Felician Geschrieben 7. August 2012 Melden Share Geschrieben 7. August 2012 (bearbeitet) Was wäre denn die rechtliche Konsequenz, wenn die Beichte ohne gültige Beichtfakultas abgenommen wird? Daran scheiden sich die Geister. Die Mehrzahl der Kollegen geht davon aus, dass dann, wenn der Pönitent nicht weiß, dass es keine Facultas gibt, gültig absolviert wird - wir können das ja nicht validieren. Ein Problem träte sehr theoretisch dann auf, wenn im Rahmen der Beichte eine Exkommunikation aufgehoben würde, das hätte dann keinen Effekt, wäre aber so oder so nicht beweisbar. Kann also ein lateinischer a) Bischof Priester einem ostkirchlichen Katholiken nicht die Befreiung von einer Exkommunikation erteilen, wenn der zuständige ostkirchliche Ordinarius ihm nicht die Erlaubnis dazu erteilt hat? Nehmen wir das konstruierte Beispiel eines ostkirchlichen Schismatikers. bearbeitet 7. August 2012 von Felician Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Edith1 Geschrieben 8. August 2012 Melden Share Geschrieben 8. August 2012 (bearbeitet) Zwecks Wahrung der Übersicht findet sich die allgemeine Diskussion zu Sünde, Umkehr und Steuerzahlern etc.hier - Edith Die Frage von Sandro wurde inzwischen beantwortet, aber man sollte die Antwort auch noch finden. bearbeitet 8. August 2012 von Edith1 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
gouvernante Geschrieben 9. August 2012 Melden Share Geschrieben 9. August 2012 Also die Auflösung meines kleinen kanonistischen Rätsels am Sonntag vormittag (mit Dank an die englischen Fachkollegen): Die Instruktion den Heiligen Officiums vom 20. Juli 1859 verlangte in der Tat ein Abschören der Irrtümer, ein Glaubensbekenntnis und die Absolution von der Exkommunikation, danach wurde der Betreffende zur Eucharistie zugelassen und konnt dann sakramental Losgesprochen werden. Das Ökumenische Direktorium Teil I vom 14. Mai 1967 änderte dies grundlegend. Die bisher geforderte Aufhebung der Exkommunikation und das Abschwören von Irrtümern wurde fallen gelassen, die Konditionaltaufe nur noch in begründeten Zweifelsfällen gespendet. Im Ritus für die Aufnahme schon Getaufter (Randnummer 9) wird schließlich gekretiert: “If the profession of faith and reception take place during Mass, the one who is to be received – with due regard to the individual case – should confess his sins beforehand. He should first inform the confessor that he is about to be received into full communion. Any confessor who is lawfully approved may receive the confession”. Damit ist die Frage beantwortet, der Vikar hat Lossprechungsvollmacht, einer sakramentalen Beichte steht de jure nichts im Wege. Ich sehe diesne thread erst zu spät, aber in der deutschen Handausgabe steht dasselbe. Für Sandro lohnt es sich sicher, den Text anzuschaffen. Er verschafft auch Klarheit über den Ablauf der Feier, die von ihm erforderten liturgischen Antworten etc. Hier Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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