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Rechts-Links


Frank

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Hallo, zusammen!

 

Ich arbeite an einem etwa 20min. Referat über die Frage "Was ist Palliativpflege". Ich bin jetzt an nem Punkt gekommen wo es in einem 2-3minütigen Abschnitt um die Rechtlichen Grundlagen geht. Konkret: Selbstbestimmungsrecht des Bewohners, Abgrenzung (legale) passive Sterbehilfe/ (verbotene) aktive Sterbehilfe[das "sterben lassen" immer erlaubt ist weis ich, aber wie argumentiere ich das?], die Frage "muss ich bei nicht vorliegen einer Patientenverfügung immer reanimieren?", wie bewerte ich juristisch die Nahrungsverweigerung von demeten Bewohnern und welche Handlungsvorgaben leiten sich davon für mich ab?

Gut, ich werde wahrscheinlich nicht alles unterbringen.

 

Mein Problem: Ich finde meine Unterlagen aus dem Palliativ-Kurs, zu diesem Thema, nicht mehr und ob diese auf dem aktuellsten Stand (immerhin hab ich den Kurs 2010 gemacht) weis ich auch nicht.

 

Aber hier ist ja geballter juristischer Sachverstand, vielleicht könnt ihr mir helfen?

Ich bräuchte:


  •  
  • Google Suchbegriffe (meine Suche brachte mir nicht allzuviel hilfreiches ein)
  • Links zu Gerichtsurteilen
  • Links zu Gesetzestexten (§1901a BGB, der die Patientenverfügung regelt hab ich als PDF aufm Rechner)
     

In einem zweiten Schritt würde ich, euer Einverständnis vorrausgesetzt, den fertigen Abschnitt in dem Vortrag, quasi zum korrekturlesen, hier posten.

 

Ich danke schon mal im Vorraus!

Gruss!

Frank

bearbeitet von Frank
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Ich möchte, an dieser Stelle, kurz vorstellen wie weit mein Referat gediehen ist und euch um eure Meinung bitten.

 

III Rechtliche Grundlagen.

Wir alle kennen noch, aus der Ausbildung, die Unterscheidung in „aktiver“, passiver“ bzw. „indirekter Sterbehilfe“. Erläutert wurde das immer mit dem Extrembeisspiel des Beatmungspatienten auf der Intensivstation. Da hiess es immer das abschalten der Beatmungsmaschine, die den Tod des Patienten zu Folge hat wäre „aktive“ Sterbehilfe und somit strafbar, wohingegen es erlaubt sei (weil passive Sterbehilfe) den Patienten, auf Grundlage einer Patientenverfügung, erst gar nicht anzuschliessen.

 

Das, bitte vergesst ganz schnell!

 

Der BGH hat in einer Entscheidung 2010 festgestellt:

1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.

3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich. (1)

 

In dem konkreten Fall ging es um eine Frau die nach einer Hirnblutung schwer Pflegebedürftig wurde und über PEG ernährt wurde. Dies hatte sie aber immer abgelehnt. Die Frau kam in ein Pflegeheim, dem mündlich erklärten Willen der Betroffenen folgend vereinbarten die Angehörigen mit dem Pflegeheim über PEG Flüssigkeit, jedoch keine Nahrung zu geben und die Frau versterben zu lassen. Die Geschäftsführung der Pflegekette, der die Einrichtung angehörte widerrief diese Vereinbarung und die Frau wurde wieder über PEG ernährt. Der beratende Rechtsanwalt riet den Angehörigen, die PEG nah an der Bauchdecke abzuschneiden, was diese auch taten. Wegen Totschlags angeklagt, wurden die Angehörigen, vom LG frei gesprochen, der Rechtsanwalt zu 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und hatte den Anwalt, ebenfalls frei gesprochen.

 

Der Einfachheit will ich das Beisspiel des Beatmungspatienten, vom Eingang, noch einmal aufgreifen: Wenn dadurch der mutmassliche oder erklärte Patientenwillen umgesetzt wird ist es erlaubt den Patienten erst gar nicht an die Beatmungsmaschine an zu schliessen, es ist auch erlaubt später die Beatmungsmaschine abzuschalten. Was nicht erlaubt ist den Patienten zu erwürgen, damit es schneller geht. Selbst dann nicht wenn er mich darum bittet.

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Ich möchte, an dieser Stelle, kurz vorstellen wie weit mein Referat gediehen ist und euch um eure Meinung bitten.

 

III Rechtliche Grundlagen.

Wir alle kennen noch, aus der Ausbildung, die Unterscheidung in „aktiver“, passiver“ bzw. „indirekter Sterbehilfe“. Erläutert wurde das immer mit dem Extrembeisspiel des Beatmungspatienten auf der Intensivstation. Da hiess es immer das abschalten der Beatmungsmaschine, die den Tod des Patienten zu Folge hat wäre „aktive“ Sterbehilfe und somit strafbar, wohingegen es erlaubt sei (weil passive Sterbehilfe) den Patienten, auf Grundlage einer Patientenverfügung, erst gar nicht anzuschliessen.

 

Das, bitte vergesst ganz schnell!

 

Der BGH hat in einer Entscheidung 2010 festgestellt:

1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.

3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich. (1)

 

In dem konkreten Fall ging es um eine Frau die nach einer Hirnblutung schwer Pflegebedürftig wurde und über PEG ernährt wurde. Dies hatte sie aber immer abgelehnt. Die Frau kam in ein Pflegeheim, dem mündlich erklärten Willen der Betroffenen folgend vereinbarten die Angehörigen mit dem Pflegeheim über PEG Flüssigkeit, jedoch keine Nahrung zu geben und die Frau versterben zu lassen. Die Geschäftsführung der Pflegekette, der die Einrichtung angehörte widerrief diese Vereinbarung und die Frau wurde wieder über PEG ernährt. Der beratende Rechtsanwalt riet den Angehörigen, die PEG nah an der Bauchdecke abzuschneiden, was diese auch taten. Wegen Totschlags angeklagt, wurden die Angehörigen, vom LG frei gesprochen, der Rechtsanwalt zu 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und hatte den Anwalt, ebenfalls frei gesprochen.

 

Der Einfachheit will ich das Beisspiel des Beatmungspatienten, vom Eingang, noch einmal aufgreifen: Wenn dadurch der mutmassliche oder erklärte Patientenwillen umgesetzt wird ist es erlaubt den Patienten erst gar nicht an die Beatmungsmaschine an zu schliessen, es ist auch erlaubt später die Beatmungsmaschine abzuschalten. Was nicht erlaubt ist den Patienten zu erwürgen, damit es schneller geht. Selbst dann nicht wenn er mich darum bittet.

 

Inhaltlich (Fakten etc) passts eigentlich, mir persönlich fehlt aber irgendwie ein deutlicherer Hinweis darauf, das die derzeitige Rechtslage dem eigentlichen Sinn der Sterbehilfe (der Vermeidung/Verkürzung unnötigen Leidens) so eklatant widerspricht.

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Konkret: Selbstbestimmungsrecht des Bewohners, Abgrenzung (legale) passive Sterbehilfe/ (verbotene) aktive Sterbehilfe[das "sterben lassen" immer erlaubt ist weis ich, aber wie argumentiere ich das?], die Frage "muss ich bei nicht vorliegen einer Patientenverfügung immer reanimieren?", wie bewerte ich juristisch die Nahrungsverweigerung von demeten Bewohnern und welche Handlungsvorgaben leiten sich davon für mich ab?

 

 

 

tu, was Dein Herz Dir sagt.

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Zwei mal das gleiche Urteil... [Hier] "hrr-strafrecht.de² und [hier] BGH-Homepage... im ersten Link 7 Leitsätze, die Teilweise meine Fragen beantworten, im zweiten Link nur drei... Und welche Version verarbeite ich jetzt?

 

 

Man, man, man... wie gut das die letzten zwei Stationsbesprechungen ausgefallen sind. Ich hab das blöde Referat immer noch nicht fertig... So, ich setze mir jetzt öffentlich und offiziell eine Dead-Line: An meinem Geburtstag will ichs fertig haben, dann geh ich erstmal in Urlaub, und danach kann ichs ja vortragen. Ihr könnt euch ja ne Sanktion ausdenken falls ich hier am 24.6. nicht Vollzug melde

bearbeitet von Frank
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Zwei mal das gleiche Urteil... [Hier] "hrr-strafrecht.de² und [hier] BGH-Homepage... im ersten Link 7 Leitsätze, die Teilweise meine Fragen beantworten, im zweiten Link nur drei... Und welche Version verarbeite ich jetzt?

 

 

Man, man, man... wie gut das die letzten zwei Stationsbesprechungen ausgefallen sind. Ich hab das blöde Referat immer noch nicht fertig... So, ich setze mir jetzt öffentlich und offiziell eine Dead-Line: An meinem Geburtstag will ichs fertig haben, dann geh ich erstmal in Urlaub, und danach kann ichs ja vortragen. Ihr könnt euch ja ne Sanktion ausdenken falls ich hier am 24.6. nicht Vollzug melde

 

Vielleicht sollten wir dich prophylaktisch zwei Wochen vor deinem Geburtstag sperren, dass du mehr Zeit für dein Referat hast. *duckundweg* :lol:

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Es ist vollbracht! Was lange währt wird endlich gut! Der Teil des Referates, das sich mit mit den juristischen Grundlagen befasst ist fertig. Der Rest wird ein Klacks, pflegerisch kenne ich mich aus. Man hat ja schliesslich was gelernt.

 

III Rechtliche Grundlagen.

„Für die medizinische Behandlung eines Menschen gilt, wie in jeder Lebensphase auch am Lebensende, dass der Patient entscheidet, ob er ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen will. Der Arzt trägt die Verantwortung für eine fachgerechte Untersuchung, Diagnose und Indikation für oder gegen eine bestimmte Behandlung und klärt den Patienten hierüber auf. Auf dieser Grundlage entscheidet der Patient eigenständig, ob er in die Behandlung einwilligt. Die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme bedarf immer der ärztlichen Aufklärung, es sei denn, dass der Patient darauf ausdrücklich verzichtet hat. Die Ablehnung einer ärztlichen Maßnahme ist unabhängig von einer ärztlichen Aufklärung wirksam.

...

In Notfällen, in denen weder der Patientenwille bekannt noch ein Vertreter vorhanden ist und die Behandlung keinen Aufschub duldet, kann der Arzt medizinisch indizierte Behandlungen bis zur Abwendung des Notfalls durchführen. Erteilt der Patient seine Einwilligung nicht oder widerruft er seine Einwilligung, ist eine Behandlung oder Weiterbehandlung rechtswidrig. Sie kann als Körperverletzung strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen sowie Schadensersatzansprüche begründen. Andererseits verleiht das Selbstbestimmungsrecht dem Patienten keinen Anspruch auf eine medizinische Behandlung, die aus ärztlicher Sicht nicht indiziert ist.

Fragen der ärztlichen Indikation einer Behandlung und der Einwilligung des Patienten sind daher im Zusammenhang zu sehen. Für Behandlungen am Lebensende ist dies von besonderer Bedeutung: Hat bei einem Patienten der Sterbeprozess bereits eingesetzt, sind lebensverlängernde Behandlungen in der Regel nicht mehr medizinisch indiziert; die Behandlung besteht dann aus Hilfe und Begleitung im Sterbeprozess. Hat der Sterbeprozess dagegen noch nicht eingesetzt und ist eine lebenserhaltende Behandlung aus ärztlicher Sicht (noch) indiziert, entscheidet der Patient mit seiner Einwilligung oder Nichteinwilligung darüber, ob die Behandlung vorgenommen werden darf“(1)

 

Das Selbstbestimmungrecht des Menschen, das sich aus den Artikeln 1 und 2GG [Art. 2 Abs. 2GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit bzw, Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht)] ableitet, schliest das recht zur Selbstgefährdung bis hin zur Selbstaufgabe ein,(2) Dieses Recht ist nicht Schrankenlos, unsere Rechtsordnung verbietet die Tötung menschlichen Lebens, weshalb die Tötung auf verlangen (nicht anderes ist die sog. „aktive Sterbehilfe) verboten ist. Was anderes dagegen ist die Entscheidung eine Behandlung abzulehnen und den tödlichen Verlauf einer Krankheit zuzulassen. Jeder hat gegenüber der Gesellschaft und dem Staat ein recht auf Leben und der Staat ist verpflichtet dieses zu schützen, eine Pflicht zu leben besteht jedoch nicht.Von daher bestimmt jeder Mensch selbst ob er einer medizinischen Massnahme zustimmt oder nicht Dabei ist es erst einmal unerheblich ob der Patient geschäftsfähig ist oder nicht. Das Betreuungsfeld „Gesundheitsfürsorge“ umfasst den Abschluss des Behandlungsvertrages, für die Einwilligung in eine Behandlung ist die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Betreuten entscheidend. „Einwilligungsfähig ist... wer Art, Bedeutung und Tragweite – auch die Risiken - zu erfassen und hiernach seinen willen zu bestimmen vermag“(3)

Wir alle kennen noch, aus der Ausbildung, die Unterscheidung in „aktiver“, passiver“ bzw. „indirekter Sterbehilfe“. Erläutert wurde das immer mit dem Extrembeisspiel des Beatmungspatienten auf der Intensivstation. Da hiess es immer das abschalten der Beatmungsmaschine, die den Tod des Patienten zu Folge hat wäre „aktive“ Sterbehilfe und somit strafbar, wohingegen es erlaubt sei (weil passive Sterbehilfe) den Patienten, auf Grundlage einer Patientenverfügung, erst gar nicht anzuschliessen.

 

Das, bitte vergesst ganz schnell!

 

Der BGH hat in einer Entscheidung 2010 festgestellt:

1. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.

2. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.

3. Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich. (4)

 

In dem konkreten Fall ging es um eine Frau die nach einer Hirnblutung schwer Pflegebedürftig wurde und über PEG ernährt wurde. Dies hatte sie aber immer abgelehnt. Die Frau kam in ein Pflegeheim, dem mündlich erklärten Willen der Betroffenen folgend vereinbarten die Angehörigen mit dem Pflegeheim über PEG Flüssigkeit, jedoch keine Nahrung zu geben und die Frau versterben zu lassen. Die Geschäftsführung der Pflegekette, der die Einrichtung angehörte widerrief diese Vereinbarung und die Frau wurde wieder über PEG ernährt. Der beratende Rechtsanwalt riet den Angehörigen, die PEG nah an der Bauchdecke abzuschneiden, was diese auch taten. Wegen Totschlags angeklagt, wurden die Angehörigen, vom LG frei gesprochen, der Rechtsanwalt zu 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und hatte den Anwalt, ebenfalls frei gesprochen.

Der Einfachheit will ich das Beisspiel des Beatmungspatienten, vom Eingang, noch einmal aufgreifen: Wenn dadurch der mutmassliche oder erklärte Patientenwillen umgesetzt wird ist es erlaubt den Patienten erst gar nicht an die Beatmungsmaschine an zu schliessen, es ist auch erlaubt später die Beatmungsmaschine abzuschalten. Was nicht erlaubt ist den Patienten zu erwürgen, damit es schneller geht. Selbst dann nicht wenn er mich ausdrücklich darum bittet.

 

Aus einer Patientenverfügung geht der „erklärte Patientenwillen“ hervor. Sie bedarf der Schriftform und legt Entscheidungen über Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht bevorsthende ärztliche Massnahmen fest. Allgemeine Richtlinien wie z. B.: „Wenn ich einmal sehr krank und nicht mehr in der Lage bin, ein für mich erträgliches um- weltbezogenes Leben zu führen, möchte ich würdevoll sterben dürfen.“ sind keine Patientenverfügungen(5). Gleichwohl sind sie nicht unerheblich, für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillen können solche Festlegungen entscheidend sein. Denn hier bedarf es konkreter individueller Anhaltspunkte wie religiöse Einstellung oder andern Wertvorstellungen oder Biografie, auch erwähnte allgemeine richtlinen sei es schriftlich oder mündlich geäussert oder angaben von Verwandten oder Freunden zur Lebenseinstellung des Betroffnen.(6) Dem Gesetzgeber war es dabei bewusst, das es im einzelfall schwierig bis unmöglich ist den Behandlungswillen festzustellen, sah sich allerdings nicht in der Lage für solche Fälle „objektive“ Kriterien in Gesetzesform zu giessen. Vielmehr setzt er auf das verantwortungsvolle Abwägen von Arzt in zusammenarbeit mit dem Betreuer welche Behandlungsentscheidung zu treffen ist.(7)

 

Liegt also eine Patientenverfügung vor, so prüft der Betreuer ob der Inhalt der Verfügung auf die konkrete Behandlungssituation zutrifft. Ist dies nicht der Fall oder liegt keinen Patientenverfügung vor, so versucht der Betreuer den mutmaßlichen Willen zu ermitteln(8) Der behandelnde Arzt prüft welche Massnahmen angesichts AZ und Prognose indiziert sind und legt das Procedere gemeinsam mit dem Betreuer, unter Berücksichtigung des Patientenwillens fest.9

Quellenangabe:


  1.  
  2. Bundestagsdrucksache 16/8442 (Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechtes) S. 7
  3. Vgl. Bundestagsdrucksache 16/8442 (Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechtes) S. 8
  4. Vgl. Bundestagsdrucksache 16/8442 (Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechtes) S. 9
  5. BGH, Urteil vom 25. Juni 2010 – 2StR 454/09
  6. Vgl. Bundestagsdrucksache 16/8442 (Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechtes) S. 13
  7. gl. Bundestagsdrucksache 16/8442 (Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechtes) S. 15
  8. Vgl. Bundestagsdrucksache 16/8442 (Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechtes) S. 12
  9. § 1901a Abs. 1 und 2 BGB
  10. §1901b BGB

 

Ob ich die blau eingefärbte Passage über das Selbstbestimmungsrecht stehen lasse bin ich mir noch nicht ganz sicher, um den Zitierregeln des Forums halbwegs gerecht zu werden (ohne Erfolg wie ich vermute) hab ich die Passage schon gekürzt. Mir ist es einerseits wichtig herauszuarbeiten welchen Stellenwert das Selbstbestimmungsrecht hat, das es auch der Betreute in vollem Umfang hat und das nicht das sterben lassen sondern die medizinische Behandlung ohne Einwilligung des Patienten die strafbare Handlung ist. Andererseits soll der rechtliche Teil nur einen Überblick über die geltende Rechtslage vermitteln. Um tiefer ins Detail zu gehen ist rein zeitlich da nicht der richtige Platz

 

Übrigens muss ich da Gallowglass widersprechen, der auf meinen ersten Entwurf meinte das die geltende Rechtslage dem Sinn von Sterbehilfe, nämlich "der Vermeidung/Verkürzung unnötigen Leidens" widerspräche. Das Gegenteil ist der Fall. Mit den §1901a BGB ff ist ja gerade beabsichtigt das unnötiges Leiden zumindest verkürzt wird. Wenn sich behandelnder Arzt und Betreuer einig sind ist (mit Ausnahme gezielter Tötung) so ziemlich alles erlaubt.

bearbeitet von Frank
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Ähm, wenn der blau eingefärbte Teil von Dir selbst verfasst ist, dann kann mit Zitierregeln des Forum nichts passieren.

 

Ein kleiner Einwand: "die Einwilligung" ist mE. keine "ärztliche Maßnahme", nur das Einholen derselben ;)

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"Rechts-Links Zum Lebensende". Als ich den thread-Titel las hatte ich mir etwas ganz anderes vorgestellt. Hatte ich mir doch tatsächlich gedacht, dass es um Politik geht, halt um "Rechts" oder "Links". Da bin ich doch mal wieder einem gewaltigen Irrtum aufgesessen nur weil ich "Links" falsch verstanden habe. So wie bei "Poppen mit Geschmack" aus der Werbung. :lol:

bearbeitet von Katharer
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Ähm, wenn der blau eingefärbte Teil von Dir selbst verfasst ist, dann kann mit Zitierregeln des Forum nichts passieren.

 

Ein kleiner Einwand: "die Einwilligung" ist mE. keine "ärztliche Maßnahme", nur das Einholen derselben ;)

Sagen wir mal so: Die erste Hälfte vom blau gefassten ist das wörtliche Zitat aus der Bundestagsdrucksache, der Rest ist von mir formuliert ;-)

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Ähm, wenn der blau eingefärbte Teil von Dir selbst verfasst ist, dann kann mit Zitierregeln des Forum nichts passieren.

 

Ein kleiner Einwand: "die Einwilligung" ist mE. keine "ärztliche Maßnahme", nur das Einholen derselben ;)

Sagen wir mal so: Die erste Hälfte vom blau gefassten ist das wörtliche Zitat aus der Bundestagsdrucksache, der Rest ist von mir formuliert ;-)

Das beruhigt mich. :D

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Ähm, wenn der blau eingefärbte Teil von Dir selbst verfasst ist, dann kann mit Zitierregeln des Forum nichts passieren.

 

Ein kleiner Einwand: "die Einwilligung" ist mE. keine "ärztliche Maßnahme", nur das Einholen derselben ;)

Sagen wir mal so: Die erste Hälfte vom blau gefassten ist das wörtliche Zitat aus der Bundestagsdrucksache, der Rest ist von mir formuliert ;-)

Das beruhigt mich. :D

Das beruhigt wiederum mich! :D

 

Ich such gerade verzweifelt am suchen, welcher Satz oder Teilsatz so missverständlich war, das er zu deinem Einwand führte. Aber ich komm nicht drauf... Hirn arbeitet gerade nicht rund... kannst du da mal nen Satz raus stellen?

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Die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme bedarf immer der ärztlichen Aufklärung,

Im ersten Absatz des blauen, dritte vollständige Zeile von unten in dem Absatz

bearbeitet von Edith1
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Die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme bedarf immer der ärztlichen Aufklärung,

Im ersten Absatz des blauen, dritte vollständige Zeile von unten in dem Absatz

Meinst du den Satz: "Die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme bedarf immer der ärztlichen Aufklärung, es sei denn, dass der Patient darauf ausdrücklich verzichtet hat. Die Ablehnung einer ärztlichen Maßnahme ist unabhängig von einer ärztlichen Aufklärung wirksam."?

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MIr kommt der Text insgesamt verändert vor. :unsure: Oder ich habe etwas gelesen, was nicht dort stand? Bin ich schon völlig hinüber oder war ich es vorher?

 

*kopfkratz*

bearbeitet von Edith1
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Wesentlich später als ich mir vorgenommen hatte aber es ist geschafft: Das Referat ist nun komplett und fertig... Und morgen lass ich mich auf meinen Geisteszustand untersuchen. Es gibt vieles was man in seinem Urlaub machen sollte, Referate schreiben ist so ziemlich das letzte was dazu gehört. ;)

 

Eine Frage hätte ich noch: Im letzten Abschnitt, wo es um Rituale und namentlich die Krankensalbung geht zitiere ich VatII (SC73), in der dazugehörigen Fußnote benenne ich das Zitat mit "Zweites Vatikanisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie „Sacrosanctum Concilium“ Abschnitt 73"... kann man das so stehen lassen oder wie muss man das formulieren?

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