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Alles Ge-Lu-Müller, oder was?


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Geschrieben (bearbeitet)

Das Regensburger "Wochenblatt" hat interessante neue Informationen aufgetan.

 

Wie dem Wochenblatt jetzt bekannt wurde, gab es aber auch von Seiten der Justiz einen Gutachter. Dieser ist ein Fachmann auf dem Gebiet der Forensik: Dr. Bernd Ottermann vom Bezirksklinikum Straubing. Auf Anfrage räumt Ottermann ein, im Jahre 2000 ein Gutachten im Fall K. angefertigt zu haben.

 

Auch das ist aufschlussreich.

 

Das Bistum indes behauptet, die Richterin habe keine Bedenken gehabt. Zudem, so argumentiert das Bistum, hätte das Amtsgericht ja ansonsten ein weiteres Kontaktverbot mit Jugendlichen verhängt. Doch auch das ist nicht richtig.

 

Der Justizsprecher stellt klar: „Die Auflagen enden mit der Bewährungszeit. Danach hatte die Richterin keine Möglichkeit mehr, Maßnahmen zu verhängen”.

bearbeitet von Sokrates
Geschrieben
Der Justizsprecher stellt klar: „Die Auflagen enden mit der Bewährungszeit. Danach hatte die Richterin keine Möglichkeit mehr, Maßnahmen zu verhängen."

 

Das hatte ich oben ja schon mal gesagt. Und jedwede Äußerung einer Richterin danach ist schlicht und einfach ein Dienstvergehen, zumal gegenüber Dritten. Grüße, KAM

Geschrieben

Der Justizsprecher stellt klar: „Die Auflagen enden mit der Bewährungszeit. Danach hatte die Richterin keine Möglichkeit mehr, Maßnahmen zu verhängen."

Das hatte ich oben ja schon mal gesagt. Und jedwede Äußerung einer Richterin danach ist schlicht und einfach ein Dienstvergehen, zumal gegenüber Dritten. Grüße, KAM

Dass Auflagen wie z.B: Kontaktverbote nur bei der Verturteilung gemacht werden können, nicht nachträglich nach Ablauf der Bewährungsfrist, ist bekannt (Siehe auch Sicherheitsverwahrung). Die Behauptung dagegen, die Äußerung einer Richterin über einen früheren Fall sei ein Dienstvergehen, halte ich für wenig glaubhaft.

Geschrieben

Der Justizsprecher stellt klar: „Die Auflagen enden mit der Bewährungszeit. Danach hatte die Richterin keine Möglichkeit mehr, Maßnahmen zu verhängen."

 

Das hatte ich oben ja schon mal gesagt. Und jedwede Äußerung einer Richterin danach ist schlicht und einfach ein Dienstvergehen, zumal gegenüber Dritten. Grüße, KAM

 

Wie sind denn dann die Informationen zu werten, die man aufgrund eines Dienstvergehens erhalten hat?

 

Dürften sie z.B. in einem Rechtsstreit zur Verteidigung eingebracht werden?

 

Und warum hat der Justitiar der Diözese Regensburg, Hans Schuierer, denn überhaupt die Richterin angerufen, wenn deren Äußerung ein Dienstvergehen ist? Hat er das denn nicht gewußt?

Und wenn er es gewußt hat - Au Backe!

Geschrieben

Ich kann in den Artikel des Regensburger "Wochenblatt" weder interessante noch aufschlussreiche Informationen finden, der Autor wiederholt das was hinlänglich bekannt ist.

 

Nicht einmal das Sokrates nichts als heiße Luft verbreitet, ist den meisten Lesern wirklich neu.

Geschrieben
Ich kann in den Artikel des Regensburger "Wochenblatt" weder interessante noch aufschlussreiche Informationen finden, der Autor wiederholt das was hinlänglich bekannt ist.

Das liegt dann aber am Verständnis des Pilgers, nicht an den Informationen. :angry:

Geschrieben

Der Justizsprecher stellt klar: „Die Auflagen enden mit der Bewährungszeit. Danach hatte die Richterin keine Möglichkeit mehr, Maßnahmen zu verhängen."

Das hatte ich oben ja schon mal gesagt. Und jedwede Äußerung einer Richterin danach ist schlicht und einfach ein Dienstvergehen, zumal gegenüber Dritten. Grüße, KAM

Dass Auflagen wie z.B: Kontaktverbote nur bei der Verturteilung gemacht werden können, nicht nachträglich nach Ablauf der Bewährungsfrist, ist bekannt (Siehe auch Sicherheitsverwahrung). Die Behauptung dagegen, die Äußerung einer Richterin über einen früheren Fall sei ein Dienstvergehen, halte ich für wenig glaubhaft.

 

Für Einsicht und Auskunft in/aus Strafakten braucht man ein berechtigtes Interesse, der Betroffene ist vorher anzuhören. Siehe §§ 474 StPO ff. und strafbar hat sich die Richterin nach § 203 StGB gemacht. - Daß sich der Herr Schuirer da nicht so auszukennen scheint, ist bedauerlich, aber eine Richterin sollte das schon wissen. Und zu Prognosen über die Einsatzfähigkeit von früher Verurteilten in Zukunft hat sie überhaupt keine Rechtsgrundlage. Grüße, KAM

Geschrieben (bearbeitet)
Für Einsicht und Auskunft in/aus Strafakten braucht man ein berechtigtes Interesse, der Betroffene ist vorher anzuhören. Siehe §§ 474 StPO ff. und strafbar hat sich die Richterin nach § 203 StGB gemacht.

Ich weiß nicht, wo Du Deine Rechtsinterpretation hernimmst.

 

Nach §474 kann die Richterin sehr wohl Auskünfte geben, sogar an Privatpersonen (§475), wenn durch einen Rechtsanwalt vertreten. "Berechtigtes Interesse" kann man bei dem Bistum, das den Kinderschänder beschäftigt, wohl annehmen. Davon, dass der Betroffene vorher anzuhören sei, ist im Gesetz überhaupt nicht die Rede.

 

Anzunehmen, §203 StGB wäre anzuwenden (Verletzung von Privatgeheimnissen) ist geradezu bizarr. Der Mann wurde in einem öffentlichen Verfahren verurteilt. Es handelt sich also nicht um ein "zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis" des Kinderschänders.

bearbeitet von Sokrates
Geschrieben (bearbeitet)
Für Einsicht und Auskunft in/aus Strafakten braucht man ein berechtigtes Interesse, der Betroffene ist vorher anzuhören. Siehe §§ 474 StPO ff. und strafbar hat sich die Richterin nach § 203 StGB gemacht.

Ich weiß nicht, wo Du Deine Rechtsinterpretation hernimmst.

 

Nach §474 kann die Richterin sehr wohl Auskünfte geben, sogar an Privatpersonen (§475), wenn durch einen Rechtsanwalt vertreten. "Berechtigtes Interesse" kann man bei dem Bistum, das den Kinderschänder beschäftigt, wohl annehmen. Davon, dass der Betroffene vorher anzuhören sei, ist im Gesetz überhaupt nicht die Rede.

 

Anzunehmen, §203 StGB wäre anzuwenden (Verletzung von Privatgeheimnissen) ist geradezu bizarr. Der Mann wurde in einem öffentlichen Verfahren verurteilt. Es handelt sich also nicht um ein "zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis" des Kinderschänders.

 

Hat es für Pfarrer K. einen Bewährungshelfer gegeben? Wenn ja, hat der das Gutachten aus dem Jahre 2000 kennen müssen? Hatte er Kontakt mit dem Bistum oder ist das nicht üblich?

bearbeitet von Ältester
Geschrieben
Hat es für Pfarrer K. einen Bewährungshelfer gegeben? Wenn ja, hat der das Gutachten aus dem Jahre 2000 kennen müssen? Hatte er Kontakt mit dem Bistum oder ist das nicht üblich?

Das weiß ich alles nicht. Ein Bewährungshelfer ist wohl Pflicht.

Geschrieben
Für Einsicht und Auskunft in/aus Strafakten braucht man ein berechtigtes Interesse, der Betroffene ist vorher anzuhören. Siehe §§ 474 StPO ff. und strafbar hat sich die Richterin nach § 203 StGB gemacht.

Ich weiß nicht, wo Du Deine Rechtsinterpretation hernimmst.

 

Nach §474 kann die Richterin sehr wohl Auskünfte geben, sogar an Privatpersonen (§475), wenn durch einen Rechtsanwalt vertreten. "Berechtigtes Interesse" kann man bei dem Bistum, das den Kinderschänder beschäftigt, wohl annehmen. Davon, dass der Betroffene vorher anzuhören sei, ist im Gesetz überhaupt nicht die Rede.

 

Anzunehmen, §203 StGB wäre anzuwenden (Verletzung von Privatgeheimnissen) ist geradezu bizarr. Der Mann wurde in einem öffentlichen Verfahren verurteilt. Es handelt sich also nicht um ein "zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis" des Kinderschänders.

 

Es gab keine öffentliche Hauptverhandlung und der Inhalt von Bewährungsakten ist sehr wohl Dienstgeheimnis. Grüße, KAM

Geschrieben
Es gab keine öffentliche Hauptverhandlung und der Inhalt von Bewährungsakten ist sehr wohl Dienstgeheimnis. Grüße, KAM

Das war ja schon damals die erste Ungereimtheiti. Bei jedem anderen hätte es eine öffentliche Hauptversammlung gegeben. Da hat man wohl seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichts mit der Kirche einen Deal gemacht. Das hätte m.E. schon nicht sein sollen.

Geschrieben

Offenbar teilt die Richterin (und der Gerichtssprecher) Kams eigenartige Rechtsauffassung nicht. Denn es wäre ihnen ja ein Leichtes gewesen, die Darstellung des Bistums zu bestätigen und darauf hinzuweisen, dass eine andere Auskunft rechtlich gar nicht möglich gewesen sei, da keine Auflagen bestanden und die Bewährung abgelaufen war. Dann wäre das Bistum als inkompetente Stümper dagestanden, da sie eine irrelevante Auskunft als Begründung für die Einstellung des Priesters verwendet hätte.

 

Hat die Richterin aber nicht getan. Sie nimmt das Risiko des Gesetzesverstoßes (das laut Kam angeblich besteht) auf sich und gibt zu, das Bistum gewarnt zu haben. Damit steht das Bistum nicht nur als Stümper, sondern auch noch als Lügner da.

Geschrieben
Hat die Richterin aber nicht getan. Sie nimmt das Risiko des Gesetzesverstoßes (das laut Kam angeblich besteht) auf sich und gibt zu, das Bistum gewarnt zu haben. Damit steht das Bistum nicht nur als Stümper, sondern auch noch als Lügner da.

 

Zum Inhalt des Gesprächs gibt es unterschiedliche Darstellungen, wie du sicher weißt. Grüße, KAM

Geschrieben

Hat die Richterin aber nicht getan. Sie nimmt das Risiko des Gesetzesverstoßes (das laut Kam angeblich besteht) auf sich und gibt zu, das Bistum gewarnt zu haben. Damit steht das Bistum nicht nur als Stümper, sondern auch noch als Lügner da.

Zum Inhalt des Gesprächs gibt es unterschiedliche Darstellungen, wie du sicher weißt. Grüße, KAM

Nun, zum Ersten glaubt dem Lügenbischof eh keiner mehr. Zum Zweiten: Warum sollte die Richterin lügen? Wo sie sich mit ihrer Aussage (Deiner Meinung nach) ja sogar eines Gesetzesverstoßes schuldig gemacht hätte.

 

Und wie ich schon ausführte: Der Bischof schneidet kein bisschen besser ab, wenn er die Wahrheit sagt. Dann fällt bloß in diesem einen Fall der Lügenvorwurf weg. Unverantwortliches, dummes Verhalten bleibt dagegen an ihm hängen.

Geschrieben
Warum sollte die Richterin lügen? Wo sie sich mit ihrer Aussage (Deiner Meinung nach) ja sogar eines Gesetzesverstoßes schuldig gemacht hätte.

 

Weil sie mit der zweiten Version ihrer Aussage mehr dem Zeitgeist entspricht. Hätte sie die rechtlichen Probleme gesehen, hätte sie ja gleich den Mund gehalten. Grüße, KAM

Geschrieben (bearbeitet)

Warum sollte die Richterin lügen? Wo sie sich mit ihrer Aussage (Deiner Meinung nach) ja sogar eines Gesetzesverstoßes schuldig gemacht hätte.

 

Weil sie mit der zweiten Version ihrer Aussage mehr dem Zeitgeist entspricht. Hätte sie die rechtlichen Probleme gesehen, hätte sie ja gleich den Mund gehalten. Grüße, KAM

Ah ja. Eine Richterin opfert ihre berufliche Integrität dem bösen Zeitgeist, um Bischof Müller schlecht aussehen zu lassen. Sehr überzeugende Hypothese. :angry:

bearbeitet von Sokrates
Geschrieben
zu 2) Auf jeden Fall hat man gegen die eigenen Leitlinien der Bischofskonferenz verstoßen.

Was hat Kardinal Lehmann noch vor kurzen gesagt. Leitlinien sind nicht verpflichtend, sondern sie sind eine Richtschnur, an dem sich ein Bistum halten kann, aber nicht muss. So einfach ist das.

Geschrieben

Warum sollte die Richterin lügen? Wo sie sich mit ihrer Aussage (Deiner Meinung nach) ja sogar eines Gesetzesverstoßes schuldig gemacht hätte.

 

Weil sie mit der zweiten Version ihrer Aussage mehr dem Zeitgeist entspricht. Hätte sie die rechtlichen Probleme gesehen, hätte sie ja gleich den Mund gehalten. Grüße, KAM

Ah ja. Eine Richterin opfert ihre berufliche Integrität dem bösen Zeitgeist, um Bischof Müller schlecht aussehen zu lassen. Sehr überzeugende Hypothese. :angry:

 

Nein, sondern weil sie dabei besser aussieht. Grüße, KAM

Franciscus non papa
Geschrieben (bearbeitet)

@ tomlo

 

klar, aber nur schurken vereinbaren etwas, und halten sich dann nicht dran. ein mann von ehre hält absprachen ein.

bearbeitet von Oestemer
Geschrieben (bearbeitet)
in konsequenz der forderung pilgers, sehe ich eine aufforderung an den staat, der kirche nicht zu trauen.

 

wenn da etwas schiefgelaufen ist von seiten des staates, dann einfach, weil man eine regelung hatte, die der kirche vertrauen entgegenbrachte.

 

ich schäme mich zugeben zu müssen, dass ich als katholik dem staat raten muss, der kirche nicht zu trauen.

Du musst sich nicht schämen, man kann erst recht nicht dieser Bananenrepublik trauen :angry:

bearbeitet von tomlo
Geschrieben
Ich bin der Meinung das die Abfrage des KUMI bei Kindesmißbrauch bei Amtsgerichten auch heute möglich ist/sein sollte ohne gegen die engen und strengen :angry: Datenschutzrichtlinien zu verstoßen.

Sicher kann er das. Schäuble wird es schon richten, erst werden die Gesetze geändert und dann wird jeder Bürger einen IM bekommen. Wer weiss, welche Ferkeleien dann noch zum Vorschein kommen.

Geschrieben
@ tomlo

 

klar, aber nur schurken vereinbaren etwas, und halten sich dann nicht dran. ein mann von ehre hält absprachen ein.

Ich gehe nicht soweit, jemanden zu verurteilen. Heisst es nicht, jeder ist unschuldig, solange man nicht das Gegenteil bewiesen hat?

Ist Bischof Müller wegen Meineid und Falschausage verurteilt worden. Gibt es hib und stichfeste Beweise? Wo sind sie?

Was die Presse hier berichtet, ist noch lange kein Beweis.

 

Ich sehe nur eins, hier wird der Leib Jesu Christi beschädigt, die Kirche in den Schmutz gezogen und ihr beteiligt euch daran.

 

@ThomasB: Wo ist der Unterschied zu dem, was die FSSPX betreibt und eure Kampagne, dem Bischof eine reinzuwürgen?

Geschrieben

 

Es gab keine öffentliche Hauptverhandlung und der Inhalt von Bewährungsakten ist sehr wohl Dienstgeheimnis. Grüße, KAM

Das war ja schon damals die erste Ungereimtheiti. Bei jedem anderen hätte es eine öffentliche Hauptversammlung gegeben. Da hat man wohl seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichts mit der Kirche einen Deal gemacht. Das hätte m.E. schon nicht sein sollen.

Die Hauptverhandlung war nicht öffentlich zum Schutze der minderjährigen Opfer, nicht zum Schutze des Täters.

Insofern ist es irrelevant, ob die Richterin über eine öffentliche oder über eine nicht öffentliche Verhandlung spricht.

Richtig ist, dass die Richterin nach der Verhandlung und nach Ablauf der Bewährungszeit nichts mehr mit dem Fall zu tun hat und im Grunde gar keine Auskunft geben bräuchte.

Und richtig ist auch, dass der Bischof (der zuständige Personalchef, das Ordinariat, oder wer auch immer von Müller grad verantwortlich dafür gemacht wird) diese dennoch von der Richterin gegebenen Auskunft als Grundlage für seine Entscheidung nehmen kann.

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