jesus konnte sich nicht vorstellen, daß Frauen eines Tages in der Lage sind, ihre eigenen Brötchen zu verdienen und ihre Paschas zum Teufel zu jagen. Wenn er heute lebte, würde er den Klerus seiner Kirche wohl nicht mehr verstehen. Jesus sprach aus seiner Lebens und Erfahrungswelt heraus.

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Jesus sprach aus seiner Lebens und Erfahrungswelt heraus.

Er würde wie jeder seiner Zeit heute gar nichts mehr verstehen, genau so wie es uns ergehen würde mit der Welt in hundert Jahren, von der in 2000 gar nicht zu reden.

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Allerdings ist Ehebruch grundsätzlich ein Scheidungsgrund, oder?

Nö, ein bisschen weniger katholisch als Ösis sind "wir" schon. :D

 

Einziger Scheidungsgrund ist das "Scheitern der Ehe" (§ 1565 BGB), aber du darfst gerne "unheilbare Zerrüttung" sagen. Unwiderlegbar vermutet nach drei Jahren Getrenntleben oder nach einem Jahr und gemeinsamem Antrag (§ 1566 BGB). Und Getrenntleben bedeutet, dass "keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt" (§ 1567 BGB).

 

Was haben wir also rechtstechnisch? Ein konkludentes Treue-Versprechen, das durch den bloßen Abschluss der Ehe abgegeben wird.

 

(Muss nach deutschem Recht nicht stimmen, udn lässt sich auch nach österreichischem wegargumentieren, wenn man will). ;)

In Deutschland soll die eheliche Treue angeblich Teil der Verpflichtung zur "ehelichen Lebensgemeinschaft" nach § 1353 BGB sein. Allerdings ist das eine ziemliche Lachnummer, weil die Verpflichtung u.a. entfällt, wenn die Ehe gescheitert ist. Der Kläger müsste also darlegen, wieso er meint, dass seine Ehe noch zu retten ist, obwohl er den Ehegatten mit einer Herstellungsklage überzieht...

Da muss ich Dich enttäuschen:

Katholisch war nur das ABGB (das unterschiedliche Normen für Katholiken und A-Katholiken hatte).

Dem ist allerdings materiell weitgehend durch die Spezialnorm des "Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938" (Kurztitel "Ehegesetz") derogiert.

 

Wir haben es seither ein paar Mal novelliert.;)

 

Aber es spielt keine echte Rolle: materiell kommt es meist zum selben Ergebnis.

Nur versuche nicht, mir die Ergebnisse der preußischen Rechtsschöpfung als "katholisch" zu verkaufen, bitte ich mir aus! :evil:

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Da es nicht darum gehen kann, dass die eine Rechtsordnung weniger Recht als die andere auf die Verwendung der angestammten Vokabel "Ehe" hat, nennen wir die staatliche Ehe jetzt mal "connubium" und die Ehe im kanonischen Sinne "matrimonium" (egal ob sakramental oder "Naturehe").

 

Somit würde die staatliche Eheurkunde zunächst mal den Anscheinsbeweis eines gültigen "connubium" erbringen. Man mag das im kirchlichen Rahmen aus praktischen Gründen solange wie ein "matrimonium" behandeln, wie kein Anlass für eingehendere Prüfung besteht, aber wenn es zum Rechtsstreit kommt, muss logischerweise derjenige, der die Existenz eines "matrimonium" behauptet, den "matrimonium"-Konsens beweisen. Die staatliche Eheurkunde reicht dafür nicht, weil die ja etwas anderes beweist, das "connubium".

 

Jetzt finde ich es nicht dramatisch, wenn man diesen Unterschied übergeht, keine zwei Rechtsordnungen sind je wirklich 100% kompatibel, da muss man auch mal fünf gerade sein lassen, damit es praktikabel bleibt.

 

Dramatisch finde ich hingegen, wenn man über einen doch ziemlich wichtigen Punkt wie diesen bei der Qualifikation zunächst hinweggeht und dann auf der Ebene der Nichtigkeit daran sehr eingreifende Folgen knüpft, ohne auch nur bereit zu seinen, dies zumindest auf der Ebene der Beweislast aufzufangen.

 

Oder andersrum: Wenn man auf der Ebene der Nichtigkeit und der Beweislast im Nichtigkeitsverfahren so pingelig ist, dann finde ich es schockierend, wenn das gerade deswegen zu dramatischen Folgen führt, weil man zuvor auf der Ebene der Qualifikation alles andere als pingelig war

Das ist mal ein interessanter Aspekt!

Wie geht man mit vergleichbaren (aber nicht gleichen) Sachverhalten in verschiedenen Rechtssystemen um...

 

Vielleicht ist es ja sogar so, daß beide Rechstsysteme (staatlich und kirchlich) ein vorhergehendes System ("Naturehe") in jeweils etwas andere Formen gießen. Nur daß die staatliche Ehe etwas 'weicher' ist: sie geht von einer lebenslänglichen Dauer aus, kennt aber auch einen 'Notausgang' und sie geht von gemeinsamen Kindern aus, mit vielen rechtlichen Vorteilen, ohne sie als konstitutiv zu sehen. Die katholische Ehe ist da etwas 'härter': Kein 'Notausgang' und die Offenheit für Nachkommen ist zwingen.

 

Ich hoffe ja doch, daß der Beweis der Ehenichtigkeit für Nichtkatholen leichter ist als für Katholen...

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Katholisch war nur das ABGB (das unterschiedliche Normen für Katholiken und A-Katholiken hatte).

Dem ist allerdings materiell weitgehend durch die Spezialnorm des "Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938" (Kurztitel "Ehegesetz") derogiert.

Ja doch. Und zuvor hatten die Burgenländer ihr ungarisches Scheidungsrecht und die Ex-Katholiken ihre Dispensehen, von den Kirchen- oder Synagogengemeindebüchern und Zivilmatriken ganz zu schweigen. Waren das noch bunte Zeiten...

 

Wir haben es seither ein paar Mal novelliert.;)

 

Aber es spielt keine echte Rolle: materiell kommt es meist zum selben Ergebnis.

Nur versuche nicht, mir die Ergebnisse der preußischen Rechtsschöpfung als "katholisch" zu verkaufen, bitte ich mir aus! :evil:

Ich weiß zwar nicht, was am Gröfaz so besonders "preußisch" sein soll :P , aber egal, mir ging es darum, dass die Reform der 1970er Jahre in Deutschland etwas radikaler ausgefallen ist, als das, was Ösiland "ein paar Mal novelliert" hat.

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Na, das finde ich nun nicht.

Die Einführung des Zerrüttungsprinzips zusätzlich zur Zerrüttung aufgrund von Verschulden, die Möglichkeit der Scheidung im Einvernehmen, die völlig unabhängige Unterhaltsregelung..

 

Ich finde das radikal genug.

 

Nur ist die Klage gestützt auf § 49 (ehewidriges Verhalten - das kann alles sein, auch Ehebuch, aber eben nicht nur) immer noch ein guter Hebel, den unwilligen Ehegatten aus der Versenkung zu holen, an den Tisch zu zwingen und die - dann meist einvernehmliche - Scheidung durchzusetzen, ohne die drei Jahre Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abwarten zu müssen.

 

(Das Begehren auf § 47 Ehebruch zu stützen, gilt als ausgespochen unfein. Die erste Frage, die da gestellt wird, lautet klassischerweise: was ist denn DAS für ein ANWALT? ;))

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Na, das finde ich nun nicht.

Die Einführung des Zerrüttungsprinzips zusätzlich zur Zerrüttung aufgrund von Verschulden, die Möglichkeit der Scheidung im Einvernehmen, die völlig unabhängige Unterhaltsregelung..

 

Ich finde das radikal genug.

Du bist ja auch katholisch.

 

Aber im Ernst:

Nur ist die Klage gestützt auf § 49 (ehewidriges Verhalten - das kann alles sein, auch Ehebuch, aber eben nicht nur) immer noch ein guter Hebel, den unwilligen Ehegatten aus der Versenkung zu holen, an den Tisch zu zwingen und die - dann meist einvernehmliche - Scheidung durchzusetzen, ohne die drei Jahre Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abwarten zu müssen.

Tja, in Deutschland zieht da einer aus, stellt kurz vor dem Ablauf des Trennungsjahres nach § 1565 Abs. 2 BGB (die Frist wird erst vom Tag der mündlichen Verhandlung zurückgerechnet) seinen Scheidungsantrag und macht geltend, dass die Ehe eindeutig unwiederbringlich gescheitert sei, was durch den Umstand bewiesen werde, dass er inzwischen bei seiner Freundin lebe, die ein Kind von ihm erwarte.

 

M.a.W. er beruft sich auf sein eigenes ehewidriges Verhalten, um nicht drei Jahre warten zu müssen.

 

Wenn du das nicht ein kleines bisschen radikaler findest, dann weiß ich's auch nicht mehr...

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Okay, ich habe es nicht nachgelesen und nicht gewusst.

Damit hätte ich ein anderes Problem: Wie Du ja weißt, ist im ö. Zivilrecht die Ehe ganz eindeutig ein Vertrag.

Sich zur Auflösung eines Vertrages gegen den Willen des Vertragspartners auf den eigenen Vertragsbruch berufen zu können: käme Dir das rechtstechnisch empfehlenswert vor? ;)

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Wiebke (Qualifikation, connubium vs. matrimonium, Beweislast) und Edith ("rechtstechnisch? Ein konkludentes Treue-Versprechen, das durch den bloßen Abschluss der Ehe abgegeben wird") haben meine laienhaft ausgedrückten Gedanken juristisch sauber ausformuliert. Danke auch an Chrysologus für die lehrreiche Geschichte der Entwicklung der Wesenseigenschaften der Ehe.

bearbeitet von Guido
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Okay, ich habe es nicht nachgelesen und nicht gewusst.

Damit hätte ich ein anderes Problem: Wie Du ja weißt, ist im ö. Zivilrecht die Ehe ganz eindeutig ein Vertrag.

Sich zur Auflösung eines Vertrages gegen den Willen des Vertragspartners auf den eigenen Vertragsbruch berufen zu können: käme Dir das rechtstechnisch empfehlenswert vor? ;)

Und wie du weißt, ist das im BGB nicht so eindeutig...

 

Aber die Rechtstechnik ist mir da eher egal. Ich bin sowieso für ein unbedingtes Kündigungsrecht. Über die angemessene Kündigungsfrist kann man dann trefflich streiten. Selbst einvernehmliche vertragliche Aufhebung gibt es ja in Deutschland nicht (jedenfalls theoretisch, denn das Gericht mit vereinten Kräften zu belügen, ist in dem Fall nicht strafbar). Ich sehe es z.B. irgendwie nicht ein, dass ein junges Pärchen das Recht hat, zu konkubinieren statt zu heiraten, ein einmal verheiratetes Paar aber nicht - aus welchen Gründen auch immer - seiner Ehe ein Ende setzen und fröhlich verliebt weiterkonkubinieren darf. So selten dieser Fall auftreten dürfte, so prinzipiell geht mir das gegen den Strich, dass der Staat (über die Gerichte) da seine Nase reinsteckt - egal ob es um subjektives Verschulden oder objektive Zerrüttung geht.

 

(Vielleicht sollten wir das hier nicht so eingehend diskutieren, sonst musst du bald wieder splitten...)

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(Das Begehren auf § 47 Ehebruch zu stützen, gilt als ausgespochen unfein. Die erste Frage, die da gestellt wird, lautet klassischerweise: was ist denn DAS für ein ANWALT? ;))

Wieso denn? ;)

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Da es nicht darum gehen kann, dass die eine Rechtsordnung weniger Recht als die andere auf die Verwendung der angestammten Vokabel "Ehe" hat, nennen wir die staatliche Ehe jetzt mal "connubium" und die Ehe im kanonischen Sinne "matrimonium" (egal ob sakramental oder "Naturehe").

 

Somit würde die staatliche Eheurkunde zunächst mal den Anscheinsbeweis eines gültigen "connubium" erbringen. Man mag das im kirchlichen Rahmen aus praktischen Gründen solange wie ein "matrimonium" behandeln, wie kein Anlass für eingehendere Prüfung besteht, aber wenn es zum Rechtsstreit kommt, muss logischerweise derjenige, der die Existenz eines "matrimonium" behauptet, den "matrimonium"-Konsens beweisen. Die staatliche Eheurkunde reicht dafür nicht, weil die ja etwas anderes beweist, das "connubium".

 

Jetzt finde ich es nicht dramatisch, wenn man diesen Unterschied übergeht, keine zwei Rechtsordnungen sind je wirklich 100% kompatibel, da muss man auch mal fünf gerade sein lassen, damit es praktikabel bleibt.

 

Dramatisch finde ich hingegen, wenn man über einen doch ziemlich wichtigen Punkt wie diesen bei der Qualifikation zunächst hinweggeht und dann auf der Ebene der Nichtigkeit daran sehr eingreifende Folgen knüpft, ohne auch nur bereit zu seinen, dies zumindest auf der Ebene der Beweislast aufzufangen.

 

Oder andersrum: Wenn man auf der Ebene der Nichtigkeit und der Beweislast im Nichtigkeitsverfahren so pingelig ist, dann finde ich es schockierend, wenn das gerade deswegen zu dramatischen Folgen führt, weil man zuvor auf der Ebene der Qualifikation alles andere als pingelig war

Das ist mal ein interessanter Aspekt!

Wie geht man mit vergleichbaren (aber nicht gleichen) Sachverhalten in verschiedenen Rechtssystemen um...

 

Vielleicht ist es ja sogar so, daß beide Rechstsysteme (staatlich und kirchlich) ein vorhergehendes System ("Naturehe") in jeweils etwas andere Formen gießen. Nur daß die staatliche Ehe etwas 'weicher' ist: sie geht von einer lebenslänglichen Dauer aus, kennt aber auch einen 'Notausgang' und sie geht von gemeinsamen Kindern aus, mit vielen rechtlichen Vorteilen, ohne sie als konstitutiv zu sehen. Die katholische Ehe ist da etwas 'härter': Kein 'Notausgang' und die Offenheit für Nachkommen ist zwingen.

 

Ich hoffe ja doch, daß der Beweis der Ehenichtigkeit für Nichtkatholen leichter ist als für Katholen...

 

Die Nichtigkeit zu beweisen ist für Nichtkatholiken (und auch für sehr kirchenferne Katholiken) in der Regel schwieiger als für Katholiken, weil eben wie oben geschildert eine im Verfahren hilfreiche Willensbildung unterbleibt und ein Formfehler nicht möglich ist. Kurz: Die Liste möglicher Gründe ist kürzer und die übrigen Gründe sind schwerer zu beweisen.

 

Ansonsten danke ich Wiebke für die Hinweise: In der Tat geht die Kirche platt davon aus, dass Ehe das sein solle, was (amtlich oder umgangssprachlich) so genannt wird.

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Dass der Hintergrund eher sozial ist, denke ich auch, obwohl mir das mit den von Feinden im Krieg erbeuteten Frauen nicht einleuchtet: Wenn sie einmal erbeutet sind, sind sie doch weg, dann kann man sie nicht mehr verbrennen.

 

Frauen sind nunmal als Multiplikator für den Fortbestand eines Volkes wertvoller als Männer. Eine Frau kann in ihrem fruchtbaren Leben durchschnittlich 10-12 Kinder gebähren, Während es einem Mann keine Schwierigkeiten bereitet, mehrere Frauen gleichzeitig schwanger zu halten. Indem man dem Feind keine gebährfähigen Frauen überließ, schnitt man ihn von einer Quelle für weiteren starken männlichen Nachwuchs ab, der in Zukunft wieder kriegerisch tätig werden kann.

 

Aus der Sicht der Kriegsführung und der Ökonomie war es immer wichtig, den Sexualtrieb zu steuern, denn dieser war und ist der mächtigste menschliche Trieb überhaupt. Sexualtrieb ist im Überfluss vorhanden und einer der Motoren der Kulturevolution war es, diesen Trieb zu reglementieren und zu steuern. Erbeutete Frauen waren eine für einen Anführer sehr billiges Mittel, um seine starken Krieger zu entlohnen. Wer sich also im Kampf hervortat, hatte auch auf sexuellem Gebiet Vorteile.

 

Das sind sehr grundlegende Erklärungen für die Reglementierung des Sexualtriebes und ich gehe davon aus, daß die alten Inder sich schon weiterentwickelt hatten und diesen Mechanismus differenzierter sahen. Aber wenn man die obige Überlegung zugrunde legt, kann man in praktisch allen Gesellschaften auf der Erde das Zusammenleben der Geschlechter, sowie die Produktion von Nachwuchs danach abklopfen und findet problemlos Gründe, warum die verschiedenen Ehehrechte auf der Welt so sind wie sie sind. Auch unser eigenes.

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Ich hoffe, das reicht aus: [...]

Das war jetzt Mk 10. - Es sollte doch bekannt sein, dass die sogenante Unzuchtsklausel, die bei Unzucht/Ehebruch eine Ausnahme vom radikalen Scheidungsverbot Jesu macht, bei Markus und Lukas nicht vorhanden ist. Bei Matthäus stellt sich die Sache anders dar: Mt 5,31f; 19,10ff.

 

Bei Lukas 16,18 gibt es zudem noch die Vorstellung, dass man eine geschiedene Frau nicht mehr heiraten dürfe. Vergleichbar schreibt Paulus in 1 Kor 7,11 den Frauen vor nicht erneut zu heiraten, wenn sie sich von ihrem Mann getrennt haben. (Wobei diese Trennung bei Paulus nicht unbedingt als Scheidung zu verstehen sein muss.) Alles zusammengenommen hätten die Männer also mehr Privilegien, vorausgesetzt, das alles wären wirklich die Lehren Jesu.

 

Edit: Formulierung

 

 

Im Neuen Testament gibt es nicht nur eine Widersprüchlichkeit. Wenn die Quellenlage mehrstimmig ist, muss man sehen, welche Deutung am plausibelsten ist. Und da es die Unzuchtsklausel in allen von Dir angeführten Quellen nur in einer einzigen gibt (denn weder Paulus noch Lukas sagen, dass ein Mann nach einer Ehescheidung wieder heiraten darf), kann man davon ausgehen, dass da eine unscharfe Überlieferung vorliegt.

 

Das passt damit zusammen, dass im Matthäusevangelium die entsetzte Reaktion der Jünger (sogar auf diese entschärfte Form des Scheidungsverbots) ausdrücklich hervorgehoben wird. Und es passtdamit zusammen, dass Mattäus für eine judenchristliche Gemeinde schrieb und Gesetze in seiner Darstellung einen großen Raum einnehmen. Wenn man die Ehe als gesetzlichen Vertrag ansieht, dann ist es ja tatsächlich eine unbillige Härte, vom einen Vertragspartner die Einhaltung des Vertrages zu fordern, wenn der andere ihn schon gebrochen hat.

 

Dieser Gedankengang passt aber überhaupt nicht zur Argumentation Jesu, der die Ehe ja ganz offensichtlich nicht als Vertrag sieht, sondern sie aus der Schöpfungsordnung her begründet.

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Ich hoffe, das reicht aus:

 

 

Du hast dir - das war allerdings zu erwarten - die Version des Herrenwortes ausgesucht, die dir am besten in den Kram passt. Aber es reicht, danke.

 

Immerhin habe ich hier gelernt, dass in Österreich das Ehegesetz noch gilt, das wir m. W. 1998 aufgehoben haben. Ob nach deutschem Recht sexuelle Treue zwingender Bestandteil der ehelichen Lebensgemeinschaft ist übrigens strittig. Nach vorzugswürdiger Ansicht steht es den Ehepartnern frei, die Rahmebedingungen der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bestimmen, sofern sie nur ein gegenseitiges Füreinandereinstehen vereinbaren. Daher ist die offene Ehe des Swingerpaares genauso legitim wie die Josefsehe der tiefkatholischen Ehegatten.

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Für einen rechtserheblichen Willen kommt es nur darauf an, einander heiraten zu wollen - mehr wird nicht verlangte. Das Paar muß nicht ausdrücklich auch eine dauerhafte Ehe wollen, es muss nicht ausdrücklich andere Beziehungen ausschließen, es muss nicht ausdrücklich Kinder wollen. Es muss nur einander heiraten wollen und - das ist in den Verfahren dann die Krux - es darf keine wesentliche Eigenschaft der Ehe ausschließen.

Ich hab jetzt doch nochmal im CIC geschmökert und bin auf can. 1101 § 2 gestoßen.

 

Mein perverses Juristenhirn hat danach folgenden Fall ausgebrütet: Ein Brautpaar sagt bei der Ausfüllung des Ehevorbereitungsprotokolls zwar zu allem brav ja, aber hinterlegt rechtzeitig vor der Trauung bei einem Notar eine von beiden unterzeichnete Erklärung, dass man dieses ganze kirchliche Heiratsgedöns nur aus Konformismus und um die Familien glücklich zu machen mitmache, in Wirklichkeit aber unscheidbare Ehen grundsätzlich ablehne und deswegen einen entsprechenden Ehewillen auch nicht habe. Seine Swinger-Aktivitäten wolle man ebenfalls nicht einstellen und behalte sich das Recht dazu ausdrücklich vor. Darauf, für Kinder offen zu sein, lasse man sich erst recht nicht festlegen (egal, ob man sich später doch dafür entscheide oder nicht). Und schließlich wolle man die Ehe nur unter der ausdrücklichen Bedingung schließen, dass es zukünftig nicht zu einer tiefgreifenden Zerrüttung der Beziehung kommen werde.

 

Reichlich Nichtigkeitsgründe auf Vorrat also. Wenn jetzt einer der beiden den Schrieb hervorholt (mit der Bestätigung des Notars über das Hinterlegungsdatum) und damit die Nichtigkeitserklärung der Ehe fordert, würde sich das Gericht darauf einlassen? Oder würde es schockiert über soviel Chuzpe die Notbremse ziehen, "Rechtsmissbrauch" oder Ähnliches schnaufen und die Klage abschmettern?

 

Denn im ersteren Fall sähe das ja in der Rechtswirklichkeit so wie die kanonische Option einer jederzeit einseitig "kündbaren" Ehe aus...

 

Immerhin habe ich hier gelernt, dass in Österreich das Ehegesetz noch gilt, das wir m. W. 1998 aufgehoben haben.

Um genau zu sein, haben "wir" ein Kontrollratsgesetz von 1946 aufgehoben, aber das war in der Tat nichts anderes als die entnazifizierte und in einen neuen Gesetzestext gegossene Version des Ehegesetzes von 1938.

 

Nach vorzugswürdiger Ansicht steht es den Ehepartnern frei, die Rahmebedingungen der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bestimmen, sofern sie nur ein gegenseitiges Füreinandereinstehen vereinbaren. Daher ist die offene Ehe des Swingerpaares genauso legitim wie die Josefsehe der tiefkatholischen Ehegatten.

Dem möchte ich mich dann ausdrücklich anschließen. Die Gegenposition habe ich auch nur deshalb zitiert, weil ich die Chose mit der Herstellungsklage so putzig finde.

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Reichlich Nichtigkeitsgründe auf Vorrat also. Wenn jetzt einer der beiden den Schrieb hervorholt (mit der Bestätigung des Notars über das Hinterlegungsdatum) und damit die Nichtigkeitserklärung der Ehe fordert, würde sich das Gericht darauf einlassen? Oder würde es schockiert über soviel Chuzpe die Notbremse ziehen, "Rechtsmissbrauch" oder Ähnliches schnaufen und die Klage abschmettern?

 

Die Ehe würde wohl für Nichtig erklärt werden - wegen Totalsimulation. Die Parteien wollten weder ein Sakrament noch dasselbe so, wie die Kirche es will.

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