Inge Geschrieben 7. Juli 2011 Melden Share Geschrieben 7. Juli 2011 (bearbeitet) Nene, das ist nicht der Parallelfall. Ja, und das ist halt ein inhärentes Problem bei niedergeschriebenem Recht. Wie genau muß der Tatbestand formuliert sein, um dem Geist des Prinzips gerecht zu werden, und wie schwammig darf es sein, um gleichartige Tatbestände zu erfassen. "Gröbere" Gesetze und darauf basierende Einzelfallentscheidungen hätten dieses Problem nicht. Nein, gerade dann muss du besonders genau denken. Schau dir mal das case-law des angelsächsichen Rechtsraumes an, die müssen noch viel intelligenter die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der einzelnen Fälle anschauen. Die Tatbestände sind hier übrigens sehr genau beschrieben: Du bestichst einen Wähler, damit er nicht zur Wahl geht. Ob der Kämmerer das macht oder ob du das machst - es ist gleich strafbar. Nur hat das der Kämmerer eben gerade nicht gemacht. Er hat nicht auf das aktive, sondern auf das passive Wahlrecht gezielt. Der Parallelfall findet sich permanent in den Parteien: Kandidierst du nicht gegen mich bei der und der Wahl (incl. der Kür zum Kanzlerkandidaten, siehe z.B. den Deal zwischen Angie und Stoiber bei der vorvorletzten Bundestagswahl), dann rufe ich dich nachher in die und die Kommission, da kannst du dann auch mitreden. Nirgends ist dies strafbar. Deshalb: Du hast mir immer noch nicht diese ominösen "anderen" gezeigt, bei denen diese Handlungen strafbar sind. bearbeitet 7. Juli 2011 von Inge Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Xamanoth Geschrieben 7. Juli 2011 Melden Share Geschrieben 7. Juli 2011 Nene, das ist nicht der Parallelfall. Ja, und das ist halt ein inhärentes Problem bei niedergeschriebenem Recht. Wie genau muß der Tatbestand formuliert sein, um dem Geist des Prinzips gerecht zu werden, und wie schwammig darf es sein, um gleichartige Tatbestände zu erfassen. "Gröbere" Gesetze und darauf basierende Einzelfallentscheidungen hätten dieses Problem nicht. diese hätten aber das Problem, dass für den Bürger nicht im Vorfeld erkennbar ist, ob seine Handlung strafbar ist oder nicht, und das Problem halte ich für schwerwiegender. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 7. Juli 2011 Melden Share Geschrieben 7. Juli 2011 Nur hat das der Kämmerer eben gerade nicht gemacht. Er hat nicht auf das aktive, sondern auf das passive Wahlrecht gezielt. Der Parallelfall findet sich permanent in den Parteien: Kandidierst du nicht gegen mich bei der und der Wahl (incl. der Kür zum Kanzlerkandidaten, siehe z.B. den Deal zwischen Angie und Stoiber bei der vorvorletzten Bundestagswahl), dann rufe ich dich nachher in die und die Kommission, da kannst du dann auch mitreden. Nirgends ist dies strafbar.Und warum nicht? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 7. Juli 2011 Melden Share Geschrieben 7. Juli 2011 Nur hat das der Kämmerer eben gerade nicht gemacht. Er hat nicht auf das aktive, sondern auf das passive Wahlrecht gezielt. Der Parallelfall findet sich permanent in den Parteien: Kandidierst du nicht gegen mich bei der und der Wahl (incl. der Kür zum Kanzlerkandidaten, siehe z.B. den Deal zwischen Angie und Stoiber bei der vorvorletzten Bundestagswahl), dann rufe ich dich nachher in die und die Kommission, da kannst du dann auch mitreden. Nirgends ist dies strafbar.Und warum nicht? Warum sollte es? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
GermanHeretic Geschrieben 7. Juli 2011 Melden Share Geschrieben 7. Juli 2011 Nene, das ist nicht der Parallelfall. Ja, und das ist halt ein inhärentes Problem bei niedergeschriebenem Recht. Wie genau muß der Tatbestand formuliert sein, um dem Geist des Prinzips gerecht zu werden, und wie schwammig darf es sein, um gleichartige Tatbestände zu erfassen. "Gröbere" Gesetze und darauf basierende Einzelfallentscheidungen hätten dieses Problem nicht. diese hätten aber das Problem, dass für den Bürger nicht im Vorfeld erkennbar ist, ob seine Handlung strafbar ist oder nicht, und das Problem halte ich für schwerwiegender. Ja, das ist durchaus ein gutes Argument. Aber unterscheidet sich das jetzt wirklich vom jetzigen Zustand? Nichtjuristen haben doch auch ihre liebe Not zu erkennen, was man nun darf und was nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Inge Geschrieben 7. Juli 2011 Melden Share Geschrieben 7. Juli 2011 Nene, das ist nicht der Parallelfall. Ja, und das ist halt ein inhärentes Problem bei niedergeschriebenem Recht. Wie genau muß der Tatbestand formuliert sein, um dem Geist des Prinzips gerecht zu werden, und wie schwammig darf es sein, um gleichartige Tatbestände zu erfassen. "Gröbere" Gesetze und darauf basierende Einzelfallentscheidungen hätten dieses Problem nicht. diese hätten aber das Problem, dass für den Bürger nicht im Vorfeld erkennbar ist, ob seine Handlung strafbar ist oder nicht, und das Problem halte ich für schwerwiegender. Ja, das ist durchaus ein gutes Argument. Aber unterscheidet sich das jetzt wirklich vom jetzigen Zustand? Nichtjuristen haben doch auch ihre liebe Not zu erkennen, was man nun darf und was nicht. Außer im Strafrecht. Das ist um Längen einfacher. Muss auch, eben damit auch Leute ohne Hochschulabschluss erkennen können, womit sie sich strafbar machen und womit nicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Franziskaner Geschrieben 8. Juli 2011 Melden Share Geschrieben 8. Juli 2011 (bearbeitet) Bei der hohen Juristendichte hier im Forum könnte ich fündig werden: Wenn der Kämmerer einer Kommune dem Fraktionsvorsitzenden einer Partei gegenüber deutlich macht, dass die Partei mit vermehrten Zuflüssen zu ihren Projekten rechnen könne, wenn sie keinen Kandidaten gegen den amitierenden OB aufstelle, dann habe ich ein mulmiges Gefühl. Rechtsberatung - ich weiß. Wenn sich also jemand kundig in diesem Felde fühlt, so wäre ich über einen Hinweis per PN dankbar, an wen man sich mit so etwas wenden kann. Die Frage ist ja, um was für Projekte es geht. Geht es um finanzielle Parteiinteressen? Oder um politische Projekte, die diese Partei für die ganze Kommune umsetzen möchte? In diesem Fall wäre das nämlich eine Art erweiterter Koaltitionsvereinbarung, wie sie gang und gäbe ist. Also: ihr ermöglicht uns, den Bürgermeister zu stellen, im Gegenzug erlauben wir euch, eure Pläne bei der Schwimmbadrenovierung o.ä. durchzusetzen. bearbeitet 8. Juli 2011 von Franziskaner Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Merkur Geschrieben 8. Juli 2011 Melden Share Geschrieben 8. Juli 2011 (bearbeitet) Wer Bürgermeister wird sollte doch eigentlich das Volk entscheiden und nicht die Parteien. Und ob ein Schwimmbad renoviert wird oder nicht, sollte nicht davon abhängen, wer für das Bürgermeisteramt kandidiert. Besonders effizient finde ich die Vorgehensweise nicht. bearbeitet 8. Juli 2011 von Merkur Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Chrysologus Geschrieben 8. Juli 2011 Autor Melden Share Geschrieben 8. Juli 2011 Es geht - soweit ich das erkennen kann - um die Projekte, für die die Partei sich im Rat eingesetzt hat bzw. einsetzt. Es ist aber keine wie auch immer geartete Fassung eines Kolaitionsvertrages, weil der Kämmerer keine Fraktion und keine Partei ist. Wenn der aber nun eine berücksichtigung im Haushaltsplan anbietet (und damit die Wünsche der angegangenen Partei zum maßstab seines Handelns macht), dann werden zumindest die Grenzen des politischen Anstandes überschritten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Wunibald Geschrieben 8. Juli 2011 Melden Share Geschrieben 8. Juli 2011 Politischer Anstand: contradictio in adjecto Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Elima Geschrieben 8. Juli 2011 Melden Share Geschrieben 8. Juli 2011 Politischer Anstand: contradictio in adjecto :daumenhoch: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Moriz Geschrieben 12. Juli 2011 Melden Share Geschrieben 12. Juli 2011 Es geht - soweit ich das erkennen kann - um die Projekte, für die die Partei sich im Rat eingesetzt hat bzw. einsetzt. Es ist aber keine wie auch immer geartete Fassung eines Kolaitionsvertrages, weil der Kämmerer keine Fraktion und keine Partei ist. Wenn der aber nun eine berücksichtigung im Haushaltsplan anbietet (und damit die Wünsche der angegangenen Partei zum maßstab seines Handelns macht), dann werden zumindest die Grenzen des politischen Anstandes überschritten. Hm, wird der Haushalt nicht sowieso vom Rat verabschieded? Und kann der den nicht noch beliebig ändern, bevor er ihn verabschieded, egal was der Kämmerer in den Haushaltsplan geschrieben hat? Welche Macht hat der Kämmerer eigentlich, die er hier zu missbrauchen versucht? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Clown Geschrieben 13. Juli 2011 Melden Share Geschrieben 13. Juli 2011 Ich habe gesagt, daß alles Vor- und Nachteile hat. Und einen Nachteil sieht man am vorliegenden Beispiel. Wenn die Leute, die die Gesetze machen, sie so abfassen können, daß sie selbst (bzw. die Mitglieder der Personengruppe, der sie angehören) für Handlungen, die bei anderen strafbar sind, nicht belangt werden können, dann liegt da was im Argen. Als krasseres Beispiel vielleicht Herr Belusconi, der sowas etwas weniger subtil angeht. Sag mir doch einfach mal, wieso das bloße Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils strafbar sein sollte? Möchtest du, dass es auch strafbar ist, wenn ich dir 100 EUR gebe, dass du nicht für eine Wahl kandidierst? Aus irgendeinem Grund scheinen die Leute zu glauben, dass rechtspolitische Diskussionen völlig voraussetzungslos sind. Wenn ich über den Atomausstieg diskutieren möchte, mach ich mir ja auch vorher die Mühe, mir mal auf Wikipedia die (technischen) Hintergründe durchzulesen. Du als Naturwissenschaftler weißt es sicher auch nicht zu schätzen, wenn ahnungslose Aufschneider glauben, sie hätten den Stein der Weisen gefunden, du hast ja genug von diesen Kollegen hier im Forum abgefertigt. Man muss auch nicht gerade ein rechtsgeschichtliches Seminar besucht haben, um hier mitreden zu können, aber ein kleines bisschen Ahnung täte bereits gut - du wüsstest dann zB, dass die Amtsdelikte gerade in den fünfzehn Jahren drastisch verschärft worden sind, dass also der Vorwurf der Bundesgesetzgeber privilegiere unlautere Kämmerer hanebüchen ist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Soulman Geschrieben 13. Juli 2011 Melden Share Geschrieben 13. Juli 2011 Erstens: Stimmst du mir zu, dass nicht jedes moralisch verwerfliche Handeln strafbar sein muss? Ja. Und zweitens hast du mir immer noch nicht diese ominösen "anderen" gezeigt, bei denen diese Handlungen strafbar sind. 100€ wenn Du bei der nächsten Landtagswahl nicht wählen gehst. Strafbare Handlung, wenn das ernst gemeint gewesen wäre? Auf wenn jetzt vielleicht ein Klugscheißer anmerken wird, daß das nicht genau dieselbe Handlung ist, geht es doch um dieselbe Sache, nämlich ein demokratisches Wahlverfahren mittels Geld zu manipulieren. Hi GH, so etwas im Strafgesetzbuch und die gesamte Parteienfinanzierung kippt um. Nicht, dass ich etwas dagegen hätte, aber eher lernen Schweine fliegen. Gruss, Martin Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 12. August 2011 Melden Share Geschrieben 12. August 2011 Unsere Rechtsprechung ist auch immer wieder für Überraschungen gut. Da heißt es doch bei Wiki: Deutschland ist europaweit das einzige Land, das Kindergeld in erster Linie zur verfassungsrechtlich garantierten Freistellung des Existenzminimums von der Einkommensteuer gewährt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis für zulässig erklärt: Der Gesetzgeber darf die Steuerfreistellung des Existenzminimums auch durch die Zahlung von Kindergeld gewährleisten http://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld_(Deutschland) Mit anderen Worten: Kindergeld ist eine Steuerrückerstattung die zur Sozialleistung wird, wenn die tatsächliche Steuerlast eigentlich geringer wäre. Gut - darüber kann man sich ja schon wundern. Den Vogel abgeschossen hat jetzt allerdings das Bundesverfassungsgericht: Es ging um die Frage, wie das Kindergeld bei der Unterhaltsberechnung angesetzt werden darf. Vor dem OLG Düsseldorf ging es um die Höhe des Unterhalts einer Geschiedenen. Das Gericht hat daraufhin das Kindergeld vom Unterhaltsanspruch des Kindes abgezogen, diesen Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen von dessen Einkommen in Abzug gebracht und vom Rest den nun erhöhten Unterhalt der Ex berechnet. http://www.rechtslupe.de/familienrecht/anrechnung-des-kindergeldes-auf-den-kindesunterhalt-332094 Wenn ich das jetzt richtig interpretiere, kassiert die Ex 100% des Kindergeldes, den Unterhalt des Kindes, ihren eigenen Unterhalt - und der Mann darf die Unterhaltszahlungen bei der Steuer angeben. Bin ich der Einzige, die die doppelte Begünstigung des Kindesunterhalts für ungerecht hält? Ich kopier das mal hier rüber. Haben wir Steuerrechtsinformierte hier? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 24. März 2013 Melden Share Geschrieben 24. März 2013 (bearbeitet) Buona Sera liebe juristische Gedankenspieler. Ich habe mal ein Fallbeispiel, das sich mit den modernen Ortungsmitteln mobiler Endgeräte beschäftigt. Ausgangssituation: ein Autounfall mit Fahrerflucht. Tote und Schwerverletzte, Bergung nur unter Einsatz scheren Geräts. Der Unfall passiert auf offener Straße, die nächste Wohnbebauung ist ca. 1-3 km entfernt. Die Polizei setzt zur Ermittlung des Unfallverursachers die Mobilfunkortung ein und ermittelt im größeren Umfeld der Unfallstelle unter anderem Mobilfunknummern, die eindeutig Bewohnern der umliegenden Wohnbebauung zugeordnet werden können. Frage: Wie verhalten sich die von der Polizei als Zeugen (latent Tatverdächtigen) angeschriebenen korrekt? bearbeitet 24. März 2013 von Flo77 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 24. März 2013 Melden Share Geschrieben 24. März 2013 Buona Sera liebe juristische Gedankenspieler. Ich habe mal ein Fallbeispiel, das sich mit den modernen Ortungsmitteln mobiler Endgeräte beschäftigt. Ausgangssituation: ein Autounfall mit Fahrerflucht. Tote und Schwerverletzte, Bergung nur unter Einsatz scheren Geräts. Der Unfall passiert auf offener Straße, die nächste Wohnbebauung ist ca. 1-3 km entfernt. Die Polizei setzt zur Ermittlung des Unfallverursachers die Mobilfunkortung ein und ermittelt im größeren Umfeld der Unfallstelle unter anderem Mobilfunknummern, die eindeutig Bewohnern der umliegenden Wohnbebauung zugeordnet werden können. Frage: Wie verhalten sich die von der Polizei als Zeugen (latent Tatverdächtigen) angeschriebenen korrekt? Was sollen sie denn bezeugen? Zum Vorgang selbst wissen sie doch nichts. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 24. März 2013 Melden Share Geschrieben 24. März 2013 Z.B. Wo der Inhaber der betreffenden Nummer zum Unfallzeitpunkt war, ob es dafür Zeugen gibt, ob derjenige mit einem Kfz unterwegs war, mit welchem und ob Angaben zum Unfallhergang gemacht werden können... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 24. März 2013 Melden Share Geschrieben 24. März 2013 Z.B. Wo der Inhaber der betreffenden Nummer zum Unfallzeitpunkt war, ob es dafür Zeugen gibt, ob derjenige mit einem Kfz unterwegs war, mit welchem und ob Angaben zum Unfallhergang gemacht werden können... Das sind Fragen, die Tatverdächtigen gestellt werden. Die sollten sich einen Verteidiger suchen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 24. März 2013 Melden Share Geschrieben 24. März 2013 Z.B. Wo der Inhaber der betreffenden Nummer zum Unfallzeitpunkt war, ob es dafür Zeugen gibt, ob derjenige mit einem Kfz unterwegs war, mit welchem und ob Angaben zum Unfallhergang gemacht werden können... Das sind Fragen, die Tatverdächtigen gestellt werden. Die sollten sich einen Verteidiger suchen. Ganz großes Kino... Kann die Polizei keine Stadtpläne lesen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 24. März 2013 Melden Share Geschrieben 24. März 2013 Die sollten sich einen Verteidiger suchen. Was kostet sowas eigentlich? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 24. März 2013 Melden Share Geschrieben 24. März 2013 Z.B. Wo der Inhaber der betreffenden Nummer zum Unfallzeitpunkt war, ob es dafür Zeugen gibt, ob derjenige mit einem Kfz unterwegs war, mit welchem und ob Angaben zum Unfallhergang gemacht werden können... Das sind Fragen, die Tatverdächtigen gestellt werden. Die sollten sich einen Verteidiger suchen. Ganz großes Kino... Kann die Polizei keine Stadtpläne lesen? Weiß nicht. Eigentlich denke ich, daß aus den Unfallspuren der Fahrzeugtyp und Farbe hervorgeht, da könnte man die Telefondaten doch mit den Fahrzeughaltern abgleichen. Irgendwie ist das merkwürdig. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
chrk Geschrieben 4. August 2014 Melden Share Geschrieben 4. August 2014 Mal wieder eine rein hypothetische Frage an den juristischen Stammtisch: Wenn meine fiktive Tante Frieda in einen Vertrag eingetreten wäre und per Unterschrift bestätigt hätte, dass sie diesen Vertrag eingesehen hat, diesen Vertrag aber nicht im Original, sondern nur per pdf zugesandt bekommen hätte, und sich Jahre später rausstellte, dass in besagtem pdf einige Seiten des Original-Vertrages fehlen, könnte sich Tante Frieda darauf berufen, dass diese fehlenden Seiten nicht Teil ihres Vertrages sind? Oder hätte sie bei der Bestätigung vermerken müssen, dass sie nur die Kopie eingeseheh hat, und nicht das Original? Was wäre denn nun der gültige Vertrag? Und wo hätte sie ihn herbekommen sollen, wenn der Vertragspartner nur den unvollständigen Vertrag (eben per pdf) vorgelegt hätte? Fragen über Fragen für die arme Tante Frieda... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
kam Geschrieben 4. August 2014 Melden Share Geschrieben 4. August 2014 Mal wieder eine rein hypothetische Frage an den juristischen Stammtisch: Wenn meine fiktive Tante Frieda in einen Vertrag eingetreten wäre und per Unterschrift bestätigt hätte, dass sie diesen Vertrag eingesehen hat, diesen Vertrag aber nicht im Original, sondern nur per pdf zugesandt bekommen hätte, und sich Jahre später rausstellte, dass in besagtem pdf einige Seiten des Original-Vertrages fehlen, könnte sich Tante Frieda darauf berufen, dass diese fehlenden Seiten nicht Teil ihres Vertrages sind? Oder hätte sie bei der Bestätigung vermerken müssen, dass sie nur die Kopie eingeseheh hat, und nicht das Original? Was wäre denn nun der gültige Vertrag? Und wo hätte sie ihn herbekommen sollen, wenn der Vertragspartner nur den unvollständigen Vertrag (eben per pdf) vorgelegt hätte? Fragen über Fragen für die arme Tante Frieda... Bei Anfechtung oder gar Verlangen von Schadenersatz wegen betrügerischen Handelns dürfte Tante Frieda wohl die Beweislast treffen. Aber es wären zur genauen Beurteilung viele Fragen zu klären. Welchen rechtlichen Status hat die andere Seite? War die unvollständige Übersendung des Vertrages erkennbar? Was genau steht denn in den fehlenden Passagen? Was für ein Vertragstyp ist es überhaupt, eventuell formpflichtig? Wie ist der Vertrag zwischenzeitlich erfüllt worden? Wann war denn erkennbar, daß Seiten fehlen? Was sollte mit dem Vertragseintritt bezweckt werden? Wie steht Tante Frieda zu der Person, die aus dem Vertrag gelöst wurde? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
mn1217 Geschrieben 5. August 2014 Melden Share Geschrieben 5. August 2014 (bearbeitet) Lieber GH, was hast du denn gegen "nulla poena sine lege scripta"?Nichts wirksames. Eigentlich ist sich jeder im Klaren darüber, daß der Kämmerer unrecht handelt, aber weil es dazu keinen Paragraphen gibt, kann sein Verhalten (das vielleicht beim nächsten Mal unbeachtet Erfolg hat) nicht belangt werden. Er kann strafrechtlich nicht belangt werden. Dienstrechtlich ist er natürlich dran, wenn ihm was nachgewiesen werden kann. Es gibt sicher körbeweise Dienstvorschriften, gegen die er damit verstoßen hat. So habe ich Clowns Hinweis auf das Disziplinarrecht auch verstanden. Edit. lange her, aber ich fürchte, dass das grundbeispiel noch aktuell genug ist. bearbeitet 5. August 2014 von mn1217 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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