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Fragen zu Ehe, Aufgebot etc.


tanja84

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So, ich hole mich mal nach Jahren wieder aus der Versenkung. Vielleicht kann mir in diesem Forum jemand bei einer kirchenrechtlichen Frage behilflich sein, für die ich keine Antwort gefunden habe. Es geht dabei um die Regelung einer katholischen Eheschließung. Dabei würde mich folgendes Problem interessieren:

 

Zwingend ist ja die Publikation des Aufgebotes (mündlich oder schriftlich) am Wohnsitz der Eheleute. Gilt das für beide Ehepartner oder nur für einen? Nehmen wir einmal diesen Fall an:

Ehepartner A hat Wohnsitz in X in Deutschland. Partner B hat seinen Wohnsitz ebenfalls aktuell in X, ist jedoch angeblich auch in Y im Ausland gemeldet. Das Paar will im Ort Y (Ausland) heiraten. Nur stellen die erstaunten Bekannten des Paares fest, dass das Aufgebot im Ort X (alleiniger Wohnsitz von A, einer der Wohnsitze von B) in der zuständigen Pfarrei nie publiziert worden ist. Hat das seine Richtigkeit? Oder anders gefragt, widerspricht dies zwar den Vorschriften von und zu CIC 1067, wird aber in der Praxis liberal gehandhabt und hat keine Auswirkungen? Und was macht der ausländische Priester, der das Paar getraut hat? Dann hat er es wohl unterlassen, die Pfarrei des Wohnsitzes um ein Aufgebot zu bitten?

 

Kann mir jemand mehr dazu sagen? Der Fall beschäftigt mich gerade akut.

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So, ich hole mich mal nach Jahren wieder aus der Versenkung. Vielleicht kann mir in diesem Forum jemand bei einer kirchenrechtlichen Frage behilflich sein, für die ich keine Antwort gefunden habe. Es geht dabei um die Regelung einer katholischen Eheschließung. Dabei würde mich folgendes Problem interessieren:

 

Zwingend ist ja die Publikation des Aufgebotes (mündlich oder schriftlich) am Wohnsitz der Eheleute. Gilt das für beide Ehepartner oder nur für einen? Nehmen wir einmal diesen Fall an:

Ehepartner A hat Wohnsitz in X in Deutschland. Partner B hat seinen Wohnsitz ebenfalls aktuell in X, ist jedoch angeblich auch in Y im Ausland gemeldet. Das Paar will im Ort Y (Ausland) heiraten. Nur stellen die erstaunten Bekannten des Paares fest, dass das Aufgebot im Ort X (alleiniger Wohnsitz von A, einer der Wohnsitze von B) in der zuständigen Pfarrei nie publiziert worden ist. Hat das seine Richtigkeit? Oder anders gefragt, widerspricht dies zwar den Vorschriften von und zu CIC 1067, wird aber in der Praxis liberal gehandhabt und hat keine Auswirkungen? Und was macht der ausländische Priester, der das Paar getraut hat? Dann hat er es wohl unterlassen, die Pfarrei des Wohnsitzes um ein Aufgebot zu bitten?

 

Kann mir jemand mehr dazu sagen? Der Fall beschäftigt mich gerade akut.

Uff. Die Gültigkeit würde ich ad hoc nicht in Frage stellen, weil die Ehe Rechtsgunst genießt (d.h. man geht zunächst immer davon aus, daß die Ehe gültig geschlossen wurde).

 

Can. 1067 fordert sorgfältige Nachforschungen ob eventuell ein Ehehindernis besteht. Das muss nicht zwingend das Aufgebot sein (ich grüble gerade ernsthaft, ob jenes bei meiner eigenen Eheschließung überhaupt gemacht wurde), sondern lediglich den Normen der jeweiligen Bischofskonferenz entsprechen.

 

Sofern keine Demissio (Überweisung) des Wohnsitzpfarrers hier an den Pfarrer im Ausland erfolgte, war nach meinem Dafürhalten lediglich die Assistenz unrechtmäßig - ob dadurch allerdings die Eheschließung an sich ungültig war, bezweifle ich.

bearbeitet von Flo77
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Vom Aufgebot kann der Pfarrer dispensieren, wenn keine Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist in vielen Gemeinden regelmäßig der Fall, zumal das deutsche Matrikelwesen recht zuverlässig arbeitet.

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Can. 1067 fordert sorgfältige Nachforschungen ob eventuell ein Ehehindernis besteht. Das muss nicht zwingend das Aufgebot sein (ich grüble gerade ernsthaft, ob jenes bei meiner eigenen Eheschließung überhaupt gemacht wurde), sondern lediglich den Normen der jeweiligen Bischofskonferenz entsprechen.

Hier die Partikularnorm.

 

Außerdem möchte ich noch darauf hinweisen, dass der "Wohnsitz" in can. 102 CIC eigens geregelt und damit anders definiert ist als der melderechtliche Wohnsitz in Deutschland. Da können sich in manchen Fällen also auch noch Unterschiede ergeben.

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Vom Aufgebot kann der Pfarrer dispensieren, wenn keine Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist in vielen Gemeinden regelmäßig der Fall, zumal das deutsche Matrikelwesen recht zuverlässig arbeitet.
In Tanjas Schilderung fehlt doch ohnehin einiges.

 

Weder ist klar, ob A seine Dimissio hatte, noch ob das Brautexamen den Richtlinien der Bischofskonferenz von Y entsprach.

 

Mir pers. läge die Frage ob der Zelebrant überhaupt legitimer Assistent der Eheschließung war, schwerer im Magen als das fehlende Aufgebot.

 

@Chryso: wäre der Vermählungseintrag im Taufbuch bei A ausreichend um die Eheschließung schon hinreichend um von der Gültigkeit der Ehe ausgehen zu können.

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In Tanjas Schilderung fehlt doch ohnehin einiges.

 

Weder ist klar, ob A seine Dimissio hatte, noch ob das Brautexamen den Richtlinien der Bischofskonferenz von Y entsprach.

 

Mir pers. läge die Frage ob der Zelebrant überhaupt legitimer Assistent der Eheschließung war, schwerer im Magen als das fehlende Aufgebot.

 

 

Danke für die Antworten! Scheint doch komplizierter als ich gedacht habe. Bin davon ausgegangen, da in meiner Pfarrei immer das Aufgebot verlesen wird (plus im Internet veröffentlicht), so lange ein Ehepartner seinen Wohnsitz hier hat. Deine Frage ist natürlich berechtigt. Du meinst also, dass für das Brautexamen die Richtlinien von X irrelevant sind, wenn sie denen in Y entsprechen?

 

Was macht die Legitimität der Assistenz bei der Eheschließung denn aus?

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In Tanjas Schilderung fehlt doch ohnehin einiges.

 

Weder ist klar, ob A seine Dimissio hatte, noch ob das Brautexamen den Richtlinien der Bischofskonferenz von Y entsprach.

 

Mir pers. läge die Frage ob der Zelebrant überhaupt legitimer Assistent der Eheschließung war, schwerer im Magen als das fehlende Aufgebot.

 

 

Danke für die Antworten! Scheint doch komplizierter als ich gedacht habe. Bin davon ausgegangen, da in meiner Pfarrei immer das Aufgebot verlesen wird (plus im Internet veröffentlicht), so lange ein Ehepartner seinen Wohnsitz hier hat. Deine Frage ist natürlich berechtigt. Du meinst also, dass für das Brautexamen die Richtlinien von X irrelevant sind, wenn sie denen in Y entsprechen?

 

Was macht die Legitimität der Assistenz bei der Eheschließung denn aus?

Zuständig ist der Pfarrer, in dessen Pfarrei wenigstens einer der Brautleute seinen Wohnsitz hat (Anmeldung, Brautexamen und die eigentliche Trauung). Er kann delegieren und macht damit einen anderen Priester zum legitimen "Traupfarrer". Fehlt die Delegation, war (zumindest nach dem alten Recht) die Ehe wegen des Formfehlers ungültig (mit der Frage habe ich mir damals meine Staatsexamensnote versaut :( )

bearbeitet von Elima
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Danke für die Antworten! Scheint doch komplizierter als ich gedacht habe. Bin davon ausgegangen, da in meiner Pfarrei immer das Aufgebot verlesen wird (plus im Internet veröffentlicht), so lange ein Ehepartner seinen Wohnsitz hier hat. Deine Frage ist natürlich berechtigt. Du meinst also, dass für das Brautexamen die Richtlinien von X irrelevant sind, wenn sie denen in Y entsprechen?

 

Was macht die Legitimität der Assistenz bei der Eheschließung denn aus?

Der trauende Priester muss zweifelsfrei feststellen, daß die beiden Trauwilligen keinem Ehehindernis unterliegen.

 

D.h. er muss feststellen, ob die beiden ledig im Sinne der Kirche sind, nicht zu nah miteinander verwandt, etc.

(Ich weiß nur, wie es bei meinem eigenen Brautexamen war und da genügte die Vorlage meines Taufregisterauszugs und die mündliche Antwort.)

 

Ob das evtl. Fehlen der Dimissio einfluss auf die Gültigkeit der Ehe bzw. der Legitimität des Assistenten hat, müsste Chrysologus klären.

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Ob das evtl. Fehlen der Dimissio einfluss auf die Gültigkeit der Ehe bzw. der Legitimität des Assistenten hat, müsste Chrysologus klären.

Ich hab schon mal im CIC gekramt, bis Chryso Zeit findet:

 

Can. 1109 — Der Ortsordinarius und der Ortspfarrer assistieren, sofern sie nicht durch Urteil oder Dekret exkommuniziert, interdiziert oder vom Amt suspendiert worden sind bzw. als solche erklärt worden sind, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes kraft ihres Amtes gültig den Eheschließungen nicht nur ihrer Untergebenen, sondern auch der Fremden, sofern wenigstens einer von ihnen dem lateinischen Ritus angehört.

 

Es könnte für die Gültigkeit der Ehe also auch darauf ankommen, ob der ausländische Priester in Y Ortspfarrer ist oder (can. 1111 CIC) eine gültige Delegation vom Ortspfarrer hat.

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Soweit ich das sehen kann, hängt die Gültigkeit der Ehe weder am Aufgebot noch am Brautexamen. Beides hat funktionale Gründe, wenn der Pfarrer der Ansicht ist, das nicht zu benötigen, dann kann er es weglassen (wir haben damals das Examensprotokoll selbst ausgefüllt und eingereicht).

 

Die Frage der Trauvollmacht ist eine andere, es reicht jedoch, wenn der assistierende Priester Vollmacht für einen der Partner hat, wenn es weitere Priester mit Trauvollmacht zB wegen mehrer Wohnsitze gibt (die Kirche folgt hier im Zweifel der staatlichen Praxis, wo es ein Melderecht gibt, da erwächst aus der staatlichen Anmeldung eine kirchliche Trauvollmacht), dann können die alle unabhängig voneinander tätig werden.

 

C. 1060 schließlich baut alleine auf dem äußeren Anschein auf, zunächst der Feier selbst, dann jedem Dokument, dass dieselbe bestätigt. Das kann ein einzelner Eintrag sein, aber auch eine Urkunde im Familienstammbuch.

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Heiliger Bürokratius...

 

Also, Heimatpfarrei ist einePfarrei, in der Mann oder Frau mindestens fünf Jahre gelebt hat, egal, wie lang das her ist, hab ich den Passus richtig verstanden? (Das die Heimatpfarrei da ist, wo man wohnt, ist ja klar).

Das hieße, ich könnte in der Pfarrei, in der ich von 1982 bis 2001 offiziell lebte udn lange Messdienerin war, zur Kommunion gegangen bin und gefirmt wurde, heiraten, ohne dass der Pfarrer der Pfarrer, in der ich jetzt seit 2 Monaten lebe, was dazu zu sagen hätte? Aber natürlich gingen auch die momentane Ortspfarrei. Und die Pfarrei, in der ich von 2011 bis 2008 lebte. ? Nicht zu vergessen die Pfarrei in der mein Freund aufwuchs.

 

Uijuijui.

 

( naja, ohnehin eher theoretische Frage).

bearbeitet von mn1217
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Es reicht für die Begründung eines Wohnsitzes die Absicht, dort ständig bleiben, solange kein Abwanderungsgrund eintritt. Wenn eine solche Absicht nicht gegeben ist, dann greift die 5 - Jahres Klausel. Für Nebenwohnsitze muss man die Absicht haben, wenigstens 3 Monate zu bleiben, oder man muss 3 Monate geblieben sein. Das alles findet sich in den cc. 102 bis 106 CIC, vor allem im c. 102.,

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Und wenn man da wohnen bleiben will, aber aus , na sagen wir nostalgischen Gründen woanders heiraten will , fragt man halt den Ortspfarrer. Nehme ich an.

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