InDubio Geschrieben 14. Februar 2013 Melden Share Geschrieben 14. Februar 2013 (bearbeitet) Hallo zusammen, es ist schön wieder hier zu sein. Vielleicht wisen es einige schon, ich beschäftige mich sehr mit der Vergebung in der katholischen Kirche. In diesem Zusammenhang bin ich bei Wikipedia auf den Eintrag "Absolution" gekommen, da steht ein Satz der mich ehrlich gesagt etwas schockiert hat: "Die Lossprechung des an einer Sünde gegen das sechste Gebot Beteiligten (sog. absolutio criminalis) ist außer in Fällen der Todesgefahr ungültig (Can. 977) und zieht die Exkommunikation als Tatstrafe nach sich (can. 1378 § 1) " Absolutio criminalis...soso die kriminelle Lossprechung? Heisst das, dass jeder der gegen dieses Gebot verstoßen hat, egal in welcher Form, keine Vergebung und keine Lossprechung von den Sünden erfahren kann, niemals wieder? Nach katholischem Verständnis müsste er ja dann unwiderbringlich in die Hölle kommen. Ich finde das schwer vereinbar mit meinem Glauben, ich dachte man kann alles vergeben bekommen, sofern man denn bereut. Vielleicht kann mir jemand mit besserem Fachwissen etwas mehr dazu sagen, würd mich freuen! bearbeitet 14. Februar 2013 von InDubio Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 14. Februar 2013 Melden Share Geschrieben 14. Februar 2013 Bei der Quelle würde ich den Blutdruck mal ganz schnell wieder runterfahren... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Franciscus non papa Geschrieben 14. Februar 2013 Melden Share Geschrieben 14. Februar 2013 gemeint ist damit, daß wenn beichtvater und Pönitent gemeinsam gegen das 6. gebot verstossen haben, das nicht beieinander gebeichtet werden soll und darf... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 14. Februar 2013 Melden Share Geschrieben 14. Februar 2013 Außerdem hilft es genau zu lesen. Der Begriff "absolutio criminalis" taucht im CIC nicht auf. Dort lautet Can 977: "Die Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ungültig, außer in Todesgefahr." Der MIT-Schuldige ist derjenige mit dem man den Ehebruch (oder sonst eine Unkeuschheit) begangen hat. Für jemand anderen kann man aber nicht beichten (und nicht absolviert werden). Can 977 schließt also aus, daß ein Nichtanwesender die Absolution erteilt bekommt ohne selbst gebeichtet zu haben (außer in Todesgefahr...) Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
InDubio Geschrieben 14. Februar 2013 Autor Melden Share Geschrieben 14. Februar 2013 Auf Wunsch hab ich den Fettdruck entfernt Vielen Dank für die Erklärung, die Wikipediaerklärung sagt ja nichts von MIT-Schuldigem, bzw ist es nicht ganz klar wer alles zum Beteiligtenkreis gezählt wird. Bezieht sich das denn nur auf das 6. Gebot? Nur um es mal zu überspitzen: Wenn Beichtvater und beichtender vorher gemeinsam jemanden beispielsweise bestohlen haben, darf der Beichtvater die Absolution erteilen? Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
gouvernante Geschrieben 14. Februar 2013 Melden Share Geschrieben 14. Februar 2013 Bezieht sich das denn nur auf das 6. Gebot? Klassicherweise: ja, Ananlogschlüsse halte ich aber für erlaubt. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Moriz Geschrieben 14. Februar 2013 Melden Share Geschrieben 14. Februar 2013 Außerdem hilft es genau zu lesen. Der Begriff "absolutio criminalis" taucht im CIC nicht auf. Dort lautet Can 977: "Die Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ungültig, außer in Todesgefahr." Der MIT-Schuldige ist derjenige mit dem man den Ehebruch (oder sonst eine Unkeuschheit) begangen hat. Für jemand anderen kann man aber nicht beichten (und nicht absolviert werden). Can 977 schließt also aus, daß ein Nichtanwesender die Absolution erteilt bekommt ohne selbst gebeichtet zu haben (außer in Todesgefahr...) Ich verstehe das so, daß der Beichtvater nicht der Mitschuldige sein darf, bzw genauer: Der Pönitent die Sünde mit dem Beichtvater begangen hat und so mit-schuldig geworden ist, dann ist die Absoultion nur in Todesgefahr möglich (in Todesgefahr ist so ziemlich alles erlaubt). Jede andere (unbeteiligte) dürfte wohl die Absolution erteilen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
Flo77 Geschrieben 14. Februar 2013 Melden Share Geschrieben 14. Februar 2013 Außerdem hilft es genau zu lesen. Der Begriff "absolutio criminalis" taucht im CIC nicht auf. Dort lautet Can 977: "Die Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ungültig, außer in Todesgefahr." Der MIT-Schuldige ist derjenige mit dem man den Ehebruch (oder sonst eine Unkeuschheit) begangen hat. Für jemand anderen kann man aber nicht beichten (und nicht absolviert werden). Can 977 schließt also aus, daß ein Nichtanwesender die Absolution erteilt bekommt ohne selbst gebeichtet zu haben (außer in Todesgefahr...) Ich verstehe das so, daß der Beichtvater nicht der Mitschuldige sein darf, bzw genauer: Der Pönitent die Sünde mit dem Beichtvater begangen hat und so mit-schuldig geworden ist, dann ist die Absoultion nur in Todesgefahr möglich (in Todesgefahr ist so ziemlich alles erlaubt). Jede andere (unbeteiligte) dürfte wohl die Absolution erteilen. Oder so. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen More sharing options...
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