Gast Juergen Geschrieben 28. März 2003 Melden Share Geschrieben 28. März 2003 Gerade flattert mir eine wissenschaftliche Zeitschrift auf den Tisch. Auf der Rückseite ist folgendes zu lesen: Universitäten und Schülen müssen sparen. Darum dürfen sie in Zukunft Bücher und Zeitschriften klauen. Mit dem neuen §52a des Urheberrechtsgesetzes soll Schul- und universitätsbibliotheken das Sparen leicht gemacht werden: Sie dürfen Bücher und Zeitschriften kopieren, in ihre Datennetze stellen und beliebig oft ausdrucken lassen. Theoretisch braucht nur noch ein Exemplar für ganz Deutschland angeschafft zu werden. Der Verleger steht dann vor der Wahl: Er produziert kleinste Auflagen zu unverkäuflichen Preisen oder er stellt den Betrieb gleich ganz ein. Leere Bibliotheken gibt es in beiden Fällen. Darum muß diese Reglung verhindert werden. Helfen Sie mit unter http://www.52a.de. Wie leiten Ihren Protest weiter an den Bundestag. Vielen Dank. Verlage und Wissenschaftler für ein faires Urheberrecht Hintergrund dieses Aufrufes ist folgende Gesetzesvorlage (Gesetzentwurf der Bundesregierung. Bundesrat, Drucksache 684/2 v. 16.08.02): Nach §52 wird folgender §52a eingefügt: §52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, veröffentliche Werke 1. zur Veranschaulichung im Unterreicht ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit die Zugänglichmachung zu dem jeweiligen Zweck geboten und nicht kommerzielle Zwecke gerechtfertigt ist. (2) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die mit der öffentlichen Zugänglichmachung im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen, soweit die Vervielfältigungen zu dem jeweiligen Zweck geboten sind. (3) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch für die mit einer öffentlichen Zugänglichmachung nach Absatz 1 Nr. 2 im Zusammenhang stehenden Vervielfältigungen nach Absatz 2. Der Anspruch kann nur durch eine verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (Geändert von Juergen um 17:02 - 28.März.2003) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Lissie Geschrieben 28. März 2003 Melden Share Geschrieben 28. März 2003 Katakombenthema. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Bleze Geschrieben 28. März 2003 Melden Share Geschrieben 28. März 2003 Für "jedes" Buch wird das sowieso nicht gelten. Bleze Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Explorer Geschrieben 2. April 2003 Melden Share Geschrieben 2. April 2003 #Moderation Mode Hierhin verschoben Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Caveman Geschrieben 2. April 2003 Melden Share Geschrieben 2. April 2003 Na ja, Absatz (3) regelt ja, daß die Verlage nicht gänzlich leer ausgehen werden (und wie Bleze richtig bemerkt hat, gilt dies nur für einen eingeschränkten Kreis von Büchern). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Caveman Geschrieben 2. April 2003 Melden Share Geschrieben 2. April 2003 Also, ich finde den Gesetzesentwurf gar nicht mal so schlecht... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Gast Juergen Geschrieben 2. April 2003 Melden Share Geschrieben 2. April 2003 Ich denke das Problem liegt auch in der Frage, wer mit dem "abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung" gemeint ist. Man kann es so auslegen, daß damit z.B. "nur" die Studierenden an einem speizellen Seminar an einer Universität gemeint sind. - So nach dem Motto: wir stellen Heideggers Sein und Zeit in unser Intranet und nur die Teilnehmer am Philosophischen-Heidegger-Seminar des Sommersemesters 2003 haben Zugang zu den Daten. Man kann es aber auch weit gefaßt auslegen und sagen, alle Studierenden in Deutschland, die an einer Hochschule studieren, sollen Zugang zu den wissenschaftlichen Büchern für ihre eigene wiss. Forschung haben. - Die einzige Bedinung ist, daß es sich eben um Studierende handelt (also Leute, die auch eingeschrieben sind). Damit wäre auch der Kreis von Personen begrenzt und dem Gesetz genüge getan. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Recommended Posts
Join the conversation
You can post now and register later. If you have an account, sign in now to post with your account.