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Religionsfreiheit


Aleachim

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Und wo ist das Gesetz das sie verbietet? Was wir haben ist ein Urteil eines Untergerichtes.

§223 StGB

 

Das Gericht hat lediglich die bereits bestehende Höchstgerichtliche Auffassung bekräftigt, dass nur medizinische Fälle straffrei bleiben.

 

Das ist ein Beispiel, warum man mit reinen Paragraphen eben nicht argumentieren kann.

Jahrzehntelang waren die Beschneidungen davon ausgenommen, und jetzt will man sich auf Paragraphen zurückziehen; nein, so wird das nichts.

 

Und das StGb ist auch keine Höchstgerichtliche Auffassung.

Gar nichts war ausgenommen. Es gab nur kein Richter, weil es keine Kläger gab.

 

Werner

Na ja, es ist schon so, dass es bis vor einigen Jahren ganz selbstverständliche Auffassung der meisten Juristen gewesen sein dürfte, dass religiös motivierte Beschneidungen prinzipiell zulässig sind. Und Putzke selbst zitiert (S. 699) zwei Urteile des OVG Lüneburg, die die Rechtmäßigkeit der Beschneidung ganz offensichtlich voraussetzen.

 

Ich gehe davon aus, dass das so war, weil man es eben gewohnt war und nicht weiter drüber nachgedacht hat. Aber jedenfalls war es so. Mit der Zubilligung des Verbotsirrtums hat das LG Köln ja letztlich auch eingeräumt, dass es "unvermeidlich" war, zuvor von dieser Rechtsauffassung auszugehen.

 

Die Behauptung, es sei schon immer (bzw. seit Langem) so gewesen, dass religiös motivierte Beschneidung strafbar war, hat daher was von einer juristischen Fiktion.

Wenn das Lg Köln aber von einem verbotsirrtum ausgeht, impliziert das aber doch ein Verbot, oder versteh ich da was völlig falsch?

 

Werner

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Mal was anderes: Angenommen morgen wird ein Gen entschlüsselt, an dem man erkennen kann, dass das Kind homosexuell wird.

Wäre da eine Abtreibung aus religiösen Gründen gerechtfertigt?

 

Werner

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Mal was anderes: Angenommen morgen wird ein Gen entschlüsselt, an dem man erkennen kann, dass das Kind homosexuell wird.

Wäre da eine Abtreibung aus religiösen Gründen gerechtfertigt?

Klar. Bei allen möglichen Behinderungen ist eine Abtreibung verboten, aber eine homosexuelle Veranlagung soll sie rechtfertigen... :facepalm:
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Mal was anderes: Angenommen morgen wird ein Gen entschlüsselt, an dem man erkennen kann, dass das Kind homosexuell wird.

Wäre da eine Abtreibung aus religiösen Gründen gerechtfertigt?

 

Werner

1. Eine Abtreibung ist aus reliösen Gründen zumindest bei Christen außer bei Lebensgefahr der Mutternie zu rechtfertigen.

2. Da es in Deutschland keine Indikationenlösung sondern einen Fristenlösung mit Beratungspflicht gibt, ist die Frage an sich schon unsinnig.

3. Sollte der Unterschied zwischen einer Lebensbeendigung und einer Beschneidung nicht so schwer zu erkennen sein.

bearbeitet von Der Geist
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Mal was anderes: Angenommen morgen wird ein Gen entschlüsselt, an dem man erkennen kann, dass das Kind homosexuell wird.

Wäre da eine Abtreibung aus religiösen Gründen gerechtfertigt?

Klar. Bei allen möglichen Behinderungen ist eine Abtreibung verboten, aber eine homosexuelle Veranlagung soll sie rechtfertigen... :facepalm:

Bei Behinderungen.

Homosexualität ist aber keine, somit gibt es auch keine medizinische Indikation.

Nun könnte aber jemand kommen und sagen, sein Gott hielte das für einen schweren Greuel und er verlange daher eine religiöse Indikation.

Mir geht es nur darum, festzustellen, wie weit die Religionsfreiheit geht.

 

Werner

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Mal was anderes: Angenommen morgen wird ein Gen entschlüsselt, an dem man erkennen kann, dass das Kind homosexuell wird.

Wäre da eine Abtreibung aus religiösen Gründen gerechtfertigt?

 

Werner

1. Eine Abtreibung ist aus reliösen Gründen zumindest bei Christen außer bei Lebensgefahr der Mutternie zu rechtfertigen.

[/Quote]

Es gibt nicht nur Christen

2. Da es in Deutschland keine Indikationenlösung sondern einen Fristenlösung mit Beratungspflicht gibt, ist die Frage an sich schon unsinnig.

Es gibt sehr wohl Indikationen in Deutschland.

3. Sollte der Unterschied zwischen einer Lebensbeendigung und einer Beschneidung nicht so schwer zu erkennen sein.

Wenn man eine Schwangerschaft beenden darf, weil sie Folge einer Vergewaltigung ist (§ 218a Abs. 3 (Kriminogene oder kriminologische Indikation)), warunm dann nicht, weil es Gottes Wille ist? Was ist mit der Religionsfreiheit?

 

Werner

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Und wo ist das Gesetz das sie verbietet? Was wir haben ist ein Urteil eines Untergerichtes.

§223 StGB

 

Das Gericht hat lediglich die bereits bestehende Höchstgerichtliche Auffassung bekräftigt, dass nur medizinische Fälle straffrei bleiben.

 

Das ist ein Beispiel, warum man mit reinen Paragraphen eben nicht argumentieren kann.

Jahrzehntelang waren die Beschneidungen davon ausgenommen, und jetzt will man sich auf Paragraphen zurückziehen; nein, so wird das nichts.

 

Und das StGb ist auch keine Höchstgerichtliche Auffassung.

Gar nichts war ausgenommen. Es gab nur kein Richter, weil es keine Kläger gab.

 

Werner

Na ja, es ist schon so, dass es bis vor einigen Jahren ganz selbstverständliche Auffassung der meisten Juristen gewesen sein dürfte, dass religiös motivierte Beschneidungen prinzipiell zulässig sind. Und Putzke selbst zitiert (S. 699) zwei Urteile des OVG Lüneburg, die die Rechtmäßigkeit der Beschneidung ganz offensichtlich voraussetzen.

 

Ich gehe davon aus, dass das so war, weil man es eben gewohnt war und nicht weiter drüber nachgedacht hat. Aber jedenfalls war es so. Mit der Zubilligung des Verbotsirrtums hat das LG Köln ja letztlich auch eingeräumt, dass es "unvermeidlich" war, zuvor von dieser Rechtsauffassung auszugehen.

 

Die Behauptung, es sei schon immer (bzw. seit Langem) so gewesen, dass religiös motivierte Beschneidung strafbar war, hat daher was von einer juristischen Fiktion.

Wenn das Lg Köln aber von einem verbotsirrtum ausgeht, impliziert das aber doch ein Verbot, oder versteh ich da was völlig falsch?

 

Werner

Aus dem Urteil:

Der Verbotsirrtum des Angeklagten war unvermeidbar. Zwar hat sich der Angeklagte nicht nach der Rechtslage erkundigt, das kann ihm hier indes nicht zum Nachteil gereichen. Die Einholung kundigen Rechtsrates hätte nämlich zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt.
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Aus dem Urteil:

Der Verbotsirrtum des Angeklagten war unvermeidbar. Zwar hat sich der Angeklagte nicht nach der Rechtslage erkundigt, das kann ihm hier indes nicht zum Nachteil gereichen. Die Einholung kundigen Rechtsrates hätte nämlich zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt.

... was allerdings auch bedeutet, dass religiöse Beschneidung eben nicht "bisher immer erlaubt war"

 

Werner

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Aus dem Urteil:

Der Verbotsirrtum des Angeklagten war unvermeidbar. Zwar hat sich der Angeklagte nicht nach der Rechtslage erkundigt, das kann ihm hier indes nicht zum Nachteil gereichen. Die Einholung kundigen Rechtsrates hätte nämlich zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt.

... was allerdings auch bedeutet, dass religiöse Beschneidung eben nicht "bisher immer erlaubt war"

 

Werner

Wo kein Kläger, da kein Richter.

 

Und wenn es Fragen gab wurden diese früher anders gestellt:

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Knabenbeschneidungen aufgrund Einwilligung der Eltern wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Es liegen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, Gerichtsentscheidungen vor, die, wenn auch ohne nähere Erörterung der wesentlichen Fragen, inzident von der Zulässigkeit fachgerechter, von einem Arzt ausgeführter Beschneidungen ausgehen, ferner Literaturstimmen, die sicher nicht unvertretbar die Frage anders als die Kammer beantworten. (aus dem Urteil)

 

... daraus entstand vermutlich der Irrtum, es sei erlaubt.

bearbeitet von teofilos
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Wenn das Lg Köln aber von einem verbotsirrtum ausgeht, impliziert das aber doch ein Verbot, oder versteh ich da was völlig falsch?

Natürlich tut es das, aber Rechtsprechung ist selber Rechtsquelle. Sie soll nur bestehende Regeln anwenden, klar, aber dabei muss sie auslegen, und derselbe Text gibt oft verschiedene Auslegungen her. Jetzt gibt es Text X, der seit 50 Jahren existiert und immer auf die Weise x1 ausgelegt worden ist. Generationen von Juristen lernen das so, wenden es an, erklären es ihren Klienten usw. ohne noch groß drüber nachzudenken. Aber es häufen sich irgendwann die Fälle, in denen x1 zu unerwünschten und unerwarteten Ergebnissen führt, und deswegen denkt ein Obergericht nochmal gut drüber nach und kommt zu dem Schluss, dass eigentlich die Auslegung x2 die logischere ist.

 

Dann gibt es also ein Urteil, in dem steht, dass X x2 bedeutet, obwohl Generationen von Juristen ganz selbstverständlich von x1 ausgegangen sind. Theoretisch heißt das zwar schon, dass laut Urteil X schon immer x2 bedeutete, aber praktisch unterscheidet sich das für den Rechtsanwender nicht davon, dass der Gesetzgeber X geändert hätte.

 

Und somit kann man sagen, dass es in Wirklichkeit eine Fiktion ist, dass es keine Rechtsänderung von x1 zu x2 gegeben hat.

 

Wenn man eine Schwangerschaft beenden darf, weil sie Folge einer Vergewaltigung ist (§ 218a Abs. 3 (Kriminogene oder kriminologische Indikation)), warunm dann nicht, weil es Gottes Wille ist? Was ist mit der Religionsfreiheit?

Das kannst du nicht unabhängig davon beantworten, wie du die Stellung der Leibesfrucht siehst.

 

Da nach geltendem Recht letzlich bis zur zwölften Woche der Wille der Schwangeren alleine entscheidet, stellt sich die Frage dabei nicht.

 

Jedenfalls nach der zwölften Woche wird der Leibesfrucht ein eigenes Recht auf Leben eingeräumt, das sich dadurch zeigt, dass ein Schwangerschaftsabbruch nur beim Vorliegen gewisser Indikationen straffrei ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht der Leibesfrucht nie ausdrücklich die Eigenschaft eines Grundrechtsträgers eingeräumt (was selbst ich im Spätstadium der Schwangerschaft tun würde...), aber es soll zumindest einen objektiven Auftrag der Verfassung zum Schutz dieses Lebens geben, und für die Abwägung dürfte das so ziemlich auf dasselbe herauslaufen.

 

Wenn nun also zwei Grundrechtsträger einander gegenüberstehen (oder eine Grundrechtsträgerin und ein "Quasi-Grundrechtsträger"=objektiv geschütztes Etwas), dann haben wir wieder die Frage der Berechtigung des Eingriffs in den Schutzbereich eines anderen aufgrund der Religionsfreiheit. Die Religionsfreiheit an sich wird das im Prinzip nicht rechtfertigen, es geht um die Gewichtung der Rechte der Schwangeren gegenüber den Rechten (oder objektiv geschützten Interessen) der Leibesfrucht.

 

Letztlich muss man also sehen, wie schwer der Gesetzgeber (im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben) dieses Lebensrecht des Fötus gewichtet. Und da kann man feststellen, dass der Abbruch straffrei ist, wenn er erfolgt, um der "Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden".

 

Tja, und wenn sie plausibel darlegen kann zu glauben, dass sie in der Hölle schmoren wird, wenn sie ein homosexuelles Kind gebiert, dann müsste man wohl davon ausgehen, dass das ihren seelischen Gesundheitszustand scherwiegend beeinträchtigen kann. Somit wäre der Abbruch zulässig.

 

Ich sähe das aber nicht als durch die Religionsfreiheit an sich begründet. Wenn sie das mit der Hölle überhaupt nicht glaubt, aber psychisch schon völlig fertig ist, weil sie den Druck der Familie im Nacken fühlt, und sich das voraussichtlich auch nicht bessern wird, dann düfte es dasselbe sein.

bearbeitet von Wiebke
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Wenn das Lg Köln aber von einem verbotsirrtum ausgeht, impliziert das aber doch ein Verbot, oder versteh ich da was völlig falsch?

Natürlich tut es das, aber Rechtsprechung ist selber Rechtsquelle. Sie soll nur bestehende Regeln anwenden, klar, aber dabei muss sie auslegen, und derselbe Text gibt oft verschiedene Auslegungen her. Jetzt gibt es Text X, der seit 50 Jahren existiert und immer auf die Weise x1 ausgelegt worden ist. Generationen von Juristen lernen das so, wenden es an, erklären es ihren Klienten usw. ohne noch groß drüber nachzudenken. Aber es häufen sich irgendwann die Fälle, in denen x1 zu unerwünschten und unerwarteten Ergebnissen führt, und deswegen denkt ein Obergericht nochmal gut drüber nach und kommt zu dem Schluss, dass eigentlich die Auslegung x2 die logischere ist.

 

Dann gibt es also ein Urteil, in dem steht, dass X x2 bedeutet, obwohl Generationen von Juristen ganz selbstverständlich von x1 ausgegangen sind. Theoretisch heißt das zwar schon, dass laut Urteil X schon immer x2 bedeutete, aber praktisch unterscheidet sich das für den Rechtsanwender nicht davon, dass der Gesetzgeber X geändert hätte.

 

Und somit kann man sagen, dass es in Wirklichkeit eine Fiktion ist, dass es keine Rechtsänderung von x1 zu x2 gegeben hat.

 

Wenn man eine Schwangerschaft beenden darf, weil sie Folge einer Vergewaltigung ist (§ 218a Abs. 3 (Kriminogene oder kriminologische Indikation)), warunm dann nicht, weil es Gottes Wille ist? Was ist mit der Religionsfreiheit?

Das kannst du nicht unabhängig davon beantworten, wie du die Stellung der Leibesfrucht siehst.

 

Da nach geltendem Recht letzlich bis zur zwölften Woche der Wille der Schwangeren alleine entscheidet, stellt sich die Frage dabei nicht.

 

Jedenfalls nach der zwölften Woche wird der Leibesfrucht ein eigenes Recht auf Leben eingeräumt, das sich dadurch zeigt, dass ein Schwangerschaftsabbruch nur beim Vorliegen gewisser Indikationen straffrei ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht der Leibesfrucht nie ausdrücklich die Eigenschaft eines Grundrechtsträgers eingeräumt (was selbst ich im Spätstadium der Schwangerschaft tun würde...), aber es soll zumindest einen objektiven Auftrag der Verfassung zum Schutz dieses Lebens geben, und für die Abwägung dürfte das so ziemlich auf dasselbe herauslaufen.

 

Wenn nun also zwei Grundrechtsträger einander gegenüberstehen (oder eine Grundrechtsträgerin und ein "Quasi-Grundrechtsträger"=objektiv geschütztes Etwas), dann haben wir wieder die Frage der Berechtigung des Eingriffs in den Schutzbereich eines anderen aufgrund der Religionsfreiheit. Die Religionsfreiheit an sich wird das im Prinzip nicht rechtfertigen, es geht um die Gewichtung der Rechte der Schwangeren gegenüber den Rechten (oder objektiv geschützten Interessen) der Leibesfrucht.

 

Letztlich muss man also sehen, wie schwer der Gesetzgeber (im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben) dieses Lebensrecht des Fötus gewichtet. Und da kann man feststellen, dass der Abbruch straffrei ist, wenn er erfolgt, um der "Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden".

 

Tja, und wenn sie plausibel darlegen kann zu glauben, dass sie in der Hölle schmoren wird, wenn sie ein homosexuelles Kind gebiert, dann müsste man wohl davon ausgehen, dass das ihren seelischen Gesundheitszustand scherwiegend beeinträchtigen kann. Somit wäre der Abbruch zulässig.

 

Ich sähe das aber nicht als durch die Religionsfreiheit an sich begründet. Wenn sie das mit der Hölle überhaupt nicht glaubt, aber psychisch schon völlig fertig ist, weil sie den Druck der Familie im Nacken fühlt, und sich das voraussichtlich auch nicht bessern wird, denn düfte es dasselbe sein.

Danke, ich lese deine Beitzräge immer wieder gern.

 

Werner

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Mal was anderes: Angenommen morgen wird ein Gen entschlüsselt, an dem man erkennen kann, dass das Kind homosexuell wird.

Wäre da eine Abtreibung aus religiösen Gründen gerechtfertigt?

Klar. Bei allen möglichen Behinderungen ist eine Abtreibung verboten, aber eine homosexuelle Veranlagung soll sie rechtfertigen... :facepalm:

Nu ja.

Hab ich vor langer Zeit mal in der Zeitunggelesen: Bei einer Umfrage in Großbritannien kam hervor, dass etwa 70% der Befragten bei sicherem Wissen über eine homosexuelle Veranlagung des Ungeborenen abtreiben würden.

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Mal was anderes: Angenommen morgen wird ein Gen entschlüsselt, an dem man erkennen kann, dass das Kind homosexuell wird.

Wäre da eine Abtreibung aus religiösen Gründen gerechtfertigt?

Klar. Bei allen möglichen Behinderungen ist eine Abtreibung verboten, aber eine homosexuelle Veranlagung soll sie rechtfertigen... :facepalm:

Nu ja.

Hab ich vor langer Zeit mal in der Zeitunggelesen: Bei einer Umfrage in Großbritannien kam hervor, dass etwa 70% der Befragten bei sicherem Wissen über eine homosexuelle Veranlagung des Ungeborenen abtreiben würden.

 

Nur mal als Zwischenruf: eine solche Abtreibung wäre aber in allen Komponenten (sowohl Tötung eines Menschen als auch Benachteiligung Homosexueller) gegen die gültige, im Katechismus dargelegte katholische Lehre.

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Mal was anderes: Angenommen morgen wird ein Gen entschlüsselt, an dem man erkennen kann, dass das Kind homosexuell wird.

Wäre da eine Abtreibung aus religiösen Gründen gerechtfertigt?

Klar. Bei allen möglichen Behinderungen ist eine Abtreibung verboten, aber eine homosexuelle Veranlagung soll sie rechtfertigen... :facepalm:

Nu ja.

Hab ich vor langer Zeit mal in der Zeitunggelesen: Bei einer Umfrage in Großbritannien kam hervor, dass etwa 70% der Befragten bei sicherem Wissen über eine homosexuelle Veranlagung des Ungeborenen abtreiben würden.

 

Nur mal als Zwischenruf: eine solche Abtreibung wäre aber in allen Komponenten (sowohl Tötung eines Menschen als auch Benachteiligung Homosexueller) gegen die gültige, im Katechismus dargelegte katholische Lehre.

 

Wobei ja viele deiner "Glaubenskollegen" die katholische Lehre recht eigenwillig auslegen ... gerade die vom "konservativen" Ast haben so ihre liebe Not mit einigen der Aussagen im Katechismus und neigen eher zu alttestamentarischen Methoden ...

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Mal was anderes: Angenommen morgen wird ein Gen entschlüsselt, an dem man erkennen kann, dass das Kind homosexuell wird.

Wäre da eine Abtreibung aus religiösen Gründen gerechtfertigt?

 

Werner

 

Warum ist mir gerade so danach Dir mit Achtung, Takt und Mitgefühl zu begegnen.

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Mal was anderes: Angenommen morgen wird ein Gen entschlüsselt, an dem man erkennen kann, dass das Kind homosexuell wird.

Wäre da eine Abtreibung aus religiösen Gründen gerechtfertigt?

 

Werner

 

Warum ist mir gerade so danach Dir mit Achtung, Takt und Mitgefühl zu begegnen.

"Es gibt schreckliche Versuchungen und es erfordert Kraft und Mut, ihnen nachzugeben."

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dass sie in der Hölle schmoren wird, wenn sie ein homosexuelles Kind gebiert, dann müsste man wohl davon ausgehen, dass das ihren seelischen Gesundheitszustand scherwiegend beeinträchtigen kann. Somit wäre der Abbruch zulässig.

 

 

 

Aha.

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dass sie in der Hölle schmoren wird, wenn sie ein homosexuelles Kind gebiert, dann müsste man wohl davon ausgehen, dass das ihren seelischen Gesundheitszustand scherwiegend beeinträchtigen kann. Somit wäre der Abbruch zulässig.

 

 

 

Aha.

Siehst du das anders? Und bitte: de lege lata!

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Liebe Michaela,

 

 

 

...

Im Grunde bin auch ich absolut Werners Meinung, dass Dinge, die eigentlich verboten sind, nicht aus religiösen Gründen erlaubt sein dürfen.

Du bist einverstanden wenn der Staat verbietet was Religion erlaubt?

Was ist, wenn der Staat - wie in China - dem Papst die Auswahl des Priesters verbietet den er im Auftrag des HEILIGEN GEISTES zum Bischof ernennen will?

 

 

Gruß

josef

bearbeitet von josef
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Liebe Michaela,

 

 

 

...

Im Grunde bin auch ich absolut Werners Meinung, dass Dinge, die eigentlich verboten sind, nicht aus religiösen Gründen erlaubt sein dürfen.

Du bist einverstanden wenn der Staat verbietet was Religion erlaubt?

Was ist, wenn der Staat - wie in China - dem Papst die Auswahl des Priesters verbietet den er im Auftrag des HEILIGEN GEISTES zum Bischof ernennen will?

 

 

Gruß

josef

Du bist damit einverstanden, dass der Staat nicht einschreitet, wenn die Anhänger Kalis dich als Menschenopfer darbringen wollen?

 

Werner

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Liebe Michaela,

 

 

 

...

Im Grunde bin auch ich absolut Werners Meinung, dass Dinge, die eigentlich verboten sind, nicht aus religiösen Gründen erlaubt sein dürfen.

Du bist einverstanden wenn der Staat verbietet was Religion erlaubt?

Was ist, wenn der Staat - wie in China - dem Papst die Auswahl des Priesters verbietet den er im Auftrag des HEILIGEN GEISTES zum Bischof ernennen will?

 

 

Gruß

josef

Du bist damit einverstanden, dass der Staat nicht einschreitet, wenn die Anhänger Kalis dich als Menschenopfer darbringen wollen?

 

Werner

Ich befürchte, da hast du Josef falsch verstanden: Der Staat darf nur nicht verbieten, was die wahre Religion erlaubt.

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Liebe Michaela,

 

 

 

...

Im Grunde bin auch ich absolut Werners Meinung, dass Dinge, die eigentlich verboten sind, nicht aus religiösen Gründen erlaubt sein dürfen.

Du bist einverstanden wenn der Staat verbietet was Religion erlaubt?

Was ist, wenn der Staat - wie in China - dem Papst die Auswahl des Priesters verbietet den er im Auftrag des HEILIGEN GEISTES zum Bischof ernennen will?

 

 

Gruß

josef

Du bist damit einverstanden, dass der Staat nicht einschreitet, wenn die Anhänger Kalis dich als Menschenopfer darbringen wollen?

 

Werner

Ich befürchte, da hast du Josef falsch verstanden: Der Staat darf nur nicht verbieten, was die wahre Religion erlaubt.

 

Auch bei der "wahren Religion" hoffe ich doch, daß Josef lediglich der Meinung ist, der Staat dürfe nur das nicht verbieten, was die Religion vorschreibt.

 

Oder bist Du, Josef, der Meinung, daß es unzulässig ist, daß der Staat das Heiratsalter höher ansetzt, als es die Kirche tut?

Damit verbietet er 14jährigen Mädchen zu heiraten, obwohl es die RKK erlaubt.

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Liebe Michaela,

 

 

 

 

...

Im Grunde bin auch ich absolut Werners Meinung, dass Dinge, die eigentlich verboten sind, nicht aus religiösen Gründen erlaubt sein dürfen.

Du bist einverstanden wenn der Staat verbietet was Religion erlaubt?

Was ist, wenn der Staat - wie in China - dem Papst die Auswahl des Priesters verbietet den er im Auftrag des HEILIGEN GEISTES zum Bischof ernennen will?

Du bist damit einverstanden, dass der Staat nicht einschreitet, wenn die Anhänger Kalis dich als Menschenopfer darbringen wollen?

Ich befürchte, da hast du Josef falsch verstanden: Der Staat darf nur nicht verbieten, was die wahre Religion erlaubt.

Auf die wahre Religion kommt es an - die nur GOTT selbst, lehren kann.

 

Und GOTT lehrt nichts was dem Gewissen, das ja GOTT jedem Menschen eingepflanzt hat, widerspricht.

 

Auch die Juden wissen daß GOTT kein Vorhautsammler ist.

Und die Inder wissen daß GOTT keine Menschenopfer fordert.

 

 

Es ist das Ringen um wahre Religion die die Erkenntnis bringt daß der Mensch unfähig ist aus eigenem Erkenntnisvermögen zur w a h r e n Religion zu gelangen.

Und daß der Mensch, will er die wahre Religion besitzen, auf die EIngebungen und Erleuchtungen des HEILIGEN GEISTES GOTTES achten muß.

 

 

Gruß

josef

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Liebe Tammy,

 

 

...

Auch bei der "wahren Religion" hoffe ich doch, daß Josef lediglich der Meinung ist, der Staat dürfe nur das nicht verbieten, was die Religion vorschreibt.

 

Oder bist Du, Josef, der Meinung, daß es unzulässig ist, daß der Staat das Heiratsalter höher ansetzt, als es die Kirche tut?

Damit verbietet er 14jährigen Mädchen zu heiraten, obwohl es die RKK erlaubt.

Das stimmt nicht.

Du sprichst den § 1083 das Codex iuris Canonici an:

 

Can. 1083 — § 1. Der Mann kann vor Vollendung des sechzehnten, die Frau vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres keine gültige Ehe schließen.

 

 

Der CiC verbietet nur die Heirat v o r Vollendung des 16. Lebensjahr des Mannes und des 14. Lebensjahres der Frau.

 

Dem Staat und der Bischofskonferenz ist gestattet ein höheres Alter festzulegen:

 

Can. 1083 - § 2. Es bleibt der Bischofskonferenz unbenommen, zur erlaubten Eheschließung ein höheres Alter festzulegen.

 

 

 

 

Gruß

josef

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Dem Staat und der Bischofskonferenz ist gestattet ...

Das finde ich nun wiederum sehr freundlich von der Kirche, dass sie das erlaubt.

:daumenhoch:

 

Werner

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